Aktenzeichen M 5 K 15.5683
Anlage 11 BayBesG
Leitsatz
Mit der zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Regelung des Art. 104 Abs. 2 S. 1 BayBesG iVm Anlage 11 Abschnitt 1 wurde das Amt eines Konrektors – als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis 360 Schülern -, bislang Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage, unter der neuen Amtsbezeichnung Konrektor in die Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage übergeleitet. Allerdings scheidet eine solche Überleitung aus, wenn dem Beamten das Amt nur aufgrund besitzstandswahrender Vorschrift nicht entzogen wurde. Denn ein im Wege des Vertrauensschutzes aufrechterhaltener Besoldungsstatus nimmt nicht an strukturellen Verbesserungen des höheren Statusamtes teil. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten, entsprechend einer Überleitung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage mit Wirkung vom 1. Januar 2011 gestellt zu werden. Die Ablehnung dieses Begehrens durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten.
Der geltend gemachte Anspruch setzt voraus, dass der Kläger Kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage übergeleitet wurde. Nur dann, wenn der Kläger, der das Statusamt eines Konrektors innehat, auf der Grundlage der mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Regelung des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) i. V. m. Anlage 11 Abschnitt 1 kraft Gesetzes in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage übergeleitet wurde, hat er einen Anspruch darauf, ab dem genannten Zeitpunkt dementsprechend gestellt zu werden. Nach der vorgenannten Regelung wurde das Amt eines Konrektors, Konrektorin – als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis 360 Schülern und Schülerinnen -, bislang Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage, unter der neuen Amtsbezeichnung Konrektor, Konrektorin in die Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage übergeleitet.
a) Zwar erfüllt der Kläger zunächst die Voraussetzung, dass er ein grundsätzlich überleitungsfähiges Statusamt innehat. Denn der Kläger ist mit Verfügung vom … März 2006 zum Konrektor als ständiger Vertreter des Leiters einer Schule mit mehr als 180 bis 360 Schülern an der Volksschule A. befördert worden. Dass er seit seiner Versetzung zum Schuljahr 2008/2009 an die Volksschule B. nicht mehr diesem Status entsprechend eingesetzt worden ist, ändert daran nichts.
b) Allerdings konnte der Kläger dennoch nicht zum 1. Januar 2011 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage als Konrektor übergeleitet werden, weil er zu diesem Zeitpunkt das grundsätzlich überleitungsfähige Statusamt eines Konrektors als ständiger Vertreter des Leiters einer Schule mit mehr als 180 bis 360 Schülern nur noch aufgrund der besitzstandswahrenden Vorschrift des Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayBesG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung/a. F. innehatte. Denn ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zum Neuen Dienstrecht in Bayern (LT-Drs. 16/3200, S. 438 ff.) scheidet eine gesetzliche Überleitung in den Fällen aus, in denen dem Beamten ein Amt nur aufgrund besitzstandswahrender Vorschrift nicht entzogen wurde. Diese Einschränkung lässt sich zwar aus Art. 104 Abs. 2 BayBesG nicht unmittelbar entnehmen, dieser Grundsatz hat jedoch auch in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 BayBesG seinen Niederschlag gefunden. Tritt in dem Amt, dessen Grundgehalt aufgrund der gesetzlichen Fiktion des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayBesG fortgezahlt wird, eine strukturelle Änderung ein, bleibt diese für die Anwendung der Rechtsstandsregelung gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 BayBesG unberücksichtigt. Insoweit lässt sich daraus der Grundsatz ableiten, dass ein im Wege des Vertrauensschutzes aufrechterhaltener Besoldungsstatus nicht an strukturellen Verbesserungen des höheren Statusamtes teilnehmen kann (BayVGH, B. v. 3.9.2015 – 3 ZB 14.1845 – juris, Rn. 4; zuvor VG Bayreuth, U. v. 1.7.2014 – B 5 K 12.951 – juris; ebenso Ziff. 104.2.1 BayVwVBes v. 22.12.2010).
c) Ausdrücklich nicht vergleichbar in diesem Punkt ist der seitens der Klagepartei im Urteil der Kammer vom 12. Februar 2014 (M 5 K 13.4102) in Bezug genommene Sachverhalt der dortigen Klagepartei, die im Zeitpunkt der Überleitung gerade nicht ein überleitungsfähiges Statusamt nur noch aufgrund einer besitzstandswahrenden Regelung inne hatte. Dementsprechend wurde dort ausgeführt, dass gerade nicht der Fall gegeben sei, dass die Klagepartei ein Amt inne habe, dessen besoldungsgesetzlich vorgegebene Voraussetzungen – etwa durch Verringerung der Schülerzahl – nicht mehr vorliegen (vgl. VG München, U. v. 12.2.2014 – M 5 K 13.4102 – juris, Rn. 30).
2. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).