Verwaltungsrecht

Keine Ladung des Verfahrensbevollmächtigten zum Anhörungstermin

Aktenzeichen  4 T 273/17

Datum:
6.4.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 143554
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Traunstein
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 2 Abs. 14 Nr. 2, § 3, § 4, § 14 Abs. 1, § 62a Abs. 1, § 106 Abs. 2 S. 2
FamFG § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 S. 2, § 23 Abs. 2, § 58 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 62 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, § 63 Abs. 1, § 76 Abs. 1, § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 – 5, § 425 Abs. 3

 

Leitsatz

1 Eine Verletzung von Verteidigungsrechten (insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör) führt nur dann zur Beendigung der Haft bzw. zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ist ein Verfahrensbevollmächtigter zu einer Anhörung nicht geladen worden, muss er in seiner Beschwerde vortragen, dass er bei Ladung den Anhörungstermin wahrgenommen hätte. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Haft zur Sicherung der Abschiebung darf nur dann aufrechterhalten werden, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich und gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der größtmöglichen Beschleunigung betreibt. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

1 XIV 9/17 2017-01-10 Bes AGMUEHLDORF AG Mühldorf

Tenor

1. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 10.01.2017 angeordneten und bis 19.01.2017 vollzogenen Haft wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Betroffene ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er reiste im September 2016 unter Verwendung von falschen Personalien und einer gefälschtem rumänischen Identitätskarte nach Deutschland ein. Am 27.10.2016 wurde er anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung in Nürnberg festgenommen, wobei er sich mit einer gefälschten rumänischen Identitätskarte und einem gefälschten rumänischem Führerschein auf den Namen OVACIUC Roman, geb. 02.12.1980, auswies (vgl. Bl. 22 der Akte 58 XIV 34/16 des Amtsgerichts Nürnberg).
Mit Schreiben vom 27.10.2016 beantragte die beteiligte Behörde beim Amtsgericht Nürnberg gegen den Betroffenen die Verhängung von Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 13.01.2017 (Bl. 1/6, 58 XIV 34/16). Der Betroffene sei Anfang September 2016 unter Verwendung von Aliaspersonalien sowie einer gefälschten rumänischen ID-Karte in das Bundesgebiet eingereist. Der Betroffene solle aus dem Bundesgebiet abgeschoben werden. Nach Auskunft der ZAB Oberbayern dauere die Beschaffung eines Heimreisedokuments ca. zwei Monate. Nach Auskunft der PI Schubwesen in München sei eine Abschiebung voraussichtlich mit einer Vorlaufzeit von zwei Wochen durchführbar. Die beteiligte Behörde legte u. a. eine polizeiliche Beschuldigtenvernehmung vom 27.10.2016 (Bl. 15/21, 58 XIV 34/16) und einen Bescheid betreffend die Anordnung der Abschiebung vom 27.10.2016 (Bl. 34/41, 58 XIV 34/16) vor. Aus der Vernehmung ergibt sich, dass der Betroffene im September 2016 mit einer rumänischen Identitätskarte, die er in der Ukraine gekauft hatte, nach Deutschland einreiste.
Nach persönlicher Anhörung vom 27.10.2016 (Bl. 46/48, 58 XIV 34/16) ordnete das Amtsgericht Nürnberg mit Beschluss vom 27.10.2016 (Bl. 50/54, 58 XIV 34/16) gegen den Betroffenen Sicherungshaft an (Ziffer 1), die spätestens mit Ablauf des 10.01.2017 endet (Ziffer 2). Die durch den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 24.11.2016 zurück (Az. 18 T 8139/16, Bl. 69/76, 58 XIV 34/16).
Mit Schreiben vom 09.01.2017 (Bl. 1/7 der Akte 1 XIV 9/17 des Amtsgerichts Mühldorf am Inn) beantragte die beteiligte Behörde beim Amtsgericht Mühldorf a. Inn die Verlängerung der Sicherungshaft bis 20.01.2017. Sie führt aus, dass die Abschiebung am 09.01.2017 hätte erfolgen sollen. Der Heimreiseschein sei am 03.01.2017 durch die ZAB Oberbayern per Einschreiben an die Bundespolizei am Flughafen München verschickt worden, dort jedoch nicht eingetroffen. Die ZAB Oberbayern werde nun versuchen, bei den ukrainischen Behörden einen neuen Heimreiseschein zu erhalten. Dieser könne bis Ende der Woche ausgestellt werden. Eine erneute Abschiebung mit Flug könne am 19.01.2017 erfolgen.
Mit Beschluss vom 09.01.2017 gab das Nürnberg das Verfahren ohne vorherige Anhörung an das Amtsgericht Mühldorf am Inn ab (§ 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).
Am 09.01.2017 bestimmte der Richter des Amtsgerichts Mühldorf am Inn Termin zur Anhörung des Betroffenen auf den 10.01.2017. Die Verfügung enthält keine schriftliche Anordnung der Terminmitteilung an den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen durch den Richter, jedoch folgenden Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle vom 09.01.2017: „TM an Rechtsanwalt F. per Fax“. Ein Faxausdruck betreffend die Terminmitteilung an den Verfahrensbevollmächtigten befindet sich nicht in der Akte.
Nach persönlicher Anhörung vom 10.01.2017 (Protokoll Bl. 35/36) verlängerte das Amtsgericht Mühldorf a. Inn mit Beschluss vom 10.01.2017 (Bl. 37/39) die mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 27.10.2016 bis 10.01.2017 angeordnete Haft zur Sicherung der Abschiebung bis längstens 20.01.2017.
Mit Fax vom 10.01.2017 legte der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn vom 10.01.2017 Beschwerde ein, beantragte die Rechtswidrigkeit festzustellen und beantragte die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter seiner Beiordnung (Bl. 40/41). Mit Schriftsatz vom 19.01.2017 (Bl. 48/49) begründete der Verfahrensbevollmächtigte die Beschwerde. Er rügte u. a. den Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, da er vom Anhörungstermin nicht benachrichtigt worden sei, obwohl er seit dem 08.11.2016 den Betroffenen vertrete. Ferner rügte er einen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz. Die gescheiterte Übersendung des Heimreisescheins sei nicht dem Betroffenen anzulasten.
Mit Beschluss vom 23.01.2017 (Bl. 55/57) übernahm das Amtsgericht Mühldorf a. Inn das Verfahren vom Amtsgericht Nürnberg (Ziffer 1), half der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn vom 10.01.2017 nicht ab (Ziffer 2), legte das Verfahren dem Landgericht zur Entscheidung vor (Ziffer 3) und gewährte dem Betroffenen Verfahrenskostenhilfe (Ziffer 4).
Mit Schriftsatz vom 30.01.2017 (Bl. 61) beantragte der Verfahrensbevollmächtigte nochmals die Rechtswidrigkeit festzustellen. Die beteiligte Behörde nahm mit Schreiben vom 01.02.2017 Stellung (Bl. 62/63). Sie teilte mit, dass der Betroffene am 19.01.2017 abgeschoben wurde.
Auf Aufforderung durch das Beschwerdegericht nahm der Geschäftsstellenmitarbeiter des Amtsgerichts Mühldorf am Inn am 17.02.2017 zu dem Erledigungsvermerk vom 09.01.2017 Stellung (Bl. 70/71). Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen äußerte sich hierzu mit Schriftsatz vom 07.03.2017 (Bl. 74).
II.
1. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Gegen die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung durch Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 10.01.2017 ist gemäß § 106 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Diese wurde fristgerecht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 1 FamFG) eingelegt und ist zulässig. Da sich das Beschwerdeverfahren wegen der am 19.01.2017 erfolgten Abschiebung erledigt hat, kann nach § 62 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 FamFG die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft begehrt werden.
2. Der Feststellungsantrag ist unbegründet.
a) Das Amtsgericht Mühldorf am Inn war für den Erlass des Beschlusses nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zuständig, weil der Betroffene dort inhaftiert war. Der Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn ist nicht deshalb rechtswidrig, weil das Amtsgericht Nürnberg vor der Abgabe an das Amtsgericht Mühldorf am Inn den Betroffenen nicht angehört hat (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Auch wenn man deshalb von einer Unzuständigkeit des Amtsgerichts Mühldorf am Inn ausginge, würde dies nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses führen (§ 2 Abs. 3 FamFG).
b) Der Beschluss über die Haftverlängerung ist nicht rechtswidrig, weil der Verfahrensbevollmächtigte nicht am Anhörungstermin teilnehmen konnte.
Das Amtsgericht Mühldorf a. Inn hat das Recht des Verfahrensbevollmächtigten an dem Termin zur Anhörung des Betroffenen teilzunehmen zu können (vgl. BGH vom 10.07.2014, V ZB 32/14) nicht verletzt. Für das zur Entscheidung über den Haftverlängerungsantrag berufene Amtsgericht Mühldorf a. Inn war ersichtlich, dass der Betroffene durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird. Zwar ging das Original der Akte des Amtsgerichts Nürnberg (Az. 58 XIV 34/16), aus der sich die Bevollmächtigung des Verfahrensbevollmächtigten ergibt, auf dem Postwege erst am 11.01.2017 beim Amtsgericht Mühldorf a. Inn ein. Allerdings gelangte noch am 09.01.2017 per Fax eine durch den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen im Erstverfahren gegenüber dem Landgericht Nürnberg-Fürth abgegebene Beschwerdebegründung zu den Akten des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn (Bl. 27/28). Daraus war ersichtlich, dass dieser den Betroffenen vertritt.
Aufgrund des Erledigungsvermerks der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mühldorf am Inn und der Stellungnahme des Geschäftsstellenbeamten vom 17.02.2017 geht die Kammer davon aus, dass dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen der Anhörungstermin per Fax mitgeteilt wurde. Warum trotzdem die Terminmitteilung nicht in die Hände des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen gelangt ist, kann nicht aufgeklärt werden.
Die Kammer ist der Auffassung, dass die Haftanordnung auch dann nicht für rechtswidrig zu erklären ist, wenn die Benachrichtigung für den Anhörungstermin vor dem Amtsgericht Mühldorf am Inn am 10.01.2017 tatsächlich nicht in die Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten gelangt sein sollte. Der in Hannover ansässige Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen hat nicht vorgetragen, dass er bei rechtzeitiger Kenntnis von dem Termin dort erschienen wäre. Selbst wenn man von einem Verfahrensverstoß ausginge, hätte sich dieser nicht ausgewirkt. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH führt eine Verletzung von Verteidigungsrechten (insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör) nur dann zur Beendigung der Haft bzw. zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. BGH vom 22.10.2015, V ZB 79/15). Dies ist hier nicht der Fall.
c) Der Betroffene ist aufgrund der im September 2016 erfolgten unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Seine Einreise war unerlaubt, da er den erforderlichen Pass nach § 3 AufenthG oder Aufenthaltstitel nach § 4 AufenthG nicht besaß (§ 14 Abs. 1 AufenthG). Die vollziehbare Ausreisepflicht besteht darüber hinaus aufgrund der mit Bescheid vom 27.10.2016 angeordneten Abschiebung.
d) Der Verlängerung der Abschiebehaft lag ein zulässiger und ausreichend begründeter Haftantrag der beteiligten Ausländerbehörde vom 09.01.2017 zugrunde.
Für Verlängerungsanträge gelten die Vorschriften über die Anordnung entsprechend (§ 425 Abs. 3 FamFG). Für Abschiebehaftanträge werden insbesondere Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer verlangt (vgl. § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 – 5 FamFG). Inhalt und Umfang der erforderlichen Darlegung bestimmen sich nach dem Zweck des Begründungserfordernisses. Es soll gewährleisten, dass das Gericht die Grundlagen erkennt, auf welche die Behörde ihren Antrag stützt, und dass das rechtliche Gehör des Betroffenen durch die Übermittlung des Haftantrags nach § 23 Abs. 2 FamFG gewahrt wird (BGH vom 22. Juli 2010, V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511). Die Darlegungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falles ansprechen (BGH vom 15.09.2011, FGPrax 2011, 317).
(1) Aus dem Haftantrag der beteiligten Behörde vom 09.01.2017 geht hervor, dass der Betroffene in sein Heimatland, in die Ukraine, abgeschoben werden soll.
(2) Die beteiligte Behörde hat die beantragte Dauer der Haft begründet. Sie hat dargelegt, dass von den ukrainischen Behörden ein neuer Heimreiseschein beschafft werden muss, was in der laufenden Woche nicht mehr möglich ist und deshalb der Flug in der folgenden Woche am 19.01.2017 erfolgen wird.
e) Es bestand der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5, § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG. Danach kann ein konkreter Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr bestehen, wenn der Ausländer über seine Identität täuscht, insbesondere durch Vorgeben einer falschen Identität. Der Betroffene ist nach eigenen Angaben durch Verwendung einer gefälschten rumänischen Identitätskarte nach Deutschland eingereist. Bei seiner Festnahme am 27.10.2017 hat er sich damit und mit einem gefälschten rumänischen Führerschein ausgewiesen. Nach Auffassung der Kammer wäre bei einer Entlassung des Betroffenen damit zu rechnen gewesen, dass er unter falscher Identität untertaucht.
f) Der Beschleunigungsgrundsatz ist nicht verletzt worden.
Die Haft zur Sicherung der Abschiebung darf nur dann aufrechterhalten werden, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich und gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der größtmöglichen Beschleunigung betreibt (vgl. BGH vom 17.10.2013, V ZB 172/12).
Hiergegen hat die beteiligte Behörde nicht verstoßen. Nach den Ausführungen der beteiligten Behörde wurde der von den ukrainischen Behörden ausgestellte Heimreiseschein am 03.01.2017 durch das ZAB Oberbayern per Einschreiben an die Bundespolizei am Flughafen in München versandt. Nachforschungen bei der Deutschen Post ergaben, dass die Postsendung am 09.01.2017 noch nicht ausgeliefert war (vgl. Aktenvermerk des Mitarbeiters der beteiligten Behörde vom 09.01.2017, Bl. 17). Ein Verschulden der beteiligten Behörde oder einer sonstigen zum Vollzug eingeschalteten Behörde, für deren Verschulden die beteiligte Behörde einstehen müsste (vgl. BGH a.a.O.), ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Verfahrensverzögerung auf die Deutsche Post zurückzuführen ist. Nach Auffassung der Kammer kann deren Verschulden beim Transport der Postsendung, in der sich der Heimreiseschein befand, nicht der beteiligten Behörde zugerechnet werden. Die Kammer teilt nicht die Auffassung, des Beschwerdeführers, dass die beteiligte Behörde zur Übermittlung einen Kurierdienst hätte einschalten müssen.
g) Die Abschiebehaft wurde in der für Bayern zuständigen zentralen Abschiebehafteinrichtung in Mühldorf am Inn vollzogen (§ 62a Abs. 1 AufenthG).
3. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war zurückzuweisen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Satz 1 ZPO). Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt neben der Bedürftigkeit des Betroffenen voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BGH vom 20.05.2016, V ZB 140/15). Die Beschwerde war nicht erfolgreich.
Die Verfahrenskostenhilfe war auch nicht wegen der Schwierigkeit der Rechtslage zu gewähren. Da das Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht dem Zweck dient, über zweifelhafte Rechtsfragen abschließend vorweg zu entscheiden, darf ein Gericht die Erfolgsaussicht nicht verneinen, wenn eine solche Rechtsfrage zu klären ist, auch wenn das Gericht in der Sache zu Ungunsten des Antragstellers entscheiden möchte. Entsprechendes muss dann gelten, wenn sich in tatsächlicher Hinsicht schwierige und komplexe Fragen stellen. (vgl. BGH a.a.O.). Solche schwierigen Rechtsfragen waren hier nicht zu klären.
Die vom Amtsgericht Mühldorf am Inn mit Beschluss vom 23.01.2017 (Ziffer 4) gewährte Verfahrenskostenhilfe betraf das Verfahren vor dem Amtsgericht, nicht das Beschwerdeverfahren. Über die Verfahrenskostenhilfe wird für jede Instanz gesondert entschieden (§ 76 Abs. 1 FamFG; § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
4. Eine persönliche Anhörung im Beschwerdeverfahren konnte nicht mehr erfolgen, da bei Eingang des Beschwerdeverfahrens der Betroffene schon abgeschoben war.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG
6. Die Festsetzung des Geschäftswerts der Beschwerde beruht auf §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 3 GNotKG.

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