Aktenzeichen 8 ZB 18.669
Leitsatz
Verfahrensgang
RN 2 K 15.1504 2017-01-18 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er nicht fristgemäß begründet worden ist.
Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO muss der Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils des Erstgerichts begründet werden. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Antragstellung erfolgt, beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen (§ 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO).
Das mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung:versehene Ersturteil ist den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin ausweislich des Gerichtsakts des Verwaltungsgerichts Regensburg am 6. Februar 2018 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist daher am 6. April 2018, 24.00 Uhr, abgelaufen (§ 57 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Ein Schriftsatz zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht eingegangen. Ein solcher wäre nunmehr verfristet.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Zulassungsbegründungsfrist nach § 60 Abs. 1 VwGO wurde nicht gestellt; Wiedereinsetzungsgründe sind auch nicht ersichtlich.
Ob das Rechtsmittel hätte Erfolg haben können, ist im Übrigen mehr als zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch auf die begehrte Unterlassung nachvollziehbar, unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsprechung abgelehnt. Es hat sogar einen Augenschein eingenommen und sich in den Entscheidungsgründen äußerst ausführlich mit dem klägerischen Vortrag auseinandergesetzt. Aus dem erstinstanzlichen Vorbringen werden dagegen keine Anhaltspunkte für unzumutbare Belastungen erkennbar, schon gar nicht aus dem vorgelegten Bildmaterial. Ebenso wenig dürfte die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Mit Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).