Verwaltungsrecht

Keine Ausbildungsförderung nach Fachrichtungswechsel

Aktenzeichen  AN 2 K 16.00367

Datum:
12.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BAföG BAföG § 7, § 48

 

Leitsatz

Ein endgültiges Scheitern der Ausbildung wegen endgültigen Nichtbestehend einer Vor- bzw. Zwischenprüfung stellt keinen unabweisbaren Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BAföG dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2014 – 5 C 6/03 -). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Klägerseite hierauf mit Schriftsatz vom 8. April 2016 und der Beklagte mit Schriftsätzen vom 21. März 2016 und 20. Juli 2016 verzichtet haben.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) zulässig, wobei dahinstehen kann, ob der Klageantrag sich allein auf das Ziel der Feststellung der Förderungsfähigkeit dem Grunde nach beschränkt bzw. beschränken kann oder dieser auf Bescheidung der Förderung insgesamt richtet bzw. dahingehend ausgelegt werden muss; er ist jedenfalls unbegründet und deshalb abzuweisen.
Das Studium des Klägers der Energieprozesstechnik an der TH … ab dem Wintersemester 2015/2016 ist dem Grunde nach nicht förderfähig. Ausbildungsförderung wird grundsätzlich nur für eine Ausbildung geleistet (vgl. § 7 Abs. 2 BAföG) und hat der Kläger bereits für sein Studium der Energietechnik an der … für die Zeit von 10/2013 bis 04/2015 in Anspruch genommen. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG liegen für den Kläger nicht vor. Zwar liegt in der Aufnahme des Studiums der Energieprozesstechnik an der TH … ein Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1, Satz 3 BAföG vor, nachdem der Wechsel des Ausbildungsganges innerhalb derselben Ausbildungsstättenart, nämlich innerhalb der Ausbildungsstätte der Hochschule (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG) stattfindet. Jedoch fehlt es an der weiteren Voraussetzung, dass entweder ein unabweisbarer Grund für den Wechsel vorliegt (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG) oder ein rechtzeitiger Wechsel aus wichtigem Grund (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG).
Ein unabweisbarer Grund, der einen Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel – ohne zeitliche Grenze – ohne Auswirkung auf die Förderfähigkeit zulässt, ist nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen. Die Fortsetzung der Ausbildung muss sich für den Auszubildenden als unmöglich erweisen, entweder durch schicksalhaft von außen wirkende Umstände oder aufgrund ganz besonderer persönlicher Gründe (BAföG, Ramsauer, § 7 Rn. 43). Ein endgültiges Scheitern der Ausbildung wegen endgültigen Nichtbestehens einer Vor- bzw. Zwischenprüfung stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 19.2.2014, 5 C 6/03 – juris) keinen unabweisbaren Grund dar.
Mit dem Wechsel aus wichtigem Grund ist der Kläger, unabhängig davon, ob dieser in der Sache vorliegt, ausgeschlossen, weil der Wechsel nicht bis spätestens zum Beginn des 4. Fachsemester vollzogen worden ist. Das 4. Fachsemester war für den Kläger das Sommersemester 2015, das zum 1. April 2015 begann. Sowohl die Exmatrikulation des Klägers an der … (22.4.2015), als auch die Immatrikulationen des Klägers an der TH … (29.9.2015) fanden nach diesem Zeitpunkt statt. Der Kläger hat damit nicht nur die Frist des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG (Beginn des 3. Fachsemesters) versäumt, bis zu dem ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel vermutet wird, sondern auch die Frist des § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG, bis zu dem ein wichtiger Grund geltend gemacht werden kann und im Einzelfall geprüft wird.
Die Frist ist auch nicht unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG eingehalten. Danach wird die Anzahl der Hochschulsemester abgezogen, die im neuen Studium von der alten Fachrichtung angerechnet werden. Eine Anrechnung von Fachsemestern im Studiengang Energieprozesstechnik erfolgte durch die TH … aber gerade nicht. Vielmehr erkannte die TH … dem Kläger lediglich einzelne Module im Umfang von 12 ECTS an und wurde der Kläger im Wintersemester 2015/2016 ins 1. Fachsemester eingestuft. Die Anrechnung von Einzelleistungen genügt für die Annahme des § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 13.3.2012, 12 CE 11.2829 – juris) nicht.
Die Annahme eines rechtzeitigen Fachrichtungswechsels kann auch nicht mit der Argumentation der Klägerseite angenommen werden. Für eine analoge Anwendung von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften fehlt es bereits an der notwendigen planwidrigen Gesetzeslücke. § 7 Abs. 3 BAföG regelt sehr detailliert, mit unterschiedlichen Fristen und Gründen, die Auswirkungen des Fachrichtungswechsels und legt in seinem Satz 5 eine Ausnahme von diesen Fristen fest. Es kann nicht angenommen werden kann, dass weitere Konstellationen förderungsrechtlich unschädlich bleiben sollen. Vielmehr ist hierin eine bewusst abschließende Regelung getroffen worden.
Eine Vergleichbarkeit mit der Konstellation des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG oder Tz. 7.3.17 der BAföGVwV liegt aber auch in der Sache nicht vor.
Nach Tz. 7.3.17 BAföGVwV wird eine nach Semesterbeginn erfolgte Zulassung zu einem zulassungsbeschränkten Studiengang als ausnahmsweise unschädlich, da nachträglich zum Semesterbeginn wirkend, angesehen. Mit dieser Sachverhaltskonstellation vergleichbar wäre es allenfalls, wenn der Kläger nach dem Beginn des Sommersemesters rückwirkend zum Beginn des Sommersemesters 2015 im neuen Studiengang immatrikuliert worden wäre. Seine Einschreibung im Studiengang Energieprozesstechnik fand jedoch erst mit Wirkung zum Wintersemester 2015/2016 statt.
Auch eine Vergleichbarkeit mit der Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG ist nicht gegeben. Diese Vorschrift entbindet lediglich von der rechtzeitigen Vorlage eines Nachweises, nicht aber vom rechtzeitigen Erbringen der Leistung, die der Nachweis bestätigt. Vorliegend hat der Kläger nicht einen verspäteten Nachweis seiner Exmatrikulation (Nachweis erst nach Semesterbeginn) geliefert. Vielmehr erfolgte und wirkte die Exmatrikulation erst am bzw. zum 22. April 2015, also zu einem Zeitpunkt nach Beginn des 4. Fachsemesters.
Auf die Frage, ob der Kläger seinen Fachrichtungswechsel unverzüglich in die Wege geleitet hat oder das Abwarten auf die Notenbekanntgabe angemessen war, kommt es in dieser Situation nicht mehr an. Aufgrund des Fristversäumnisses ist der Kläger mit dem Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung der damit abzuweisenden Klage beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

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