Verwaltungsrecht

Keine Kindergeldberechtigung geduldeter Ausländer

Aktenzeichen  III B 88/13

Datum:
23.12.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO
§ 62 Abs 2 EStG 2009
§ 60a AufenthG
Spruchkörper:
3. Senat

Leitsatz

1. NV: Es ist durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt, dass § 62 Abs. 2 EStG i.d.F. des AuslAnsprG vom 13.12.2006 für Ausländer, die sich aufgrund einer Duldung i.S.d. § 60a AufenthG in Deutschland aufhalten, keine Kindergeldberechtigung vorsieht.
2. NV: Es ist ferner geklärt, dass der Ausschluss des Kindergeldanspruchs geduldeter Ausländer keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Insbesondere bestehen keine Zweifel an der sachlichen Rechtfertigung der Entscheidung des Gesetzgebers, die Frage des voraussichtlichen Daueraufenthalts des Ausländers u.a. von dem jeweiligen, dem Ausländer durch die zuständigen Fachbehörden zugewiesenen aufenthaltsrechtlichen Status abhängig zu machen.

Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 24. Juni 2013, Az: 2 K 3347/11, Urteil

Tatbestand

1
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist georgischer Staatsangehöriger ossetischer Volkszugehörigkeit. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) beantragte er am 4. Oktober 1995, wegen politischer Verfolgung in seinem Heimatland als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch Bescheid vom 21. Februar 1996 ab und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes –AuslG– (Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter) nicht vorlägen. Zudem stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungshindernisse nicht vorlägen, und erließ eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung. Das zuständige Verwaltungsgericht wies die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 11. November 1997 ab. Seither lebt der Kläger als geduldeter Ausländer im Inland. Nach einer Bescheinigung der Wohnsitzgemeinde vom 26. Mai 2011 ist die Abschiebung des Klägers ausgesetzt. Unselbständige Beschäftigung ist ihm erlaubt.
2
Der Kläger hat mit seiner Lebensgefährtin, die ebenfalls die georgische Staatsangehörigkeit besitzt, zwei Söhne, die im April 2001 und im Januar 2003 im Inland geboren wurden.
3
Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Kindergeld vom 20. Juli 2011 mit Bescheid vom 3. August 2011 unter Hinweis darauf ab, dass der Kläger nicht in dem erforderlichen Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sei. Den dagegen gerichteten Einspruch wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 18. August 2011 als unbegründet zurück, da der Kläger nicht die besonderen Anspruchsvoraussetzungen erfülle, die § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer vorsehe.
4
Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet ab.
5
Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

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