Aktenzeichen M 10 S 16.30312
Leitsatz
In einem Land mit starker islamischer Bevölkerungsmehrheit ist es kaum vorstellbar, dass eine Konversion vom Christentum zum dominierenden Islam zu Nachteilen führt. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Hinsichtlich des Sachverhalts nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Feststellungen des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 8. Februar 2016, denen es folgt, § 77 Abs. 2 AsylG. Der Bescheid wurde am 19. Februar 2016 zur Post gegeben.
Der Antragsteller hat am 21. Februar 2016 Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben (Az. M 10 K 16.30311) und beantragt sinngemäß, ihm subsidiären Schutz zu gewähren.
Gleichzeitig wurde sinngemäß beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.
Zur Begründung von Klage und Eilantrag wird ausgeführt, der ablehnende Bescheid lasse außer Acht, dass dem Antragsteller konkrete Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung drohe, weil er von seinem Onkel wegen der Konversion zum Islam bedroht und beleidigt worden sei. Zudem habe der Onkel gegenüber Dritten geäußert, dass er den Antragsteller töten wolle. Der Onkel habe als Familienoberhaupt innerhalb der Familie große Macht; auch wenn er selbst bisher den Antragsteller nicht tätlich angegriffen habe, sei zu erwarten, dass er andere Familienmitglieder hierzu anstiften werde. Bei einer eventuellen Rückkehr sei der Antragsteller daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erheblicher psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt und schwebe in konkreter Lebensgefahr.
Der Ablehnungsbescheid lasse weiterhin außer Acht, dass es für den Kläger weder staatlichen Schutz noch internen Schutz gebe. Die Polizei nehme sich solcher Bedrohungen, die als Familienangelegenheit bedachtet würden, nicht an. Eine Umsiedlung in eine andere Gegend des Landes, insbesondere in eine größere Stadt sei dem Kläger ohne stützende soziale Kontakte und familiäre Unterstützung nicht möglich. Es gebe keine ausreichende staatliche Unterstützung, einen Arbeitsplatz zu finden sei ohne ein entsprechendes Netzwerk nicht möglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der Begründung des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 8. Februar 2016 folgt, § 77 Abs. 2 AsylG.
Der Antragsteller hat im Eilverfahren keine maßgeblichen Gründe vorgetragen, die die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid in Frage stellen könnten. Er beharrt vielmehr auf seiner Darstellung, ihm würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland Gefahr seitens seines Onkels drohen. Sein Onkel würde ihn verfolgen, weil der Antragsteller im Jahr 2012 vom Christentum zum Islam konvertiert sei. Dies lässt sich nach den weiteren eigenen Ausführungen des Antragstellers nicht nachvollziehen. Der Onkel sei seit dem Tod seines Vaters Familienoberhaupt, er habe auch seine Mutter geheiratet. Allerdings ist die Mutter nach den Angaben des Antragstellers bereits 1997 gestorben. Zudem führte der Antragsteller aus, er habe keinerlei Kontakt zu seinem Onkel. An anderer Stelle hat der Antragsteller eingeräumt, er habe insgesamt noch drei Onkel, alle lebten in Spanien. Insoweit lässt sich in der Zusammenschau nicht nachvollziehen, dass ein Onkel eine derart intensive Familienbeziehung zum Antragsteller haben könnte, die überhaupt ein Gefühl der Verantwortlichkeit gegenüber dem Antragsteller erzeugen könnte. Auch ist inhaltlich nicht nachvollziehbar, warum eine Konversion vom Christentum zum Islam eine – wenn auch möglicherweise nur innerfamiliäre – Gefahrensituation darstellen sollte. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amts im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland vom 21. November 2015 ist die Religionsfreiheit in Senegal in der Verfassung geschützt; an der Ausübung seiner Religion wird niemand von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite gehindert. Wie die ethnischen hätten auch die religiösen Minderheiten ungehinderten Zugang zur Regierungs- und hohen Verwaltungsämter. Muslime stellten mit über 90% die Bevölkerungsmehrheit, Christen machten etwa 5% der Bevölkerung aus. In einem derart stark von einer islamischen Bevölkerungsmehrheit geprägten Land ist es kaum vorstellbar, dass dem Antragsteller von irgendeiner Seite Nachteile entstünden, wenn er vom Christentum zum dominierenden Islam wechselte. Zudem hat der Antragsteller ausgeführt, auch ein Bruder von ihm sei schon vor ihm zum Islam konvertiert; dieser habe sehr unter seiner Familie gelitten. Auch wenn es innerhalb der Familie gewisse Zerwürfnisse geben mag, weil andere Familienmitglieder die Gründe für einen Glaubenswechsel nicht verstehen können oder wollen oder dies jedenfalls als familiäre Schande ansehen, ist nach dem ganzen Vortrag des Antragstellers nicht ersichtlich, dass ihm deshalb in irgendeiner Weise körperliche Gefahr bis hin zu einer Ermordung drohen könnte. Offenbar hat auch der im Senegal verbliebene Bruder des Klägers, der zum Islam übergetreten war, bisher keine familiären Racheakte körperlicher Art erlitten, auch wenn möglicherweise der Glaubenswechsel von der Familie missbilligt worden war.
Im Übrigen ist der Vortrag des Antragstellers, er könne nicht in eine andere Region im Senegal ausweichen, nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller hatte angegeben, zuletzt mit seiner Ehefrau bei seinem Chef und dessen beiden Frauen an seiner Arbeitsstelle als KFZ-Mechaniker in … … an der Grenze zu Gambia gelebt zu haben. Seine Kindheit habe er bis zum Tod seiner Mutter 1997 in Dakar verbracht. Erst nach dem Tod seiner Mutter sei er nach … … gegangen. Da der Antragsteller nach eigenen Angaben 1981 geboren ist, hat er damit einen wesentlichen Teil seines Lebens in der Hauptstadt Dakar verbracht. Auch zwei Brüder und eine Schwester leben nach seinen Angaben in Dakar. Zu einem Bruder in Dakar, der zum Islam übergetreten sei, habe er noch Kontakt. Damit lässt sich der Vortrag im Klage- und Eilverfahren eine Umsiedlung insbesondere in eine größere Stadt sei dem Kläger nicht möglich, ebenfalls nicht nachvollziehen. Er ist vielmehr bis zu seinem 16. oder 17. Lebensjahr in Dakar aufgewachsen, drei seiner Geschwister leben in Dakar, jedenfalls zu einem Bruder hat er auch noch Kontakt. Im Übrigen wäre ihm auch zuzumuten, ohne familiäre Absicherung in einem anderen Teil Senegals neu anzufangen, was sich aber nach vorher Gesagtem nicht aufdrängt.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG abzulehnen.
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.