Aktenzeichen M 9 K 15.4781
Leitsatz
Keine Aufenthaltsgestattung und räumliche Beschränkung nach vollziehbarer Abehnung des Asylantrags, Ausreise und eneutem Aufenthalt in der Gemeinschaftsunterkunft bei zusätzlichen Zweifeln an der Personenidentität. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Trotz Fehlen des Klägers konnte entschieden werden, da die Klägerseite ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen hingewiesen wurde (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig. Der Kläger hält sich nach Angaben seines Bevollmächtigten wieder in seiner früheren Unterkunft im Landkreis auf. Die Beklagtenseite hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt, so dass nach derzeitigem Stand eine ladungsfähige Anschrift des Klägers vorliegt.
Die Klage ist unbegründet. Auf den Beschluss vom 7. März 2016 (M 9 S. 15.4782) wird Bezug genommen. Ergänzend dazu war festzustellen, dass sich der Kläger aktuell ohne Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält; da sein Asylantrag vollziehbar abgelehnt wurde und er ausgereist war, wurde seine Aufenthaltserlaubnis nach Kenntnis des Gerichts nicht erneuert. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger zwar vor kurzem ausgereist ist, sich andererseits aber wieder in der Gemeinschaftsunterkunft aufhalten soll, hat das Gericht erhebliche Zweifel, ob eine Personenidentität vorliegt. Der Kläger ist zum Termin nicht erschienen, so dass eine Identitätsprüfung nicht stattfinden konnte. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, der Person, die sich hier aufhält, keine unbeschränkte räumliche Aufenthaltsgestattung zu geben.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.