Aktenzeichen 10 C 15.1125
Leitsatz
Eine besondere Härte iSd § 31 Abs. 2 AufenthG erfordert einen Zusammenhang zwischen der Beeinträchtigungen und der Ehe bzw. ihrer Auflösung. Umstände, die eine Härte für jeden anderen Rückkehrer darstellen, kommen nicht zum Tragen. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
Au 1 K 15.391 2015-05-04 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weiter.
Dem Kläger, einem kosovarischen Staatsangehörigen, wurde im August 2011 eine zuletzt bis zum 25. August 2015 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt. Nach der Scheidung der Eheleute verkürzte der Beklagte mit Bescheid vom 30. Januar 2014 die Geltungsdauer dieser Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides (am 4. Februar 2014). Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil des VG Augsburg v. 9.12.2014 – Au 1 K 14.362 – und Beschluss des Senats vom 24.5.2016 – 10 ZB 14.2877).
Den Vortrag des Klägers in dem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 9. Dezember 2014 wertete der Beklagte als erstmalige Geltendmachung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 AufenthG oder eines Aufenthaltsrechts aus anderen Gründen; nach Anhörung des Klägers lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Februar 2015 den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG bzw. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen ab.
Hiergegen richtet sich die beim Verwaltungsgericht Augsburg erhobene Klage (Au 1 K 15.391), mit der der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Februar 2015 verpflichtet werden soll, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG für ein Jahr zu erteilen.
Mit Beschluss vom 4. Mai 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den gleichzeitig gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten ab, weil dem Kläger voraussichtlich der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zustehe.
Hiergegen erhob der Kläger Beschwerde mit dem Antrag,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. Mai 2015 aufzuheben und dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu gewähren.
Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.
II. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Nach dieser Regelung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 31 AufenthG oder für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderem Grund voraussichtlich nicht vorliegen und die erhobene Klage deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
a) Die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Auslegung des § 31 Abs. 2 AufenthG, die die Beschwerdebegründung in Zweifel zieht, entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach kann sich eine besondere Härte in Gestalt einer erheblichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG nur aus solchen Beeinträchtigungen ergeben, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in Zusammenhang stehen (BVerwG, U.v. 9.6.2009 – 1 C 11/08 – BVerwGE 134, 124 Rn. 24 ff. u. Leitsatz 2). Die in der Beschwerdebegründung eindringlich geschilderte wirtschaftliche Situation im Kosovo, der sich der Kläger bei einer Rückkehr stellen müsste, steht in keiner Beziehung zu seiner Ehe oder deren Auflösung; sie betrifft vielmehr jeden Staatsangehörigen des Kosovo, der nach einem Aufenthalt im Ausland dorthin zurückkehren muss. Gleiches gilt für die vorgetragene Erwerbstätigkeit des Klägers im Bundesgebiet, die der Kläger bei einer Ausreise aufgeben muss.
b) Auch für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG, die derzeit zwar noch nicht vom Klageantrag umfasst ist, auf die sich der Kläger aber sowohl in seiner Klage- wie in seiner Beschwerdebegründung beruft, ist kein Anspruch ersichtlich. Dass der Kläger mit seiner bisherigen Berufstätigkeit (offenbar als Lagerist) keine der fachlichen Voraussetzungen des § 18a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt, räumt er selbst ein. Warum diese speziell auf bestimmte Fachkräfte ausgerichtete Regelung (siehe Breidenbach in Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand 1.2.2016, § 18a Einl. vor Rn. 1 mit Hinweis auf die Gesetzgebungsmaterialien) nicht analog auf Personen ohne diese Ausbildungs- und Beschäftigungsvoraussetzungen angewendet werden kann, hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargestellt; der Kläger hat hiergegen auch nichts mehr vorgebracht.
Nicht weiter führt auch der Hinweis des Klägers auf § 18a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist erst nach dem zweijährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1 AufenthG der Zugang zu jeder Beschäftigung möglich (Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 18a Rn. 24). Aber auch wenn man bereits eine zweijährige Beschäftigung, die den Voraussetzungen des § 18a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entspricht, für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis genügen lassen würde (so wohl Breidenbach in Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand 1.2.2016, § 18a Rn. 10), hilft dem Kläger diese Vorschrift nicht weiter, weil er keine der Voraussetzungen des § 18a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallende Gebühr streitwertunabhängig ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).