Aktenzeichen M 25 K 17.45860
Leitsatz
1 Ein Asylbewerber muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen; er muss kohärente und wirklichkeitsnahe Angaben machen (vgl. BVerfG BeckRS 1998, 30011581). Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Asylbewerber eine gleichbleibende, möglichst detaillierte und konkrete Darstellung seines behaupteten Verfolgungsschicksals geben. (Rn. 23) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Allein aufgrund der Asylantragstellung im Bundesgebiet droht einem Asylbewerber aus der Demokratischen Republik Kongo im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung. (Rn. 29) (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Es kann dahingestellt bleiben, ob im Osten der Demokratischen Republik Kongo ein bewaffneter Konflikt iSv § 4 Abs.1 S. 2 Nr. 3 AsylG herrscht, denn ein solcher ist auf die Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu sowie Teile der ehemaligen Provinz Orientale begrenzt und erstreckt sich nicht auf den Westen und die Hauptstadt Kinshasa. (Rn. 37) (red. LS Clemens Kurzidem)
4 Trotz schwieriger Lebensbedingungen in der demokratischen Republik Kongo droht einem gesunden, arbeitsfähigen Asylbewerber keine unmenschliche Behandlung. (Rn. 41 – 43) (red. LS Clemens Kurzidem)
5 Kontrolluntersuchungen des Augeninnendrucks sind bei einem an einem Glaukom leidenden Asylbewerber auch in der Demokratischen Republik Kongo möglich. Einen Anspruch auf eine deutschen Standards entsprechende Behandlung in einer Augenklinik besitzt er hingegen nach § 60 Abs. 7 S. 3 AsylG nicht. (Rn. 50) (red. LS Clemens Kurzidem)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Über den Rechtsstreit konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2018 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte ist form- und fristgerecht geladen worden.
Die Klage ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG. Auch die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten sind nicht zu beanstanden.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – zur Definition dieser Begriffe vgl. § 3b Abs. 1 AsylG – außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG U. v. 20.2.2013 – 10 C 23.12, NVwZ 2013, 936).
Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) von nicht staatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor.
Das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der erlittenen Verfolgung und der geltend gemachten Verfolgungsgefahr ist nicht glaubhaft.
Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung bzw. Gefährdung die volle Überzeugung gewinnen. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher gesteigerte Bedeutung beizumessen. Der Asylbewerber muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen, er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen (vgl. nunmehr auch Art. 4 Richtlinie 2011/95 EU sowie bereits bislang BVerfG (Kammer), B.v. 7.4.1998 – 2 BvR 253/96 – juris). Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu seinem behaupteten Verfolgungsschicksal machen.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Vorbringen des Klägers zu der vorgebrachten Inhaftierung und Verfolgung wegen des Vorwurfs der Teilnahme an einer Rebellion gegen Präsident Kabila sowie bezüglich einer Bedrohung durch einen General F. ist nicht glaubhaft.
Es ist bereits widersprüchlich. Während der Kläger in der Anhörung vor dem Bundesamt angab, seine Frau würde bei ihren Eltern leben, führte die Bevollmächtigte im Schriftsatz vom … Juni 2018 aus, die Ehefrau würde sich mit den zwei gemeinsamen Kindern weiterhin in der Gewalt des Generals befinden. In diesem Zusammenhang ist es nicht glaubhaft, dass dieser General, der nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung mit eigener Familie (Ehefrau und Kinder) in Lubumbashi wohnt, die Ehefrau des Klägers sowie die gemeinsamen zwei Kinder aus Kinshasa nach Lubumbashi holt. Aus diesen Gründen ist auch das Vorbringen des Klägers, dieser General habe ihm zur Flucht verholfen, weil seine Frau von ihm schwanger gewesen sei, nicht glaubhaft. Zumindest zum Zeitpunkt der vorgebrachten Befreiung sowie der Flucht nach Südafrika konnte der General seine Frau nicht näher kennen. Völlig lebensfremd und konstruiert ist die Angabe des Klägers, dieser General, der in dem Spezialgefängnis in Lubumbashi ja eine herausgehobene Stellung inne gehabt haben müsste, habe dem Kläger, dem ja angeblich der schwerwiegende Vorwurf der Rebellion gegen Präsident Kabila gemacht worden sei, allein deswegen zur Flucht verholfen, weil er seinen Dialekt verstanden habe. Weiterhin lebensfremd ist das Vorbringen des Klägers, der General habe seine Flucht ermöglicht, weil dieser befürchtet habe, dass die Befreiung des Klägers durch den General den Sicherheitskräften bekannt würde und der General deswegen Probleme bekommen würde. Denn hätte sich die Flucht des Klägers aus dem Gefängnis, so, wie von ihm geschildert, zugetragen – Abzug der Wachen durch den General und Öffnung der Türen und Tore sowie die Bereitstellung eines Fahrzeugs – so hätten dies sämtliche Soldaten und Gefängniswärter mitbekommen und könnten den General verraten.
Widersprüchlich ist auch das Vorbringen des Klägers hinsichtlich seiner Großfamilie. Während er in der Anhörung vor dem Bundesamt diesbezüglich keinerlei Angaben machte, führte die Bevollmächtigte im Schreiben vom … Juni 2018 aus, die gesamte Großfamilie mit Ausnahme von zwei Brüdern und einer Schwester sei nach Brazzaville geflohen. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, seine gesamte Familie wohne in Kinshasa, seine Geschwister würden arbeiten, ein Bruder lebte in Kikwit und einer in Goma. Auch das Vorbringen des Klägers, Unbekannte hätten ihn, obwohl er unpolitisch gewesen sei, gezwungen, dass er Waffen in seinem …-geschäft lagern lasse, erscheint nicht glaubhaft, zumal sich diese ja dem Risiko ausgesetzt hätten, dass er sie bei den Sicherheitkräften verrate.
Aufgrund dieser Widersprüche und Unstimmigkeiten und des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamteindrucks steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser seine Geschichte, nur erfunden hat, um ein Bleiberecht im Bundesgebiet zu erhalten.
Diese Überzeugung wird auch nicht durch die mit Schriftsatz vom … Juni 2018 vorgelegten Schreiben eines (nicht näher bezeichneten) Medizinzentrums in Goma vom 14. Juli 2016 widerlegt, wonach bei T. B. am 11. April 2016 ein positiver Gifttest (151%) und bei B. K. am 18. Mai 2016 ein positiver Gifttest (149%) gemacht worden sei. Hierbei fällt bereits auf, dass diese Tests bei den Geschwistern im Abstand von einem Monat vorgenommen wurden, obwohl beide doch zur gleichen Zeit beim General vorgesprochen haben wollen. Eine nähere Bezeichnung des „Gifts“ fehlt. Auch angesichts des Umstandes, dass aufgrund der verbreiteten Korruption in der Demokratischen Republik Kongo Dokumente jeder Art erhältlich sind, misst das Gericht diesen Schreiben keinerlei Bedeutung zu. Im Übrigen wäre ein zeitlicher Zusammenhang mit der vorgebrachten „Entführung“ der Ehefrau des Klägers (die wohl einige Monate nach dessen Flucht im Mai 2014 stattgefunden haben müsste) nicht mehr gegeben. Gleiches gilt auch für das vorgelegte Foto, welches seinen Bruder im Mai 2018 zeigen soll. Ein Zusammenhang mit der vorgebrachten Vergiftung im Jahr 2016 ist somit nicht nachgewiesen.
Der Kläger, der ohne relevante Verfolgung ausgereist ist, hat bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo nicht mit relevanter Verfolgung zu rechnen. Allein aufgrund der Stellung eines Asylantrags im Bundesgebiet droht dem Kläger keine Verfolgung (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Stand März 2017 S. 22).
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung von subsidiärem Abschiebungsschutz nach § 4 AsylG (§ 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 AufenthG a.F.).
Solcher ist einem Ausländer zuzuerkennen, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
1.Die Verhängung der Todesstrafe,
2.Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 AsylG). Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend (§ 4 Abs. 3 AsylG).
a) Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG liegen nicht vor. Dem Kläger droht nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe.
b) Dem Kläger droht kein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Wann eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG insoweit identischen Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen.
Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 60 AufenthG Rn. 35 zur Vorgängerregelung des § 60 Abs. 2 AufenthG a.F.). Dies gilt gemäß §§ 4 Abs. 3 i.V.m. 3c, 3d AsylG. auch dann, wenn die Gefahr von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht und kein ausreichender staatlicher oder quasistaatlicher Schutz zur Verfügung steht. Es müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür glaubhaft gemacht werden, dass der Ausländer im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder einer ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 1.11.2012, § 60 AufenthG Rn. 124 zur Vorgängerregelung des § 60 Abs. 2 AufenthG a.F.).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da das Vorbringen des Klägers hinsichtlich seines Verfolgungsschicksals nicht glaubhaft ist (s.o.).
c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im Osten der Demokratischen Republik Kongo ein bewaffneter Konflikt in diesem Sinne herrscht, denn ein solcher ist auf die Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu sowie Teile der ehemaligen Provinz Orientale und Katanga begrenzt und erstreckt sich nicht auf den Westen und die Hauptstadt Kinshasa, aus der der Kläger kommt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: März 2017, S. 5).
3. Der Abschiebung des Klägers steht auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen.
a) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Eine Abschiebung ist gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden. Wann eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (Renner/Bergmann, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rn. 35 f.). Es müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür glaubhaft gemacht werden, dass der Ausländer im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder einer ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Dabei sind lediglich zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 13.6.2013 – 10 C 13/12, juris, Rn. 24) auch dann in Frage, wenn die umschriebenen Gefahren nicht durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation drohen oder dem Staat zuzurechnen sind.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung des Klägers nicht glaubhaft ist (s.o.).
Eine unmenschliche Behandlung droht dem Kläger auch nicht aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen im Kongo. Unzureichende wirtschaftliche Verhältnisse im Herkunftsland können in Ausnahmefällen, in denen die schlechten humanitären Verhältnisse eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Asylbewerbers darstellen, ein Abschiebungsverbot in diesem Sinn begründen. In ganz außergewöhnlichen Fällen können auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend sind“. Dies gilt in den Fällen, in denen die schlechten Bedingungen überwiegend auf die Armut oder die fehlenden staatlichen Mittel, um mit Naturereignissen umzugehen, zurückzuführen sind. Wenn jedoch die Aktionen von Konfliktparteien zum Zusammenbruch der sozialen, politischen und wirtschaftlichen Infrastruktur führen, ist zu berücksichtigen, ob es den Betroffenen gelingt, die elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen (EGMR U.v. 28.6.2011 – 8319/07 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich – NVwZ 2012, 681 ff.; EGMR U.v. 27.5.2008 – 26565/05 -N/Vereinigtes Königreich; BVerwG U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris). Unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten des Einzelfalls ist von einem sehr hohen Niveau der Gefährdung auszugehen (BayVGH, U.v. 21.10.2014 – 13 AB 14.30285 – juris).
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob solche außergewöhnlichen Umstände, die beim Fehlen jeglicher staatlicher Strukturen oder bei großen Naturkatastrophen vorliegen können, auch in Bezug auf die Demokratische Republik Kongo vorliegen.
Zwar ist die wirtschaftliche Situation in der Demokratischen Republik Kongo weiterhin angespannt. Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Auch innerhalb der Großfamilie gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in übrigen Landesteilen zwar schwierig und teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung. Rückkehrer sind zur Sicherung der Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung aus dem Familienkreis bzw. durch NGOs (international oder national) oder kirchlicher Institutionen angewiesen (vgl. Lagebericht S. 19). Der gesunde, arbeitsfähige Kläger kann wie bis zu seiner Ausreise durch eigene Arbeit sowie mit Unterstützung seiner weiterhin in Kinshasa lebenden Großfamilie sein Überleben sichern. Die festgestellte Augenerkrankung (Glaukom), die stabilisiert ist, schließt die Arbeitsfähigkeit des Klägers nicht aus.
b) Der Abschiebung des Klägers steht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen.
aa) Individuelle, nur dem Kläger drohende Gefahren, liegen nicht vor. Das Vorbringen des Klägers zu einer Verfolgung ist nicht glaubhaft (s. o.).
Der Kläger kann auch im Hinblick auf die geltend gemachte Erkrankung kein Abschiebungsverbot erreichen.
Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Sätze 2 und 3 AufenthG; vgl. BVerwG, B.v. 24.5.2006 – 1 B 118/05 – NVwZ 2007, 3345). Nicht gravierende oder nicht hinreichend wahrscheinliche Gefahren sind dabei nicht ausreichend. Eine konkrete Gefahr liegt dann vor, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr ins Herkunftsland eintreten würde, weil der Ausländer auf die dort unzureichende Möglichkeit der Behandlung angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. hierzu auch BVerwG, U.v. 29.7.1999 – 9 C 2/99 – juris). Eine nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Herkunftsstaat zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BayVGH v. 23.11.2012, Az. 13a B 12.30061; BayVGH v.08.03.2012, Az. 13a B 10.30172).
Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der vorgebrachte Erkrankung nicht vor.
Beim Kläger wurde ein fortgeschrittenes primäres Offenwinkelglaukom diagnostiziert (Atteste vom 6.6.2016, 1.8.2017, 22.1.2018). Glaukom ist ein Sammelbegriff für Erkrankungen des Auges, die mit einer Druckschädigung des Nervus optikus und damit verbundenen Gesichtsfeldausfällen und Veränderungen der Sehnervenpupille einhergehen. Das primäre Glaukom tritt eigenständig auf und ist nicht Folge einer anderen Augenerkrankung. Ziel der Therapie ist eine Senkung des Augeninnendrucks. Dies erfolgt durch eine medikamentöse Therapie, durch die entweder die Produktion von Kammerwasser reduziert oder der Abfluss gesteigert wird oder durch eine operatieve Therapie durch eine Trabekulektomie oder eine Goniotomie oder eine Lasertherapie. Ziel der Behandlung ist die Senkung des Augeninnendrucks unter 21 mmHG (HTTP://flexikon. doccheck.com/de/Glaukom; Leitlinie Nummer 15 a des Berufsverband der Augenärzte Deutschland e.V., Primäres chronisches Offenwinkelglaukom, Normaldruckglaukom und okuläre Hypertension, Blatt 52 ff. der Bundesamt Akte). Am 1. August 2017 fand eine Operation (Trabekulektomie) des linken Auges statt. Nach dem ärztlichen Attest vom 22. Januar 2018 zeigt sich an beiden Augen ein stabiler Befund, insbesondere im linken Auge ist der Augeninnendruck nach erfolgter Operation gut reguliert. Als Medikation wird die Einnahme von Dorzo Comp AT (zweimal täglich) sowie Lumigan zur Nacht sowie die Fortsetzung der Einnahme von Ganfort einmal zur Nacht empfohlen. Diese bzw. entsprechende Medikamente sind in der Demokratischen Republik Kongo insbesondere in der Hauptstadt Kinshasa, aus der der Kläger kommt, erhältlich, da von zahlreichen Apotheken binnen weniger Tage sämtliche auf dem europäischen Markt verfügbaren Medikamente beschafft werden können (Lagebericht a.a.O., Seite 22). Nach den (nicht überprüfbaren) Angaben der Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung betragen die Kosten für Ganfort 144,00 € und Lumigan 37,00 €. Eine entsprechende Internetrecherche (www: medizinfuchs.de) ergab Kosten für die verschriebenen Medikamente Ganfort in Höhe von 40,50 € (30 x 0,4 ml), Lumigan 37,00 € sowie Dorzo Comp 84,00 € (120 x 0,2 ml, 2 Monatspackung). Diese Kosten für die Medikamente fallen in gleicher Höhe jedoch nicht in der Demokratischen Republik Kongo an. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass zum Beispiel die Kosten einer HIV Behandlung im Bundesgebiet bei durchschnittlich monatlich 1.500,00 € liegen (vgl. https://www.dagnae.de/project/k3astudiekrankheitskostenderhivinfektion, https://www.gesundheit.de/krankheiten/infektionskrankheiten/aids), während eine vergleichbare Behandlung in der Demokratischen Republik Kongo bei 20-25 € je Monat liegt (Lagebericht a.a.O., Seite 22). Somit ist davon auszugehen, dass die dem Kläger verschriebenen Augentropfen oder vergleichbare Augentropfen in der Demokratischen Republik Kongo erheblich weniger als im Bundesgebiet (119,50 €) kosten. Auf den Umstand, dass der Kläger nach Angaben der Bevollmächtigten zusätzlich zu den verschriebenen Medikamenten weitere Medikamente einnimmt (Inflanefran: 18,00 €, Oftaquix: 25,00 €) kommt es nicht an. Im Übrigen würden auch diese Medikamente – wie oben ausgeführt – nur einen Bruchteil der Kosten wie im Bundesgebiet verursachen. Die erforderlichen Kosten für die Behandlung, die in geringem zweistelligen Eurobereich liegen, kann der Kläger auch durch eigene Tätigkeit – die Fortführung des …geschäfts oder eine andere Tätigkeit-, sowie durch die Unterstützung seiner weiterhin in seiner Heimat lebenden Geschwister aufbringen. Eine entsprechende Kontrolluntersuchung des Augeninnendrucks ist auch in der Demokratischen Republik Kongo möglich. Einen Anspruch auf eine deutschen Standards entsprechende Behandlung (Augenklinik) hat der Kläger in seinem Heimatland nicht, § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG.)
bb) Der Kläger kann ein Abschiebungsverbot in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht erreichen.
Im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG analog wird die Frage geprüft, ob bei Gefahren, die der Bevölkerung oder der Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein drohen und bei denen eine politische Leitentscheidung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG fehlt, ausnahmsweise Verfassungsrecht in Fällen einer extremen Gefahrenlage ein Abschiebungsverbot erforderlich macht. In diesem Zusammenhang wird auch die schlechte wirtschaftliche Lage im Herkunftsland berücksichtigt (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 – 1 C 5.01 – Rn. 15 ff. juris).
Der Kläger ist aber bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo, hier in die Hauptstadt Kinshasa und insbesondere im Hinblick auf die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen nicht mit der für die analoge Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt. Auch angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage in der Demokratischen Republik Kongo ist das Überleben des Klägers mit eigener Arbeit und durch Unterstützung seiner Großfamilie gesichert (s.o.).
Ergänzend wird auf die Ausführungen des Bescheid Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.
4. Die nach Maßgabe der § 34 Abs. 1 i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung in die Demokratische Republik Kongo ist in rechtlicher Hinsicht gleichfalls nicht zu beanstanden. Der Kläger besitzt keinen Aufenthaltstitel und ist auch nicht als Asylberechtigter anerkannt. Gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten dem Erlass der Androhung nicht entgegen. Nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu bezeichnende Staaten, in die eine Abschiebung nicht erfolgen darf, sind nicht ersichtlich. Die Ausreisefrist von dreißig Tagen ergibt sich unmittelbar aus § 38 Abs. 1 AsylG.
5. Keinen Bedenken begegnet das gemäß § 11 Abs. 2, Abs. 3 AufenthG festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot von dreißig Monaten. Aus dem Vorbringen der Bevollmächtigten des Klägers ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, die eine kürzere Frist erfordern würden.
6. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.