Aktenzeichen B 3 K 16.31008
Leitsatz
1. Angehörige der Schabak unterliegen nicht im gesamten Irak einer sogenannten Gruppenverfolgung.
2. Droht die Gruppenverfolgung nicht landesweit, so müssen sich die Kläger u.U. gemäß § 3e AsylG auf eine interne Fluchtmöglichkeit verweisen lassen.
3 Angehörigen der religiösen Minderheit der Schabak unterliegen nur in den vom IS-besetzten Gebieten einer Gruppenverfolgung. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Das Gericht konnte im vorliegenden Fall ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, da die Kläger in der mündlichen Verhandlung am 19.10.2016 auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte hat mit Erklärung vom 25.02.2016 auf die Durchführung von mündlichen Verhandlungen generell verzichtet.
II.
Die zulässigen Klagen bleiben ohne Erfolg. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen bei den Klägern nicht vor.
Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nicht staatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschl. internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage sind oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO gilt folgendes:
Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109.84 – juris). Es ist vielmehr der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U.v. 16.04.1985 a.a.O.). Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris; VG Augsburg, U.v. 11.7.2016 – Au 5 K 16.30604 – juris).
Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Kläger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Kläger eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden. Dadurch wird der Kläger, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.
Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH BW, U.v. 27.8.2013 – A 12 S 2023/11 – juris; HessVGH, U.v. 4.9.2014 – 8 A 2434/11.A – juris).
Gemessen an diesen Maßstäben konnte das Gericht – nach Auswertung der Aktenlage, des Vortrags in der mündlichen Verhandlung und der eingeholten Gutachten – nicht die erforderliche Überzeugung von einer an den Merkmalen des § 3 Abs. 1 AsylG ausgerichteten Verfolgung der Kläger gewinnen. Den Klägern ist die Flüchtlingseigenschaft weder aus individuellen Verfolgungsgründen (vgl. dazu 1.) zuzuerkennen, noch kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer sog. Gruppenverfolgung in Betracht (vgl. dazu 2.)
1. Die Kläger haben den Irak nicht als individuell verfolgt im Sinne von § 3 AsylG verlassen.
a) Soweit sich die Kläger auf Verfolgungshandlungen in Mo. bzw. – nach dem Wegzug aus Mo. – in G. berufen, fehlt es bereits an individuellen Verfolgungshandlungen gegenüber den Klägern.
aa) Der Vortrag des Klägers zu 1., im Jahr 2008 sei in Mo. eine Bombe unter seinem Auto gefunden worden, ist nicht ausreichend um eine gezielte Verfolgung zu begründen. Der Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, dass es im mehrheitlich von Angehörigen der Schabak bewohnten Stadtviertel B. A. (andere Schreibweise „B., S.“) häufig Bombenanschläge gegeben habe. Auch seien öfters Bomben bei anderen Personen gefunden worden. Im Übrigen hat das Gericht bereits erhebliche Zweifel an dem erforderlichen (zeitlichen) Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgungshandlung und der Flucht, da der Bombenfund bereits im Jahr 2008 gewesen sein soll.
bb) Die allgemeine Sicherheits- und Bedrohungslage durch den IS in Mo. seit 2003 sowie der Vortrag des Klägers zu 1, es habe ab dem Jahr 2006 regelmäßig Verfolgungen der Schabak im Wohnviertel der Kläger gegeben, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Kläger lebten über Jahre hinweg mit der allgemeinen Bedrohungslage durch den IS, ohne das es zu gezielten, konkreten und individuellen Übergriffen auf sie gekommen ist.
cc) Auch in G., einem Dorf östlich von Mo., in welchem die Kläger nach ihrem Wegzug aus Mo. gelebt haben, wurden die Kläger nicht konkret individuell verfolgt. Vielmehr haben sie diese Ortschaft im Juli 2014 in Richtung Erbil deswegen verlassen, weil der IS die Ostseite Mo.s eingenommen hat.
b) Die vorgetragene Ereignisse in Erbil rechtfertigen ebenfalls nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht folgt zunächst gem. § 77 Abs. 2 AsylG den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 13.07.2016. Auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde eine individuelle Verfolgung der Kläger aufgrund der Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Lehrerverband des Klägers zu 1 nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger zu 1 führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass der Lehrerverband in Erbil mittlerweile aufgelöst sei. Soweit er sich auf Unannehmlichkeiten bezüglich der illegalen Ausreise und des unentschuldigten Fernbleibens vom Schuldienst beruft, kann das Gericht keine flüchtlingsrechtliche Relevanz erkennen. Die Zukunftsprognosen beruhen vielmehr weitestgehend auf Spekulationen.
c) Letztlich verweist das Gericht noch auf den Vortrag der Klägerin zu 2. beim Bundesamt, wonach weder die Klägerin zu 2., noch die Kläger zu 3. und 4. im Irak individuell bedroht wurden oder persönlich Probleme wegen ihrer Volkszugehörigkeit hatten. Sie beruft sich vielmehr (nur) auf die Bedrohung gegenüber dem Kläger zu 1. sowie auf die generelle Bedrohung der Schabak im Irak.
d) Selbst wenn man individuelle Verfolgungshandlungen – verknüpft mit einem Verfolgungsgrund – gegenüber den Klägern annehmen würde, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor, da sich die Kläger gemäß § 3e AsylG auf eine inländische Fluchtalternative verweisen lassen müssen (vgl. hierzu nachfolgend unter 2c und 2d).
2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer sog. Gruppenverfolgung als Angehörige der Schabak liegen ebenfalls nicht vor.
a) Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (sog. Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religionszugehörigkeit anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 05.07.1994 – 9 C 158.94 – juris) – ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 3b AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. zum Ganzen: BVerwG. U.v. 05.07.1994 – 9 C 158.94 – juris; VGH Mannheim, U.v. 05.10.2016 – A 10 S 332/12 – juris).
Diese ursprünglich zum Asylgrundrecht für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze können prinzipiell auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragen werden, wie sie nunmehr durch § 3c Nr. 3 AsylG (vgl. Art. 6 lit. c) QRL) ausdrücklich als flüchtlingsrechtlich relevant geregelt ist (VGH Mannheim, U.v. 05.10.2016 – A 10 S 332/12 – juris).
Ob Verfolgungshandlungen das Kriterium der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 3c Nr. 1 und 2 AsylG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 3b AsylG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. (vgl. zu alledem BVerwG, U. v. 21.04.2009 – 10 C 11.08 – juris; VGH Mannheim, U.v. 05.10.2016 – A 10 S 332/12 – juris).
b) Zur Lage der Schabak im Irak hat das Gericht mit Beweisbeschluss vom 31.10.2016 das Auswärtige Amt sowie das Deutsche Orient-Institut um Auskunft ersucht.
aa) Die Gruppe der Schabak ist eine in mehreren Ortschaften der Provinz N., insbesondere in der N.-Ebene um Mo., heimische ethno-religiöse Gruppe. Ihr sind mehrere Aspekte zu eigen, die auf die weitere Bevölkerung der Region, aber auch des Iraks insgesamt nicht zutreffen. Auf der einen Seite handelt es sich bei den Schabak um eine Religionsgemeinschaft, oft auch als Schabakismus bezeichnet, die verschiedene Elemente des Islams, des Christentums und des Jesidentums beinhaltet. Rund zwei Drittel der Schabak folgen dieser Religion. Zum Teil wird dieser Glaube als Abspaltung des schiitischen Islams gesehen. Die Gruppe der Schabak spricht darüber hinaus eine eigene Sprache, das Schabakische. Hierbei handelt es sich um eine nordwestiranische Sprache, die Einflüsse der regionalen Hauptsprachen Arabisch, Kurdisch, Persisch und Türkisch aufweist. Derzeit wird die Zahl der Schabak auf 130.000 – 150.000 geschätzt. Innerhalb der Stadt Mo. wird ihr Anteil auf einen niedrigen einstelligen Prozentsatz geschätzt (vgl. hierzu: Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an das VG Bayreuth vom 21.11.2016, S. 1; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Bayreuth vom 29.11.2016, S. 1 u. 2 sowie Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, S. 19).
Die staatliche Erfassung der religiösen oder ethnischen Gruppen geht überwiegend nur auf die Benennung der größten Gruppen ein und fast kleinere unter „andere“ zusammen. Bislang waren beispielsweise irakische Ausweise mit der Gruppenzugehörigkeit „arabisch“. „kurdisch“, „turkmenisch“, „chaldäisch“, „assyrisch“ oder „syrisch“ bzw. „andere“ versehen. Im Jahr 2016 wurden die Eintragungen aber auf „arabisch“. „kurdisch“ und „turkmenisch“ beschränkt (vgl. hierzu: Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an das VG Bayreuth vom 21.11.2016, S. 2). Eine offizielle Dokumentation der Zugehörigkeit zur Schabak ist nicht bekannt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Bayreuth vom 29.11.2016, S. 2).
bb) Hinsichtlich der von den Klägern vorgetragenen Verfolgung von Angehörigen der Schabak im Irak, äußerte sich das Deutsche Orient-Institut in seinem Gutachten vom 21.11.2016 (S. 3 – 5) wie folgt:
„Als Minderheit wurden die Schabak im Laufe der Jahrhunderte oft verfolgt oder zumindest dazu gedrängt, einen der Bestandteile ihrer Kultur, Religion oder Sprache an den jeweiligen Mehrheitsverhältnissen anzupassen. Im modernen Irak unter Saddam Hussein versuchte der Zentralstaat die Schabak zu assimilieren bzw. zu arabisieren. Damit wurde das Ziel verfolgt, die politische Herrschaft in den nördlichen ölreichen Provinzen des Landes zu konsolidieren.
Mit der wachsenden föderalen Kompetenz der kurdischen Region seit den 1990er Jahren und besonders seit 2003 sahen sich die Schabak oft als politisches Hauspfand, da kurdische Gebietsansprüche bei der Neu-Konstituierung des Iraks nach 2003 als in die Provinz Ninive hineinreichend beschrieben wurden, da die Schabak doch Kurdisch seien. (…).
Schätzungen zufolge sollen zwischen 2003 und 2014 rund 1.300 Angehörige der Schabak umgekommen sein. (…). Im Jahr 2013 mehrten sich die Anschläge gegen Schabak im Irak. Diese beinhalteten Bombenattentate auf Versammlungen sowie das gezielte Töten Angehöriger dieser Gruppe. Besonders seitdem der sog. Islamische Staat (IS) Mitte 2014 die Stadt Mo. und einigen umliegende Gebiete eingenommen hat, hat das Maß der Verfolgung gegen die Schabak sehr zugenommen. (…). Der IS geht in dem Gebiet, welches er kontrolliert, mit äußerster Brutalität gegen alle Andersdenkenden vor. Die Schabak werden wie andere religiöse Minderheiten pauschal dieser Gruppe zugerechnet. Seit 2014 kam es vermehrt zu Exekutionen, Verfolgung oder auch Entführungen Angehöriger der Schabak durch den IS. (…). Dies trifft auch auf G. zu. Hier wurden durch den IS beispielsweise im Juni 2014 21 Angehörige der Schabak entführt. Anfang November 2016 gehört G. zu jenen Gebieten, die durch die irakische Armee vom IS zurückerobert wurden. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Auskunft hält die Belagerung weiter Teile Mo.s an. Es erscheint daher verfrüht, Prognosen hinsichtlich der weiteren Entwicklung der Lage für Schabak in G. zu treffen. (…).
Die Verfolgungen durch den IS beschränken sich auf die durch ihn kontrollierten Gebiete. Hierzu zählen zahlreiche Schabak Ortschaften im Umland von Mo. und der N.-Ebene. Diese Situation hat eine Binnenmigration innerhalb Iraks der Schabak und anderer Gruppen ausgelöst, zum Teil in die kurdisch verwalteten Gebiete, zum Teil auch in die südlicheren Teile des Landes (besonders in die Region um Karbala). Wie bereits erwähnt gab es jedoch auch vor dem Entstehen des IS sowohl durch die Zentralregierung als auch durch kurdische Stellen Versuche der Instrumentalisierung bis hin zu vereinzelten Fällen von Verfolgung.“
cc) Das Auswärtige Amt teilte dem Gericht mit Auskunft vom 29.11.2016 (S. 3) Folgendes mit:
„Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse vor, dass die Schabak im Irak generell verfolgt werden. Im Südwie im Nordirak sollen Angehörige der Schabak aber Diskriminierungen (z.B. an Check-Points, bei der Arbeitsplatzsuche) ausgesetzt sein, so dass ein Großzahl der dort lebenden Mitglieder der Schabak versuchen ihre Zugehörigkeit zur Schabak zu verstecken. In der Region Kurdistan-Irak sind derartige Diskriminierungen bisher jedoch nicht bekannt geworden.
In den von IS besetzten Gebieten, zu dem derzeit auch noch die Stadt Mo. gehört, werden die Schabak der Kenntnis des Auswärtigen Amtes nach als überwiegend schiitische Volksgruppe konkret verfolgt und bedroht. Dabei handelt es sich den vorliegenden Erkenntnissen nach nicht um individuelle Übergriffe; für jeden Gruppenangehörigen besteht eine akute Gefahr der Betroffenheit.
Es ist nicht auszuschließen, dass sich durch die derzeitige Offensive auf Mo. durch Anti-IS-Kräfte die Situation für die Schabak in Mo. zukünftig wieder ändern wird.“
dd) Aufgrund der vorstehenden Auskünfte ist davon auszugehen, dass in den vom IS-besetzten Gebieten die Voraussetzungen für eine sog. Gruppenverfolgung der Angehörigen der Schabak vorliegen. Zugunsten der Kläger nimmt das Gericht an, dass – obwohl bereits Teile Mo.s von der irakischen Armee zurückerobert wurden – die Voraussetzung für ganz Mo. gegeben sind. Aufgrund der noch nicht gefestigten Lage rund um Mo., ist auch (noch) von einer Gruppenverfolgung im Umland von Mo. auszugehen. Daher erscheint es dem Gericht sachgerecht, auch für G., welches Anfang November 2016 durch die irakische Armee vom IS zurückerobert wurde, die Voraussetzungen der Gruppenverfolgung von Angehörigen der Schabak zu bejahen.
c) Gleichwohl besteht – trotz Gruppenverfolgung der Schabak in der Heimatregion der Kläger rund um Mo. – kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch für die Gruppenverfolgung gilt, dass diese mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur dann vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss (VGH Mannheim, U.v. 5.10.2016 – A C S 332/12 – juris).
Nach Auffassung des Gerichts steht den Klägern vorliegend eine interne Fluchtmöglichkeit gem. § 3e AsylG offen. Einem Ausländer wird gem. § 3e Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft aufgrund internen Schutzes nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3 AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2).
Sowohl der Auskunft des Deutschen Orient-Instituts als der Auskunft des Auswärtigen Amtes ist zu entnehmen, dass die Gefahr einer Gruppenverfolgung der Schabak nicht landesweit droht, sondern nur in den vom IS-besetzten Gebieten. Außerhalb dieser Gebiete kommt es allenfalls vereinzelt zu Übergriffen auf Angehörige der Schabak. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (vgl. dort S. 4) sind in der Region Kurdistan-Irak derartige Diskriminierungen bislang noch nicht bekannt geworden. Das Orient-Institut berichtet zwar, dass „besonders im Rahmen der Neu-Konstituierung des Iraks seit 2003 die Schabak auch von kurdischer Seite verfolgt wurden, sofern sie nicht deren Meinung folgten“ (vgl. Gutachten S. 3), jedoch sei dies auf vereinzelte Fälle beschränkt gewesen (S. 5 des Gutachtens), so dass in Kurdistan – zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt – die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung der Schabak nicht annähernd gegeben sind (vgl. hierzu auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, S. 12 u. S. 19).
Nach Auskunft des Deutschen Orient-Instituts (S. 5), haben sich Angehörige der Schabak aus dem Umland von Mo. und der Ninive-Ebene nach dem Einmarsch des IS entweder in den kurdisch verwalteten Gebieten oder in der Region um Karbala niedergelassen. Warum dies den Klägern nicht möglich und zumutbar sein soll, ist für das Gericht nicht ersichtlich, zumal – wie festgestellt – den Klägern in diesen Landesteilen keine Gruppenverfolgung droht und die Kläger bereits vor ihrer Ausreise knapp ein Jahr in Kurdistan gelebt haben.
Auch die vorgetragenen Geschehnisse in Erbil stehen nach Auffassung des Gerichts einer internen Fluchtmöglichkeit nach Kurdistan nicht entgegen, da sich die Kläger nicht zwingend in Erbil niederlassen müssen und nicht davon auszugehen ist, dass ihnen nach einer Rückkehr nach Kurdistan aufgrund der Vorfälle im Jahr 2014 in ganz Kurdistan Konsequenzen drohen.
Letztlich sind die Kläger auch nicht zwingend darauf angewiesen, sich in Kurdistan niederzulassen. Es steht ihnen ohne weiteres auch die Möglichkeit offen, in südlichere Teile des Iraks zu gehen, wie es bereits andere Schabak-Angehörige getan haben. Es bestehen auch keine Bedenken, dass die Kläger nicht sicher und legal in diese Teile Iraks reisen könnten. Im Übrigen sind die Kläger zu 1. und 2. jung, gesund und erwerbsfähig, so dass es keine Hinweise darauf gibt, wonach bei einer Binnenmigration nicht eine existenzsichernde Grundlage in einem anderen Landesteil geschaffen werden könne.
d) Die vorstehenden Ausführungen zur internen Fluchtalternative gelten im Übrigen auch, wenn man aufgrund der Vorkommnisse im Irak von einer individuellen Verfolgung der Kläger im Sinne des § 3 AsylG ausgehen würde.
3. Nach alledem steht den Klägern unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.