Verwaltungsrecht

Keine Anerkennung der Asylberechtigung bei Flucht vor Rebellen, die nicht in wesentlichen Landesteilen agieren

Aktenzeichen  M 16 S 16.30765

Datum:
16.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 16a Abs. 3 S.1
AsylG AsylG § 3, § 4, § 29a, § 36
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
EMRK EMRK Art. 3

 

Leitsatz

Die in einem Landesteil agierenden Rebellen des MFDC sind keine Akteure, von denen politische Verfolgung ausgehen kann, da sie weder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, noch ist der senegalesische Staat nicht in der Lage oder nicht willens, Schutz vor Verfolgung zu bieten. (redaktioneller Leitsatz)
Im Senegal besteht eine inländische Fluchtalternative, da man sich in einem anderen Landesteil niederlassen kann. Die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, ist insbesondere deswegen unwahrscheinlich, weil kein funktionierendes Melde- und Registrierwesen existiert.   (redaktioneller Leitsatz)
Das Tatbestandsmerkmal der konkreten Gefahr gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erfordert eine einfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation, die auch landesweit droht. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtschutz gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), mit dem sein Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Senegals. Er reiste nach eigenen Angaben erstmals am 29. November 2014 in das Bundesgebiet ein. Am 8. Januar 2015 stellte er bei dem Bundesamt einen Asylantrag.
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gemäß § 25 AsylG am 8. März 2016 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, er habe Senegal Ende 2012 verlassen. Er habe zuletzt in der Stadt K. in der C. gelebt, in der Hütte seiner Eltern und seiner kleinen Schwester. Sein Vater sei 2012 verstorben. Er habe noch einen Onkel in Senegal. Der Antragsteller habe in der Landwirtschaft seines Vaters gearbeitet. Grund für seine Ausreise seien die Rebellen in der C. gewesen. Eines Tages hätten die Rebellen das Haus und die Landwirtschaft seiner Familie zerstört und den Vater getötet. ER habe daraufhin Senegal verlassen, weil er befürchtet habe, dass die Rebellen auch ihn umbringen könnten. Sie hätten ihn nicht bedroht, er habe nur vermutet, dass die Rebellen auch ihn töten könnten. Er habe schon vorher Angst vor den Rebellen gehabt. Er habe zusammen mit einem Freund die Kühe der Familie gehütet. Der Freund sei eines Tages einfach verschwunden und man wisse nicht, ob die Rebellen ihn gefangen genommen oder vielleicht sogar getötet hätten. Sein Schicksal habe ihm Angst gemacht. In andere Landesteile könne er nicht zurückkehren, da er diese nicht kenne und dort keine Familie habe, die ihm helfen könne.
Mit Bescheid vom 24. März 2016, zugestellt am 8. April 2016, lehnte das Bundesamt sowohl den Antrag auf die Anerkennung als Asylberechtigter (Nr. 2 des Bescheids) als auch den Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheids) als offensichtlich unbegründet ab. Ebenso wurde der Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes abgelehnt (Nr. 3 des Bescheids). Das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG wurde verneint (Nr. 4 des Bescheids). Der Antragsteller wurde zur Ausreise aufgefordert, die Abschiebung wurde bei nicht fristgerechter Ausreise angedroht (Nr. 5 des Bescheids). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG wurde auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6 des Bescheids), das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet ab dem Tag der Abschiebung auf 30 Monate (Nr. 7 des Bescheids).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller stamme aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne von § 29a Abs. 2 AsylG. Er habe nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat in seinem Fall die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens erfüllt seien. Verfolgungsgründe gemäß § 3b AsylG lägen nicht vor. Der Antragsteller könne nicht zu einer Zuerkennung subsidiären Schutzes gelangen, weil er die hiesigen Schutzakteure nach § 3d AsylG sowie die inländische Fluchtalternative gemäß § 3e AsylG gegen sich geltend machen lassen müsste. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der senegalesische Staat nicht schutzbereit oder schutzwillig sei. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Senegal führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Es drohe dem Antragsteller auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller – als volljähriger, gesunder Mann – auch ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen erzielen könne, um damit wenigstens ein Leben am Rand des Existenzminimums finanzieren zu können. Auf die Begründung des Bescheids wird im Einzelnen verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 12. April 2016 Klage mit dem sinngemäßen Antrag, den Bescheid aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Zudem beantragte er,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, das Bundesamt habe seine Angaben falsch gewürdigt. Richtig sei, dass bei einer Rückkehr nach Senegal sein Leben bedroht sei. Jedenfalls sei sein Asylantrag nicht offensichtlich unbegründet. Seine Behauptung, ihm drohe politische Verfolgung bzw. Lebensgefahr werde dadurch bekräftigt, dass sein Vater von Rebellen getötet worden und ihr Haus zerstört worden sei. Dem Antragsteller drohe in Senegal eine menschenrechtswidrige Behandlung. Konkret befürchte er, dass ihn die Rebellen der MFDC nach seiner Rückkehr ausfindig machen und töten würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren M 16 K 16.30764 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag ist nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG).
Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG offensichtlich nicht besteht – wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht – und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – BVerfGE 67, 43 ff.). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S.v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – InfAuslR 1993, 196).
Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamts, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (vgl. zur Rechtslage nach – dem Abschiebungsverbot gemäß § 60 AufentG entsprechenden – § 51 Ausländergesetz 1990: BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166/221).
An der Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Fall vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen bestehen hier im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) keine derartigen ernstlichen Zweifel.
Das Gericht folgt den Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend wird ausgeführt:
Nach § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG – ein sogenannter sicherer Herkunftsstaat – als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegeben Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
Der Antragsteller stammt aus einem sicheren Herkunftsstaat. Senegal ist als solcher im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG in der Anlage II zum AsylG gelistet. Der Asylantrag ist somit nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, da der Vortrag des Antragstellers nicht die Anforderungen zur Erschütterung der Regelvermutung gemäß § 29a Abs. 1 AsylG, Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG erfüllt.
Selbst wenn man die Angaben des Antragstellers – in seiner Heimat C. sei sein Leben durch Rebellen der MFDC bedroht – als wahr unterstellt, kann dieser Vortrag unter keinem sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkt als politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG bzw. des § 3 AsylG gewertet werden und damit offensichtlich nicht die Anerkennung als Asylberechtigter rechtfertigen oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Denn die (nur) im Landesteil C. agierenden Rebellen des MFDC sind keine Akteure, von denen (politische) Verfolgung ausgehen kann (vgl. § 3c AsylG). Weder beherrschen sie einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets (§ 3c Nr. 2 AsylG), noch ist der senegalesische Staat nicht in der Lage oder nicht willens, Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 3d AsylG zu bieten, d. h. der Antragsteller könnte von dort grundsätzlich Hilfe erlangen. Zum einen hat sich die Lage in der C. seit 2012 deutlich entspannt und die senegalesische Regierung hat Maßnahmen ergriffen, die Infrastruktur zu verbessern und die wirtschaftliche Basis zu erweitern. Im Frühjahr 2014 verkündete der Führer der MFDCD, …, einen einseitigen Waffenstillstand und die Regierung … hat internationale Vermittlung zur Befriedung angestoßen. Zum anderen wurden, soweit Teile der Zivilbevölkerung wegen der immer wieder aufflammenden, lokal begrenzten bewaffneten Auseinandersetzungen in der C. u. a. in den nördlichen, vom Konflikt nicht betroffenen Teil Senegals geflohen sind, diese Fluchtbewegungen nicht behindert und die C.-Flüchtlinge wurden staatlicherseits auch nicht behelligt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG, vom 21.11.2015, I.1., II. 1.3. und 3.). Zudem kann der Antragsteller innerhalb Senegals internen Schutz gemäß § 3e AsylG erlangen (sog. inländische Fluchtalternative). Wie bereits ausgeführt, sind Teile der Zivilbevölkerung wegen der immer wieder aufflammenden, lokal begrenzten bewaffneten Auseinandersetzungen in der C. unbehindert u. a. in den nördlichen, vom Konflikt nicht betroffenen Teil Senegals geflohen (vgl. Bericht des Auswärtigen Amts vom 21.11.2015, II. 3.; VG Augsburg, B.v. 24.3.2016 – Au 7 S 16.30245 – juris Rn. 32 ff.).
Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Antragsteller im Senegal die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) drohen könnten. Verfolgung von Seiten des senegalesischen Staates macht der Antragsteller ohnedies nicht geltend. Evtl. Bedrohungen seitens der in der C. agierenden Rebellen kann der Antragsteller entgehen, in dem er sich – wie dargelegt – außerhalb der C., z. B. im nördlichen, vom C.-Konflikt nicht betroffenen Teil Senegals niederlässt. Dass er z. B. im Großraum Dakar (etwa 2,7 Mio Einwohner) oder in einer der anderen großen Städte im Norden des Senegal von den Rebellen aufgespürt werden könnte – selbst wenn man seine Verfolgungsgeschichte als wahr unterstellen würde -, erscheint äußerst unwahrscheinlich, zumal es im Senegal auch kein funktionierendes Melde- und Registrierwesen gibt (vgl. VG Augsburg, B.v. 24.3.2016 – Au 7 S 16.30245 – juris Rn. 35). Dementsprechend scheidet auch die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus. Denn eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht dem Antragsteller im Falle der Rückkehr in den Senegal aufgrund der bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative nicht. Es bestehen auch keine Erkenntnisse, dass abgelehnte Asylbewerber bei einer Rückkehr nach Senegal allein wegen der Asylantragstellung mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes vom 21.11.2015, IV.2).
Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) liegen ebenfalls nicht vor.
Gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist insoweit allein das Bestehen einer konkreten, individuellen – zielstaatsbezogenen – Gefahr für die genannten Rechtsgüter, ohne Rücksicht darauf, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie be-ruht. Diese Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, wobei im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „konkreten“ Gefahr für „diesen“ Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, die überdies landesweit droht.
Für die Annahme einer drohenden konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Antragstellers fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung. Von konkreten Übergriffen auf den Antragstellern oder entsprechenden Drohungen wurde nicht berichtet. Im Übrigen stünde dem Antragsteller – wie dargestellt – auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen (vgl. auch VG Regensburg, U.v. 18.2.2015 – RO 6 K 14.30903 – juris Rn. 26).
Auch unter Berücksichtigung der Lebensbedingungen in Senegal liegen die Voraussetzungen zur Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Zwar ist nach der Auskunftslage (Bericht des Auswärtigen Amts v. 21.11.2015, IV. 1. „Situation für Rückkehrer“) davon auszugehen, dass die Versorgungslage im Senegal schlecht ist (ca. 50% der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle). Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aber nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Die Abschiebung wäre nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allenfalls auszusetzen, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 – 1 C 5.01 – juris), also im Falle einer schlechten Lebensmittelversorgung, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (BVerwG, U.v. 12.7.2001 a. a. O.; BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – juris; BVerwG, U.v. 29.9.2011 – 10 C 24.10 – juris). Das kann beim Antragsteller nicht angenommen werden. Dieser muss als arbeitsfähiger junger Mann in der Lage sein, wie jeder andere in vergleichbarer Situation in Senegal seinen Lebensunterhalt dort, und sei es durch Hilfstätigkeiten, sicherzustellen (vgl. VG München, B.v. 19.1.2016 – M 21 S 16.30019; B.v. 12.1.2016 – M 21 S 15.31689; VG München, B.v. 2.9.2014 – M 21 S 14.30945; VG München, B.v. 9.1.2014 – M 21 S 13.31259; VG München, B.v. 29.10.2012 – M 21 S 12.30698).
Nichts anderes ergibt sich, soweit nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Falle besonders schlechter humanitärer Verhältnisse ausnahmsweise in extremen Ausnahmesituationen unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK auf § 60 Abs. 5 AufenthG einzelfallbezogen zurückgegriffen wird (vgl. zu Afghanistan: BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris; BayVGH, B.v. 11.12.2014 – 13a ZB 14.30400 – juris; VGH BW, U.v. 24.7.2013 – A 11 S 697/13 – juris). Unabhängig von der Frage, wo genau die Grenze zu ziehen ist, ab der schlechte humanitäre Bedingungen, die nicht (überwiegend) auf Handlungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zurückzuführen sind, als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sind (die Rechtsprechung verlangt hier ganz außerordentliche individuelle Umstände: VGH BW, U.v. 24.07.2013 a. a. O. Rn. 71), genügen schlicht allgemein bestehende ärmliche Verhältnisse im Herkunftsstaat für die Annahme eines nationalen Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG als solche nicht.
Damit ist insgesamt die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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