Aktenzeichen AN 11 K 16.01111
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
BayPVG Art. 2, Art. 32 Abs. 2, Art. 67, Art. 69 Abs. 2
BPersVG § 11, § 46, § 109
Leitsatz
1. Erleidet ein Beamter im Rahmen eines jour fixe im Dienstzimmer des Abteilungsleiters einen Zusammenbruch (dyskognitiven Anfall), ohne dass das dienstliche Gespräch von der normalen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses wesentlich abgewichen ist, liegt kein auf äußerer Einwirkung beruhendes, dienstunfallrechtliches Ereignis vor. (Rn. 34 – 44) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine vom üblichen dienstlichen Umgang abweichende Besprechung liegt für ein Personalratsmitglied nicht vor, wenn auch unangenehme und konfliktbeladene Themen zur Sprache kommen, zudem wenn diese Themen bereits seit längerem den Personalrat beschäftigen und daher keine Überraschung auslösen konnten. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der seitens des Gerichts festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
A. Gegenstand der Klage ist nach dem in der mündlichen Verhandlung endgültig fixierten Klageantrag das konstitutive Ziel auf Anerkennung des „Zusammenbruchs“ des Klägers im Rahmen des jour fixe am 6. November 2015 vormittags als Dienstunfall im Sinn von § 31 BeamtVG unter deklaratorischer Aufhebung des Ausgangsbescheids vom 29. März 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2016.
Diese Klage ist zulässig, insbesondere statthaft als Verpflichtungsklage im Sinn des § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO i.V.m. Spruchreifeziel des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, denn die erstrebte Anerkennung als Dienstunfall erfolgt mittels Verwaltungsakts.
Das im Bundesbeamtenrecht nötige Widerspruchsverfahren wurde durchgeführt, die sich hieran anschließende Klagefrist nach § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO ist gewahrt angesichts der Widerspruchsbescheidsdatierung vom 25. Mai 2016 und des Klageeingangs bereits am 24. Juni 2016.
Die Klagebefugnis im Sinn von § 42 Abs. 2 VwGO ist zudem gegeben, denn der genannte Anspruch ist im Sinn des Maßstabs „möglich“ auf Basis des § 31 BeamtVG. Die sonstigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Es ist auch die Zuständigkeit der 11. Kammer hier als Bundesbeamtenrechtskammer gegeben, denn es liegt nicht vor die Kompetenz der 7. Kammer mit Bundespersonalvertretungsrecht: Vorliegend liegt, wie bereits die Zielsetzungsnorm der Klägerseite verdeutlicht, der Schwerpunkt im Bundesbeamtenrecht, es geht gerade nicht um das Recht der Bundespersonalvertretung; für den hiesigen Kontext hat dies der Gesetzgeber explizit verdeutlicht über §§ 11, 109 BPersVG.
B. Diese Klage ist jedoch nicht begründet, denn der Kläger besitzt nicht den eingeklagten spruchreifen Anspruch auf Dienstunfallanerkennung auf Basis des § 31 BeamtVG, damit sind die Erfolgsvoraussetzungen des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht erfüllt.
I) Zwar ist hier unproblematisch die Passivlegitimation der Beklagten nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO gegeben, auch bestehen hinsichtlich der formellen Begründetheitsstation keine Bedenken, denn bei einer Verpflichtungsklage ist nur relevant, ob überhaupt ein Ausgangsantrag gestellt wurde und dies bei der zuständigen Behörde geschah, was hier beides gegeben ist.
II) Auf materieller Begründetheitsebene besitzt der Kläger nicht den von ihm reklamierten Anspruch auf Dienstunfallanerkennung nach § 31 BeamtVG: 1) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Dienstunfallanerkennung ist der Zeitpunkt des Unfalls (BVerwG, U. v. 17.11.2016, 2 C 17/16). Auf diesen zurückliegenden Zeitpunkt ist daher für die damalige Geschehenseinschätzung um den „Zusammenbruch“ des Klägers am jour fixe auch im Rahmen eines in die Zukunft auf Anerkennung gerichteten Verpflichtungsstreits abzustellen.
2) Auf dieser Rechtsbasis sind jedoch die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage des § 31 BeamtVG, und hier des vorliegend allein relevanten Absatzes 1 dieser Norm, nicht erfüllt:
Der Kläger ist Bundesbeamter und als solcher hier funktionell anzusetzen. Irrelevant ist für die Gerichtsentscheidung, dass er von seinen konkreten beamtenrechtlichen Tätigkeiten vorübergehend im Geschehenszeitpunkt freigestellt war in seiner Funktion als Personalratsmitglied. Dennoch findet sich, wie bereits oben ausgeführt, die Rechtsbasis für das Reklamierte im Bundesbeamtenverhältnis und nicht im Personalratsverhältnis, was, wie ebenfalls schon aufgezeigt, auch §§ 11, 109 BPersVG verdeutlichen. Angesichts dieser Schwerpunktsetzung kommt es auch auf sonstige Aspekte um die Personalratstätigkeit des Klägers im Kern hier nicht an, die diesbezüglich umfangreichen Schilderungen des Klägervertreters sind für die nachfolgend aufgezeigte Rechtsfrage nicht relevant durchgreifend.
Anspruchsgrundlage für die klägerseits hier reklamierte Dienstunfallanerkennung nach § 31 (Abs. 1) BeamtVG ist daher diese Norm i.V.m. §§ 11, 109 BPersVG.
3) Im hiesigen Fall liegt jedoch kein Dienstunfall im Sinn der Definition nach § 31 Abs. 1 BeamtVG vor:
a) Wegen der Definition des Begriffs Dienstunfall ist auf § 31 Abs. 1 BeamtVG abzustellen, der diesbezüglich fordert „ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist“ (Satz 1).
Zur Vermeidung von Wiederholungen und da jedenfalls im Resultat der eigenen Rechtsauffassung entsprechend, nimmt das erkennende Gericht Bezug auf die ausführliche Argumentation der Beklagten im Ausgangsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids, § 117 Abs. 5 VwGO. Damit ist auch seitens des Gerichts Bezug genommen auf das dort ebenfalls ausführlich geschilderte Beweismaß.
b) Ergänzend ist subsumierend seitens des Gerichts dies zu betonen:
(1) Zum in § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG fundierten Tatbestandsmerkmal des „Körperschadens“ ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall nach den Unterlagen des klägerischen Privatarztes wie auch des Klinikums eine gesundheitlich hier relevante Vorschädigung des Klägers nicht qualifiziert belegt ist, dieser Einschätzung trat der Amtsarzt bei seiner Untersuchung des Klägers bei. Auch für die Zeit nach dem Vorkommnis sind keine gravierenden gesundheitlichen Nachteile für den Kläger konkret belegt, insbesondere liegen diesbezüglich keine qualifizierten klinischen Befunderhebungen mit Diagnosen und ausführlichen Schilderungen vor. Bezogen auf die Zeit nach dem „Zusammenbruch“ des Klägers betonte letztlich der Kläger selbst auch in der mündlichen Verhandlung seine Befindlichkeit, die er in gewissen gesundheitlichen Fähigkeiten als eingeschränkt darstellte – diese persönliche Schilderung des Klägers selbst vermag jedoch nicht qualifizierte ärztliche Befunde zu ersetzen. Da solche medizinischen Entwicklungen jedoch zurzeit für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden können nach Einschätzung des Gerichts, fehlt dem Kläger dennoch nicht das (Rechtsschutz-) Interesse am jetzigen Fixieren des isolierten Ziels nach § 31 Abs. 1 BeamtVG. Angesichts dieses geschilderten Umstands in Verbindung mit dem nachfolgend aufgezeigten rechtlichen Aspekt, dass sich ein Dienstunfall auch zeitlich auf ein tatbestandsmäßig „plötzliches“ Geschehnis reduziert, war es, zumal das Streitgegenstandsziel nicht die Folgenormen des § 31 BeamtVG, sondern ausschließlich diese Norm selbst, betrifft, nicht entscheidungserheblich, von Amts wegen an weitere medizinische Befunderhebungen denken zu müssen, da sich dies nicht aufdrängte; von Amts wegen war aus gleichem Grund auch keine Einvernahme des vorsorglich durch das Gericht zur Verhandlung geladenen Amtsarztes in der mündlichen Verhandlung geboten, da dem Gericht dessen Einschätzung bereits urkundenbeweislich in den Akten vorliegt – die Beteiligten und gerade auch die Klägerseite verzichteten eingangs der mündlichen Verhandlung zudem auf die Einvernahme des Amtsarztes als sachverständigen Zeugen im hiesigen Fall. Maßgeblich ist damit, zumal der Amtsarzt auch hierauf abstellte, die medizinische Befunderstellung im Bericht des Klinikums, welche eine tragfähige Erkenntnisbasis bietet.
Damit steht fest, dass der Kläger gerade und nur an diesem einen Vormittag des 6. November 2015 einen körperlichen „Zusammenbruch“ erlitt, der nach dem Klinikumsbericht medizinisch einzustufen ist als „dyskognitiver Anfall“. In Übereinstimmung mit den im Bericht des Klinikums genannten Zuordnungen dieses Begriffs des „erstmaligen unprovozierten dyskognitiven Anfalls“ ist dies in den seitens des Gerichts benutzten Definitionen nach ICD 10 wie auch nach der im Internet zu findenden Quelle „Grundlagenwissen Epilepsie, Stand 2011, des Oberarztes Bacher vom Epilepsiezentrum Kork“ ein „fokaler Anfall mit Einschränkung des Bewusstseins oder der Aufmerksamkeit im Sinn eines dyskognitiven Anfalls“, was, so die genannte Quelle, die „frühere Bezeichnung: komplexfokale Anfälle“ meint; auch die ebenfalls zu findende Internetquelle www.krankheitserfahrungen.de … epilepsieformen“ führt zur „Begriffsverwendung und Klassifikation von Anfalls- und Epilepsieformen“ aus zu „Anfallsformen: komplexfokale Anfälle“, dass diese u. a. dyskognitiven Anfällen entspreche. Auf Basis dieser Quellen sieht daher das Gericht den „Zusammenbruch“ des Klägers am 6. November 2015 vormittags während des Dienstes als einen Anfall außerhalb der Epilepsieformen an, wobei dieser Anfall als dyskognitiver Anfall näher einzuordnen ist. Dieser Definition aus dem medizinischen Bereich entspricht auch die Schilderung der tatsächlichen Erscheinungsformen, wie sie übereinstimmend im Klinikumsbericht und vom Kläger vorgetragen sind und insbesondere auch in den klägerseits zur Akte gereichten Unterlagen mit den Bekundungen von Dienstkollegen übereinstimmen, insbesondere das Zusammengesunkensein, die Nichtansprechbarkeit, der starre Blick. An dieser Befundgrundlage bestehen daher keine Zweifel des Gerichts. Damit liegt auch im Sinn der Tatbestandsmerkmale des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ein „Körperschaden“ vor.
(2) Dieses Geschehnis geschah auch tatbestandsmäßig „in Ausübung des Dienstes“: Im vorliegenden Fall sind hierzu auch die jüngsten Anforderungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes erfüllt. So fasst denn auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem diesbezüglichen Urteil vom 17. November 2016, 2 C 17/16, zum gesetzlichen Merkmal „in Ausübung des Dienstes“ zusammen, dass sich das Ereignis während der Dienstzeit verwirklicht haben muss unabhängig davon, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist; die Bestimmungen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge knüpfen grundsätzlich abstrakt an die Dienstausübung im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn an. Angesichts dessen besteht kein Zweifel, dass vorliegend der Kläger als Bundesbeamter im Rahmen des Dienstes an diesem jour fixe am 6. November 2015 teilnahm. Der jour fixe fand auch in Diensträumen zu regulären Dienstzeiten statt, die Teilnehmer waren in den Dienstbetrieb jeweils eingebunden. Der jour fixe war ein regulärer Themenbesprechungstermin, der regelmäßig alle 14 Tage stattfand. Vom Begriff eines jour fixe her bereits diente dieses Gespräch auch am 6. November 2015 neben den dort explizit aufgelisteten Themen auch allgemein und damit tauglich unter „Sonstiges“ ansetzbar, dem allgemeinen Gedanken- und Informationsaustausch; schon von daher musste auch seitens des Klägers damit gerechnet werden, dass auch weitere Themen, wie die hier von ihm gerügten drei Themenkomplexe, zur Sprache kämen. Darin liegt also keine abweichende Besonderheit von einem Dienstgespräch begründet. Irrelevant ist, in welcher Unterfunktion der Kläger als Bundesbeamter an diesem Gespräch teilnahm (vgl. auch oben).
(3) Das gesetzliche Merkmal eines „plötzlich, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignisses“ ist vorliegend unzweifelhaft gegeben mit dem Stattfinden des jour fixe am Vormittag des 6. November 2015 in Diensträumen des Dienstherrn. Hingewiesen sei die Klägerseite darauf, dass das Untermerkmal „plötzlich“ nicht nur von Dauereinwirkungen abgrenzt (vgl. hierzu z. B. GKÖD, Bd. I, Fürst, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Kommentar, O § 31). Das Geschehnis muss sich vielmehr in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum abgespielt haben, wenn es auch nicht „blitzartig“ oder „schlagartig“ eingetreten sein muss (Fürst a.a.O.). Als Zeiteinheit, die dem Merkmal der Plötzlichkeit noch genügt, ist – wie in der gesetzlichen Unfallversicherung der Zeitraum längstens einer Arbeitsschicht (BSGE 24, 216) – im Beamtenrecht für § 31 Abs. 1 BeamtVG der Zeitraum einer Dienstschicht anzusehen (Fürst a.a.O.). Im hiesigen Fall ist selbstverständlich das Geschehnis am Vormittag gegen 11:30 Uhr am 6. November 2015 ein derartig „plötzliches“ Geschehnis. Dieses Definitionsmerkmal mit seiner geschilderten maximalen zeitlichen Reichweite bedeutet jedoch andererseits, dass nicht relevant sind die klägerseits fast übermäßig in den Vordergrund gestellten Geschehnisse und Empfindungen des Klägers vor diesem Zeitrahmen, insbesondere mehrere Tage vorher, in denen der Kläger für ihn in seiner Funktion als Personalratsmitglied positive Erwartungen gehegt haben will – dies alles ist für den hiesigen Maßstab des § 31 BeamtVG und damit für den Streitgegenstand irrelevant, auf solche Aspekte ist nicht einzugehen.
(4) Für den Erfolg der hiesigen Klage fehlt es jedenfalls an der Erfüllung des letzten Tatbestandsmerkmals „auf äußerer Einwirkung beruhend“ gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG:
Zuzugeben ist der Klägerseite, dass es auch für die Gerichte und die Kommentarliteratur ein Manko darstellt, dass der Gesetzgeber in der genannten Anspruchsgrundlagennorm nicht mit Zusatzmerkmalen bessere Abgrenzungskriterien bereitgestellt hat, weshalb Literatur und Rechtsprechung gezwungen sind, über dieses letztgenannte Tatbestandsmerkmal differenzierend den Fall zu entscheiden.
Herauszustellen ist, dass eine juristische Interpretation des Merkmals „auf äußerer Einwirkung beruhend“ nicht erfolgen kann auf einem allgemeinen Sprachempfinden mit dortiger Unterscheidung zwischen „innen“ und „außen“. Die Unterscheidung einer „äußeren Einwirkung“ hat daher ausschließlich zu erfolgen für den hiesigen Rechtsstreit auf Basis der diesbezüglich anerkannten Rechtsauslegung. Nicht durchgreifend sind daher die auf allgemeinen Sprachgebrauch jedenfalls de facto abstellenden klägerseitigen Bekundungen in den Schriftsätzen.
In der ausschließlich relevanten rechtlichen Interpretation werden in der Literatur und der Rechtsprechung die Erfüllung wie auch die Abgrenzung des Merkmals „auf äußerer Einwirkung beruhend“ wie nachfolgend geschildert gesehen: So bekundet ausführlich Fürst a.a.O. insbesondere, dass es an einer äußeren Einwirkung im Sinn des Dienstunfallrechts fehlt bei Vorgängen, die im Rahmen des Dienstverhältnisses üblich und sozial adäquat sind und die kein objektiv erkennbares Schädigungspotenzial aufweisen (von Fürst zitiert: VG Arnsberg, U. v. 20.1.2010, 2 K 833/07 [Anmerkung des Gerichts: Fehlzitat schon bei Fürst, fehlerhaft übernommen im hiesigen Fall durch die Beklagte im Schriftsatz]); als äußeres Ereignis – so Fürst weiter – kommt nur ein solches Ereignis in Betracht, das nicht zu den typischen Ereignissen des Beamtenverhältnisses gehört (OVG Münster, B. v. 10.8.2011, 1 A 1455/09); darunter fallen z. B. ein normales dienstliches (Beurteilungs-) Gespräch oder ein sonstiges Mitarbeitergespräch, wenn ohne verletzende Kritik [z. B.] auch mögliche Schwächen des Beamten aufgezeigt werden; um das Merkmal „äußere Einwirkung“ bejahen zu können, müssen besondere verletzende Umstände hinzukommen, die nach herkömmlichen Maßstäben zu derartigen Verletzungen führen können; subjektive Überempfindlichkeiten müssen außer Betracht bleiben. Es besteht für den Dienstherrn ein sehr großer Spielraum für die Art und Weise, wie dienstliche Probleme auch in Gesprächen angegangen und Lösungen für dienstliche Aufgaben gefunden werden können; eine möglicherweise eingeschränkte psychische Verarbeitungskapazität des Beamten ist nicht der Risikosphäre des Dienstherrn zuzuerkennen (VG Stuttgart, U. v. 9.4.2014, 12 K 998/13). Zur inneren Veranlagung ergänzt Fürst a.a.O.: Es liegt keine äußere Einwirkung im Sinn des Gesetzesmerkmals vor bei solchen Ereignissen, die auf der Veranlagung oder auf inneren Vorgängen in dem Beamten selbst beruhen (BVerwG, DÖD 1964, 32); auch Erkrankungen infolge des Ärgers [z. B.] über Vorgesetzte, Mitarbeiter oder Untergebene, eigene nervöse Unrast und Überarbeitung fallen nicht unter § 31 BeamtVG.
Die bereits oben in der Quelle Fürst angesprochenen Gerichtsentscheidungen ergänzen dies näher wie folgt:
„Das VG Arnsberg a.a.O. führt aus, dass das Merkmal „äußere Einwirkung“ den Zweck hat, äußere Vorgänge von krankhaften Vorgängen im Innern des menschlichen Körpers abzugrenzen; es soll Unfallereignisse und Körperbeschädigungen ausschließen, die auf eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Beamten oder auf willentliches (vorsätzliches) Verhalten des Beamten zurückgehen (folgt Hinweis auf Rechtsprechung und Kommentierung). Danach können herabsetzende Reden, Beleidigungen und Beschimpfungen gegenüber dem Beamten im Einzelfall eine äußere Einwirkung im Sinne der gesetzlichen Dienstunfalldefinition darstellen; andererseits muss berücksichtigt werden, dass die Dienstunfallvorschriften sich auf Ausnahmesachverhalte beziehen und deshalb eng auszulegen sind; der Gesetzgeber wollte mit diesen Vorschriften dem Dienstherrn nicht unbeschränkt das Risiko für alle von den Beamten „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ erlittene Schäden auferlegen, er ist vielmehr von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen, dass die Folgen schicksalsmäßiger, d. h. von niemanden verschuldeter schädlicher Einwirkungen, von dem Geschädigten selbst zu tragen sind. Daher fehlt es, so das VG Arnsberg weiter, an einer äußeren Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts bei Vorgängen, die im Rahmen des Dienstverhältnisses üblich und sozial adäquat sind sowie kein objektiv erkennbares Schädigungspotenzial haben. Ein „normaler“ dienstlicher Vorgang ist daher kein Dienstunfall. Hinzukommen muss zudem über das Tatbestandsmerkmal „beruhen“ die bei einem non liquet beim Beamten liegende objektive Beweislast zur Kausalität. An einer „äußeren Einwirkung“ im Rechtssinne fehlt es daher bei Besprechungen, die in einer sachlichen Weise abgehalten werden.“
Auch das VG Stuttgart a.a.O. sieht die Rechtslage vom Maßstab her in dieser Weise, wobei der Entscheidung des VG Stuttgart ein mit dem hiesigen Fall des Klägers im Kern vergleichbares Geschehnis zugrunde lag, denn das VG Stuttgart bekundet, das dienstliche Gespräch, das nur wenige Minuten gedauert hatte, bevor der dortige Kläger das Bewusstsein verlor, war so kurz, dass es ohne weiteres als plötzliches Ereignis einzustufen ist, wobei unerheblich ist, ob das dienstliche Gespräch in seiner konkreten Form – und mit den dortigen Inhalten – für den dortigen Kläger vorhersehbar war (ebenso BVerwG, U. v. 4.2.1966, BVerwGE 23, 201); jedoch stellte – so das VG Stuttgart weiter – es dort [- allerdings mit dem Schreibversehen „eine“ statt richtigerweise gemeint -] „keine“ äußere Einwirkung dar, weil dienstliche Gespräche und auch Personalgespräche zu den typischen Ereignissen eines Beamtenverhältnisses gehören, sie damit grundsätzlich nicht geeignet sind, als äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts in Frage zu kommen, denn sie halten sich grundsätzlich im Rahmen der sozialen Adäquanz; etwas anderes kann dann in Betracht kommen, wenn ein dienstliches Gespräch vom üblichen dienstlichen Umgang wesentlich abweicht, was z. B. der Fall sein kann bei Äußerung von Beleidigungen oder Beschimpfungen (BVerwG, U. v. 9.4.1970, BVerwGE 35, 133). Nicht ausschlaggebend – so das VG Stuttgart a.a.O. explizit – kann dagegen der Inhalt des Gesprächs selbst sein, denn die dienstlichen Interessen des Dienstherrn wie auch des Beamten gebieten es, einen sehr großen Spielraum für die Art und Weise zu gewähren, mit der dienstliche Probleme angegangen und Lösungen für dienstliche Aufgaben gefunden werden können; es kann für die Sozialadäquanz dienstlicher Gespräche keine Rolle spielen, ob dabei – auch inhaltliche – Fehler gemacht werden, es z. B. um nicht gerechtfertigte Personalmaßnahmen geht, sich später Vorwürfe nicht bestätigen lassen oder über die richtige Tonlage unterschiedliche Auffassungen bestehen (vgl. auch VG Frankfurt, U. v. 31.8.2009, 9 K 354/09). Wenn es weder Beleidigungen noch Beschimpfungen noch Geschrei gab, das dienstliche Gespräch vielmehr sachlich verlief, liegt keine äußere Einwirkung vor im Sinne des Dienstunfallrechts.
Auch das OVG NRW fasst in seinem Beschluss vom 10. August 2011, 1 A 1455/09, in diesem Maßstabssinne die Kriterien zusammen, auf diese unter juris zu findende Entscheidung seien die Prozessbeteiligten hingewiesen. Als Grenze für einen tauglichen Ansatz zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals einer „äußeren Einwirkung“ im Sinn des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG weist das OVG NRW beispielhaft hin darauf, dass etwa beleidigende, also seelisch verletzende Äußerungen in Betracht kommen könnten und dass unter Umständen auch schon ein sonstiges deutliches Vergreifen im Ton bzw. eine im Ganzen unsachliche, etwa den Betroffenen völlig verängstigende und / oder unangemessen unter Druck setzende Gesprächsatmosphäre ein Dienstunfallereignis begründen könnten im Einzelfall.
Diesen allein maßgeblichen Rechtsmaßstab setzen auch andere Rechtsquellen in der bereits ausführlich geschilderten Weise:
So führt beispielsweise das VG Berlin in seinem Urteil vom 17. November 2015, 26 K 123.14, dahingehend aus, dass in Literatur und Rechtsprechung sogar zum Teil vertreten wird, dass dienstliche Gespräche den Dienstunfallbegriff von vornherein überhaupt nicht zu erfüllen vermögen mit der Begründung, dass sie von vornherein nicht als äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts in Frage kommen, da sie sich vom Typ her im Rahmen der sozialen Adäquanz halten (es folgt Zitat von Fundstellen, vgl. juris); anderes könne, so das VG Berlin weiter, nur dann in Betracht kommen, wenn ein dienstliches Gespräch vom üblichen dienstlichen Umgang wesentlich abweiche; nicht ausschlaggebend könne hingegen der Inhalt des Gespräches selbst sein, auch wenn es sich um für den Beamten unangenehme Themen wie z. B. selbst disziplinarrechtliche Vorwürfe handele; für die Sozialadäquanz dienstlicher Gespräche könne es keine Rolle spielen, ob dabei auch inhaltliche Fehler gemacht worden seien.
Auch das VG Frankfurt betont in seinem Urteil vom 31. August 2009, 9 K 354/09, diesen Rechtsmaßstab dahin, dass ein Personalgespräch nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Besonderheiten einen Dienstunfall darzustellen vermöge, dass also typische Abläufe im Rahmen eines Dienstverhältnisses keinen Dienstunfall bewirkten, dass Ereignissen auf Grund innerer Veranlagung oder auf Grund innerer Vorgänge das Merkmal der „äußeren Einwirkung“ fehle. Das VG Frankfurt ergänzt dies dahin, dass das Merkmal der äußeren Einwirkung als Voraussetzung eines Dienstunfalls dazu diene, Ereignisse auszugrenzen, die sich letztlich als Teil der inneren Veranlagung oder des willentlichen Verhaltens der verletzten Person darstellten; erkranke ein Beamter im Zusammenhang mit dienstlichen Vorgängen, stellten die zugrunde liegenden dienstlichen Vorgänge regelmäßig keine äußere Einwirkung im Sinn des Dienstunfallrechts dar, da hier im Vordergrund die mangelnde persönliche Verarbeitungsfähigkeit des Beamten stehe, die nicht der Risikosphäre des Dienstherrn zugerechnet werden könne; Ereignisse, mit denen während der Durchführung eines Dienstverhältnisses typischerweise gerechnet werden müsse, wie Veränderungen des Aufgabenumfangs, Umsetzungen, Probleme in der Zusammenarbeit, könnten deshalb keine äußere Einwirkung im Sinn des § 31 Abs. 1 BeamtVG darstellen und damit auch keinen Unfall verursachen, was auch für Personalgespräche gelte; Ereignisse, die von gesunden Menschen üblicherweise verarbeitet werden könnten, könnten keinen Dienstunfall darstellen. Personalgespräche und Gespräche über Umverteilungen von Aufgaben und eine Personalzuordnungsänderung seien ein reguläres Geschehen, wobei nicht relevant sei, ob sich solche – auch nachträglich – als formell und / oder materiell gerechtfertigt darstellten. Es sei nämlich davon auszugehen, dass die Verarbeitung solcher Erfahrungen von gesunden Menschen geleistet werden könne und daraus keine Krankheit entstehe; jeder gesunde Mensch müsse in der Lage sein, selbst gewisse Ungerechtigkeiten zu ertragen und zu verarbeiten; jedenfalls könne eine insoweit nicht hinreichende psychische Verarbeitungskapazität nicht der Risikosphäre des Dienstherrn zugerechnet werden, da diese ihre Ursache in der besonderen psychischen Verfassung des Betroffenen allein habe. Selbst eine behauptete forsche Tonlage eines Dienstvorgesetzten sei nicht im hiesigen Sinne relevant, denn darin liege noch keine harte Gesprächsführung, die von vornherein außerhalb dessen liege, womit im Berufsleben im Einzelfall zu rechnen sei, Gleiches gelte selbst für den Vorwurf einer Lüge durch den Vorgesetzten; auch bei derartigen Ereignissen dürfe nämlich angenommen werden, dass die darin liegende oder wahrgenommene Ungerechtigkeit vom Betroffenen verarbeitet werde, ohne dass er krank werde. Auch das VG München sieht diese Rechtsmaßstäbe so in seinem Urteil vom 16. Mai 2013, M 12 K 12.1960: Das dortige Verhalten gegenüber dem Beamten, was beim dortigen Beamten zu einem Herzinfarkt führte, hätte nicht zu diesem Körperschaden geführt, wenn nicht eine entsprechende Disposition beim Beamten dafür bestanden hätte.
Dieser Maßstab gilt nicht nur wie im vorliegenden Fall für das Bundesbeamtenrecht, sondern ist ein allgemeines Prinzip, das auch für die Beamten der Länder gilt. So betont dies auch die 1. Kammer des VG Ansbach im dortigen Urteil vom 27. Mai 2014, AN 1 K 13.01956, für bayerische Landesbeamte in vergleichbarer Weise dahin, dass das Merkmal der äußeren Einwirkung (dort im Sinn von Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG, der § 31 Abs. 1 BeamtVG entspricht) den Zweck hat, äußere Vorgänge von lediglich im Innern des menschlichen Körpers ablaufenden Vorgängen abzugrenzen; es solle Unfallereignisse und Körperbeschädigungen ausschließen, die auf eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Beamten (z. B. Krankheit, Schwäche, Übermüdung, Überarbeitung, falsche Lebensweise) oder auf willentliches Verhalten des Beamten zurückgingen; zwar könnten auch psychische Reaktionen auf äußere Vorgänge einen Körperschaden zur Folge haben, für die Abgrenzung sei jedoch entscheidend, ob die Einwirkung auf Umständen beruhe, für die eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Verletzten wesentliche Ursache gewesen sei; Ereignisse, die von gesunden Menschen üblicherweise verarbeitet werden könnten, könnten keinen Dienstunfall darstellen. Dienstliche Besprechungen, wie z. B. auch die Eröffnung einer Beurteilung, seien für ein Beamtenverhältnis typische Geschehensabläufe, die nicht als eine dienstunfallrechtlich relevante äußere Einwirkung eingestuft werden könnten. Auch die weitere Kommentarliteratur bestätigt diesen Rechtsmaßstab. Es sei, ohne dass dies hier wegen der bereits oben ausführlich genannten Belege noch im Einzelnen zu zitieren wäre, hingewiesen auf den Kommentar von Schnellenbach / Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, Kommentar, § 14, Dienstunfall, dort Randnummern 1, 2, 5, bei letzteren Randnummern insbesondere unter Hinweis auf die Fußnoten 5 und 8. c) Nach diesen Maßstäben ergibt sich in eindeutiger Weise für den Fall des hiesigen Klägers, dass nicht vorliegt ein „äußeres Ereignis“, so dass schon deshalb die Tatbestandsebene des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nicht erfüllt ist. Von daher unbehelflich ist, ob kumulativ auch ein „beruhen“ im Sinn der Kausalität und hier mit dem qualifizierten Maßstab des Dienstunfallrechts vorgelegen hätte, wobei zu letzterem Kontext, wie bereits erwähnt, letztlich die objektive Beweislast beim Kläger gelegen hätte. An einem „äußeren Ereignis“ im Fall des Klägers fehlt es hier beim dienstlichen Gespräch am 6. November 2015 vormittags schon deshalb, weil es ein regulärer Gesprächstermin war, der als jour fixe regelmäßig alle 14 Tage stattfand, und der vom Themenkreis schon von seiner Begrifflichkeit her nicht auf bestimmte Kontexte reduziert, vielmehr offen war für alles. Als jour fixe war er auch vom Teilnehmerkreis nicht etwa reduziert auf Personalratsmitglieder, sondern erweitert auf alle für die zu besprechenden Themen relevanten Personen.
Die Themen waren nicht außergewöhnlich aus objektiver Sicht. Dies gilt auch für die drei Themenkomplexe, die klägerseits hier in den Vordergrund gestellt waren. Auch diese sind im Rahmen eines jour fixe von allgemeiner Bedeutung für alle Bediensteten und daher auch tauglich als Gesprächsthema. Mehrfach wurde vom Gericht schon betont, dass es nicht darauf ankommt, ob im Kontext mit diesen inhaltlichen Themen etwaige formelle oder auch materielle Verstöße und Fehler gegeben waren, da dies für den ausführlich oben dargestellten Rechtsmaßstab irrelevant ist. Auf solches ist daher auch an dieser Stelle wegen Entscheidungsunbehelflichkeit nicht einzugehen.
Wie gerade auch die klägerseits vorgelegten Schriftstücke mit den Bekundungen von Kollegen des Klägers beweisen, war die Atmosphäre bei diesem jour fixe am 6. November 2015 geprägt von Sachlichkeit. Es kam zu keinen Besonderheiten im äußeren Ablauf, die Tonlage der sonstigen Teilnehmer war adäquat, es wurde sachlich die Thematik besprochen. Gerade aus den Klägerunterlagen ergibt sich, dass einzig der Kläger selbst in seinem Verhalten und seinen Reaktionen von Beginn an auffällig wurde, was gerade durch seine Kollegin … in ihrem schriftlichen Schilderungsbeitrag betont wird, denn diese bemerkte, dass der Kläger sich in der geschilderten Weise verhielt, obwohl er sich nie zuvor so aufgeregt hatte.
Hieraus resultiert, dass diese Reaktion des Klägers einzig an demselben selbst lag und von inneren Motivationen beim Kläger ausschließlich motiviert und verursacht wurde. Die äußeren Gesprächsumstände konnten diese Reaktion bei einem adäquat sich verhaltenden und reagierenden Beamten nicht verursachen. Der Kläger reagierte damit überzogen und in einer verfehlten Steigerung. Der Kläger war durch die äußeren Umstände wie auch die Thematik dieses dienstlichen Gespräches nicht zu seinem Verhalten „herausgefordert“. Damit liegt das Risiko für den eingetretenen „Zusammenbruch“ als akuter Anfall des Klägers im genannten medizinischen Kreis als einmaliges Ereignis nicht im Verantwortungsbereich und nicht in der Risikosphäre des Dienstherrn. Das Risiko trägt für sein inadäquates übersteigertes Reagieren allein der Kläger selbst.
Oben wurde bereits zum Merkmal „plötzlich“ geschildert, dass der Zeitrahmen allenfalls in der Länge einer „Dienstschicht“, damit im Zeitraum von acht bis zehn Stunden liegt. Dies führt dort wie auch beim hiesigen Abgrenzungsmerkmal um eine „äußere Einwirkung“ dazu, dass die klägerseits ebenfalls geschilderten Empfindungen des Klägers zu Vorgängen, welche außerhalb dieses Zeitraumes davor liegen, insbesondere am Vortag oder mehrere Tage zuvor geschehen sind, die Tatbestandsmerkmale des Dienstunfalls nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nicht erfüllen können, egal ob man hierzu das Merkmal „plötzlich“ oder das der „äußeren Einwirkung“ verneinen will. Auf diese zeitlich davor liegenden Ereignisse ist daher im hiesigen Fall wegen Entscheidungsunbehelflichkeit seitens des Gerichts nicht einzugehen. Der hierzu umfangreiche klägerseitige Vortrag trifft nicht den Maßstab.
Selbst wenn jedoch im Vorfeld des 6. November 2015 für den Kläger unangenehme und diesen aufregende Enttäuschungen zu seinen Erwartungen als Personalratsmitglied eingetreten sein sollten, so hätte nach den genannten Maßstäben von ihm, der über viele Jahre hinweg keinerlei Reaktionsauffälligkeiten in dienstlichen Gesprächskontexten zeigte, der also „normal“ zu reagieren vermochte, verlangt werden müssen nach dem Rechtsmaßstab, dass er sich bis zum jour fixe und dann auch innerhalb dieses Besprechungstermins wegen dortiger sozialadäquater Umstände wieder in gefasster und beamtenadäquater Weise hätte beteiligen können. Dass dies nicht der Fall war, liegt allein am Kläger, wobei es ebenfalls keiner Hinterfragung bedarf, ob hierzu eine Vorveranlagung des Klägers oder etwa sogar eine – bisher nicht bewiesene – Vorschädigung gegeben war.
Als Fazit ist festzuhalten, dass die Tatbestandsebene des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG für die Anerkennung des Geschehens als Dienstunfall nicht erfüllt ist. Argumentativ ergänzend hat das Gericht bereits über § 117 Abs. 5 VwGO auf den Argumentationsinhalt des Ausgangsin der Fassung des Widerspruchsbescheids, soweit mit der oben genannten Gerichtsmeinung konform gehend, Bezug genommen, weshalb nichts mehr zu ergänzen ist.
Die Klage bleibt daher ohne Erfolg. Für das Ausgangsgericht besteht kein Anlass für eine Berufungszulassung nach § 124 a VwGO.
Als Unterlegener trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt resultiert aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.