Verwaltungsrecht

Keine Gruppenverfolgung wegen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Yaresan

Aktenzeichen  B 2 K 17.30583

Datum:
13.11.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3

 

Leitsatz

Einem iranischen Kläger droht wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Yaresan, auch wenn diese Glaubensgemeinschaft nicht als religiöse Minderheit anerkannt ist, mangels eines staatlichen Verfolgungsprogramms keine Gefahr einer Gruppenverfolgung weder in seiner Heimatprovinz Ishtahard noch landesweit. (Rn. 20 – 25) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 13.02.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes, ebenso wenig auf die hilfsweise beantragte Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG. Er wird durch die Ablehnung sowie die Abschiebungsandrohung nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes.
Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO gilt folgendes: Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden; eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 – NVwZ 1985, 658 ff.). Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbots führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U.v. 16.4.1985, a.a.O.). In der Regel kommt deshalb dem persönlichen Vorbringen des Klägers, seiner Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit sowie der Art seiner Einlassung besondere Bedeutung zu (BayVGH, U.v. 26.1.2012 – 20 B 11.30468 – juris Rn. 19).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung des Flüchtlingsschutzes nach § 3 AsylG. Das Gericht verweist insofern zunächst auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend ist zum gerichtlichen Verfahren auszuführen.
Das Gericht glaubt dem Kläger nicht, dass er sein Herkunftsland unter asyl– bzw. flüchtlingsrelevantem staatlichen Verfolgungsdruck verlassen hat. Dabei ist es unerheblich, ob der Kläger tatsächlich auf dem oder einem entsprechenden Fest bzw. einer entsprechenden Veranstaltung der Yaresan teilnahm. Maßgeblich ist, dass der Kläger nicht hat glaubhaft machen können, wegen einer – flüchtlingsrelevanten – Verfolgung oder drohender Verfolgung geflohen zu sein. Allein der Umstand, dass der Kläger an einem religiösen Fest der Yaresan bzw. einer öffentlichen Diskussion teilnahm, genügt nicht für eine Darlegung einer Verfolgungssituation. Das Gericht glaubt dem Kläger in diesem Zusammenhang nicht, dass er gezielt von den Sicherheitskräften verhaftet werden sollte. Bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt gab er hierzu lediglich an: „Sie wollten uns festnehmen“. In der mündlichen Verhandlung hingegen erläuterte der Kläger, er habe persönlich festgenommen werden sollen; er habe gesehen, dass einer der Personen drei Schriftstücke in den Händen hielt (offenbar Haftbefehle oder Vorführungen) und er aufgefordert worden sei, mitzukommen. Dieser Vortrag ist ersichtlich dem Umstand geschuldet, dass das Bundesamt in seinem Bescheid ausführte, es sei unklar, wie die Sicherheitskräfte auf den Kläger gekommen seien. Der Kläger kann hierzu nicht mit dem Argument gehört werden, er habe nicht ausreichend Zeit bei seiner Anhörung gehabt bzw. der Dolmetscher habe nicht richtig übersetzt. Die Anhörung hat laut Niederschrift 125 Minuten gedauert. Es fand auch eine Rückübersetzung (Dauer: 50 Minuten) statt. Zudem hat der Kläger bestätigt, ausreichend Gelegenheit gehabt zu haben, die Gründe für sein Asylbegehren zu schildern und dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gab. Sein Vortag in der mündlichen Verhandlung, er sei maßgeblicher Organisator der Veranstaltung gewesen und sollte gezielt festgenommen werden, ist ersichtlich der Versuch eine konkrete Gefährdungssituation aufzuzeigen, weil seine Angaben bei dem Bundesamt hierfür nicht ausreichend waren. Widersprüchlich waren seine Angaben zudem hinsichtlich seiner Flucht. Während er beim Bundesamt vortrug, während der Streitereien weggelaufen zu sein, gab er in der mündlichen Verhandlung an, die Sicherheitskräfte seien in ihre Autos gestiegen und weggefahren, nachdem die Teilnehmer Steine auf sie warfen. Hätten sich die Sicherheitskräfte nun von dem Ort des Geschehens entfernt, gäbe es keinen Grund so schnell als möglich „wegzulaufen“. Das Gericht glaubt dem Kläger zudem nicht, dass es bei ihm – während seiner Abwesenheit – zu einer Hausdurchsuchung gekommen ist. Sein Vortrag ist insoweit stereotyp und pauschal. Es ist schon nicht ersichtlich, wie die Sicherheitskräfte auf den Kläger gekommen sein sollen, wenn an der Veranstaltung tatsächlich 100 Personen teilgenommen haben. Zudem hat der Kläger noch bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt angegeben, die Sicherheitskräfte hätten ein paar Bücher mitgenommen, welche genau, wisse er nicht. Nun gab er in der mündlichen Verhandlung an, eines sei über die Religionsgemeinschaft der Yaresan und das andere über den Vorsitzenden der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran gewesen. Dies will er von Deutschland aus herausgefunden haben, indem er gemeinsam mit seinen Verwandten bzw. seiner Mutter seine 300 Bücher einzeln durchgegangen sei. Dies verwundert schon deshalb, weil er noch bei seiner Anhörung beim Bundesamt vortrug, seine Mutter sollte alle religiösen und politischen Gegenstände aus seinem Zimmer entfernen. Dass sie gerade diese brisanten Bücher im Zimmer des Klägers belassen hat, ist nicht glaubhaft. Die Einzelrichterin gab dem Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung mehrfach die Gelegenheit darzulegen, aus welchen konkreten Gründen er für die Sicherheitskräfte interessant war. Der Kläger konnte hierzu aber keinerlei genaue Angaben machen. Die Umstände, dass seinen Eltern Land beschlagnahmt wurde bzw. er aufgrund von Befehlsverweigerungen beim Militär festgenommen wurde, haben keinen Zusammenhang zu dem aktuell geschilderten Vorgang. Weiter konnte der Kläger nur pauschal angeben, er sei in Kermanshah verfolgt und beschattet worden und sei von der Universität entlassen worden. Sein Vortrag, er habe sich für ein freies Kurdistan eingesetzt blieb ebenso völlig im Pauschalen. Dies zeigt alles keine konkrete Verfolgungssituation oder die Gefahr einer Verfolgung auf. Wenn der Kläger ausführt, er habe wegen seiner Religionszugehörigkeit im Iran gelitten, weil er diskriminiert worden sei, rechtfertigt dies nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Unabhängig von der danach nicht vorliegenden, anlassgeprägten Einzelverfolgung, droht dem Kläger auch wegen seiner Religionszugehörigkeit (Yaresan) nicht die Gefahr einer landesweiten Verfolgung (Gruppenverfolgung). Den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ist über die Religionsgemeinschaft der Yaresan im Iran im Wesentlichen folgendes zu entnehmen:
Die Yaresan sind hauptsächlich in der Provinz Kermanschah konzentriert. Ca. eine halbe Million Yaresan leben dort. Weitere Gruppen von Yaresan leben in anderen Gebieten des Iran, wie z.B. West Aserbaidschan, Lorestan, Teheran, Hamadan, Kelardascht, Karadsch und Saveh. Es gibt keine genauen Zahlen wie viele Yaresan es gibt. Schätzungen differieren zwischen einer und vier Millionen. Ursprünglich kommen die Yaresan aus dem Gebiet um Guran, im westlichen Teil von Kermanschah. Weitere Yaresan gibt es im östlichen Teil Kermanschahs in und um die Stadt Sahneh. Aufgrund ihres intellektuellen Hintergrunds hat es den Anschein, dass es mehr sogenannte Modernisten gibt, dies stimmt aber nicht, die Anzahl der Traditionalisten dürfte höher sein. Die Modernisten werden von iranischen Behörden als Schiiten akzeptiert, die Traditionalisten jedoch werden als „Teufelsanbeter“ verunglimpft. Außerhalb ihres Heimes agieren Yaresan als Muslime, ansonsten könnten sie ev. Probleme mit Behörden bekommen. Auch der Zugang zu Bildung und Arbeit im Öffentlichen Dienst wird dadurch erleichtert. In Bezug auf Konsequenzen für Yaresan, die sich öffentlich über ihren Glauben äußern und ihn als nicht-muslimisch bezeichnen, wird davon ausgegangen, dass die Gruppe nicht als Ganzes von den Behörden ins Visier genommen wird und systematisch belästigt und inhaftiert wird, nur aufgrund der Tatsache, dass man Yaresan ist. Repressionen und Verfolgung basieren auf individuellen Fällen, beispielsweise erfährt ein Leiter einer Gemeinschaft oder andere profilierte Personen Druck durch die Behörden. Es gab in den letzten Jahren einige Fälle von Belästigungen und Misshandlungen. Es werden von Zeit zu Zeit Maßnahmen gegen Yaresan-Gemeinden eingeleitet, ähnlich wie gegen die Sufi Orden. Es ist jedoch schwer zu sagen, ob einzelne Yaresan aufgrund ihrer Religion oder wegen politischen Gründen verfolgt werden. Da viele Yaresan Kurden sind, kann eine etwaige Verfolgung auch deshalb von statten gehen. Das öffentliche Bekunden der kurdischen Identität ist ein sensibles Thema im Iran. Wichtig zu erwähnen ist, dass der Umgang der Behörden mit religiösen und ethnischen Minderheiten nicht statisch ist. Momentan versucht die iranische Regierung eher weniger harsch damit umzugehen. Bemerkt werde der Anstieg des Interesses von jungen Yaresan an der eigenen Religion. Besonderes Interesse besteht an Textmaterial über die traditionelle Version des Yari-Glaubens. Solche Texte würden im Iran als illegal angesehen, währenddessen Texte des Elahi-Zweiges (Modernisten) als nicht illegal angesehen werden würden und diese Texte sind auch schon einige Male nachgedruckt worden. Yaresan, die das Interesse der Behörden auf sich ziehen, sind jene, die öffentlich und aktiv ihre Yari-Identität und Religion bekunden. Obwohl es Yaresan aufgrund ihres Glaubens verboten ist, in Bezug auf ihren Glauben zu lügen, sah sich der Großteil der Yaresan dazu gezwungen, um Problemen mit den Behörden aus dem Weg zu gehen. Wenn Personen religiös und/oder politisch aktiv sind und beispielsweise in Besitz von illegalen Schriften erwischt werden, ist es möglich, dass sie festgenommen und befragt werden. Normalerweise würde der Person befohlen, die Aktivitäten einzustellen oder eine Haftstrafe abzubüßen. Auch Anhänger des Elahi-Zweiges können eventuell Repressionen und Misshandlung durch die Behörden erfahren. Ihre Situation ist mit jener der Sufi Orden zu vergleichen. Von Zeit zu Zeit sind sie Opfer von Razzien und manchmal werden Anführer inhaftiert.
Es gibt Berichte über die Verfolgung der Ahl-e Haqq (Yaresan) Glaubensrichtung, die unter anderem im Westen des Irans und im kurdischen Osten des Iraks beheimatet ist. Berichtet werden Fälle von Diskriminierung, Bedrohungen, Angriffen auf gemeinsames Eigentum und willkürliche Festnahmen (ÖB Teheran 10.2016). Laut dem US DOS Bericht zur Religionsfreiheit gibt es bis zu einer Million Yaresan. Sie werden von der Regierung häufig als schiitische Muslime, die Sufismus praktizieren klassifiziert, aber Yaresan sehen ihren Glauben teils als eigenständig an. Es sollen zehn Yaresan aufgrund ihrer Religion oder ihrer Aktivitäten mit Ende des Jahres 2015 inhaftiert sein. Sie werden ähnlich wie andere religiöse Gruppen schikaniert, einschließlich der Verweigerung des Baus von Gotteshäusern, der Verweigerung des Zugangs zu höherer Bildung und Regierungsjobs, wenn sie sich nicht selbst als Muslime deklarieren und der Verweigerung der Erlaubnis, religiöse Zeremonien in der Öffentlichkeit abzuhalten (vgl: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Iran, 12.05.2017, Bl. 60-62 unter Bezugnahme u.a. auf den Bericht des Danish Immigration Service: IRAN: The Yaresan)
Unter Zugrundelegung dieser Informationen ist nicht erkennbar, dass die Handlungen denen Yaresan ausgesetzt sind, die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigen – dies gilt landesweit als auch für die Heimatprovinz des Klägers (Provinz Ishtahard) –.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Annahme einer Gruppenverfolgung entweder ein staatliches Verfolgungsprogramm (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.07.1994 – BVerwG 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 204) oder – im Fall einer nichtstaatlichen Verfolgung – eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die Vermutung einer auch individuellen bestehenden Verfolgungsgefahr rechtfertigt. Letzteres setzt eine solche Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter voraus, dass nicht mehr nur von einzelnen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern die Verfolgungshandlungen auf alle sich im Verfolgungsgebiet aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an das die Gruppe definierende, asylerhebliche Merkmale treffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 – 10 C 11/08 – NVwZ 2009, 1237, juris).
Es ist im Hinblick auf die Religionsgemeinschaft der Yaresan kein staatliches Verfolgungsprogramm gegeben, auch wenn diese Glaubensgemeinschaft nicht als religiöse Minderheit anerkannt ist. Die Einschränkungen bei der (öffentlichen) Ausübung ihres Glaubens sowie die gelegentlichen Übergriffe seitens Privater aber auch seitens staatlicher Stellen rechtfertigen nicht die Annahme einer Gruppenverfolgung der Yaresan. Eine Verfolgungsdichte, dergestalt, dass für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht, ist nicht ersichtlich. Der Kläger konnte zudem nicht aufzeigen, dass er sich sonderlich exponiert für die Freiheit seines Glaubens eingesetzt hat. In der mündlichen Verhandlung konnte er nur pauschal angeben, sich für die Glaubensgemeinschaft und ein freies Kurdistan engagiert zu haben. Nähere Angaben ließ er jedoch auch auf mehrmalige Aufforderung vermissen.
2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG bzw. auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG zu. Das Gericht verweist insoweit auf die obigen Ausführungen und auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG).
3. Auch die gegenüber dem Kläger erlassene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Zweifeln (§ 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. 59 AufenthG).
4. Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit des von der Beklagten festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverbots sprechen, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
Die Klage ist nach alledem insgesamt abzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskosten werden gem. § 83 b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

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