Aktenzeichen M 25 E 17.49
Leitsatz
Durch eine ärztliche Bescheinigung, die die Anforderungen des Aufenthaltsgesetzes nicht erfüllt, kann eine einer Abschiebung entgegenstehende Reiseunfähigkeit im Eilverfahren nicht glaubhaft gemacht werden. Dies gilt zumal dann, wenn die Reisefähigkeit durch eine aktuelle Bescheinigung des Arztes der Justizvollzugsanstalt bestätigt worden ist, in der der Antragsteller sich befindet. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 1.250,– Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag vom …Januar 2017, mit dem die Bevollmächtigte des Antragstellers die Verpflichtung begehrt, die Antragsgegnerin bis zu einer amtsärztlichen Untersuchung zur Frage der Reisefähigkeit des Antragstellers die am 9. Januar 2017 angesetzte Abschiebung auszusetzen, ist nicht begründet.
Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Eine Reiseunfähigkeit ergibt sich nicht aus der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom …Dezember 2016. Diese Bescheinigung erfüllt zum einen nicht die Anforderungen diese § 60a Abs. 2c AufenthG. Des Weiteren ist die Reisefähigkeit des Antragstellers durch eine aktuelle Bescheinigung des Anstaltsarztes der JVA … bestätigt.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertfestsetzung: § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG, Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs.