Aktenzeichen M 11 K 15.30298
Leitsatz
Der Kosovo ist ein sicherer Herkunftsstaat. Eine Bedrohung durch nichtstaatliche Dritte stellt keine Verfolgung iSv Art. 16a GG oder § 3 AsylG dar. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Über die Klage kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 VwGO).
Die Klage ist offensichtlich unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. Art. 16 a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG).
Zwar hat sich seit Erlass des Bescheides die Gesetzeslage durch das Asylgesetz geändert, jedoch nicht zugunsten des Klägers, da nunmehr Kosovo als sicherer Herkunftsstaat nach § 29 a AsylG gilt und demnach schon aus diesem Grunde der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen war (§ 30 AsylG).
Gemäß Art. 16 a GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG offensichtlich nicht besteht – wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht – und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – BVerfGE 67, 43 ff.). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S.v. Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – InfAuslR 1993, 196).
An der Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Fall vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen bestehen keine derartigen ernstlichen Zweifel.
Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigter oder als Flüchtling rechtfertigen würde, ist beim Kläger nicht erkennbar. Er konnte die Regelvermutung des § 29 a AsylG nicht entkräften.
Er behauptet, dass er und seine Frau im Kosovo bedroht worden seien. Er sei unschuldig im Gefängnis gesessen.
Unterstellt man, dass sein Vorbringen wahr ist, so begründen diese Umstände keine Verfolgung im Sinne von Art. 16 a GG oder § 3 AsylG. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des Bundesamtes verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesamt hat auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) verneint. Das Gericht nimmt insoweit auf die zutreffende Begründung im Bescheid des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Zutreffend verneint wurde auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auch insoweit wird auf die Begründung im Bescheid des Bundesamts Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Vor diesem Hintergrund ist die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Absatz 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
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