Aktenzeichen M 17 K 16.30306
Leitsatz
§ 33 Abs. 2 AsylG verlangt eine Heimreise “während des Verfahrens”, d.h. der Ausländer muss aus Deutschland in den Herkunftsstaat gereist sein. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. Januar 2016 wird aufgehoben.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Über die Klage konnte nach vorheriger Anhörung der Klägerseite durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat auf die Anhörung zu Entscheidungen durch Gerichtsbescheid generell verzichtet.
Die Klage ist zulässig und begründet, da der Bescheid vom 26. Januar 2016 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Gemäß § 33 Abs. 2 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist. In diesem Fall ist das Verfahren von Amts wegen einzustellen (vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, zum wortgleichen § 33 AsylVfG Rn. 22).
Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt, da sich die Angabe des Klägers, er sei nach zehn Tagen freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt, nach dem eindeutigen Wortlaut des Fragebogens, in dem diese Angabe gemacht wurde, auf ein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bezog. In dem hier anhängigen Asylverfahren, das heißt dem auf dem Asylantrag vom 30. Oktober 2015 beruhenden Verfahren, ist der Kläger nicht zurückgereist. § 33 Abs. 2 AsylG verlangt aber ausdrücklich eine Heimreise „während des Asylverfahrens“, das heißt der Ausländer muss aus Deutschland in den Herkunftsstaat gereist sein (vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, zum wortgleichen § 33 AsylVfG Rn. 23; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Stand Juni 2015, § 33 AsylVfG Rn. 13).
2. Da somit die Einstellungsverfügung aufzuheben war, waren auch die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, die Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund des unauflöslichen Sachzusammenhangs aufzuheben (vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, zum wortgleichen § 33 AsylVfG Rn. 26).
Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.