Verwaltungsrecht

Keine Erteilung einer Ausbildungsduldung und Beschäftigungserlaubnis wegen fehlender Mitwirkung bei der Passbeschaffung

Aktenzeichen  M 24 E 18.5516

Datum:
14.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 14551
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
AufenthG § 4 Abs. 3, § 60a Abs. 2, Abs. 6
BeschV § 1 Abs. 1, § 32
AsylG § 36 Abs. 1, § 75 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG bei Erlass einer einstweiligen Anordnung dann nicht, wenn die angestrebte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (VGH München BeckRS 2018, 8608). (Rn. 33 – 39) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung i.S.v. § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG stehen bevor, sobald die für den jeweiligen Ausländer zuständige Ausländerbehörde erstmals zielgerichtet und konkret tätig geworden ist, um die grundsätzlich mögliche Abschiebung einzuleiten, ohne dass bereits ein bestimmter Zeitpunkt für die Abschiebung feststehen muss, bzw. wenn sie die Abschiebung “auf den Weg gebracht” hat (VGH München BeckRS 2018, 32438). Es genügt, dass die Abschiebung durch die Ausländerbehörde oder eine andere für die Aufenthaltsbeendigung zuständige Behörde vorbereitet wird und für diese absehbar durchgeführt werden soll (VGH München BeckRS 2018, 32939). (Rn. 46) (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Das an die zuständige Behörde gerichtete Ersuchen zur Beschaffung von Heimreisedokumenten stellt einen ersten Schritt zur Durchführung der Abschiebung, nicht hingegen eine rein interne Vorbereitungshandlung dar (VGH München BeckRS 2018, 32438). Kann die Ausländerbehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt jedoch noch nicht davon ausgehen, dass und ggf. wann die Abschiebung tatsächlich durchgeführt werden kann, stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung noch nicht bevor (VGH München BeckRS 2018, 32436). (Rn. 46) (red. LS Clemens Kurzidem)
4 Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise abzustellen (VGH München BeckRS 2018, 3047). (Rn. 50 – 52) (red. LS Clemens Kurzidem)
5 Auch das bloße Unterlassen jeglicher Mitwirkung an der Passbeschaffung stellt einen Versagungsgrund i.S.v. § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG dar (OVG Magdeburg BeckRS 2014, 55102), weil die Weigerung, an der Passbeschaffung mitzuwirken, im Ergebnis eine Aufenthaltsbeendigung nicht weniger behindert als aktive Falschangaben oder Täuschungshandlungen über die eigene Identität (VGH München BeckRS 2018, 8608). (Rn. 56) (red. LS Clemens Kurzidem)
6 Die Bestimmungen über die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG lassen die Notwendigkeit einer Beschäftigungserlaubnis nicht entfallen; erst wenn im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 4 Abs. 3 S. 3, § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, §32 BeschV eine Beschäftigungserlaubnis erteilt ist, kann rechtmäßig eine Ausbildung aufgenommen werden. Allerdings ist das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausbildungsduldung im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis  in der Regel ermessensleitend zu berücksichtigen (intendiertes Ermessen). (Rn. 57) (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Streitgegenstand ist die Erteilung einer Ausbildungsduldung und einer Beschäftigungserlaubnis als vorläufige Regelung.
Der Antragsteller ist seinen Angaben zufolge ein am … 1995 in …Eritrea geborener eritreischer Staatsangehöriger, der im Alter von zwei Jahren nach Äthiopien verbracht wurde, von 1997 bis 2010 in Äthiopien lebte und anschließend fünf Jahre im Sudan lebte. Er reiste am 1. Juli 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 28. September 2015 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2017 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht festgestellt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe nicht glaubhaft machen können, eritreischer Staatsangehöriger zu sein (Bl. 37ff. der Behördenakte – BA). Über die hiergegen eingelegte Klage (Az. M 12 K 17.40903) ist noch nicht entschieden; der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit unanfechtbarem Beschluss vom 20. Dezember 2017 abgelehnt (Az. M 12 S 17.40908; Bl. 114ff. BA). In diesem Beschluss wird ausgeführt, der darlegungs- und nach Kräften beweisbelastete Antragsteller habe nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft machen können, tatsächlich eritreischer Staatsangehöriger zu sein. Der Antragsteller könnte eher äthiopischer Staatsangehöriger sein. In der Entscheidung sind die Möglichkeiten des eritreischen wie auch des äthiopischen Staatsangehörigkeitserwerbs im Zuge und im Nachgang der Loslösung Eritreas von Äthiopien ausgeführt.
Der Antragsteller war mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 13. Juli 2015 dem Landkreis Landsberg am Lech zugewiesen worden und zur Wohnsitznahme dort verpflichtet (Bl. 13 BA); zuletzt wurde der Antragsteller mit Bescheid vom 29. Januar 2018 landkreisintern durch das LRA an seine derzeitige Wohnanschrift umverteilt (Bl. 134 BA).
In einer landratsamtsinternen Prüfung vom 7. Juni 2017 ist festgehalten, dass der Antragsteller die Dauer seines Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat (Bl. 73f. BA). Auf Initiative aus dem Helferkreis des Antragstellers hin erkundigte sich das Landratsamt am 25. Juli 2017 bei der Regierung von Oberbayern / Zentrale Rückführungsstelle, was man brauche, um einen eritreischen Nationalpass zu erhalten (Bl. 75ff. BA).
Die Fa. A.B. GmbH. & Co. KG, bei der der Antragsteller als … beschäftigt war, hat mit Schreiben vom 11. April 2018, adressiert an die Zentrale Ausländerbehörde München, Frau K., mitgeteilt, dass sie dem Antragsteller gerne zum 1. September 2018 einen Ausbildungsvertrag zum … anbieten würde und eine Ausbildungsgenehmigung erbeten. Über einen positiven Bescheid würde sich der Arbeitgeber freuen. Diesem Schreiben war eine Stellenbeschreibung als … befristet bis 31. Dezember 2018, mit den Personaldaten des Antragstellers beigefügt (Bl. 141ff. BA).
Zur Beschaffung eines äthiopischen Nationalpasses erhielt der Antragssteller über eine Helferin von der Regierung von Oberbayern am 3. Mai 2018 Auskunft (Bl. 146f. BA) incl. einer Zusammenstellung der deutschen Botschaft Addis Abeba von Formblättern zur Vollmachterteilung an einen äthiopischen Vertrauensanwalt, eine Liste äthiopischer Vertrauensanwälte und eine Zusammenstellung grundsätzlicher Informationen zur Beschaffung von Personenstandsurkunden und Beauftragung eines Vertrauensanwalts (Bl. 151 – 156).
Der Antragsteller erhielt auf Antrag vom 16. Mai 2018 hin am 16. Mai 2018 erstmals eine Duldung wegen Passlosigkeit (Bl. 158ff. BA), die auf seinen Antrag hin fortlaufend verlängert wurde.
Der Antragsteller wurde am 16. Mai 2018 vom Landratsamt Landsberg am Lech (LRA) unter Fristsetzung bis 13. Juni 2018 zur Mitwirkung und Passbeschaffung sowie zur Vorlage von Identitätsnachweisen aufgefordert. In diesem Schreiben wurden das eritreische Generalkonsulat und die äthiopische Botschaft in Deutschland mit Adresse und Verbindungsdaten aufgeführt, sowie auf das eritreische Zeugenverfahren bei Nichtbesitz eritreischer Identitätsnachweise und auf die schon erfolgte Information zur Beauftragung äthiopischer Vertrauensanwälte hingewiesen (Bl. 168ff., 172ff. BA). Das Schreiben wurde dem Antragsteller gegen Postzustellungsurkunde am 18. Mai 2018 zugestellt, da eine persönliche Aushändigung an den Antragsteller nicht erfolgte.
Gleichzeitig wurde dem Antragsteller am 16. Mai 2018 ein Antrag auf Ausstellung eines Passersatzes (PEP-Antrag) Eritrea vorgelegt, auf dem vermerkt ist „Unterschrift und Mitwirkung im Antrag wurden nach Telefonat mit Anwalt verweigert, 16.5.2018, Sch. und Unterschrift“ und „Zeugin Fr. G. und Unterschrift“ (Bl. 171 BA). Das Schriftstück wurde nur zum Akt genommen; nach Aktenlage wurde dieser PEP-Antrag Eritrea vom 16. Mai 2018 nicht an die Regierung von Oberbayern weitergeleitet.
Mit E-Mail vom 18. Mai 2018 (Bl. 177 BA) erkundigte sich die Helferin des Antragstellers beim LRA, ob es auch eine Vertrauensanwaltsliste für Eritrea gäbe und ob ein Vertrauensanwalt in …Eritrea bekannt sei. Entsprechend der Empfehlung der eritreischen Botschaft hätte der Antragsteller an die Stadtverwaltung in … geschrieben (Bl. 187 BA), aber keine Antwort erhalten. Das LRA antwortete am selben Tag (Bl. 189, 206f. BA) unter Verweis auf das Zeugenverfahren und Übersendung des Informationsblatts der deutschen Botschaft Asmara, Eritrea, mit allgemeinen Hinweisen und Name und Kontaktdaten eines Vertrauensanwalts, der der Botschaft als zuverlässig bekannt sei (Bl. 192 BA). Die Helferin übersandte dem LRA den Text des E-Mail-Briefes an den benannten eritreischen Vertrauensanwalt (Bl. 193ff. BA). Eine Rückantwort erfolgte laut E-Mail vom 27. Juni 2018 an das LRA nicht (Bl. 204 BA).
Der Antragsteller beantragte durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 13. Juli 2018, dem Antragsteller die Ausbildung zum … mit Fachrichtung … bei der A. B. GmbH & Co. KG, …, zu erlauben und ihm hierfür eine Duldung für die Dauer der Ausbildung zu erteilen (Bl. 201ff. BA). Dem Antrag waren erforderliche Unterlagen (vom Ausbildungsbetrieb am 3.7.2018 unterschriebener Ausbildungsvertrag, Sprachkenntnisnachweis, Berufsschulzeugnis u.a.) beigefügt. In der Antragsbegründung wird u.a. ausgeführt, konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung stünden bislang nicht bevor. Auch habe der Antragsteller nicht zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht bei ihm vollzogen werden können. Er täusche nicht über seine Identität und komme seinen Mitwirkungspflichten nach. Auf die Antragsbegründung wird verwiesen. Dem Antrag sind u.a. beigefügt jeweils ein Schreiben an den äthiopischen Konsul vom 6. Juli 2018 mit Betreff Beantragung eines äthiopischen Passes und ein nämliches an den eritreischen Konsul vom 10. Juli 2018 mit Betreff Beantragung eines eritreischen Passes (Bl. 227f., 235ff. BA). Das LRA erbat, vom Antragsteller in regelmäßigen Abständen unaufgefordert über seine Erfolge bei der Passbeantragung informiert zu werden (Bl. 205 BA).
Mit Schriftsatz vom 9. August 2018 informierte der Bevollmächtigte das LRA darüber, dass nach telefonischer Auskunft des eritreischen Generalkonsulats das (eritreische) Zeugenverfahren in seiner früheren Ausgestaltung nicht mehr existiere. Ein Anruf bei der deutschen Botschaft in Asmara/Eritrea habe ergeben, dass die Stadtverwaltung …Eritrea auf Schreiben aus dem Ausland nichts ausstelle. Nur nach Vorsprache von Bekannten oder Verwandten würden eritreische Behörden antworten und gegebenenfalls Registrierungen vornehmen. Die Botschaft habe sich bereiterklärt, ihren Vertrauensanwalt zu kontaktieren, der auf die bisherigen Anfragen von Antragstellerseite nicht reagiert hatte. Auch sei zwischenzeitlich die deutsche Botschaft in Addis Abeba angeschrieben und um Hilfe gebeten worden. Um zeitnahe Entscheidung des Antrags vom 13. Juli 2018 werde gebeten.
Laut Aktenvermerk vom 13. August 2018 über eine Rücksprache bei der Regierung von Oberbayern / Zentrale Passbeschaffung sei dort noch in diesem Jahr eine „Sammelvorführung Eritrea“ geplant, ein genaues Datum stehe noch nicht fest (Bl. 240 BA). Der Bevollmächtigte wurde hierüber telefonisch in Kenntnis gesetzt (Bl. 241 BA).
Anlässlich der Vorsprache des Antragstellers am 16. August 2018 zur Beantragung der Verlängerung der Duldung sollte der Antragsteller PEP-Anträge vom 16. August 2018 für Eritrea und für Äthiopien ausfüllen und unterschreiben. In diesem Zusammenhang erwähnte das LRA, dass es auch eine „Sammelvorführung Äthiopien“ geben solle. Der Antragsteller verweigerte nach telefonischer Rücksprache mit seinem Bevollmächtigten die Ausfüllung und Unterschrift der PEP-Anträge (Bl. 252f., 257f. BA). Die sodann von Amts wegen ausgefüllten, vom Antragsteller nicht unterschriebenen PEP-Anträge Eritrea und Äthiopien (mit dem Vermerk der Unterschriftsverweigerung) vom 16. August 2018 wurden jeweils der Regierung von Oberbayern mit jeweiligen Begleitschreiben vom 17. August 2018 per Einschreiben übersandt (Bl. 258ff., 299ff. BA). Mit Schreiben an den Bevollmächtigten des Antragstellers vom 16. August 2018 wurde der Antragsteller zur beabsichtigten Ablehnung der beantragten Ausbildungsduldung und der zugehörigen Beschäftigungserlaubnis angehört. Hierbei wurde Gelegenheit gegeben, bis 31. August 2018 einen gültigen eritreischen oder äthiopischen Reisepass vorzulegen (Bl. 255f. BA).
Die Regierung von Oberbayern teilte dem LRA mit, dass das PEP-Verfahren Äthiopien nach Durchsicht der Akte erfolgversprechender sei, aber das PEP-Verfahren Eritrea ebenfalls durchgeführt werde (Bl. 355 BA). Zum PEP-Äthiopien-Antrag teilte die Regierung von Oberbayern dem LRA mit, dass dieser nicht bearbeitet werde, wenn er aufgrund einer begehrten Ausbildung / Erwerbstätigkeit gestellt werde. Nachdem das LRA mitteilte, dass der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig sei und das LRA auch gerne eine Aufenthaltsbeendigung anstrebe, wollte die Regierung von Oberbayern den PEP-Antrag Äthiopien weiterbearbeiten mit dem Hinweis, man werde sehen, was dabei herauskomme (Aktenvermerk vom 23.8.2018 Bl. 354 BA).
Der Antragsteller teilte durch eine Helferin dem LRA mit, dass er am 27. August 2018 in Begleitung einer Helferin bei den Konsulaten von Äthiopien und von Eritrea zur Klärung der Identität vorgesprochen habe. Er legte eine Bestätigung der Äthiopischen Botschaft vor und teilte mit, dass das eritreische Konsulat keine Bescheinigungen ausstelle. Ein Kurzprotokoll über den dortigen Besuch wurde vorgelegt (Bl. 356ff. BA).
Der Antragsteller informierte das LRA mit Schreiben vom 3. September 2018 am 7. September 2018 (Eingang) darüber, dass er in Absprache mit der eritreischen Botschaft in Berlin beim eritreischen Konsulat einen Passantrag abgeholt habe und diesen ausgefüllt wieder an das Konsulat zurückschicken werde (Bl. 364ff. BA). Auf den formlosen Passantrag, den er schon vor Wochen an die eritreische Botschaft geschickt habe, habe er weder eine Eingangsbestätigung noch eine Antwort erhalten. Die vom LRA übermittelten Kontaktdaten des eritreischen Vertrauensanwalts seien nicht oder nicht mehr gültig. Mehrmalige Versuche der Kontaktaufnahme (postalisch, per Mail und telefonisch), auch über die deutsche Botschaft, seien erfolglos gewesen. Erst nach langwieriger Recherche der Helferin sei vor 1 Vfc Wochen ein telefonischer Kontakt zum Vertrauensanwalt zustande gekommen. Der Vertrauensanwalt habe telefonisch zugesichert, dass er versuche, den Antragsteller bei der Suche nach evtl. Registrierungen der verstorbenen Eltern / Familie in der Heimatstadt … zu unterstützen. Bislang seien keine Informationen des Vertrauensanwalts eingegangen (Bl. 363 BA).
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 22. Oktober 2018 lehnte das LRA den Antrag auf Erlaubnis der Beschäftigung in Form der Berufsausbildung bei der A. B. GmbH & Co. KG als … ab (Nr. 1) und den Antrag auf Duldung gemäß § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG (Nr. 2) ab (Bl. 399ff. BA). Auf die Begründung des Bescheides wird verwiesen. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten mit Postzustellungsurkunde am 25. Oktober 2018 zugestellt.
Die Regierung von Oberbayern informierte das LRA per E-Mail vom 7. November 2018 über einen Vorsprache- und Anhörungstermin am 21. November 2018 um 10.00 Uhr vor Vertretern des Konsulats des Staates Eritrea in den Räumlichkeiten des Bayerischen Landesamtes für Asyl und Rückführungen (Bl. 407 BA).
Mit Bescheid vom 7. November 2018 an den Antragsteller persönlich (gegen Postzustellungsurkunde) ordnete das LRA die Vorsprache des Antragstellers am 21. November 2018 um 10.00 Uhr vor Vertretern des Konsulats des Staates Eritrea an. Die Anhörung finde in den Räumlichkeiten des Bayerischen Landesamtes für Asyl und Rückführungen statt. Dort habe der Antragsteller an der Anhörung des eritreischen Konsulats zum Zwecke der Ausstellung eines Passes / Passersatzdokuments teilzunehmen und mitzuwirken (Nr. 1). Für den Fall, dass der Antragsteller sich weigere, der Anordnung in Nr. 1 nachzukommen, wurde der Vollzug der Anordnung durch unmittelbaren Zwang angedroht (Nr. 2). Für den Fall, dass der Antragsteller seinen Verpflichtungen aus diesem Bescheid nicht nachkomme, werde die zwangsweise Vorführung bei weiteren Terminen angedroht (Nr. 3). Der Sofortvollzug der Nr. 1 des Bescheides wurde angeordnet (Bl. 408ff. BA). Auf die Begründung des Bescheides vom 7. November 2018 wird verwiesen. Mit Begleitschreiben vom 16. November 2018 übersandte das LRA per Telefax den Bescheid vom 7. November 2018 an den Bevollmächtigten mit dem Hinweis, das LRA gehe davon aus, dass der Antragsteller am Vorsprachetermin teilnehmen werde (Bl. 456ff. BA). Der Bevollmächtigte des Antragstellers teilte dem LRA mit, der Antragsteller wünsche anwaltliche Begleitung zur Vorsprache. Da er bereits einen anderweitigen Termin habe, sei die Begleitung nur möglich, wenn gewährleistet sei, dass die Vorsprache pünktlich stattfinde. Nachdem das LRA mitteilte, dass Verzögerungen nicht ausgeschlossen werden könnten, teilte der Bevollmächtigte dem LRA mit, dass eine Terminswahrnehmung unter diesen Bedingungen voraussichtlich nicht erfolgversprechend sei. Hinsichtlich des Bescheides vom 7. November 2018 sind ein Klageverfahren (M 24 K 18.5655) und ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (M 24 S 18.5656) bei Gericht anhängig.
Mit Schreiben vom 16. November 2018 teilte die Fa. A.B. GmbH & Co. KG dem LRA mit, es bestehe weiterhin großes Interesse an einem Ausbildungsverhältnis mit dem
Antragsteller. Sollte diese Ausbildung nicht möglich sein, könne er auch im Rahmen einer normalen Erwerbstätigkeit beschäftigt werden (Bl. 464 BA).
Mit Eingang am 7. November 2018 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht München erheben mit den Anträgen, (1.) den Beklagten zu verpflichten, dem Antragsteller die Ausbildung zum … mit Fachrichtung … bei der A. B. GmbH & Co KG, F., zu erlauben, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag vom 13. Juli 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, und (2.) die Beklagte zu verpflichten, dem Antragsteller eine Duldung für die Dauer der unter Nr. 1 genannten Ausbildung zu erteilen (Az. M 24 K 18.5456).
Mit Eingang am 9. November 2018 beantragte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten nach § 123 VwGO, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
1.dem Antragsteller vorläufig die Beschäftigung im Rahmen einer Ausbildung zum … mit Fachrichtung … bei der A.B. GmbH & Co.KG, F., zu erlauben und
2.ihm hierfür vorläufig eine Duldung zu erteilen.
Der Antragsteller könne einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch i.S.d. §§ 123 Abs. 3, VwGO, 920 ZPO glaubhaft machen. Der Verpflichtung des Antragsgegners im einstweiligen Rechtsschutzverfahren stehe nicht entgegen, dass möglicherweise die Hauptsache vorweggenommen werde. Dies sei zur Vermeidung nicht mehr rückgängig zu machender Folgen auch nach der Hauptsacheentscheidung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG geboten. Zum Anordnungsgrund wurde vorgetragen, da die Ausbildungszeit zum 1. September 2018 beginnen sollte, eine Beschäftigungserlaubnis jedoch nicht vorliege, habe der Antragsteller sich in der Berufsschule … eingeschrieben und besuchte den Unterricht als Gasthörer. Nach dem Blockunterricht beginne nunmehr die praktische Ausbildung und der Antragsteller könne den Schulunterricht momentan nicht fortsetzen. Sollte dies längere Zeit nicht der Fall sein, werde der Antragsteller seinen Ausbildungsplatz verlieren, der ihm momentan noch freigehalten werde. Dies habe der Arbeitgeber bereits erklärt. Der Antragsschrift war ein Schreiben der Fa. A.B. GmbH. & Co. KG vom 11. April 2018 an die Zentrale Ausländerbehörde München beigefügt, aus dem hervorgeht, dass dem Antragsteller gerne zum 1. September 2018 ein Ausbildungsvertrag zum … angeboten werden würde und die Genehmigung hierfür erbeten werde. Die Kopie einer Benotungsseite, versehen mit dem „Kopie-Aufdruck Klausur/Deutsch/ … Oktober 2018“ wurde vorgelegt; es ist aus der (unvollständig) kopierten Seite nur ersichtlich, dass der Vordruck von der Berufsschule stammt und eine Benotung erfolgte. Es ist nicht ersichtlich, worum es sich im Eigentlichen handelt, wer, was und wann hier benotet wurde. Der Antragsteller habe auch einen Anordnungsanspruch. Er möchte eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf beginnen. Die Voraussetzungen einer Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG lägen vor. Weder stünden konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor, noch lägen die Voraussetzungen des § 60a Abs. 6 AufenthG vor. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners komme der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach. Der Antragsgegner habe eine Initiativpflicht bezüglich der Erfüllung von Mitwirkungshandlungen. Das, was das LRA dem Antragsteller als Mitwirkungspflichten genannt habe, habe der Antragsteller in die Wege geleitet. Der Antragsteller habe bereits am 11. April 2018 über sein Ausbildungsunternehmen in spe eine Ausbildungsgenehmigung unter Vorlage eines Formulars „Ausländerbeschäftigung“ (mit Stellenbeschreibung) beantragt. Dieser Antrag sei mit Antragsschreiben vom 13. Juli 2018 nur wiederholt worden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 11. April 2018 seien jedenfalls noch keine Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet worden. Das Ermessen zur Erteilung der Beschäftigungserlaubnis sei hier auf Null reduziert, jedenfalls seien die im Antrag vom 13. Juli 2018 vorgebrachten privaten und öffentlichen Interessen nicht berücksichtigt worden. Beachtliche entgegenstehende öffentliche Interessen seien nicht ersichtlich. Auf die Antragsbegründung wird im Übrigen verwiesen.
Der Antragsgegner übersandte (erst auf nochmalige telefonische Anforderung) am 7. Januar 2019 (Eingang) die Ausländerakte des Antragstellers. Der Antragsgegner stellte keinen Antrag.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten M 24 E 18.5516 und M 24 K 18.5456 und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung über den Antrag nach § 123 VwGO als Gericht der Hauptsache nach § 52 Nr. 3 VwGO örtlich zuständig.
Es handelt sich vorliegend um keine asylrechtliche Streitigkeit, sondern um eine ausländerrechtliche Streitigkeit sowohl im Hinblick auf die begehrte Ausbildungsduldung als auch die zugehörige Beschäftigungserlaubnis. Mit BAMF-Bescheid vom 13. Mai 2017 wurde die Flüchtlingsanerkennung und die Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt und mit unanfechtbarem Beschluss vom 20. Dezember 2017 (Az. M 12 S 17.40908) der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen eingelegten Klage (Az. M 12 K 17.40903), die gemäß § 36 Abs. 1, § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung entfaltete, abgelehnt. Damit ist der Antragsteller – trotz der noch bei Gericht anhängigen Asylklage – vollziehbar ausreisepflichtig und seine Aufenthaltsgestattung ist erloschen (§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Damit ist der Antragsteller zwar noch Asylbewerber, jedoch ohne Aufenthaltsgestattung; § 61 Abs. 2 AsylG als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zur Ausbildung setzt das Innehaben einer Aufenthaltsgestattung voraus (vgl. VG München v. 24.7.2018 – M 24 K 17.2461; BeckOK, Ausländerrecht Kom. 5/2018, AsylG § 61 Rn. 5c), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Der Bescheid wurde vom Landratsamt Landsberg am Lech und somit im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Münchens erlassen (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO).
Der mithin gegenwärtig wegen Passlosigkeit geduldete, (vollziehbar ausreisepflichtige) Antragsteller begehrt eine Ausbildungsduldung auf der Rechtsgrundlage des § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG und die erforderliche zugehörige Beschäftigungserlaubnis auf der Rechtsgrundlage der § 4 Abs. 3 S. 3, § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 32 Beschäftigungsverordnung – BeschV.
2. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, insbesondere auch, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich sind danach ein Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der Sache, sowie ein Anordnungsanspruch, der Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind nach § 123 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
2.1. Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes eine vorläufige Ausbildungsduldung und eine vorläufige Beschäftigungserlaubnis für die Ausbildung. Eine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt nicht vor; sollte sich dies im Einzelfall jedoch nach den Umständen ergeben, würde das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG ein Absehen vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache verlangen.
Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Betroffenen nicht schon in vollem Umfang – wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache – das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Durch die einstweilige Erteilung der Duldung zum Zwecke der Berufsausbildung mit zugehöriger Beschäftigungserlaubnis würde die Hauptsache in der beschriebenen Weise vorweggenommen.
Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt dann vor, wenn die Entscheidung und die Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 10 CE 18.464 – juris Rn. 6, 8; Kopp/Schenke, VwGO, Kom. 23.A. 2017, § 123 Rn. 14).
Für den Fall der Gestattung der Erwerbstätigkeit (nicht in Form einer Ausbildung) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Notwendigkeit der Vorwegnahme wegen des Gebots des effektiven Rechtsschutzes bejaht, da Anträge auf Gestattung der Erwerbstätigkeit immer nur befristet für kurze Zeiträume gestellt werden können und die erteilte Beschäftigungserlaubnis als Nebenbestimmung im weiteren Sinn zu einer wegen Passlosigkeit des Antragstellers zu erteilenden Duldung (§ 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG) jeweils mit Ablauf der Duldung erlischt. Da das Verwaltungsverfahren bzw. das verwaltungsgerichtliche Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis in der Regel längere Zeit in Anspruch nehmen, könnte der Antragsteller die (ablehnende) Entscheidung der Behörde nicht gerichtlich überprüfen lassen, bevor die beantragte Geltungsdauer der Beschäftigungserlaubnis abgelaufen ist und damit das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung fehlen würde. Durch die einstweilige Gestattung einer Erwerbstätigkeit würde die Hauptsache jedoch in der beschriebenen Weise vorweggenommen, weil der Antragsteller legal einer Beschäftigung nachgehen und dieser Zustand rückwirkend nicht mehr beseitigt werden könnte (BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 10 CE 18.464 – juris Rn. 6, 8).
Bei einer vorläufigen Ausbildungsduldung und einer vorläufigen Beschäftigungserlaubnis für die Ausbildung, die entsprechend der (zwei- oder dreijährigen) Ausbildungszeit länger dauert, stellt sich in der Regel nicht die Problematik des „Zuspätkommens“ der gerichtlichen Hauptsacheentscheidung und es tritt auch nicht der Umstand ein, dass die vorläufige Gestattung regelmäßig durch den Zeitablauf zugleich die endgültige Gestattung der Erwerbstätigkeit darstellt. Bei einer vorläufigen Ausbildungsduldung und einer vorläufigen Beschäftigungserlaubnis für die Ausbildung stellt sich die Situation insoweit gleich dar wie bei der Gestattung der Erwerbstätigkeit (nicht in Form einer Ausbildung), als bei einer (ablehnenden) Behördenentscheidung in der Regel eine Hauptsacheentscheidung zu spät kommt, denn in der Regel ist nach einem gewissen Zeitablauf der Ausbildungsplatz weg, weil der Ausbildungsbetrieb diesen anderweitig besetzt hat oder aber, wenn dies nicht der Fall ist, ein späterer Ausbildungsbeginn (als üblicherweise September) an der mit der praktischen Ausbildung zeitlich verzahnten schulischen Ausbildung scheitert. Im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache durch eine positive vorläufige Entscheidung im Eilverfahren stellt sich die Sachlage in der Regel anders dar, da die Ausbildungszeit in der Regel zum Zeitpunkt der Hauptsacheentscheidung noch nicht abgelaufen sein wird. Jedoch könnte im Fall der positiven Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz bei einer nachfolgenden negativen Entscheidung im Hauptsacheverfahren einem Antragsteller ein ebenfalls nicht mehr rückgängig zu machender „Vorteil“ entstanden sein. Auch in Anbetracht eines solchen möglicherweise entstehenden Vorteils ist dem Betroffenen ein Abwarten (ohne vorläufigen gewährten Rechtsschutz) bis zur Entscheidung über die Hauptsache unzumutbar, da er sonst schwere irreparable Nachteile erleiden würde. Hierbei ist zu sehen, dass sich bei einem späteren neuen Ausbildungsplatz für die hierfür neu zu beantragende Ausbildungsduldung und Beschäftigungserlaubnis die Sach- und Rechtslage auch im Hinblick auf § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG hinsichtlich der Anforderung „Nichtbevorstehens konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ neu stellt.
Im vorliegenden Fall liegt keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor. Eine Entscheidung in der Hauptsache käme zu spät, da derzeit der Ausbildungsbetrieb, in dem der Antragsteller auch als … bereits arbeitete, entsprechend seiner Mitteilung den Ausbildungsplatz auch noch nach Ablauf des vorgesehenen Ausbildungsbeginns freihält und der Antragsteller als Gastschüler den Blockunterricht in der Berufsschule besuchte; dieses „Provisorium“ kann nicht auf weitere, längere Zeit aufrechterhalten werden.
Für eine positive Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren muss aber ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen.
2.2. Der Antragsteller hat den Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Eilbedürftigkeit liegt vor.
2.3. Der Antragsteller hat den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
2.3.1. Nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 dieser Vorschrift nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung ohne Ermessen der Verwaltung.
Nach § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG darf einem Ausländer die Ausübung der Erwerbstätigkeit (auch in Form der Ausübung einer qualifizierten Berufsausbildung) nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Gemäß § 60a Abs. 6 S. 2 AufenthG hat ein Ausländer die Gründe insbesondere zu vertreten, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt.
2.3.1.1. Mit dem Ausschlusstatbestand des Nichtbevorstehens konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung in § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG sollen die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung, mit dem den vom Gesetzgeber grundsätzlich anerkannten Interessen von Ausbildungsbetrieben und Auszubildenden angemessen Rechnung getragen wird (SächsOVG, B.v. 20.9.2018 – 3 B 345/18 – juris Rn. 10), ausgenommen werden, in denen die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird.
Die Gesetzesbegründung selbst führt insoweit die Beantragung eines Pass(ersatz)-papiers, die Terminierung der Abschiebung oder den Lauf eines Verfahrens zur DublinÜberstellung als Beispiele an (BT-Drs. 18/9090 S. 25). In den Fällen, in denen die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung „absehbar“ ist, soll daher der Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang eingeräumt werden (BT-Drs. 18/9090 S. 25). Die Gesetzesformulierung „Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ ist bewusst weiter gefasst als die eigentliche Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung; andernfalls hätte die Verwendung des Begriffs Aufenthaltsbeendigung als gemeinsamer Oberbegriff genügt.
Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, sobald die für den jeweiligen Ausländer zuständige Ausländerbehörde erstmals zielgerichtet und konkret tätig geworden ist, um die grundsätzlich mögliche Abschiebung einzuleiten, ohne dass bereits ein bestimmter Zeitpunkt für die Abschiebung feststehen muss, bzw. wenn sie die Abschiebung „auf den Weg gebracht“ hat (BayVGH, B.v. 20.11.2018 -10 CE 18.2159 – juris Rn. 9 m.w.N. d. Rspr.). Es genügt, dass die Abschiebung durch die Ausländerbehörde oder eine andere für die Aufenthaltsbeendigung zuständige Behörde vorbereitet wird und für diese absehbar durchgeführt werden soll (BayVGH, B.v. 26.11.2018 – 19 C 18.54 – juris Rn. 12 mit Verweis auf NdsOVG, B.v. 30.8.2018 – 13 ME 298/18 – juris Rn. 10). Der Erteilung einer Duldung entgegenstehende Maßnahmen sind daher solche, die nach typisierender Betrachtung prognostisch bereits in einem engen sachlichen und vor allem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst stehen (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 30.8.2018 – 13 ME 298/18 – juris Rn 10 mit Verweis auf VGHBW, B.v. 13.10.2016 – 11 S 1991/16 – juris Rn. 21). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat insoweit grundsätzlich in dem an die (damalige) Zentrale Ausländerbehörde Oberbayern / Zentrale Passbeschaffung Bayern gerichteten Ersuchen zur Beschaffung von Heimreisedokumenten einen „ersten Schritt“ zur Durchführung der Abschiebung gesehen (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 10 CE 18.1598 – juris Rn. 14; B.v. 20.11.2018 – 10 CE 18.2159 – juris Rn. 12). Denn soweit der Ausländerbehörde kein gültiger Nationalpass des Ausländers vorliegt, ist die Ausstellung eines zur Rückführung berechtigenden Passersatzpapiers die erste Voraussetzung, um eine Abschiebung vollziehen zu können, und die Zentrale Ausländerbehörde Oberbayern / Zentrale Passbeschaffung Bayern war zum damaligen Zeitpunkt die für die Beschaffung von Heimreisedokumenten zuständige Stelle (§ 3 Abs. 3 ZustVAuslR i.d.F.v. 9.12.2014; vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 ZustV-AuslR i.d.F.v. 27.8.2018, gültig ab 1.8.2018: jetzt das Landesamt für Asyl und Rückführungen). Es handelt sich mithin nicht nur um eine „rein interne Vorbereitung“, sondern um einen notwendigen Schritt in einem formellen Verfahren unter zwei voneinander unabhängigen Behörden (BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 10 CE 18.2159 – juris Rn. 12). Ein weiterer Schritt für die Beschaffung von Heimreisepapieren liegt in der Einreichung des Antrags auf ein Rückreisedokument bei der Auslandsvertretung des Zielstaats der Rückführung, um ein EU-Laissez-Passer für die Rückführung auszustellen. Trotz dieser Verfahrensschritte stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevor, wenn die Ausländerbehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht davon ausgehen konnte, dass und gegebenenfalls wann die Abschiebung des Antragstellers tatsächlich durchgeführt werden konnte (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 10 CE 18.1598 – juris Rn. 15 in Bezug auf das Afghanistan-Moratorium vom 1.6.2017 bis 6.6.2018).
Solange der Ausländerbehörde der Nationalpass nicht vorliegt und seine Echtheit nicht bestätigt ist, ist es der Ausländerbehörde jedenfalls nicht verwehrt, parallel zur Passbeschaffung durch den Antragsteller (vorsorglich) die Ausstellung eines die Rückführung ermöglichenden Passersatzpapiers in die Wege zu leiten. Aus diesem Grund sind auch die Aufforderung an den Antragsteller, seinen Reisepass der Ausländerbehörde vorzulegen, die Einbehaltung des vorgelegten Passes, dessen Weiterleitung zur Echtheitsprüfung als konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung anzusehen (BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 10 CE 18.2159 – juris Rn. 13).
2.3.1.2. Für die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG gilt, dass die Voraussetzungen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung bzw. bei einem dagegen gerichteten Rechtsschutz zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen müssen.
Abweichendes gilt jedoch für die Frage, ob der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einer Ausbildungsduldung entgegensteht. Würde hinsichtlich des Ausschlussgrundes der bevorstehenden konkreten Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde oder auf den des Gerichts abgestellt, so hätte es die Ausländerbehörde sogar nach einem (rechtmäßigen) Beginn der Ausbildung in der Hand, durch Einleitung aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Entstehung des Anspruchs zu verhindern (BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 19 CE 18.51 – juris Rn.18 m.w.N.d.Rspr.).
Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise abzustellen (BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 19 CE 18.51 – juris Rn.18; B.v. 20.11.2018 – 10 CE 18.2159 – juris Rn. 10 m.w.N.d.Rspr.).
In der Rechtsprechung werden insoweit im Einzelnen unterschiedliche Anforderungen gestellt, was mit dem Antrag an die Ausländerbehörde vorzutragen oder vorzulegen ist, damit dieser hinreichend konkret ist. Die Spanne reicht insoweit von einer Mitteilung des (konkreten) Ausbildungsverhältnisses über eine Vorlage des bereits abgeschlossenen Ausbildungsvertrages, der sich zumindest auf das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsjahr beziehen muss und in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem steht, bis zur Forderung nach einem Antrag auf Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in ein Verzeichnis nach § 34 Abs. 2BBiG (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 19 CE 18.51 – juris Rn.18 mit w.N.d. Rspr.zu den unterschiedlichen Anforderungen).
Der Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung gilt nach Ansicht des 10. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowohl für das Tätigwerden der Ausländerbehörde wie auch für die Beurteilung der Frage, ob mit diesem Tätigwerden die Abschiebung „eingeleitet“ bzw. absehbar ist (BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 10 CE 18.1598 – juris Rn. 12).
2.3.1.3. Auch wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen, kann der Ausschlusstatbestand des § 60a Abs. 6 S.1 Nr. 2 AufenthG greifen, d.h. wenn der Antragsteller in vorwerfbarer Weise bei der Passbeschaffung oder bei der Beschaffung von Identitätspapieren nicht mitwirkt. Bei den in § 60a Abs. 6 S. 2 AufenthG angegebenen Fällen einer Täuschungshandlung oder der Kundgabe falscher Angaben handelt es sich nur um Beispielsfälle für das Vertretenmüssen i.S.d. Satzes 1 Nr. 2 (BayVGH, B.v. im Anschluss an VGHBW, B.v. 26.11.2018 – 12 S 2460/18 – juris Ls. 1, Rn. 5f. und im Anschluss an SächsOVG, B.v. 15.9.2017 – 3 B 245/17 – juris Ls., Rn. 6).
Neben den in § 60a Abs. 6 S. 2 AufenthG beispielhaft aufgeführten Fällen der Täuschung und Falschangaben kann in der unzureichenden Mitwirkung bei der Passbeschaffung eines Duldungsinhabers grundsätzlich ein Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG zu sehen sein, der einen Ausschlusstatbestand für die Ausbildungsduldung und ein absolutes Erwerbstätigkeitsverbot begründet.
Aus § 82 Satz 1 AufenthG ergibt sich für den (vollziehbar ausreisepflichtigen) Ausländer eine Mitwirkungs- und Initiativpflicht. Dies bedeutet, dass er an allen zumutbaren Handlungen mitwirken muss, die die Behörden von ihm verlangen. Er ist gehalten, die von ihm konkret geforderten Schritte zu unternehmen sowie konstruktiv die ihm aufgezeigten Aktivitäten zu entwickeln. Daneben hat er eigenständig die Initiative zu ergreifen, um nach Möglichkeiten zu suchen, bestehende Ausreisehindernisse zu beseitigen. Zu den hier denkbaren Pflichten gehört die Beschaffung von Identitätsnachweisen im Heimatland über Dritte. Unter Berücksichtigung der genannten Regelbeispiele muss eine mangelnde Mitwirkung ein gewisses Gewicht erreichen, so dass es gerechtfertigt erscheint, sie aktivem Handeln gleichzustellen (BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 10 CE 18.464 – juris Rn. 10).
Die zuständige Behörde hat den Ausländer auf seine Pflichten hinzuweisen (§ 82 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Daneben ist die Behörde auch gehalten, von sich aus das Verfahren weiter zu betreiben und auf weitere, dem Antragsteller gegebenenfalls nicht bekannte Möglichkeiten aufmerksam zu machen und diese mit ihm zu erörtern (Hinweis- und Anstoßpflicht; BayVGH, U. v. 14.3. 2012 – 10 B 10.109 – juris Rn. 34). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Ausländerbehörde gesetzliche Mitwirkungspflichten beispielsweise zur Beschaffung von Identitätspapieren konkret gegenüber dem Betroffenen aktualisiert haben, um aus der mangelnden Mitwirkung negative aufenthaltsrechtliche Folgen ziehen zu können (vgl. für § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG BVerwG, U.v. 26.10.2010 – 1 C 18.09 – juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 22.1.2018 – 19 CE 18.51 – juris Rn. 25). Auch das bloße Unterlassen jeglicher Mitwirkung bei der Passbeschaffung stellt einen Versagungsgrund im Sinn von § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG dar (OVG LSA, B.v. 9.7.2014 – 2 L 169/12 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 28.4.2011 – 19 ZB 11.875 – juris Rn. 4 zu § 11 Satz 1 BeschVerfV), weil die Weigerung, an der Passbeschaffung mitzuwirken, im Ergebnis eine Aufenthaltsbeendigung nicht weniger behindert als (aktive) Falschangaben oder Täuschungshandlungen über die eigene Identität (OVG Berlin-Bbg, B.v. 9.8.2013 – OVG 3 M 39.13 – juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 11.11.2016 – 10 C 16.1790 – juris Rn. 9) (BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 10 CE 18.464 – juris Rn. 11 im Anschluss an BayVGH, U.v. 23.3.2006 – 24 B 05.2889 und 11.12.2006 – 24 B 06.2158 – beide juris, ausführlichen zu den wechselseitigen Pflichten des Ausländers und der Ausländerbehörde bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen).
2.3.2. Die Bestimmungen über die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG ersetzen nicht die Beschäftigungserlaubnis; erst wenn im Rahmen einer Ermessensentscheidung gemäß § 4 Abs. 3 S. 3, § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 32 BeschV eine Beschäftigungserlaubnis erteilt ist, kann eine Ausbildung in rechtmäßiger Weise aufgenommen werden. Allerdings ist das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 und Abs. 6 AufenthG im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Beschäftigungserlaubnis in der Regel ermessensleitend (intendiertes Ermessen) zu berücksichtigen, nachdem die Bestimmungen in § 4 AufenthG und in der BeschV, die in Fällen der vorliegenden Art der Behörde ein weit gespanntes Ermessen eröffnen, ohne Kenntnis von dem erst neuerdings geschaffenen Rechtsinstitut der Ausbildungsduldung erlassen worden sind und die Bestimmungen über die Ausbildungsduldung als striktem Rechtsanspruch diese ausgestalten (BayVGH, B.v. 26.11.2018 – 19 C 18.54 – juris Rn. 16 m.w.d.Rspr.). In Bezug auf die Beschäftigungserlaubnis hat sich die Behörde bei ihrer Ermessensausübung darüber hinaus wegen der Selbstbindung der Verwaltung aufgrund der ministeriellen Weisungslage in Verbindung mit dem Gleichheitssatz an das Rundschreiben des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 1. September 2016 (Az: IA2-2081 -1 -1 -8-19) zu halten.
2.3.3. Nach Maßgabe der vorgenannten Ausführungen zu Rechtslage hat der Antragsteller den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Entgegen den Ausführungen der Antragspartei wurde die Ausbildungsduldung und die Beschäftigungserlaubnis für die Ausbildung zum … mit Fachrichtung … bei der A. B. GmbH & Co. KG, … nicht schon mit Schreiben des Ausbildungsbetriebs vom 11. April 2018, sondern erst durch den Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 13. Juli 2018 beantragt. Erst diesem Antrag dem Antragsteller waren die erforderliche Unterlagen (vom Ausbildungsbetrieb am 3.7.2018 unterschriebener Ausbildungsvertrag, Sprachkenntnisnachweis, Berufsschulzeugnis u.a.) beigefügt.
Entgegen den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid war im – hierfür -maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (13. Juli 2018) der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG nicht gegeben. Die vom LRA verlangte Ausfüllung und Unterzeichnung des PEP-Antrags Eritrea durch den Antragsteller am 16. Mai 2018 wäre zwar grundsätzlich eine Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung. Jedoch wurde dieser PEP-Antrag Eritrea vom 16. Mai 2018 nicht durch das LRA an die zur Passbeschaffung zuständige Behörde weitergeleitet. Damit fehlt es an der erforderlichen Zielgerichtetheit dieser Maßnahme für die Aufenthaltsbeendigung, denn durch die Nichtweiterleitung an die zuständige Behörde für die Passbeschaffung fehlt es am „ersten Schritt“ für die Aufenthaltsbeendigung. Damit liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung am 13. Juli 2018 der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vor.
Entgegen den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid hat sich der Antragsteller um die Passbeschaffung bzw. Beschaffung von Identitätsnachweisen eigeninitiativ (mit Hilfe seiner Helferinnen) „gekümmert“. Insoweit liegt keine dem Antragsteller vorwerfbare Nichtmitwirkung vor. Es liegen Bemühungen und Initiativen zur Passbeschaffung vor, wenngleich eine Vorsprache bei der äthiopischen Botschaft (nicht das Konsulat) nicht erfolgte und die Bemühungen um einen äthiopischen Pass den Bemühungen um einen eritreischen Pass nachfolgten. Bislang hat der Antragsteller auch keinen förmlichen Passantrag an die äthiopische Botschaft gerichtet (es wurde ein formloser Passantrag schriftlich an das äthiopische Generalkonsulat in Frankfurt gesandt) und auch kein äthiopischer Vertrauensanwalt zur Beschaffung äthiopischer Identitätspapiere kontaktiert, obschon sich dies nicht von vorneherein als aussichtslos, also als geeignet darstellt, da der Antragsteller in Äthiopien seinen Angaben zufolge bei einer Familie wohnte und arbeitete und auch in die Schule ging (hierzu unterschiedliche Angaben des Antragstellers).
Parallel zur eigeninitiativ erfolgenden Passbeschaffung, zu der der Antragsteller verpflichtet ist, hat er auch an der zulässigerweise erfolgenden parallelen Beschaffung von Pass(ersatz) papieren mitzuwirken. Mit der Verweigerung der Unterschrift auf den PEP-Anträgen Eritrea und Äthiopien vom 16. August 2018 hat der Antragsteller den Ausschlusstatbestand der fehlenden Mitwirkung, über die er belehrt wurde, erfüllt. Durch die Verweigerung der Ausfüllung und der Unterzeichnung der PEP-Anträge Eritrea und Äthiopien vom 16. August 2018 hat der Antragsteller ihm zumutbare Mitwirkungshandlungen unterlassen und dadurch in gewissem Gewicht seine Mitwirkungspflicht in vorwerfbarer Weise verletzt. Dass er die Mitwirkung erst nach Rücksprache mit dem Bevollmächtigten verweigerte, ist dem Antragsteller zuzurechnen und belegt jedenfalls die ausreichende Gewichtigkeit der Unterlassung.
Damit besteht im vorliegenden Fall wegen Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 60a Abs. 6 AufenthG kein Rechtsanspruch auf eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG. Mangels Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG ist auch kein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 S. 3, § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i. V.m. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 32 BeschV im Wege der Ermessernsreduzierung auf Null und auch nicht als Anspruch auf Neuverbescheidung gegeben.
3. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Die wirtschaftliche Bedeutung einer Ausbildungsduldung rechtfertigt den Ansatz des Auffangwertes und nicht nur des hälftigen Auffangwertes (vgl. Nr. 8.3 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: „Abschiebung“). Eine Reduzierung des Auffangwerts (vgl. Nr. 1.5 Streitwertkatalogs) war im vorliegenden Fall wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache nicht veranlasst (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 -10 CE 18.2159 – juris Rn. 16 m.w.N.d.Rspr.). In der vorliegenden Konstellation kommt dem Antrag auf Erteilung einer (vorläufigen) Beschäftigungserlaubnis neben der beantragten Ausbildungsduldung kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert in Sinn von § 39 Abs. 1 GKG zu (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 10 CE 18.2159 – juris Rn. 16 m.w.N.d.Rspr.).

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