Aktenzeichen M 17 S 16.31245, M 17 K 16.31244
Leitsatz
Hauterkrankungen und eine chronische Hepatitis B führen in Bezug auf den Senegal nicht zur Annahme einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben und damit zur Bejahung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … wird für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (M 17 S 16.31245) und für das Hauptsacheverfahren (M 17 K 16.31244) abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger des Senegal. Er reiste nach eigenen Angaben am … Februar 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. Mai 2015 Asylantrag.
Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am … April 2016 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er 2012 in einer Nacht, als er mit seinen Freunden unterwegs gewesen sei, Schüsse von Rebellen der MFDC gehört habe. Diese Rebellen seien in das Geschäft des Vaters gekommen und hätten diesen, der dort alleine gewesen sei, getötet. Der Antragsteller und seine Freunde seien weggelaufen und er habe bei einem Freund übernachtet. Der Freund und Geschäftspartner seines Vaters habe ihn dann bei sich zu Hause aufgenommen. Im November 2012 habe er den Freund seines Vaters gefragt, ob er ihm das Erbe ausbezahle, damit er seine Schule weitermachen könne. Obwohl der Freund gesagt habe, dass der Vater nichts gehabt habe, habe er weiter versucht, von ihm sein Erbe zu bekommen. Eines Tages habe der Geschäftspartner des Vaters gedroht, ihn zu töten, wenn er nicht aufhöre, immer wieder zu fragen. Daraufhin habe er das Haus verlassen und sei zu einem Freund gegangen. Nach einer Woche sei der Freund seines Vaters gekommen, um ihn nach Hause mitzunehmen. Danach sei er nett gewesen, der Antragsteller habe aber gemerkt, dass er falsch gewesen sei. Eines Tages habe ihm der Freund seines Vaters Essen in einer Schüssel serviert, was er noch nie gemacht habe. Der Antragsteller habe gesagt, dass er keinen Hunger habe und später essen werde. Als alle geschlafen hätten, habe er das Essen den Hunden zum Fressen gegeben, die am nächsten Morgen tot gewesen seien. Fünf Tage danach habe der Freund des Vaters den Antragsteller in den Wald geschickt, damit er das Pferd füttere. Unterwegs habe der Antragsteller dessen gleichaltrigen Sohn getroffen, der zu ihm gesagt habe, er habe gehört, dass sein Vater mit Mitgliedern des MFDC geredet habe, sie würden ihn um 17:00 Uhr töten. Daraufhin sei er geflohen. Das MFDC sei eine Bewegung, die überall Informanten im Senegal habe. Sie würden ihn finden und dann töten, weil der Freund seines Vaters das Erbe wolle. Er sei seit seiner Kindheit krank und habe im Senegal Medikamente gehabt, die geholfen hätten.
Mit Bescheid vom 18. Mai 2016, zur Post gegeben am 24. Mai 2016, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab, lehnte den Antrag auf subsidiären Schutz ab (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihm die Abschiebung nach Senegal oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Zudem wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6) sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7).
Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vorlägen. Bei einem Ausländer, der aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, werde vermutet, dass er nicht verfolgt werde, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung verfolgt werde. Aus dem Sachvortrag des Antragstellers sei weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Vielmehr werde ein Kapitalverbrechen geschildert. Vor diesem Hintergrund erscheine es unverständlich, dass der Antragsteller nicht um staatlichen Schutz nachgesucht habe. Somit hätten die möglichen Schutzakteure gemäß §3e AsylG keine Gelegenheit gehabt, zu seinen Gunsten tätig zu werden und den Antragsteller vor eventuellen Übergriffen zu schützen. Ein Schutzversagen des Staates liege somit nicht vor. Der Antragsteller habe nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass, entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat, in seinem Falle die vorgenannten Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens erfüllt seien. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 4 AsylG sei ebenfalls abzulehnen. Es seien keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, welche die Annahme rechtfertigten, dass ihm bei Rückkehr in den Senegal ein ernsthafter Schaden drohe. Bezüglich der seitens des Antragstellers vorgebrachten Befürchtung, im Falle der Rückkehr durch Rebellen bedroht zu werden, sei der Antragsteller an staatliche Stellen zu verweisen, die entsprechenden Schutz bieten könnten. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Insgesamt sei festzustellen, dass die Lebensumstände im Senegal sehr schwierig seien. Dennoch sei nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer Extremgefahr ausgesetzt wäre. Der Antragsteller sei jung, gesund und erwerbsfähig und habe auch während seiner Flucht als Bauhelfer und in der Landwirtschaft gearbeitet. Es bestünden somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nicht im Stande sein werde, bei einer Rückkehr in den Senegal sich eine zumindest existenzsichernde Grundlage zu schaffen. Darüber hinaus führten auch die vom Antragsteller vorgetragenen Erkrankungen (Hepatitis B, Hautveränderung) nicht zu einer Gewährung eines nationalen Abschiebungsverbotes. Im Senegal sei insbesondere die medizinische Versorgung im Landesinneren mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. … hingegen sei immer noch eines der beiden medizinischen Referenzzentren für Westafrika. Französisch sprechende Fachärzte fast aller Fachrichtungen seien vorhanden und die Apotheken in … hätten ein gutes Sortiment aller wichtigen Standardmedikamente, häufig französischer Herkunft. Aus den Informationen, welche dem Bundesamt zur Behandelbarkeit von Erkrankungen in Senegal vorlägen, sei nicht erkennbar, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers bei einer Rückkehr wesentlich oder lebensbedrohlich verändern würde, weil für die vorgetragenen Erkrankungen eine erforderliche medizinische Behandlung nicht gewährleistet wäre. Die Hauterkrankung sei nach Aussage des Antragstellers schon erfolgreich im Heimatland behandelt worden. Hepatitis B (Leberentzündung Typ B) sei eine systemische Infektion mit dem Hepatitis-B-Virus. Sie werde über Blut- oder Sexualkontakte übertragen. Der Krankheitsverlauf sei somit entscheidend von der Immunantwort des Infizierten abhängig. In den meisten Fällen verlaufe die Hepatitis B asymptomatisch, also ohne Symptome und bleibe daher meist unbemerkt. Nur ein Drittel der Infizierten zeige die typischen Beschwerden. Bei Erwachsenen heile die Hepatitis B in über 90 Prozent der Fälle mit vollständiger Genesung aus. Die Krankheitsdauer betrage in etwa vier bis sechs Wochen. Dies führe zu dem Schluss, dass es sich bei der vorliegenden Hepatitis B und der Hautveränderung um keine Erkrankungen handele, die eine erhebliche Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beinhalteten. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gebe keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland, so dass der Antragsteller sich grundsätzlich auf den medizinischen Standard im Senegal verweisen lassen müsse.
Hiergegen erhoben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 1. Juni 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, Klage (M 17 K 16.31244) und beantragten gleichzeitig,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen
sowie
dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt … zu bewilligen.
Zur Begründung wurde auf die Angaben des Antragstellers im Rahmen der Vorprüfung Bezug genommen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Androhung einer Abschiebung wegen Verstoßes gegen Art. 1 und 2 GG sowie Art. 3 EMRK unzulässig sei, da diese zumindest zu Gefahren für Leib, Leben und Freiheit des Klägers führen würde. Der Kläger leide an schweren Erkrankungen, u. a. in Form einer Hepatitis-B, und bedürfe aufgrund dieser Erkrankung einer ständigen Behandlung. Es liege wohl zwischenzeitlich ein weiterer Befund vor, so dass der Kläger am … Juni 2016 beim Gesundheitsamt vorsprechen müsse, um diesen und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen eröffnet zu bekommen. Das staatliche senegalesische Gesundheitssystem sei trotz gut ausgebildeter Ärzte unzureichend, weil Patienten Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren müssten. Häufig müsse die gesamte Familie zur Finanzierung der Behandlungskosten beitragen, der Kläger verfüge aber über keinerlei belastbare familiäre Beziehungen im Senegal. Zumindest lägen die Kriterien eines Offensichtlichkeitsurteils nicht vor.
Ein Bericht des Klinikums … vom … Oktober 2015, wonach beim Antragsteller Unterschenkelabszess nach Unterschenkelhämatom mit Abschürfung und Superinfektion, begleitende Lymphadenitis und vorbekannte Hepatitis B diagnostiziert sowie der Hausarzt um engmaschige Wund- und Weichteilkontrollen und Abklärung von begleitenden Infektionskrankheiten gebeten wurde, wurde vorgelegt. Des weiteren wurde ein Befund der Landeshauptstadt München vom … Februar 2015 beigefügt, aus dem sich ein serologischer Hinweis auf eine chronisch verlaufende Infektion mit Hepatitis B Virus ergibt.
Die Antragsgegnerin stellte keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K 16.31244 sowie auf die übermittelte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antragsteller möchte erreichen, dass die kraft Gesetzes (§ 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 18. Mai 2016 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylG angeordnet wird.
1. Der Eilantrag ist zulässig, aber unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG).
1.1 Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG offensichtlich (vgl. §§ 29a, 30 AsylG) nicht besteht – wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht – und ob dieser weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B. v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – BVerfGE 67, 43). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen des § 3 AsylG offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.), was nach ständiger Rechtsprechung aber nicht anzunehmen ist, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – Inf-AuslR 1993, 196).
1.2 An der Rechtmäßigkeit der insoweit seitens des Bundesamts getroffenen Entscheidungen bestehen hier keine derartigen ernstlichen Zweifel.
a) Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Flüchtling rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag des Antragstellers nicht erkennbar.
Das Heimatland des Antragstellers, Senegal, ist ein sicherer Herkunftsstaat (vgl. § 29a Abs. 2 AsylG und Anlage II zu § 29a AsylG). Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507/93 – juris Rn. 65). Verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen die Einstufung Senegals als sicherer Herkunftsstaat bestehen jedoch nicht.
Der Antragsteller hat die durch § 29a AsylG normierte Nichtverfolgungsvermutung auch nicht durch den schlüssigen Vortrag von individuellen Verfolgungstatsachen erschüttern können. Er hat sich auf gesundheitliche Probleme berufen sowie darauf, dass der Geschäftspartner seines Vaters ihn umbringen lassen wollte, um an das Erbe des Vaters zu gelangen. Diese Umstände begründen aber mangels Anknüpfung an die dort genannten Merkmale keine Verfolgung im Sinne von Art. 16a GG oder § 3 AsylG (vgl. a. § 30 Abs. 2 AsylG). Das Gericht folgt daher der zutreffenden Begründung der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG).
b) Das Bundesamt hat auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) abgelehnt und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint. Das Gericht nimmt auch insoweit vollumfänglich auf die Begründung des Bundesamts im streitgegenständlichen Bescheid Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
aa) Selbst wenn man dem Vortrag des Antragstellers zu den Mordversuchen des Geschäftspartners seines Vaters glaubt, hätte er bei einer Rückkehr die Möglichkeit, die Hilfe staatlicher Stellen in Anspruch zu nehmen bzw. sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, wo ihn der Geschäftspartner des Vaters nicht findet (vgl. z. B. VG Aachen, B. v. 18.7.2014 – 9 L 424/14.A – juris Rn. 10; VG Gelsenkirchen, U. v. 30.5.2012 – 7a K 646/12.A – juris Rn. 20; VG Würzburg, B. v. 29.11.2010 – W 1 S 10.30287 – juris Rn. 20). Von einer allgemein mangelnden Schutzfähigkeit oder -willigkeit des senegalesischen Staates kann nicht ausgegangen werden (vgl. VG Augsburg, U. v. 22.5.2013 – Au 7 K 13.30106 – juris Rn. 16).
bb) Die geltend gemachten Erkrankungen des Antragstellers stellen kein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dar. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst zwar nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis kann aber gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, B. v. 17.8.2011 – 10 B 13/11 u.a – juris; BayVGH, U. v. 3.7.2012 – 13a B 11.30064 – juris Rn. 34). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (OVG NRW, B. v. 30.12.2004 – 13 A 1250/04.A – juris Rn. 56).
Diese Rechtsprechung hat nunmehr auch in § 60 Abs. 7 Satz 2 bis 4 AufenthG seinen Niederschlag gefunden, wonach eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vorliegt bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.
Abgesehen davon, dass die Antragstellerseite keine aktuellen Atteste vorgelegt hat, die den Mindestanforderungen des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 11.9.2007 – 10 C 8/07 – juris Rn. 15) genügen (vgl. § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG), können Hauterkrankungen und eine chronische Hepatitis B, die der Antragsteller bis zu seiner Einreise in Deutschland offenbar gar nicht bemerkt hatte, nicht zur Annahme einer erheblichen und konkreten Gefahr im Sinne der o.g. Rechtsprechung und damit zur Bejahung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG führen (vgl. a. VG Augsburg, U. v. 22.5.2013 – Au 7 K 13.30106 – juris Rn. 22).
c) Nach alledem ist auch die vom Bundesamt nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.
2. Ist nach dem Vorstehenden der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolglos, so gilt dies auch für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sowohl für das Antrags- als auch für das Klageverfahren. Denn es fehlt an der gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung. Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
Der (gerichtskostenfreie, § 83b AsylG) Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar (bzgl. der Versagung von Prozesskostenhilfe vgl. BayVGH, B. v. 25.09.1992 – 24 C 92.32498 – juris Rn. 2).
…