Verwaltungsrecht

Keine Gruppenverfolgung von Schiiten in Afghanistan

Aktenzeichen  W 1 K 16.30736

Datum:
17.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 4, § 3e
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

1 Eine Gruppenverfolgung von Schiiten findet in Afghanistan nicht statt. (redaktioneller Leitsatz)
2 Trotz der schlechten Versorgungslage in Afghanistan muss ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher Rückkehrer nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, alsbald nach seiner Rückkehr in eine extreme Gefahrenlage zu geraten, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klage, über die auch in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), war insgesamt abzuweisen. Die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist weder zulässig noch begründet; der angegriffene Bescheid des Bundesamts vom 24. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge sind unbegründet, da dem Kläger die darin geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
1. Der Hauptantrag auf Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 24. Mai 2016 ist bereits unzulässig.
Eine isolierte Anfechtungsklage ist vorliegend bereits nicht statthaft, zumindest aber mangelt es ihr an einem Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.1989 – 22 B 88.2557 – juris). Der Kläger hat – indem er den ursprünglich gestellten Verpflichtungsantrag zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat – klar zum Ausdruck gebracht, dass er an dem Begehren nach Flüchtlingsanerkennung, subsidiärem Schutz bzw. nationalen Abschiebungsverboten weiterhin festhält. Allein zu diesem Zweck hält sich der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland auf. Das auf der Hand liegende alleinige Ziel des Klägers, das Asylverfahren durch eine isolierte Anfechtung des Bundesamtsbescheides in die Länge zu ziehen, vermag jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis zu begründen; anderweitige Gründe für die Erhebung einer isolierten Anfechtungsklage wurden von Klägerseite nicht vorgetragen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Kläger ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, etwaige Fehler im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt infolge fehlender Handlungsunfähigkeit geltend zu machen, indem der Kläger sein Vorbringen im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung nachholt oder ergänzt, ohne dass das Gericht daraus für den Kläger nachteilige Schlüsse ziehen dürfte (vgl. BVerwG, B.v. 18.11.1983 – 9 CB 252/81). Verpflichtungsbegehren (hier in Bezug auf §§ 3,4 AsylG, § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG), wie sie vorliegend zumindest hilfsweise geltend gemacht werden, können nur dann Erfolg haben, wenn dem Kläger ein sein Klagebegehren deckender, nach zwingendem Recht zu beurteilender Anspruch zusteht. Die ablehnende behördliche Entscheidung hingegen ist im engeren Sinne nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.1980 – 9 C 801/80 – juris).
2. Selbst wenn man jedoch entgegen vorstehender Ausführungen die erhobene Anfechtungsklage für zulässig erachten wollte, so wäre diese zumindest unbegründet.
a) Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig. Es ist insoweit kein Verfahrensfehler im Rahmen des behördlichen Verfahrens vor dem Bundesamt aufgrund fehlender Handlungsfähigkeit des Klägers ersichtlich. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht in Zusammenhang mit § 77 Abs. 1 AsylG, wonach in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz durch das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist. Zwar wurde durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, welches am 24. Oktober 2015 in Kraft getreten ist, u.a. § 12 AsylG dahingehend geändert, dass nunmehr zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach dem Asylgesetz nur noch volljährige Ausländer berechtigt sind, jedoch kann dies nach Überzeugung des Gerichts nicht für bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits abgeschlossene Verfahrensbestandteile oder gar in Gänze abgeschlossene Verwaltungsverfahren gelten. Vorliegend waren die Asylantragstellung am 28. Juli 2015 sowie die Anhörung des Klägers vor dem Bundesamt am 6. August 2015 entsprechend des seinerzeit geltenden § 12 AsylG a.F. bereits rechtmäßig abgeschlossen. Die Zustellung des Bundesamtes erfolgte sodann am 24. Mai 2016 und damit nach der Volljährigkeit des Klägers, welche am 1. Januar 2016 eingetreten ist. Sonach ist das behördliche Verwaltungsverfahren nach Überzeugung des Gerichts insgesamt rechtmäßig durchgeführt worden. Es entsprach nämlich nicht der gesetzgeberischen Zielsetzung, dass bereits rechtmäßig durchgeführte Verwaltungsverfahrensabschnitte mit Ablauf des 23. Oktober 2015 und Inkrafttreten der neuen Gesetzeslage rechtswidrig werden. Hierfür ist der Gesetzesbegründung nichts zu entnehmen (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 32). Vielmehr sollte – wie sich bereits aus der Überschrift des Gesetzes ergibt – eine Verfahrensbeschleunigung erreicht werden, was der Annahme eines Rechtswidrigwerdens bereits wirksam durchgeführter Verfahrenshandlungen diametral entgegenliefe. Der Neufassung des § 12 AsylG kann nach alledem auch durch § 77 Abs. 1 AsylG keine dieser vom Gesetzgeber nicht zugebilligten Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Verfahrenshandlungen zukommen; es ist insoweit vielmehr von einer teleologischen Reduktion des § 77 Abs. 1 AsylG auszugehen.
b) Wollte man entgegen vorstehender Ausführungen gleichwohl von einem Verfahrensfehler infolge mangelnder Handlungsfähigkeit des Klägers ausgehen, so wäre dieser vorliegend zumindest geheilt. Die Asylantragstellung vom 28. Juli 2015 ist vorliegend spätestens mit der Erhebung der vorliegenden Klage am 13. Juni 2016 genehmigt worden. Denn hierdurch hat der zu diesem Zeitpunkt volljährige und handlungsfähige Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er sein Asylbegehren ohne Einschränkungen weiter verfolgt und hat durch diese Verfahrenshandlung zugleich eine etwaig ursprünglich verfahrensfehlerhafte Asylantragstellung konkludent genehmigt (vgl. Funke-Kaiser in GK zum AsylG, § 12 AsylG Rn. 56). Eine einmal eingetretene Genehmigung kann auch nicht nachträglich rückgängig gemacht werden, etwa durch die hier vorgenommene Klageänderung hin zu einer Anfechtungsklage. Dies gilt darüber hinaus umso mehr, als der Kläger sein Verpflichtungsbegehren zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat. Den tatsächlichen Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt steht eine etwaige Handlungsunfähigkeit ebenfalls nichts entgegen. Das Gericht darf lediglich keine nachteiligen Schlüsse daraus ziehen, wenn der Kläger bislang infolge seiner Handlungsunfähigkeit unterbliebenes Vorbringen nachholt oder ergänzt (vgl. BVerwG, B.v. 18.11.1983 – 9 CB 252/81 – juris). Der erkennende Einzelrichter hat vorliegend den Kläger zu seinen Fluchtgründen in der mündlichen Verhandlung nochmals umfassend angehört und ihm darüber hinaus seine gesamte Aussage vor dem Bundesamt zu seinem Verfolgungsschicksal nochmals rückübersetzen lassen, woraufhin der Kläger die Richtigkeit seiner damaligen Angaben ausdrücklich bestätigt und lediglich ergänzt hat, dass sein Leben in Gefahr sei, wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsse.
c) Die formelle Rechtmäßigkeit insbesondere der Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des Bundesamtsbescheides) ergibt sich zudem auch daraus, dass die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG lediglich eine zwingende Konsequenz aus dem Nichtvorliegen der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes sowie der nationalen Abschiebungsverbote darstellt; der Feststellung weiterer eigenständiger Merkmale zu deren Erlass bedarf es nicht. Da aber über diese Ansprüche überhaupt erst mit Bescheid vom 24. Mai 2016 entschieden wurde und sich die Abschiebungsandrohung erst hieraus als zwingende Konsequenz ergeben hat, kann diese nicht wegen fehlender Handlungsfähigkeit rechtsfehlerhaft sein, weil sie dem Kläger erst zu einem Zeitpunkt zugestellt wurde, als er auch nach der Neufassung des § 12 Abs. 1 AsylG bereits handlungsfähig war.
Weitere formelle Rechtsfehler wurden weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich.
d) Die Unbegründetheit der erhobenen Anfechtungsklage ergibt sich schließlich daraus, dass der angegriffene Bundesamtsbescheid auch materiell rechtmäßig ist, da die geltend gemachten Ansprüche nach §§ 3, 4 AsylG, § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu Recht abgelehnt wurden (vgl. hierzu eingehend unter II.) und aufgrund dessen eine Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG zu ergehen hatte.
Nach alledem bleibt die erhobene Anfechtungsklage ohne Erfolg.
II.
Die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage ist zwar zulässig, jedoch ebenfalls vollumfänglich unbegründet.
1. Zunächst ist zu bemerken, dass selbst dann, wenn entgegen vorstehender Ausführungen unter I.2. die Neufassung des § 12 Abs. 1 AsylG über § 77 Abs. 1 AsylG Anwendung finden sollte, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 bestehende Handlungsunfähigkeit des Klägers im Verwaltungsverfahren im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung wäre. Denn bei einer Verpflichtungsklage ist die ablehnende behördliche Entscheidung im engeren Sinne nicht Gegenstand des Verfahrens. Sie kann vielmehr nur dann Erfolg haben, wenn dem Kläger ein sein Klagebegehren deckender, nach zwingendem Recht zu beurteilender Anspruch zusteht. Über ihn haben die Tatsachengerichte ohne Rücksicht auf Mängel des Verwaltungsverfahrens zu entscheiden (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.1983 – 9 C 801/80 – juris; BVerwG, U.v. 18.11.1983 – 9 CB 252/81 – juris). Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang zu darauf hinzuweisen, dass eine Berufung darauf, dass der Asylantrag wegen bestehender Handlungsunfähigkeit unwirksam gewesen sei und somit auch die durch ihn ausgelösten Verfahrungshandlungen keine Wirkung erzielt hätten, einer gleichwohl auf Anerkennung gerichteten Verpflichtungsklage nicht zum Erfolg verhelfen kann (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.1983 – 9 LC 801/80 – juris). Bei Zustellung des angegriffenen Bundesamtsbescheides war der Kläger jedenfalls auch nach der Neufassung des § 12 Abs. 1 AsylG handlungsfähig, da diese nach Ablauf seines 18. Lebensjahres erfolgte. Was den tatsächlichen Vortrag des Klägers vor dem Bundesamt zu seinen Fluchtgründen angeht, so ist in der gegebenen Situation zu berücksichtigen, dass ein Asylsuchender möglicherweise gerade infolge seiner Handlungsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen ist, im Verwaltungsverfahren seine Verfolgungsfurcht in hinreichender Weise darzulegen, so dass ein solcher Umstand im Rahmen einer Verpflichtungsklage noch geltend gemacht und dabei bisher unterbliebenes Vorbringen nachgeholt oder ergänzt werden kann, ohne dass daraus für den Kläger nachteilige Schlüsse gezogen werden dürften (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.1983 – 9 CB 252/81 – juris).
2. Dies zugrunde gelegt hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG.
Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, soweit er keinen Ausschlusstatbestand nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt. Ein Ausländer ist Flüchtling i.S.d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention – GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 77 Abs. 1 AsylG ist vorliegend das Asylgesetz in der ab 6. August 2016 geltenden, durch Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939 ff.) geschaffenen Fassung anzuwenden. Dieses Gesetz setzt in §§ 3 bis 3e AsylG – wie die Vorgängerregelungen in §§ 3 ff. AsylVfG – die Vorschriften der Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt Nr. L 337, S. 9) – Qualifikationsrichtlinie (QRL) im deutschen Recht um. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK (BGBl 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen.
a) Der Kläger hat angegeben, schiitischen Glaubens zu sein. Eine Gruppenverfolgung von Schiiten findet im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 AsylG nicht statt. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, U.v. 18.7.2006 – 1 C 15/05 – juris; U.v. 21.4.2009 – 10 C 11/08 – juris) voraus, dass eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegt, die die Ver-mutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr einer Betroffenheit besteht. Zudem gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, wenn also auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar ist. Dies zugrunde gelegt droht den Klägern wegen ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgruppe der Schiiten nicht die Gefahr einer landesweiten Verfolgung.
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, unterliegen Hazara und mit ihnen Schiiten in Afghanistan zwar einer gewissen Diskriminierung; sie sind derzeit und in überschaubarer Zukunft jedoch keiner an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung ausgesetzt (BayVGH, U.v. 3.7.2012 – 13a B 11.30064 – juris; U.v. 1.2.2013 – 13a B 12.30045 – juris; B.v. 1.12.2015 – 13a ZB 15.30224 – juris; B.v. 20.01.2017 – 13a ZB 16.30996 – juris). Auch durch den neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amtes wird diese Einschätzung nicht erschüttert. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten seien in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsbelehrten (Ulema) als auch im hohen Friedensrat seien auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonten, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Am 23. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den IS angegriffen. Dabei seien 85 Menschen ums Leben gekommen und rund 240 verletzt worden. Dieser Schlag habe sich fast ausschließlich gegen Schiiten gerichtet (vgl. zum Ganzen: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.10.2016, S. 9 ff.). Auch unter Berücksichtigung dessen sowie der jüngsten Anschläge im Zusammenhang mit dem Aschura-Fest in 2016 sowie gegen eine Moschee im Laufe des November 2016, die sich gegen Schiiten richteten und zu denen sich der Islamische Staat bekannt hat, verfügen die Verfolgungshandlungen, denen Schiiten in Afghanistan ausgesetzt sind, nach Auffassung des Gerichts nicht über die dargestellte für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte.
b) Zudem ist aufgrund des individuellen Verfolgungsvortrags des Klägers nicht ersichtlich, dass dieser an einen der Verfolgungsgründe nach § 3b AsylG anknüpft, da der Kläger angegeben hat, allein aufgrund einer Familienfehde um die Heirat seines Bruders verfolgt worden zu sein. Er gehört unter Berücksichtigung dessen insbesondere keiner besonderen sozialen Gruppe nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG an. Ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nach alledem nicht gegeben.
3. a) Dem Kläger steht darüber hinaus auch kein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AsylG zu. Die Verhängung bzw. Vollstreckung der Todesstrafe gegenüber dem Kläger ist vorliegend in keiner Weise ersichtlich. Darüber hinaus droht ihm in seinem Heimatland aber auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung bzw. Folter. Dies ergibt sich für den erkennenden Einzelrichter daraus, dass dem Kläger dessen Verfolgungsvortrag insgesamt nicht geglaubt werden kann. Dieser bleibt ausgesprochen vage und unsubstantiiert und erscheint auch nicht lebensnah und nachvollziehbar. Darüber hinaus ergeben sich erhebliche nicht auflösbare Widerspruch zwischen den Angaben vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung. Das Gericht konnte hierbei auch den klägerischen Vortrag vor dem Bundesamt berücksichtigen und bewerten. Der Kläger hat nämlich die explizite Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung bejaht, ob das, was er vor dem Bundesamt gesagt habe, richtig gewesen sei. Hierbei wurde ihm die gesamte Aussage zu seinem Verfolgungsschicksal vor dem Bundesamt nochmals rückübersetzt, so dass diese dem Kläger auch inhaltlich transparent und bewusst war. Der Kläger hat zudem ausdrücklich bemerkt, dass er vor dem Bundesamt alles gesagt habe, was er habe sagen wollen. Er wolle lediglich hinzufügen, dass sein Leben in Gefahr sei, wenn er nach Afghanistan zurück müsse. Auch hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 6. August 2015 aufgrund seiner Minderjährigkeit nicht in der Lage gewesen sei, korrekte und vollständige Angaben zu machen. Dies kann auch nicht grundsätzlich unterstellt werden, zumal nicht bei dem hiesigen Kläger, der im Zeitpunkt seiner Anhörung bereits 17 Jahre und acht Monate alt war und im Heimatland acht Jahre lang die Schule besucht hat. Denn nur dann, wenn der Kläger infolge seiner Handlungsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen wäre, seine Verfolgungsgründe im Verwaltungsverfahren hinreichend darzulegen, wären Ergänzungen oder Abweichungen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen, ohne dass hieraus negative Schlüsse gezogen werden dürften (vgl. insoweit auch BVerwG, U.v. 18.11.1983 – 9 CB 252/81 – juris; BVerwG, U.v. 31.7.1984 – 9 C 15/83 – juris).
Ein Widerspruch zwischen den Ausführungen vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung liegt darin, dass der Kläger bei seiner Bundesamtsanhörung erklärt hat, dass er und sein Bruder auf dem Weg zur Arbeit zusammengeschlagen worden seien, während er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass sich der bzw. die Vorfälle auf dem Weg zur Schule ereignet hätten. Nachvollziehbare Gründe für diese abweichende Darstellung sind nicht ersichtlich; zudem handelt es sich auch um eine gewichtige Abweichung, da diese wiederum einen bedeutenden Bezug zum Zeitpunkt der Vorfälle hat. Wäre der Kläger zur Zeit der Vorfälle noch in die Schule gegangen, so hätten sich diese spätestens etwa im Jahre 2012 ereignet, da der Kläger am … … … geboren wurde und acht Jahre lang die Schule besucht hat, was eine Kausalität der Geschehnisse für die Ausreise im Mai 2015 ausschließt. Auch hat der Kläger vor dem Bundesamt erläutert, dass die Verfolgungsmaßnahmen kurz nach der Hochzeit des Bruders eingesetzt hätten, während er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass diese erst etwa 3-4 Monate nach der Hochzeit begonnen hätten.
Darüber hinaus ist aber auch jeder einzelne Verfolgungsvortrag – sowohl vor dem Bundesamt wie auch in der mündlichen Verhandlung – für sich betrachtet nicht glaubhaft. So hat der Kläger auf Aufforderung zur Schilderung seiner Fluchtgründe vor dem Bundesamt im Rahmen seines freien Vortrages zunächst einzig und allein auf die Asylgründe seines Bruders Bezug genommen. Auch auf explizite Nachfrage des Anhörenden, was ihm selbst passiert sei, hat der Kläger lediglich erklärt, dass sie wegen der Hochzeit seines Bruders verfolgt und mehrfach zusammengeschlagen worden seien; einmal sei er deshalb einen Tag im Krankenhaus gewesen. Auch habe man Sachen in den Hof ihres Hauses geworfen. Diese Vorfälle hat der Kläger nicht im Ansatz weiter konkretisiert, insbesondere auch keine Zeitpunkte zu den Geschehnissen erwähnt, die der Kläger für sich selbst mit Lebensgefahr in Verbindung bringt. Der Vortrag des Klägers erschöpft sich somit in der schlichten Behauptung einer Verfolgung und ist nicht geeignet, dem Gericht die Überzeugung von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Klägers zu vermitteln.
Auch der klägerische Vortrag zu seinen Fluchtgründen in der mündlichen Verhandlung (und damit auch unter Außerachtlassung etwaig nicht verwertbarer Aussagen wegen fehlender Handlungsfähigkeit vor dem Bundesamt) ist nicht geeignet, einen Anspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG zu begründen. Auch in der mündlichen Verhandlung ist der Kläger hinsichtlich der vorgetragenen Übergriffe in keiner Weise weiter ins Detail gegangen. Er war vielmehr zunächst nicht einmal in der Lage, das auslösende Ereignis, nämlich die Hochzeit seines Bruders, zeitlich einzuordnen. Auf erneute Frage des Gerichts datierte der Kläger diese auf einen Zeitpunkt vor etwa 2-2,5 Jahren. Aufgrund der allgemeinen Bedeutung eines solchen Ereignisses im engsten Familienkreis sowie speziell im Hinblick auf die vorliegend daraus angeblich erwachsenen schwerwiegenden Folgen erscheinen diese Angaben wesentlich zu vage, um ihnen Glauben schenken zu können. Es ist auch in keiner Weise lebensnah nachvollziehbar, dass der Kläger und seine Familie von den Problemen und damit der ebenfalls vorliegenden Heiratsabsicht eines anderen reichen Mannes erst nach der Hochzeit erfahren haben wollen. Bei ernsten Heiratsabsichten und der vorgetragenen Opposition der Brüder der Braut gegen die Hochzeit hätten diese den anderen Mann sicherlich bereits vor der Hochzeit informiert, damit dieser noch hätte intervenieren können. Warum die Brüder der Braut diese Informationen erst 3-4 Monate nach der Hochzeit weitergegeben haben sollten, erschließt sich ebenfalls in keiner Weise, ebenso wenig die Tatsache, dass die Verfolgungsmaßnahmen erst 3-4 Monate nach der Hochzeit begonnen haben sollen. Zudem erscheint es generell nicht realistisch, dass auch der Kläger, welcher mit den gesamten Vorgängen um die Heirat seines Bruders direkt nichts zu tun hat, ebenfalls ständigen Übergriffen ausgesetzt gewesen sein soll. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass der Kläger als jüngerer Bruder seinem älteren Bruder schlicht angeschlossen hat, als dieser – aus welchen Gründen auch immer – sein Heimatland verlassen hat. Das Gericht hält darüber hinaus den Kläger nicht für glaubwürdig, was darauf gestützt wird, dass dieser angeblich seine Eltern in der Türkei nicht erreichen könne und er nicht wisse, was sein Vater dort mache. Der Vortrag, dass er den Vater unter der erhaltenen Telefonnummer nicht mehr erreichen könne und dass dieser, da er Analphabet sei, auch seinerseits keinen Kontakt aufnehmen könne, erscheint frei erfunden und allein dem Ziel geschuldet, vorzuspiegeln, dass ein Kontakt mit Familienmitgliedern nicht mehr bestehe. Schließlich vermag auch der Hinweis auf eine Narbe am Kinn, die von den Verfolgern herrühren soll, sowie auf das Stottern des Klägers, dass durch die Verfolgung ausgelöst worden sein soll, nach Überzeugung des Gerichts kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Denn derartige Verletzungen und körperliche Gebrechen können auf eine Vielzahl von Gründen zurückzuführen sein; insbesondere kann das Stottern ohne weiteres auch angeboren sein. Aufgrund des nicht glaubhaften klägerischen Vortrags und seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit bringt das erkennende Gericht dies jedenfalls nicht mit Verfolgungsmaßnahmen in Verbindung.
Nach alledem ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger nicht vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist und bei seiner Rückkehr dorthin auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.
b) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen bestünde jedoch für den Kläger in Afghanistan die Möglichkeit eines internen Schutzes nach § 3e AsylG in Kabul, wenn man – entgegen obiger Ausführungen – davon ausginge, dass der Kläger doch den von ihm beschriebenen körperlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen wäre.
Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nach § 3e AsylG nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zum Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Hierbei sind die allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsland und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie zu berücksichtigen. Das Gericht geht – auch unter Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie – davon aus, dass der Kläger in der afghanischen Hauptstadt Kabul internen Schutz erlangen kann und dort keine Verfolgungsgefahr zu befürchten hat. Es sprechen nämlich stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger dort erneut von einer Verfolgung bedroht wäre, wie er sie in seinem Asylverfahren vorgetragen hat. Der Kläger hat vorliegend allein eine Familienfehde an seinem Heimatort, der Stadt Mazar-e Sharif, als Verfolgungsgrund benannt. Es ist vorliegend rein gar nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger in der mehr als 400 km entfernten Hauptstadt seines Heimatlandes von den Brüdern der Braut oder aber der Familie dessen, der die Ehefrau des Bruders habe heiraten wollen, realistischerweise ausfindig gemacht werden könnte, zumal in Afghanistan kein funktionierendes Meldesystem existiert; dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger angegeben hat, dass es sich um einen sehr reichen Mann handeln soll, weitere Angaben zu dessen Stellung hat der Kläger im Verfahren nicht gemacht. Zudem ist ins Kalkül zu ziehen, dass der Kläger nur der Bruder dessen ist, der durch seine Heirat Auslöser der Verfolgung war. Das Interesse der Verfolger ist aufgrund dessen bei dem Kläger ohnehin merklich geringer einzuschätzen.
Der Kläger könnte darüber hinaus sicher und legal nach Kabul reisen, nachdem dies ohnehin der Hauptzielort von Rückführungen nach Afghanistan ist. Schließlich kann von dem Kläger vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in Kabul niederlässt. Erforderlich ist hierfür, dass am Ort des internen Schutzes die entsprechende Person durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor, ausgeübt werden können. Nicht zumutbar sind hingegen jedenfalls die entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder der Teilnahme an Verbrechen besteht. Der Zumutbarkeitsmaßstab geht im Rahmen des internen Schutzes über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris; OVG NRW, B.v. 6.6.2016 – 13 A 18182/15.A – juris).
Die diesbezügliche aktuelle Lage in Afghanistan und in der Hauptstadt Kabul stellen sich wie folgt dar:
Das Auswärtige Amt führt in seinem Lagebericht vom 19. Oktober 2016 (a.a.O. S. 21 ff.) aus, dass Afghanistan eines der ärmsten Länder der Welt sei und trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der Regierung und kontinuierlicher Fortschritte im Jahr 2015 lediglich Rang 171 von 187 im Human Development Index belegt habe. Die afghanische Wirtschaft ringe in der Übergangsphase nach Beendigung des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende 2014 nicht nur mit der schwierigen Sicherheitslage, sondern auch mit sinkenden internationalen Investitionen und der stark schrumpfenden Nachfrage durch den Rückgang internationaler Truppen um etwa 90%. So seien ausländische Investitionen in der ersten Jahreshälfte 2015 bereits um 30% zurückgegangen, zumal sich die Rahmenbedingungen für Investoren in den vergangenen Jahren kaum verbessert hätten. Die wirtschaftliche Entwicklung bleibe durch die schwache Investitionstätigkeit geprägt. Ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum scheine kurzfristig nicht in Sicht. Rund 36% der Bevölkerung lebe unterhalb der Armutsgrenze. Die Grundversorgung sei für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, was für Rückkehrer naturgemäß verstärkt gelte. Dabei bestehe ein eklatantes Gefälle zwischen urbanen Zentren wie z.B. Kabul und ländlichen Gebieten Afghanistans. Das rapide Bevölkerungswachstum stelle eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Zwischen den Jahren 2012 und 2015 werde das Bevölkerungswachstum auf rund 2,4% pro Jahr geschätzt, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkomme. Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibe eine zentrale Herausforderung. Nach Angaben des afghanischen Statistikamtes sei die Arbeitslosenquote im Oktober 2015 auf 40% gestiegen. Die internationale Gemeinschaft unterstütze die afghanische Regierung maßgeblich in ihren Bemühungen, die Lebensbedingungen der Menschen in Afghanistan zu verbessern. Aufgrund kultureller Bedingungen seien die Aufnahme und die Chancen außerhalb des eigenen Familien- bzw. Stammesverbandes vor allem in größeren Städten realistisch.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage vom 30. September 2016, Seite 24 ff.) führt aus, Afghanistan bleibe weiterhin eines der ärmsten Länder weltweit. Die bereits sehr hohe Arbeitslosenrate sei seit dem Abzug der internationalen Streitkräfte Ende 2014 wegen des damit zusammenhängenden Nachfrageschwundes rasant angestiegen, das Wirtschaftswachstum betrage nur 1,5%. Die Analphabetenrate sei noch immer hoch und der Pool an Fachkräften bescheiden. Die Landwirtschaft beschäftige bis zu 80% der Bevölkerung, erziele jedoch nur etwa 25% des Bruttoinlandprodukts. Vor allem in Kabul gehöre wegen des dortigen großen Bevölkerungswachstums die Wohnraumknappheit zu den gravierendsten sozialen Problemen. Auch die Beschäftigungsmöglichkeiten hätten sich dort rapide verschlechtert. Nur 46% der afghanischen Bevölkerung verfüge über Zugang zu sauberem Trinkwasser und lediglich 7,5% zu einer adäquaten Abwasserentsorgung. Unter Verweis auf den UNHCR sähen sich Rückkehrende beim Wiederaufbau einer Lebensgrundlage in Afghanistan mit gravierenden Schwierigkeiten konfrontiert. Geschätzte 40% seien verletzlich und verfügten nur über eine unzureichende Existenzgrundlage sowie einen schlechten Zugang zu Lebensmitteln und Unterkunft. Außerdem erschwere die prekäre Sicherheitslage die Rückkehr. Gemäß UNHCR verließen viele Rückkehrende ihre Dörfer innerhalb von zwei Jahren erneut. Sie wichen dann in die Städte aus, insbesondere nach Kabul.
Trotz dieser geschilderten schwierigen Bedingungen ist von dem Kläger vernünftigerweise zu erwarten, dass er sich in Kabul niederlässt. Der Kläger hat nämlich in Afghanistan acht Jahre die Schule besucht und verfügt damit über einen Bildungsstand, mit dem er gegenüber den vielen Analphabeten in Afghanistan klar im Vorteil ist. Auch aufgrund seiner in Europa erworbenen Erfahrungen und Sprachkenntnisse befindet sich der Kläger in einer vergleichsweise guten Position. Mit diesen Erfahrungen und Kenntnissen ist davon auszugehen, dass der Kläger auch ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines ausreichendes Einkommen zu erzielen. Das entspricht auch der Auffassung des UNHCR – auf den die Schweizerische Flüchtlingshilfe hinsichtlich der Situation der Rückkehrenden Bezug nimmt -, wonach bei alleinstehenden leistungsfähigen Männern – wie dem 19-jährigen Kläger – eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung in Betracht kommt (vgl. UNHCR-Richtlinien vom 19.4.2016, S. 9). An dieser Einschätzung des Gerichts ändert sich auch durch die Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan vom Dezember 2016 nichts. Der UNHCR weist zwar in seiner Stellungnahme darauf hin, dass sich die Sicherheitslage seit April 2016 insgesamt nochmals deutlich verschlechtert habe, was damit einher gehe, dass sich der Konflikt in Afghanistan im Laufe des Jahres 2016 weiter ausgebreitet habe und die Zahl der zivilen Opfer im ersten Halbjahr 2016 gegenüber dem Vorjahreszeitraum um weitere 4% gestiegen sei. Die Zahl der intern Vertriebenen habe im Jahr 2016 auf Rekordniveau gelegen; zudem sei auch aus den Nachbarländern Pakistan und Iran eine große Zahl von Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt, was zu einer extremen Belastung der ohnehin bereits überstrapazierten Aufnahmekapazitäten in den wichtigsten Städten der Provinzen und Distrikte in Afghanistan geführt habe. Dies gelte auch für die Stadt Kabul, wo nur begrenzte Möglichkeiten der Existenzsicherung, eine extrem angespannte Wohnraumsituation sowie mangelnder Zugang zu grundlegenden Versorgungsleistungen bestehe, sodass die Verfügbarkeit einer internen Schutzalternative im Umfeld eines dramatisch verschärften Wettbewerbs um den Zugang zu knappen Ressourcen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Antragstellers geprüft werden müsse. Abgesehen davon, dass der UNHCR für die beschriebene Einschätzung seine eigenen Maßstäbe zugrunde legt, hält dieser auch gleichzeitig ausdrücklich an seinen Richtlinien von April 2016 fest, wonach bei alleinstehenden leistungsfähigen Männern eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung in Betracht kommt, wovon das Gericht auch bei dem hiesigen Kläger ausgeht. Insbesondere ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers vorliegend nicht durch schwerwiegende Erkrankungen eingeschränkt. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf sein Stottern verwiesen hat, so war dieses zum einen aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung nicht schwerwiegend und zum anderen handelt es sich bei dem Stottern nicht um eine schwerwiegende Erkrankung, welche die Leistungsfähigkeit des Klägers einschränkt. Desweiteren geht das Gericht davon aus, dass der Kläger neben seiner eigenen Erwerbsfähigkeit auch auf die Unterstützung seiner Familie bauen könnte. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass seine verheiratete Schwester in Kabul, demzufolge direkt am Ort des internen Schutzes, lebe, so dass er dort erforderlichenfalls unterkommen könnte. Zudem hat der Kläger noch eine größere Verwandtschaft im Iran und Eltern, die in der Türkei leben. Auch wenn der Kläger angegeben hat, dass alle einfache Arbeiter seien und er nicht wisse, was sein Vater gerade mache, so ist es doch im Kulturkreis des Klägers absolut üblich, dass man sich in Notsituationen finanzielle Unterstützung leistet und es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies vorliegend nicht geschehen würde. Darüber hinaus kann der Kläger seine finanzielle Situation zusätzlich auch dadurch verbessern, dass er Start- und Reintegrationshilfen in Anspruch nimmt. So können afghanische ausreisewillige Personen seit dem Jahr 2016 Leistungen aus dem REAG-Programm sowie aus dem GARP-Programm erhalten, die Reisebeihilfen im Wert von 200 EUR und Starthilfen im Umfang von 500 EUR beinhalten. Darüber hinaus besteht seit Juni 2016 das Reintegrationsprogramm ERIN. Die Hilfen aus diesem Programm umfassen z.B. Service bei Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeitsplatzsuche sowie Unterstützung bei einer Geschäftsgründung. Die Unterstützung wird weitgehend als Sachleistung gewährt. Der Leistungsrahmen für rückgeführte Einzelpersonen beträgt dabei ca. 700 EUR (vgl. Auskunft des Bundesamts vom 12.8.2016 an das VG Ansbach; VG Augsburg, U.v. 18.10.2016 – AU 3 K 16.30949 – juris). Der Kläger könnte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die genannten Start- und Reintegrationshilfen ganz oder teilweise nur für freiwillige Rückkehrer gewährt werden, also teilweise nicht bei einer zwangsweisen Rückführung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten – wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr – im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht vom Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbots verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 38.96 – juris; VGH BW, U.v. 26.2.2014 – A 11 S 2519/12 – juris). Dementsprechend ist es dem Kläger möglich und zumutbar, gerade zur Überbrückung der ersten Zeit nach einer Rückkehr nach Afghanistan freiwillig Zurückkehrenden gewährte Reisehilfen sowie Reintegrationsleistungen in Anspruch zu nehmen. Ebenfalls nicht entgegenstehend für die Annahme internen Schutzes ist der Umstand, dass der Kläger längere Zeit in Europa verbracht hat. Vielmehr wirkt sich dies eher begünstigend auf seine Erwerbsperspektive in Afghanistan aus (vgl. auch OVG NRW, B.v. 20.7.2015 – 13 A 1531/15 A – juris).
Nach alledem kann der Kläger internen Schutz in der Hauptstadt Kabul in Anspruch nehmen, so dass auch aus diesem Grunde ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausscheidet.
4. Dem Kläger droht auch keine individuelle und konkrete Gefahr eines ernsthaften Schadens i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aufgrund der Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion, der Provinz Balkh. Dasselbe gilt für die Hauptstadt Kabul als inländischer Fluchtalternative entsprechend obiger Ausführungen. In der Nordregion, zu der die Provinz Balkh gehört, wurden im Jahre 2016 1.362 Zivilpersonen getötet oder verletzt und in der Zentralregion, zu der die Provinz Kabul zählt, 2.348 Zivilpersonen (vgl. UNAMA, Annual Report 2016 Afghanistan, Februar 2017, S. 11 f.). Die Anschlagswahrscheinlichkeit sowohl für die Nordregion als auch für die Zentralregion lag damit im Jahr 2016 bei deutlich unter 1:800 und damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, entfernt (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/13 – juris). Damit ist derzeit nicht davon auszugehen, dass bei Unterstellung eines bewaffneten Konflikts praktisch jede Zivilperson schon allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften Bedrohung für Leib und Leben infolge militärischer Gewalt ausgesetzt wäre. Individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind darüber hinaus nicht erkennbar. Auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
5. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
a) Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nicht in Be-tracht, da dem Kläger keine gegen Art. 3 EMRK oder ein anderes Grundrecht nach der EMRK verstoßende Behandlung droht. Auch in diesem Zusammenhang wird auf die obigen Ausführungen zu den §§ 3, 4 AsylG vollinhaltlich verwiesen. Die allgemeine Versorgungslage in Afghanistan stellt darüber hinaus ebenfalls keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. des Art. 3 EMRK dar. Zwar können schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat in besonderen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen. In Afghanistan ist die Lage für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige jedoch nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, 1167; BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris). Besondere Umstände, die vorliegend eine andere Beurteilung gebieten würden, hat der Kläger nicht vorgetragen. Derartige Umstände sind auch nicht anderweitig erkennbar.
b) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind die Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass die Abschiebung für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine Abschiebestopp-Anordnung besteht jedoch für die Personengruppe, der der Kläger angehört, nicht.
Dem Kläger droht auch aufgrund der unzureichenden Versorgungslage in Afghanistan keine extreme Gefahr infolge einer Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage, die zu einem Abschiebungsverbot im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG führen könnte. Wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den betroffenen Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren – zeitlichen – Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 16; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. A. 2016, § 60 AufenthG Rn. 54). Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintre-ten müssten. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – BVerwGE 137, 226).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie weiterer Oberverwaltungsgerichte, der sich das erkennende Gericht anschließt, ergibt sich aus den Erkenntnismitteln zu Afghanistan derzeit nicht, dass ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Zwar ist die Versorgungslage in Afghanistan schlecht, jedoch ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau nicht anzunehmen, dass bei einer Rückführung nach Afghanistan alsbald der sichere Tod drohen würde oder alsbald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten wären. Der Betroffene wäre selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren (st.Rspr., z.B. BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 13a ZB 17.30044 – juris; B.v. 27.07.2016 – 13a ZB 16.30051 – juris; B.v. 15.6.2016 – 13a ZB 16.30083 – juris; U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 17 m.w.N..; B.v. 30.9.2015 – 13a ZB 15.30063 – juris; OVG NW, U.v. 3.3.2016 – 13 A 1828/09.A – juris Rn. 73 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 21.10.2015 – 1 A 144/15.A – juris; NdsOVG, U.v. 20.7.2015 – 9 LB 320/14 – juris).
Auch aus den aktuellsten Erkenntnismitteln ergibt sich nichts anderes. Insoweit kann auf die Ausführungen unter II.3.b) verwiesen werden. Nachdem das Gericht davon ausgeht, dass für den Kläger eine interne Schutzmöglichkeit in Kabul besteht und deren Voraussetzungen über diejenigen im Rahmen des Vorliegens einer extremen Notlage nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinausgehen, ist auch ein Anspruch auf ein Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift abzulehnen. Entsprechend obiger Ausführungen liegt bei dem Kläger auch keine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.
Schließlich bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsan-drohung einschließlich der Zielstaatsbestimmung im Hinblick auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG keine Bedenken.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO ab-zuweisen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.

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