Verwaltungsrecht

Keine Anerkennung als Asylberechtigter

Aktenzeichen  Au 3 K 16.32127

Datum:
8.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 25945
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3
AsylG § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, § 60 Abs. 7 Satz 1
GG Art. 16a Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Das Gericht konnte ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Parteien hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angegriffene Bescheid vom 7. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
1. Eine Anerkennung als Asylberechtigter scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 GG).
2. Es besteht kein Anspruch auf die Anerkennung als Flüchtling.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
Es ist Sache des Betroffenen, die tatsächlichen Umstände, die seine Furcht vor Verfolgung rechtfertigen sollen, in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wobei in der Regel eine Glaubhaftmachung ausreicht. Voraussetzung hierfür ist allerdings ein detaillierter und in sich stimmiger Sachvortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass der Kläger sein Heimatland nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung im o.g. Sinne verlassen hat. Denn die Angaben des Klägers sind nicht geeignet, die Annahme einer vor ihrer Ausreise tatsächlich erlittenen oder unmittelbar drohenden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu rechtfertigen. Der Kläger hat darüber hinaus auch bei einer Rückkehr nach Pakistan eine solche Verfolgung nicht zu erwarten.
a) Der Kläger ist nicht vorverfolgt ausgereist. Die Angaben des Klägers zu seiner Bedrohung in Pakistan sind unglaubhaft. Sie sind widersprüchlich und gesteigert.
So hat der Kläger beim Bundesamt angegeben, er habe an Versammlungen für belutschischer Organisationen, insbesondere der Baloch Republican Party (BRP) teilgenommen und die Situation in Belutschistan habe sich insgesamt verschlimmert, es habe für seine Ausreise aber keinen konkreten Auslöser gegeben. Demgegenüber hat er erstmalig in der mündlichen Verhandlung angegeben, Flugblätter kopiert und verteilt zu haben. Seine Ausreise stehe im Zusammenhang mit der Verhaftung eines anderen Mitglieds der Gruppe, mit der er Flugblätter verteilt habe.
Weiter hat der Kläger beim Bundesamt angegeben, eine Durchsuchung seiner Wohnung durch Sicherheitsbehörden habe stattgefunden, als er schon auf dem Weg nach Deutschland gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger hingegen an, die Durchsuchung sei erfolgt, bevor er aus Pakistan ausgereist sei.
Zudem hat der Kläger seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung dadurch massiv gesteigert, dass er in der mündlichen Verhandlung erstmalig eine Verfolgung durch eine Gruppe namens Lashkar-e-khorasan wegen seiner Religionszugehörigkeit zur Sekte der Zikri behauptet hat.
Im Übrigen ist auch bei Wahrunterstellung der klägerischen Angaben nicht ersichtlich, dass der pakistanische Staat überhaupt von der Mitgliedschaft des Klägers in der BRP Kenntnis erhalten hat, da die Durchsuchung seiner Wohnung nach eigenen Angaben keine Ergebnisse brachte.
b) Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Pakistan keine Verfolgung allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Belutschen oder wegen seiner Religionszugehörigkeit zur Sekte der Zikri.
Eine begründete Verfolgungsfurcht kann sich für einen Ausländer nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmales verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden Verfolgung setzt dabei voraus, dass eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegt, welche die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr einer Betroffenheit entsteht. Zudem gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie den Betroffenen wegen des allgemeinen Grundsatzes der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsstaat landesweit droht, wenn also auch kein interner Schutz besteht, der vom Zufluchtsland aus erreichbar ist.
aa) In Bezug auf Belutschistan lässt sich die für eine Gruppenverfolgung vorauszusetzende Verfolgungsdichte im Hinblick auf belutschische Volkszugehörige nicht feststellen, da keines der ins Verfahren eingeführten Erkenntnismittel hierzu solche Aussagen enthält. Keine der spezifisch auf Belutschen bezogenen Angaben zu Tötungen, zu dem sog. Verschwindenlassen und zu Verfolgungsmaßnahmen bezieht sich auf Vorfälle mit einem Hinweis auf gezielte staatliche Verfolgungsmaßnahmen in Anknüpfung an die belutschische Volkszugehörigkeit; alle diese Berichte stehen demgegenüber nahezu ausschließlich in einem Kontext mit während 2014 gegenüber den Vorjahren zahlen- und opferbezogen rückläufigen terroristischen Übergriffen z.B. der Taliban oder terroristischer belutschischer Organisationen bzw. mit Grenzkriminalität. Die Berichte zum sog. Verschwindenlassen von Personen in Belutschistan – soweit sie den pakistanischen Sicherheitsbehörden zugeordnet werden – beziehen sich überwiegend auf den Kontext der Bekämpfung separatistischer Gewalt in Belutschistan und betreffen damit politische Aktivisten und bewaffnete Separatisten. Vor diesem Hintergrund kann schlechterdings nicht von einer (gezielten) Verfolgung der belutschischen Bevölkerung ausgegangen werden. Weder in den ins Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln noch in der bisher bekannt gewordenen Rechtsprechung wird eine Gruppenverfolgung der Belutschen ernstlich auch nur erwogen (vgl. zum Ganzen VG Potsdam U.v. 15.1.2019 – 11 K 2756/18.A – juris Rn. 34 ff. m.w.N.)
bb) Ebenso wenig ist eine Gruppenverfolgung der hauptsächlich in Belutschistan beheimateten Angehörigen der islamischen Sekte der Zikri dargetan oder ersichtlich.(vgl. VG München, U.v. 8.5.2018 – M 1 K 17.43367 – juris Rn. 13.) Diese Einschätzung wird bestätigt durch die im hiesigen Verfahren eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes. Von den ca. 1,2 Millionen pakistanischen Zikri leben nur rund 800.000 in der Provinz Belutschistan. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes leben allein 100.000 Zikri in Karatschi, wo auch ein öffentlich sichtbarer Kultur- und Versammlungsort unterhalten wird, der keinerlei Angriffen ausgesetzt ist.
c) Dem Kläger droht bei einer Wiedereinreise nach Pakistan auch keine Verfolgung wegen seines exilpolitischen Engagements.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der beim Bundesamt vorgelegte Mitgliedsausweis der BRP bereits am 17.8.2018 abgelaufen ist (vgl. Bl. 42 der Bundesamtsakte). Ein neuer Mitgliedsausweis wurde nicht vorgelegt, so dass schon fraglich ist, ob der Kläger derzeit überhaupt noch Mitglied der BRP ist, oder sich nur ohne Parteimitgliedschaft exilpolitisch engagiert.
Ungeachtet dessen ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Lichtbildern, auf denen der Kläger erkennbar ist, dass der Kläger im Jahr in * 2019 Flugschriften für die BRP verteilt und im Jahr 2018 an einer Kundgebung zum Thema Belutschistan in * sowie zu nicht näher bekannten Zeitpunkten an Kundgebungen der BRP in * und * teilgenommen hat. Nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger in der BRP kein Amt inne, sondern sich wie andere einfache Mitglieder auch an der Vorbereitung von Fahnen und Flugblättern beteiligt.
Vorliegend konnte das Gericht nicht die Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gewinnen, dass ein exilpolitisches Engagement im Umfang des Klägers eine Furcht vor Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG begründet. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die Gefahr einer Handlung nach § 3a AsylG wegen eines Verfolgungsgrundes im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Die diesbezüglich erforderliche Überzeugung (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 31/18 – juris) konnte das Gericht in Anbetracht der Auskunftslage und der beim Kläger vorliegenden individuellen Umstände nicht gewinnen.
Zunächst ist zwar zu beachten, dass die BRP nach der im Verfahren eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes in Pakistan seit 2014 landesweit verboten ist und Mitgliedern der Partei eine Verhaftung droht. Weiter können nach dem Lagebericht auch exilpolitische Tätigkeiten in Einzelfällen möglicherweise in Pakistan zu staatlichen Repressionen führen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 29.7.2019, S. 18 – Nr. II. 1.9). Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass angesichts des abgelaufenen Mitgliedsausweises des Klägers damit eine derzeitige Mitgliedschaft des Klägers in der BRP nicht nachgewiesen ist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die pakistanischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers und damit seine etwaige Mitgliedschaft in der BRP überhaupt zur Kenntnis genommen haben. Gerade im Hinblick auf die Flugschriftenverteilung in * und die Kundgebung in * ist dies als unwahrscheinlich einzuschätzen. Selbst wenn sie hiervon Kenntnis erlangen, ist ohnehin von einer relativierenden Bewertung solcher Aktivitäten durch die pakistanischen Behörden auszugehen, weil angesichts einschlägiger Auftritte pakistanischer Asylantragsteller auch den pakistanischen Behörden nicht verborgen geblieben sein dürfte, dass exilpolitische Aktivitäten mitunter allein oder doch überwiegend aus asyltaktischen Gründen entfaltet werden (so auch VG Potsdam, U.v. 15.1.2019 – 11 K 2756/18.A – juris Rn. 45).
Überdies verfolgt Pakistan nach der im Verfahren eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes über Interpol nur bestimmte, meist prominente Mitglieder der BRP. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass geringfügiges und untergeordnetes exilpolitisches Engagement, wie es der Kläger gezeigt hat, nicht geeignet sein dürfte, das Interesse der pakistanischen Sicherheitsbehörden zu wecken. Insofern unterscheidet sich der Fall des Klägers deutlich von dem in der Rechtsprechung diskutierten Fall der exponierten Stellung eines Generalsekretärs und Regionalpräsidenten des Baloch National Movement (BNM) (vgl. VG Potsdam, U.v. 15.1.2019 – 11 K 2756/18.A – juris Rn. 38).
Überdies stand und stünde dem Kläger in seinem Herkunftsstaat vor seiner Ausreise und auch derzeit (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) bei einer Rückkehr nach Pakistan jedenfalls eine die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschließende zumutbare interne Fluchtalternative i.S.d. § 3e AsylG zur Verfügung.
Der Kläger kann in anderen Teilen Pakistans, insbesondere in den größeren Städten, eine interne Schutzmöglichkeit i.S.v. § 3e AsylG finden. In den Städten Pakistans – vor allem in den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Peshawar oder Multan – leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, könnten in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 29.7.2019, S. 19 – Nr. II.4). Dies ist nicht zuletzt dadurch bedingt, dass in Pakistan kein funktionierendes Meldewesen existiert, so dass die Übersiedlung in einen anderen Landesteil die Möglichkeit bietet, unerkannt und unbehelligt zu bleiben. Angesichts der hohen Bevölkerungszahl in Pakistan und mehrerer Millionenstädte landesweit ist nicht ersichtlich, dass eventuelle den Kläger bedrohende Personen die Möglichkeit hätten, diesen auch in einer anderen Provinz und/oder landesweit ausfindig zu machen und zu verfolgen. Angesichts dieser Gegebenheiten besteht diese innerstaatliche Fluchtalternative auch für politisch aktive Belutschen. Auch diesen ist es möglich, in pakistanischen Großstädten anonym zu leben (VG München, U.v. 8.5.2018 – M 1 K 17.43367 – juris – Rn. 14 ff.; VG Potsdam, U.v. 15.1.2019 – 11 K 2756/18.A – juris Rn. 35).
In den Großstädten und in anderen Landesteilen Pakistans kann der Kläger als erwachsener und Urdu sprechender Mann auch ein ausreichendes Einkommen finden. Zwar ist das Leben in den Großstädten teuer, allerdings haben viele Menschen kleine Geschäfte oder Kleinstunternehmen. Es gibt aufgrund der großen Bevölkerung viele Möglichkeiten für Geschäfte auf kleiner Basis (vgl. z.B. VG Regensburg, U.v. 10.12.2013 – RN 3 K 13.30374 – juris). Es kann somit vom Kläger erwartet werden, dass er sich in einem dieser Landesteile niederlässt (vgl. z.B. VG München, U.v. 19.5.2016 – M 23 K 14.31198 – juris; VG Augsburg, U.v. 30.3.2015 – Au 3 K 14.30437 – juris; VG Regensburg, U.v. 9.1.2015 – RN 3 K 14.30674 – juris; jeweils m.w.N.).
Der Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative wird nicht durch eine etwaige Rückkehrerbefragung bei der Einreise ausgeschlossen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan einer flüchtlingsschutzrechtlich relevanten Rückkehrerbefragung unterzogen werden wird. Soweit er den Fall von zwei angeblich aus Deutschland zurückgeführten belutschischen Asylantragstellern anführt, gibt es keine Bestätigung für die nicht verifizierbaren und über das Internet verbreiteten Berichte, wobei die dort genannten Personen dem Bundesamt unbekannt sind (so auch VG Potsdam, U.v. 15.1.2019 – 11 K 2756/18.A – juris Rn. 45). Dies gilt umso mehr, als davon auszugehen ist, dass der Kläger den pakistanischen Behörden wie dargelegt nicht als Mitglied der BRP bekannt ist. Bei einer Rückkehr nach Pakistan ohne Vorlage des Passes müsste der Kläger sich einer Befragung durch die Anti-Menschenschmuggler-Einheit der pakistanischen Bundespolizei stellen, bei welcher es im Wesentlichen um etwaige Kontakte zu Menschenschmugglern geht, so dass es über die Lästigkeit der Befragung hinaus jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Eingriffen in die hier maßgeblichen Schutzgüter kommen würde (VG Potsdam, U.v. 15.1.2019 – 11 K 2756/18.A – juris Rn. 45).
3. Das Vorbringen des Klägers ist darüber hinaus nicht dazu geeignet, einen subsidiären Schutzbedarf i.S.v. § 4 Abs. 1 AsylG zu begründen. Eine Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) steht ebenso wenig wie die Frage einer Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Rede; es liegen indes auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zu Tage, und zwar weder mit Blick auf die verschiedenen vom Kläger pauschal und ohne jeden Bezug zu seiner konkreten Situation erwähnten Konfliktfelder, noch mit Blick auf die Lage in Belutschistan. Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG fehlt es nach wie vor an der vorauszusetzenden Gefahrendichte. Es müsste der Grad willkürlicher Gewalt ein solches Niveau erreicht haben, dass für jedermann allein durch dessen Anwesenheit die Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit besteht. Dass dies in Pakistan insgesamt wie insbesondere in Belutschistan nicht der Fall ist, liegt angesichts der Bevölkerungszahl in Relation zu den einschlägigen Vorkommnissen auf der Hand (so auch VG Potsdam, U.v. 15.1.2019 – 11 K 2756/18.A – juris Rn. 45).
4. Weiter besteht auch ein Anspruch auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen, die sich auch der Einzelrichter zu Eigen macht (§ 77 Abs. 2 AsylG).
5. Die Entscheidung des Bundesamts, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, weist keine Rechtsfehler auf. Die Länge der Frist liegt im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Dass insoweit besondere Umstände vorlägen, die eine Verkürzung der Frist als zwingend erscheinen ließen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
II.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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