Aktenzeichen B 4 S 16.547
Leitsatz
Auf das einjährige Aufenthaltsrecht nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG kann sich nicht berufen, wer nur ein humanitäres Aufenthaltsrecht nach dem 5. Abschnitt des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes innehatte; § 31 Abs. 1 AufenthG ist nur auf Aufenthaltserlaubnisse aus familiären Gründen anwendbar. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der am … geborene Antragsteller besitzt sowohl die serbische als auch die kosovarische Staatsangehörigkeit. Er reiste erstmals am 19.05.1999 gemeinsam mit seiner Ehefrau und drei Kindern in das Bundesgebiet ein. Den Asylantrag der Familie lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 17.12.1999 ab. In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Klageverfahren verpflichtete das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 30.05.2000 das Bundesamt zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 Ausländergesetz. Ab dem 02.08.2000 erhielt der Antragsteller durch das Ausländeramt der Antragsgegnerin erstmals Duldungen, die in der Folgezeit jeweils verlängert wurden.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.11.2003 wurde die Feststellung der Abschiebungshindernisse widerrufen und die gegen den Widerruf erhobene Klage mit Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 10.09.2007 abgewiesen.
Auf Antrag vom 08.05.2007 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller am 01.10.2007 eine bis zum 31.12.2009 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104a Abs. 1 AufenthG (gesetzliche Altfallregelung; IMK-Beschluss vom 07.11.2006).
Am 18.02.2010 wurde die Aufenthaltserlaubnis gemäß der Ziff. 2b des IMK-Beschlusses vom 04.12.2009 als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG bis zum 31.12.2010 verlängert, da sich der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt in einem Ausbildungsverhältnis befand. Eine weitere Verlängerung wurde am 14.12.2010 bis zum 31.12.2011 erteilt. Im Anschluss daran erhielt der Antragsteller am 06.12.2011 eine bis 31.12.2013 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Ziff. 2e des IMK-Beschlusses vom 04.12.2009 als Ehegatte seiner Ehefrau, da diese die Voraussetzungen der Ziff. 2a des IMK-Beschlusses vom 04.12.2009 erfüllte. Am 01.01.2014 wurde die Aufenthaltserlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen bis zum 24.02.2016 verlängert.
Am 22.02.2016 beantragte der Antragsteller mündlich die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Gegenüber dem Ausländeramt erklärte er, seine Ehefrau könne nicht mit ihm zusammen vorsprechen, da sich die Ehe gerade in einer Krise befinde.
Mit Schreiben vom 11.04.2016 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis an. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau weiterhin bestehe.
Mit Schreiben vom 27.05.2016 und 06.06.2016 äußerte der bevollmächtigte Rechtsanwalt des Antragstellers, die eheliche Lebensgemeinschaft bestehe fort. Es käme von Zeit zu Zeit zu streitigen Auseinandersetzungen wie in jeder Ehe. Die Ehefrau hätte schon längst ausziehen können, wenn sie die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr führen wollte. Außerdem könne dem Antragsteller ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zustehen. Es sei nicht ersichtlich, warum das Aufenthaltsrecht des Antragstellers vom Aufenthalt der Ehefrau abhängig gemacht werde. Beide seien zur selben Zeit eingereist, der Antragsteller habe eine Ausbildung abgeschlossen und nie Sozialleistungen in Anspruch genommen.
Mit Schreiben vom 09.06.2016 hörte die Antragsgegnerin die Ehefrau des Antragstellers zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags ihres Ehemannes an. Am 06.07.2016 teilte sie telefonisch mit, dass sie sich nicht weiter zum Verfahren äußern wolle, da sie kein Interesse am weiteren Verbleib des Ehemannes im Bundesgebiet habe.
Mit Bescheid vom 14.07.2016 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 22.02.2016 ab (Ziff.1) und forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheides, im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung von 30 Tagen nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit des Bescheides zu verlassen (Ziff.2). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Antragsteller die Abschiebung in die Republik Kosovo, in die Republik Serbien oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht (Ziff.3) und für den Fall der Abschiebung die Wirkung der Abschiebung auf ein Jahr ab dem Tag des Verlassens des Bundesgebiets befristet (Ziff. 4). Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller sei im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG, die aufgrund der fristgerechten Beantragung der Verlängerung als fortbestehend gelte. Erteilungsgrundlage sei Ziff. 2e des IMK-Beschlusses vom 04.12.2009 gewesen. Nach Ablauf der Bleiberegelung sei diese gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG bei Verlängerungen weiter anzuwenden. Der Antragsteller müsse daher für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Voraussetzungen erfüllen wie für deren Erteilung. Das bedeute, dass er in ehelicher Lebensgemeinschaft mit einer Bezugsperson leben müsse, die die Voraussetzungen der Ziff. 2a – 2d des IMK-Beschlusses erfülle. Im vorliegenden Fall könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau noch bestehe. Diese sei nicht bereit, gegenüber dem Ausländeramt den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft zu bestätigen. Die Beweislast für das Bestehen der Lebensgemeinschaft trage der von der Bezugsperson abhängige Familienangehörige. Die Antragstellerseite habe auch keine Nachweise über andere mögliche Aufenthaltszwecke vorgelegt. Die Abhängigkeit des Antragstellers vom Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft rühre daher, dass der Antragsteller die Voraussetzungen der Ziffern 2a bis 2d des IMK-Beschlusses nicht selbst erfüllt habe. Es komme nicht darauf an, dass er neben der serbischen auch noch die kosovarische Staatsangehörigkeit besitze. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 AufenthG scheide für den Antragsteller aus. Das Aufenthaltsrecht gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG sei nicht nach § 31 AufenthG verlängerbar. Duldungsgründe seien nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Ein höherrangiges Recht stehe einer Abschiebung nicht entgegen, nachdem eine schützenswerte Ehe nicht mehr bestehe. Die Kinder des Antragstellers seien volljährig und nicht auf die Betreuung des Vaters angewiesen. Zwar sei der Antragsteller bereits 1999 in das Bundesgebiet eingereist, doch komme eine Verwurzelung nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf dem Fortbestand des Aufenthalts in Betracht. Er könne sich auf Aufenthaltszeiten von nur rund neun Jahren berufen, denen ein Aufenthalt von mehr als 40 Jahren in seinem Heimatland gegenüberstehe. Er könne sich auch in Serbien niederlassen. Der Antragsteller habe keine nachhaltige wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet vorzuweisen. Er und seine Familie seien insgesamt 4,5 Jahre, also mehr als die Hälfte des rechtmäßigen Aufenthalts, auf den Bezug von Sozialleistungen angewiesen gewesen. Dem hätten nur kurzzeitige Beschäftigungsverhältnisse gegenübergestanden. Mittlerweile gehe der Antragsteller seit dem 10.03.2014 einer Teilzeitbeschäftigung als Zeitungszusteller für 10 Stunden pro Woche und seit dem 26.05.2015 einer Teilzeitbeschäftigung als Reinigungskraft nach. Als Ausreisefrist sei die gesetzlich höchstmögliche Frist festgesetzt worden. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG sei in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 6 S. 4 AufenthG im Ermessenswege auf ein Jahr befristet worden.
Mit Telefax vom 01.08.2016 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.07.2016 aufzuheben und sie zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern bzw. dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu erteilen.
Gleichzeitig hat er beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14.07.2016 anzuordnen, soweit der Antragsteller aufgefordert worden sei, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und soweit ihm die Abschiebung in die Republik Kosovo bzw. Serbien bzw. einen anderen Staat angedroht worden sei.
Zur Begründung wird ausgeführt, allein der Umstand, dass die Ehefrau des Antragstellers durch ihr zauderndes und widersprüchliches Verhalten versuche, dem Antragsteller immer mal wieder Nadelstiche zu versetzen, zeige nicht, dass von einer Beendigung der Lebensgemeinschaft auszugehen sei. Die Ehefrau des Antragstellers hätte auf einfache Weise das angebliche dauerhafte Zerwürfnis mit dem Ehemann vortragen oder aus der Wohnung ausziehen können.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 11.08.2016 beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Mit Schriftsatz vom 24.08.2016 äußerte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ergänzend, die Antragsgegnerin müsse auch überlegen, dass der Antragsteller aus seiner Familie herausgerissen werden solle. Die immer wieder auftretenden Konflikte zwischen den Eheleuten seien auf finanzielle Fragen zurückzuführen.
Mit Telefax vom 19.09.2016 teilte die Antragsgegnerin mit, dass die Ehefrau des Antragstellers seit dem 01.09.2016 aus der Wohnung ausgezogen und nicht mehr gemeinsam mit ihm gemeldet sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 02.08.2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.07.2016 ist zulässig, aber unbegründet.
a) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG statthaft, weil die bis zum 24.02.2016 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aufgrund des rechtzeitig am 22.02.2016 gestellten Verlängerungsantrags vom Zeitpunkt ihres Ablaufs bis zur ablehnenden Entscheidung der Antragsgegnerin vom 14.07.2016 als fortbestehend galt, der Antragsteller also nicht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig war. Gegen den Verlust der mit der Antragsablehnung vom 14.07.2016 endenden verfahrensrechtlichen Fiktion kann der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in Anspruch nehmen (BayVGH, Beschluss vom 08.12.2006 – 24 CS 06.2260 Rn. 13).
b) Das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt aber nicht das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht, weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides vom 14.07.2016 auszugehen ist.
aa) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG finden auf die Verlängerung dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.
Maßgebliche Rechtsgrundlagen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG am 18.10.2010 und der dem Antragsteller seither erteilten vier Verlängerungen, zuletzt bis 24.02.2016, waren die Regelungen des IMK-Beschlusses vom 04.12.2009, der laut IMK-Beschluss vom 08./09.12.2011 zwar nicht verlängert wurde, auf dessen Grundlage aber die Aufenthaltserlaubnisse über § 8 AufenthG auch weiterhin verlängert werden sollen, „wenn eine günstige Integrationsprognose erstellt werden kann und die Begünstigten sich nachweislich um die Sicherung des Lebensunterhalts durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemühen.“
Die Antragsgegnerin hat die Verlängerung zu Recht abgelehnt, weil der Antragsteller nicht mehr die Voraussetzung der Ziff. 2e des IMK-Beschlusses vom 04.12.2009 – „im Bundesgebiet lebender Ehegatte“ seiner nach Ziff. 2a – d des IMK-Beschlusses vom 04.12.2009, § 23 Abs. 1 AufenthG aufenthaltsberechtigten Ehefrau – erfüllt. Die gegensätzlichen Einschätzungen der Beteiligten zur Frage des Fortbestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft sind geklärt, seit die Ehefrau zum 01.09.2016 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist und damit die Trennung vom Antragsteller eindeutig vollzogen hat.
Im Übrigen kann auch eine günstige Prognose im Hinblick auf eine Sicherung des Lebensunterhalts des Antragstellers nicht erstellt werden. Obwohl er sich seit Oktober 2007 um eine Lebensunterhaltssicherung hätte bemühen können, hat er abgesehen von einer Ausbildung zum Altenpfleger (2010/11), von der nicht bekannt ist, ob sie abgeschlossen wurde, und einem dreijährigen Minijob beim BRK (2012 bis 2015) erst seit Mai 2015 eine versicherungspflichtige, aber nur bis 31.12.2016 befristete Beschäftigung von durchschnittlich 70 Stunden/Monat bei einer Gebäudereinigungsfirma (netto ca. 640 EUR/mtl.). Daneben betätigt er sich als Zeitungszusteller (netto ca. 300 EUR/mtl.). Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller, der jetzt nicht mehr vom Einkommen seiner Ehefrau und einer gemeinsamen Wohnung profitieren kann, künftig seinen Lebensunterhalt überwiegend selbst zu sichern in der Lage sein wird.
bb) Ein anderes eigenständiges Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Auf das einjährige Aufenthaltsrecht nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG kann sich nicht berufen, wer nur ein humanitäres Aufenthaltsrecht nach dem 5. Abschnitt des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes innehatte. § 31 Abs. 1 AufenthG ist nur für Aufenthaltserlaubnisse aus familiären Gründen anwendbar (Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand April 2016, Rn. 7 zu § 31 AufenthG m.w.N.). § 25b AufenthG, der eine Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration regelt, gilt nur für geduldete Ausländer, nicht für solche, die bereits über Aufenthaltserlaubnisse verfügt haben.
cc) Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG verneint. Eine Abschiebung des Antragstellers ist weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich. Es besteht keine nach Art. 6 GG schützenswerte Ehe mehr und seine volljährigen Kinder sind nicht auf seinen Beistand angewiesen. Eine nachhaltige wirtschaftliche Integration des Antragstellers liegt, wie bereits ausgeführt, nicht vor. Gründe, weshalb ihm eine Rückkehr in sein Heimatland, wo er 40 Jahre seines Lebens verbracht hat, unzumutbar wäre, sind nicht ersichtlich.
dd) Gegen die Ziffern 2 bis 4 des Bescheids von 14.07.2016 bestehen keine Bedenken.
Auf die zutreffenden Ausführungen des Bescheids der Antragsgegnerin vom 14.07.2016 wird ergänzend verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
2. Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO , wonach der Antragsteller als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens trägt, abzulehnen.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (halber Auffangstreitwert).