Aktenzeichen M 2 S 16.31841
Leitsatz
Tragen Asylbewerber aus dem Senegal lediglich vor, sie hätten das Land verlassen, um in Europa eine bessere Zukunft zu haben, ist der Asylantrag und der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht nur deshalb als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, weil es sich beim Senegal um einen sicheren Herkunftsstaat i.S.v. § 29a AsylG handelt, sondern auch, weil die Antragsteller nach ihren eigenen Angaben als Wirtschaftsflüchtlinge in die Bundesrepublik gekommen sind. (red. LS Clemens Kurzidem)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die 1977, 1980, 2008 und 2014 geborenen Antragsteller sind senegalesische Staatsangehörige. Die Antragsteller zu 1) und 2) hatten bereits mehrere Jahre in Italien gelebt, ihre Kinder, die Antragsteller zu 3) und 4) sind in Italien geboren. Am 7. Januar 2015 reisten sie nach Deutschland ein und beantragten hier am 10. Februar 2015 Asyl. Bei ihrer Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am gleichen Tag gaben die Antragsteller zu 1) und 2) im Wesentlichen an: Sie seien im Senegal nicht politische aktiv gewesen und hätten keine Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden gehabt. Sie hätten das Land verlassen, um eine bessere Zukunft zu haben. Bei einer Rückkehr in den Senegal müssten sie in Armut leben. Außerdem leide die Antragstellerin zu 2) an Diabetes und die Antragstellerin zu 4) habe Probleme mit der Nase und den Ohren. Bei der Anhörung wurde den Antragstellern eine Frist bis Mitte März eingeräumt, um die operative Behandlung der Antragstellerin zu 4) abzuwarten.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet (Ziffern 1 und 2) und die Anträge auf subsidiären Schutz als unbegründet ab (Ziffer 3); es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4) und forderte die Antragsteller unter Androhung der Abschiebung in den Senegal oder einen anderen zu ihrer Aufnahme bereiten oder zu ihrer Rückübernahme verpflichteten Staat auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen (Ziffer 5); die Einreise- und Aufenthaltsverbote gemäß § 11 Abs. 7 und Abs. 1 AufenthG wurden auf 30 und 10 Monate befristet (Ziffern 6 und 7). Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Antragstellerin zu 2) könne (nach im Einzelnen angegebenen Erkenntnismitteln) auch im Senegal behandelt werden und die Antragstellerin zu 4) sei inzwischen in Deutschland behandelt worden. Der Bescheid wurde am 18. Juli 2016 zur Post gegeben.
Am 26. Juli 2016 ließen die Antragsteller Asylklage erheben und gleichzeitig beantragen,
gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung des Eilantrags wurde auf den Inhalt der Klageschrift verwiesen, in der es heißt, eine Klagebegründung werde nachgereicht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Antragsteller und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte des Bundesamts verwiesen.
II.
Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung zulässig (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylG; § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylG), jedoch unbegründet.
Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerfGE 94, 166, 194). Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG).
Die Androhung der Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet (§ 34 Abs. 1 i. V. m. § 36 Abs. 1 AsylG). Das Gericht hat daher die Einschätzung des Bundesamts, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. Maßgeblich ist dabei, ob sich diese Einschätzung im Ergebnis als tragfähig und rechtmäßig erweist. Darüber hinaus hat das Gericht gemessen am Maßstab der ernstlichen Zweifel auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht den Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt und das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint hat (vgl. zum Ganzen: Marx, Kommentar zum AsylVfG, 8. Auflage, § 36 Rdnr. 43, 56 f. jew. m. w. N.).
Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffen Bescheids vom 15. Juli 2016. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Bundesamt den Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt und keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt hat. Den Antragstellern droht offensichtlich weder im Hinblick auf die allgemeine Situation in Senegal noch aufgrund besonderer individueller Umstände eine asylerhebliche Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sowie der §§ 3 ff. AsylG, § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 15. Juli 2016 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Asylanträge nicht nur wegen der Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29 a AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen waren; die Asylanträge sind auch deshalb offensichtlich unbegründet, weil nach den Angaben der Antragsteller bei ihrer Anhörung offensichtlich ist, dass sie sich nur aus wirtschaftlichen Gründen im Bundesgebiet aufhalten (§ 30 Abs. 2 AsylG).
Nach alledem war der gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfreie Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.