Aktenzeichen M 11 S 16.32504
Leitsatz
Auch wenn im Senegal von einigen Ethnien noch weibliche Genitalverstümmelung praktiziert wird, kann davon ausgegangen werden, dass Kindern gegen den Willen des Vaters insofern keine Gefahr droht, sodass ein entsprechender Vortrag die Nichtverfolgungsvermutung des § 29a Abs. 1 AsylG nicht zu widerlegen vermag. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Antrags- bzw. Klageparteien haben nach eigenen Angaben die Staatsbürgerschaft von Senegal und stellten am 15. Juli 2016 in Deutschland einen Asylantrag.
In der Anhörung beim Bundesamt für … (Bundesamt) wurde angegeben:
Im Senegal drohe den Antragstellerinnen zu 2) und 3) eine Genitalverstümmelung. Der Antragsteller zu 1) habe Diabetes und Hepatitis.
Wegen des Inhalts des Gespräches wird auf die darüber gefertigte Niederschrift verwiesen.
Mit Bescheid vom 19. August 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz jeweils als offensichtlich unbegründet ab (Nummern 1 bis 3), verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Nummer 4), und forderte unter Androhung der Abschiebung nach Senegal auf, Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen (Nummer 5), ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG an und befristete dieses auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise (Nummer 6) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nummer 7).
Auf die Begründung des Bescheids wird verwiesen.
Es wurde am 24. August 2016 Klage erhoben und beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Es wurde im Wesentlichen auf die Begründung beim Bundesamt verwiesen.
Das Bundesamt hat die Akten vorgelegt, sich ansonsten aber nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung bestehen (vgl. Art. 16 a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG).
a) Die Ablehnung des gesamten Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Nach § 29a Abs. 1 AsylG in der ab 6. August 2016 geltenden und daher maßgeblichen Fassung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I S. 1939) ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Senegal gehört zum Kreis der sicheren Herkunftsstaaten (§ 29a Abs. 2 AsylG i. V. m. Anlage II zum AsylG).
Das Vorbringen ist nicht geeignet, die Vermutung des § 29a Abs. 1 AsylG zu erschüttern.
Es wird auf die zutreffende Begründung des Bescheids verwiesen (§ 77 Absatz 2 AsylG).
Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. November 2015 unter II.1.8.1 ist ausgeführt, dass weibliche Genitalverstümmelung im Senegal verboten ist, aber von einigen Ethnien noch praktiziert wird. Aufgrund staatlicher Maßnahmen wurden die Zahlen reduziert. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass den Kindern gegen den Willen des Vaters im Senegal keine Genitalverstümmelung droht.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).