Verwaltungsrecht

Keine Berufungszulassung mangels Vorliegen eines Zulassungsgrundes

Aktenzeichen  1 ZB 16.30238

Datum:
16.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 19991
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 4 S. 4
VwGO § 108 Abs. 1 S. 2, § 138 Nr. 3

 

Leitsatz

1 Ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft ist, fehlt es der im Rahmen der Grundsatzrüge aufgeworfenen Frage, ob dem Kläger als Kritiker des Regimes Verfolgung und andere Maßnahmen drohen, an der Entscheidungserheblichkeit. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Umstand, dass das Gericht aufgrund des Vorbringens des Klägers nicht zu einer anderen Einschätzung als das Bundesamt gekommen ist, bedeutet nicht, dass es den klägerischen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 25 K 15.31235 2016-03-10 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, für den Rechtsstreit erheblichen und klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen,
ob Rückkehrern in die Demokratische Republik Kongo im Falle einer Abschiebung Verfolgung durch den Staat oder Organisationen, die einen wesentlichen (Teil) des Staatsgebiets beherrschen, droht,
ob unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse im Kongo Rückkehrern Folter oder Verschleppung droht,
ob es rechtmäßig ist, wenn das Gericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesamtes von einer Unglaubwürdigkeit des klägerischen Vorbringens ausgeht, ohne hierbei die schriftsätzlich eingebrachten Einwände des Klägers gegen die erhobenen Bedenken zu erwägen,
genügen diesen Anforderungen nicht. Die beiden ersten Fragen sind in dieser Allgemeinheit bereits nicht entscheidungserheblich. Versteht man die Fragen im Zusammenhang mit der Begründung dahingehend, dass dem Kläger als Kritiker des Regimes Verfolgung und andere Maßnahmen drohen, besteht ebenfalls keine Entscheidungserheblichkeit, da das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft ist.
Soweit sich der Kläger mit der dritten Frage auf die Würdigung des Verfolgungsschicksals des Klägers durch das Gericht bezieht und hier auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, liegen diese Zulassungsgründe ebenfalls nicht vor.
Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der formulierten dritten Frage wird bereits keine Klärungsbedürftigkeit und Grundsatzbedeutung dargelegt. Die Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt ist, welche Pflichten sich für das Gericht aus dem Gebot rechtlichen Gehörs ergeben (vgl. BVerfG, B.v. 12.11.2008 –1 BvR 2788/08 – NJW 2009, 907; BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 188/09 – NVwZ 2009, 580).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für ihre Entscheidung anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Gerichte brauchen sich nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. neben den genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerwG, B.v. 30.7.2014 – 5 B 25.14 – juris Rn. 9). Mit dem Zulassungsvorbringen wird bereits nicht substantiiert dargelegt, dass derartige besondere Umstände vorliegen. Soweit im Zulassungsantrag bemängelt wird, dass das Gericht das Klagevorbringen im Hinblick auf die Umstände der Ausreise des Klägers nicht in seine Würdigung einbezogen habe, hat das Gericht im Übrigen die Umstände der Ausreise des Klägers gewürdigt (vgl. UA S. 9). Dass das Gericht aufgrund des Vorbringens des Klägers nicht zu einer anderen Einschätzung als das Bundesamt gekommen ist, bedeutet nicht, dass es den klägerischen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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