Verwaltungsrecht

Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe in tierschutzrechtlicher Streitigkeit

Aktenzeichen  9 ZB 16.2601

Datum:
31.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 107859
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
TierSchG § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 lit. f, § 21 Abs. 5
VwGO § 166
ZPO § 114

 

Leitsatz

1 Eine geltend gemachte unrichtige Anwendung eines von einem Oberverwaltungsgericht entwickelten Rechtssatzes durch ein Verwaltungsgericht stellt keine Divergenz iSd. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dar. (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine bislang ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage ist nur klärungsfähig, wenn sie in der betreffenden Rechtssache entscheidungserheblich ist, wenn sie also für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 10 K 16.630 2016-10-17 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin begehrt eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte sowie die gewerbsmäßige Anleitung der Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. März 2016 ab, weil die vorgelegten Unterlagen, die durchlaufenen Schulungen und das Biologiestudium der Klägerin die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ausreichend belegen würden. Von der Möglichkeit, das Fachgespräch, dessen theoretischer Teil bereits absolviert worden sei, durch die vorgesehene mündliche und praktische Prüfung abzuschließen, habe die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Das Verwaltungsgericht Ansbach wies die Klage mit Urteil vom 17. Oktober 2016 ab. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin. Die Klägerin beantragt weiter, ihr für das gerichtliche Verfahren in zweiter Instanz Prozesskostenhilfe zu gewähren.
II.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil ihr Antrag auf Zulassung der Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. Oktober 2016 bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
1. Die Berufung ist nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten Abweichung des angefochtenen Urteils vom Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 2015 (Az. 9 CE 15.934 – juris) zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
Eine Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage eine Position eingenommen hat, die von derjenigen abweicht, die ein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genanntes Divergenzgericht einer seiner Entscheidungen tragend zugrunde gelegt hat. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenüber gestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.1996 – 6 B 35/95 – NVwZ-RR 1996, 712). Daran fehlt es.
Die Klägerin zitiert zwar folgende Sätze aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 2015 (a.a.O. juris Rn. 16):
„Zwar wird mit dieser Regelung (Anm.: § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierschG a.F.) nicht gefordert, dass sich jeder Antragsteller einem Fachgespräch zu unterziehen hat und nur auf diesem Weg den für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Sachkundenachweis erbringen kann. Der Antragsteller, dem insofern die Darlegungs- und Beweislast obliegt, hat vielmehr verschiedene Möglichkeiten, seine Sachkunde nachzuweisen. Wie sich aus § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. i.V.m. Nr. 12.2.2 AVV ergibt, sind dies in erster Linie Unterlagen über eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung, die zum Umgang mit Tieren befähigt, auf die sich die beabsichtigte Tätigkeit erstreckt, oder aber Unterlagen, die sich auf den bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren beziehen. Reichen die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen über einen Ausbildungsabschluss und/oder einen beruflichen oder sonstigen Umgang mit den relevanten Tierarten nicht aus, um seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen, wird ihm mit dem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde lediglich eine weitere Möglichkeit geboten, den Sachkundenachweis zu erbringen“
Die Klägerin stellt diesen Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichtshofs aber keinen Rechtssatz aus der angegriffenen Entscheidung gegenüber, der davon abweichen würde. Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe „diese Grundsätze verletzt“, wird lediglich eine unrichtige Anwendung des vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten und im angefochtenen Urteil nicht infrage gestellten Rechtssatzes auf den zu entscheidenden Fall geltend gemacht; darin liegt aber keine Abweichung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
Davon abgesehen trifft das Vorbringen der Klägerin nicht zu, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, „Bestätigungen oder Prüfungen privater Bildungsträger seien wenig aussagekräftig“. Es hat lediglich die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen als wenig aussagekräftig bewertet, weil es sich im Wesentlichen um Teilnahmebescheinigungen und sonstige Teilnahmeurkunden handle, die außer dem Seminartitel nicht erkennen lassen würden, welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt worden seien und ob diese Inhalte von der Klägerin auch verinnerlicht und wiedergegeben werden könnten. Außerdem ergebe sich nicht, welche Fachkompetenz die jeweiligen Ausbilder gehabt hätten. Von welchem Rechts- oder Tatsachensatz der in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs das Verwaltungsgericht mit dieser einzelfallbezogenen Bewertung abgewichen sein soll, wird im Übrigen nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb dieser Frage eine allgemeine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 – 9 ZB 15.1116 – juris Rn. 12). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht, weil die Klägerin schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert.
Davon abgesehen setzt sich die Klägerin insoweit lediglich mit einer – hier nicht angefochtenen – Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. April 2015 (Az. W 5 E 15.224) auseinander und beanstandet die ihrer Ansicht nach in dieser Entscheidung zum Ausdruck kommende Forderung eines obligatorischen Fachgesprächs nach den Vorgaben des UMS des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 7. April 2014 (45b-G8734.9-2012/13-42) sowie den Ausschluss von Ausbildungen privat-rechtlich organisierter Verbände und Anbieter als Sachkundenachweis. Die Klägerin sieht in den Rechtspositionen des Verwaltungsgerichts Würzburg einerseits und des Verwaltungsgerichtshofs, des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg und des Verwaltungsgerichts Lüneburg andererseits einen diametralen Widerspruch, der auf eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit führe, die dringend der Klärung bedürfe. Dabei verkennt die Klägerin, dass eine bislang ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage nur klärungsfähig ist, wenn sie in der „Rechtssache“ entscheidungserheblich ist, wenn sie also für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war. Das ist aber nicht der Fall. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. Oktober 2016 bezieht sich nicht auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. April 2015. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach stellt nicht auf ein obligatorisches Fachgespräch ab und weist Ausbildungen durch privat-rechtlich organisierte Anbieter auch nicht generell für den Nachweis der Sachkunde als ungeeignet zurück.
Die klägerische Annahme, das angefochtene Urteil bestätige in seiner Entscheidung letztlich die auf das UMS vom 4. Juli 2014 gestützte Verwaltungspraxis, trifft auch mit der Einschränkung „letztlich“ nicht zu. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht Ansbach im angefochtenen Urteil weder ausdrücklich noch sinngemäß ausgeführt, der berufliche Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit werde als Sachkundenachweis nicht anerkannt, noch hat es Aus- und Fortbildungen privater Bildungsträger als Sachkundenachweis für ungeeignet angesehen. Dass, wovon das Verwaltungsgericht ausgeht, Nachweise, Urkunden und Teilnahmebescheinigungen nur dann die erforderliche Sachkunde belegen können, wenn sich aus ihnen ergibt, „welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt wurden und ob diese Inhalte von der Klägerin auch verinnerlicht wurden und wiedergegeben werden können“ sowie „welche Fachkompetenz die jeweiligen Ausbilder hatten“, liegt auf der Hand und bedarf nicht erst der Klärung in einem Berufungsverfahren. Derartige hinreichend aussagekräftige Ausbildungsnachweise können auch von privaten Stellen gefertigt werden.
3. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.
a) Die Klägerin wendet ein, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. nicht berücksichtigt, dass die Klägerin über den beruflichen Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit und damit über ein Sachkundemerkmal verfüge. Des Weiteren messe das Verwaltungsgericht Aus- und Fortbildungen privater Bildungsinstitute generell keine Beweiskraft bei. Diese Kritik ist unberechtigt.
Ausgehend von der Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder der gewerbsmäßigen Anleitung der Hundeausbildung durch den Tierhalter nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG in der Fassung vom 4. Juli 2013, die seit dem 1. August 2014 anzuwenden ist (§ 21 Abs. 4b TierSchG), prüft das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zutreffend nach Maßgabe von § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 1 TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung (im Folgenden TierSchG a.F.), weil es bislang an einer Rechtsverordnung i.S.d. § 11 Abs. 2 TierSchG fehlt (§ 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG).
Nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts reichen die von der Klägerin vorgelegten Nachweise nicht aus, um ihr die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundeausbildung erteilen zu können. Zu den 17 von der Klägerin vorgelegten Nachweisen, Urkunden und Teilnahmebescheinigungen, deren Aussagekraft das Verwaltungsgericht zu bewerten hatte, gehört auch das Schreiben des „D** … …“ vom 25. Juni 2014, mit dem die Teilnahme der Klägerin an einem zweijährigen Praktikum an dieser Hundeschule bestätigt wird. Den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin hat das Verwaltungsgericht ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils zur Kenntnis genommen. Es ist aber zu der überzeugenden Auffassung gelangt, selbst in der Zusammenschau aller vorgelegten Unterlagen werde nicht deutlich, dass der Anforderungskatalog für eine Sachkundeprüfung zur Hundetrainerin abgedeckt werde, weil die meisten Unterlagen wenig aussagekräftig seien. Sie würden nicht erkennen lassen, welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt worden seien und ob die Klägerin diese Inhalte auch verinnerlicht habe und wiedergeben könne. Außerdem ergebe sich nicht, über welche Fachkompetenz die jeweiligen Ausbilder verfügen würden. Diese Ausführungen beziehen sich auch auf die Bestätigung vom 25. Juni 2014. Aus ihr ergibt sich zwar, dass die Klägerin im Herbst 2011 ein zweijähriges Praktikum begonnen hat. Wie oft und wie lange die Klägerin bei ihrem Praktikum zugegen war, bleibt aber ebenso unerwähnt wie die Fragen, ob die Klägerin die Lerninhalte verinnerlicht hat und über welche Fachkompetenz die ausbildende Person verfügt. Insoweit führt bereits die Beklagte im Bescheid vom 10. März 2016 aus, dass die verantwortliche Person des „D** … in …“ ebenfalls noch eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG benötige und diese Hundeschule auch nicht als Ausbildungsinstitut anerkannt sei. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.
Dass das Verwaltungsgericht Aus- und Fortbildungen privater Bildungsinstitute generell keine Beweiskraft beimisst, trifft nicht zu. Es bemängelt aber aus den genannten Gründen zu Recht, dass die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet sind, die erforderliche Sachkunde der Klägerin zu belegen.
b) Auch aus dem Vorbringen der Klägerin zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
aa) Mit dem Vortrag, die Klägerin arbeite bereits seit 2011 in der Ausbildung von Hunden, wird die erforderliche Sachkunde nicht belegt. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Bestätigung des „D** … …“ vom 25. Juni 2014 u.a. mangels Angaben zur Häufigkeit und Dauer der praktizierten Tätigkeit keine verlässliche Grundlage zum Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin bietet.
bb) Dass die Klägerin Diplom-Biologin ist, wird nicht infrage gestellt. Ein Sachkundenachweis über die „erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten“ nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG a.F. zum gewerbsmäßigen Ausbilden von Hunden für Dritte oder zur Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG ist darin aber nicht zu sehen. Die Klägerin legt auch nicht dar, welche Ausbildungsinhalte ihres Biologiestudiums die fachlichen Kenntnisse zur Hundeausbildung abdecken würden oder welche Fähigkeiten sie während ihres Biologiestudiums erworben hat, die eine künftige gewerbsmäßige und fachgerechte Hundeausbildung sicherstellen könnten. Das Verwaltungsgericht hat u.a. ausgeführt, dass neben der Biologie der Hunde auch die Gebiete der Verhaltensproblematiken, des Tierschutzes und insbesondere der praktischen Übungsgestaltung, der Motivation und des tatsächlichen Trainings abgedeckt werden müssten. Dies ist weder ernstlich zweifelhaft noch setzt sich das Zulassungsvorbringen substantiiert mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Hiervon ausgehend bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, der Frage, ob die Klägerin diese Anforderungen bereits auf Grundlage ihres Biologiestudiums erfüllt, ohne entsprechenden Beweisantrag von sich aus nachzugehen.
cc) Soweit die Klägerin einwendet, Zweck der Sachkundeprüfung sei festzustellen, ob ein Antragsteller in der Lage ist, Hunde unter Einhaltung tierschutzrechtlicher Grundsätze und Bestimmungen auszubilden, der D.O.Q-Test PRO schieße konzeptionell aber über dieses Ziel weit hinaus, werden ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufgezeigt.
(1) Das Verwaltungsgericht brauchte sich mit dem Erfordernis und den Inhalten des D.O.Q-Tests PRO als Teil des Fachgesprächs nicht zu befassen, weil die Klägerin diesen bereits absolviert hatte.
(2) Im Hinblick auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, derer ein gewerbsmäßiger Hundesaubilder bedarf, hat sich das Verwaltungsgericht zwar auch an dem von der Ludwigs-Maximilian-Universität München entwickelten Fragenkatalog orientiert, der aus dem Katalog der Sachkundeinhalte des UMS vom 4. Juli 2014 abgeleitet wurde. Maßgeblich stellt das Verwaltungsgericht aber darauf ab, dass das Anforderungsprofil, das eine Hundetrainerin zu erfüllen hat, sehr breit ausgelegt ist. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte davon ausgehe, dass die Themengebiete Welpenentwicklung und Rasseunterschiede neben dem Themengebiet Ausdrucksverhalten und dem Themengebiet Lernverhalten und Stress gerade auch Gebiete der Verhaltensproblematiken, des Tierschutzes und insbesondere der praktischen Übungsgestaltung, der Motivation und des tatsächlichen Trainings abzudecken seien. Hiergegen ist nichts zu erinnern und hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen auch nicht auseinander.
dd) Entgegen dem Vorbringen der Klägerin geht das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil nicht davon aus, Bestätigungen oder Prüfungen privater Bildungsträger seien wenig aussagekräftig und deshalb für das Verwaltungsverfahren in der Regel ohne Beweiskraft. Es verneint mit einer überzeugenden Begründung lediglich die gebotene Aussagekraft der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen. Es trifft auch nicht zu, die Bewertung des Verwaltungsgerichts führe de facto dazu, dass Aus- und Fortbildungen privater Bildungsträger im Ergebnis prinzipiell im Erlaubnisverfahren als Sachkundenachweis ausscheiden würden. Denn das Erstellen aussagekräftiger Nachweise, die auch die vom Verwaltungsgericht geforderten Angaben über die konkreten Inhalte und den Umfang des Unterrichts, das Verinnerlichen der vermittelten Inhalte durch den Seminarteilnehmer und die fachliche Kompetenz des Ausbilders bezeichnen, ist auch privaten Ausbildern möglich.
ee) Wie bereits ausgeführt wurde, hat das Verwaltungsgericht nicht darauf abgestellt, dass der Nachweis über die Sachkunde nur durch ein Fachgespräch belegt werden kann. Es hat mangels Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen lediglich auf die Verpflichtung der zuständigen Behörde hingewiesen, der Klägerin die in § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. eröffnete Möglichkeit zu bieten, den Nachweis ihrer Sachkunde in einem Fachgespräch zu führen. Da die Klägerin dieses Angebot der Beklagten aber nicht wahrgenommen hat, lagen die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Erlaubnis nicht vor.
ff) Das Vorbringen, Mitglieder des Bayerischen Landesverbands für den Hundesport e.V. (BLV) würden entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts Ansbach sachlich nicht gerechtfertigt privilegiert behandelt, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erkennen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil nicht ausgeführt, die Nichtdurchführung des D.O.Q-Tests PRO bei BLV-Mitgliedern werde „durch andere Prüfungselemente kompensiert“. Möglicherweise bezieht sich das Vorbringen der Klägerin auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom selben Tag im Verfahren AN 10 K 16.00314 (juris Rn. 31; vgl. Zulassungsverfahren 9 ZB 16.2498).
Die von der Klägerin geltend gemachte ungerechtfertigte Bevorzugung von Vereinen hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil unter dem Blickwinkel des „Erlaubnisvorbehalts nur für eine gewerbsmäßige Tätigkeit“ vielmehr deshalb verneint, weil ein anerkennenswerter Unterschied zwischen Personen besteht, die gewerbsmäßig eine Hundeausbildung betreiben und Vereinen mit ehrenamtlichen Mitarbeitern, die Hunde nicht gewerbsmäßig ausbilden. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.
Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Kostenentscheidung für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es nicht, weil das Prozesskostenhilfeverfahren gerichtsgebührenfrei ist. Auslagen im Sinn des § 118 Abs. 1 Satz 5 ZPO sind nicht entstanden; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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