Aktenzeichen W 1 S 19.703
BZRG § 41 Abs. 1 Nr. 2, § 46 Abs. 1 Nr. 1, § 53
WaffG § 55 Abs. 1
StPO § 170 Abs. 2
WBO § 23 Abs. 6 S. 2
Leitsatz
1. Das Verschweigensrecht aus § 53 Abs. 1 BZRG gilt auch anlässlich einer Bewerbung um Übernahme in ein Beamtenverhältnis, so dass für eine Bewerbung als Soldat auf Zeit in der Bundeswehr nichts anderes gelten kann. Nach dieser Vorschrift dürfen sich Verurteilte als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 BZRG aufzunehmen ist (Nr. 1) oder zu tilgen ist (Nr. 2). (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Verurteilte können nur dann kein Recht aus § 53 Abs. 1 BZRG herleiten, falls Gerichte oder oberste Bundes- oder Landesbehörden nach § 53 Abs. 2 BZRG ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben und der Verurteilte hierüber ausdrücklich belehrt wurde. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein strafrechtlich verhängtes Waffenbesitz- und -erwerbsverbot ist nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht auf die Bundeswehr und ihre Bediensteten, soweit sie dienstlich tätig werden, anwendbar. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. Mai 2019 wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 6.974,16 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der am … geborene Antragsteller wurde am 1. Mai 2018 mit dem Dienstgrad Obergefreiter, vorgesehen für die Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes, in die Bundeswehr wiedereingestellt und am 16. Mai 2018 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Der Kläger wird im Ausbildungszentrum H … verwendet und war vom 18. März 2019 bis zum 14. Juni 2019 bzw. 30. Juni 2019 zum Bundesamt für das … nach K … kommandiert.
Mit Bescheid der Polizei D … vom 22. Januar 2013 wurde gegenüber dem Kläger das Verbot des Erwerbs und Besitzes von Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, verfügt. Der Bescheid wurde am 28. Januar 2013 in der JVA D … zugestellt und ist bestandskräftig. Er gründet sich auf eine Vielzahl von Tatvorwürfen, auf deren Grundlage polizeiliche und/oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren sowie gerichtliche Strafverfahren gegen den Antragsteller geführt wurden. Die Vorwürfe betreffen u.a. Amtsanmaßung, Betrug, Körperverletzung, Verstoß gegen das Waffengesetz sowie Vergewaltigung. Dem Bescheid lagen darüber hinaus drei strafrechtliche Verurteilungen zugrunde; dem Inhalt eines in dem Bescheid zitierten Bundeszentralregisterauszugs ist zu entnehmen, dass der Kläger am 13. August 2003 wegen Nötigung und Bedrohung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen und 3 Monaten Fahrverbot verurteilt wurde, am 8. November 2004 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen und 2 Monaten Fahrverbot sowie am 17. April 2009 wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu 25 Tagessätzen Geldstrafe und einer Einziehung nach § 54 Waffengesetz (WaffG). Im Rahmen des Einstellungsverfahrens in die Bundeswehr hat der Antragsteller am 27. Februar 2018 unterschriftlich bestätigt, dass er weder durch ein deutsches Strafgericht rechtskräftig verurteilt worden ist bzw. eine Staatsanwaltschaft gegen ihn einen Strafbefehl erlassen hat sowie, dass ihm nicht bekannt ist, dass derzeit strafrechtliche Ermittlungen (Polizei/Staatsanwaltschaft) gegen ihn geführt werden bzw. ein (gerichtliches) Strafverfahren eröffnet wurde.
Am 6. Oktober 2018 wurde der Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers von der Polizei H … darauf hingewiesen, dass gegen den Antragsteller eine zeitlich unbeschränkte Waffenverbotsverfügung besteht. Am 22. November 2018 wurde ein Entlassungsverfahren nach § 55 Abs. 4 Satz 1 Soldatengesetz (SG) gegenüber dem Antragsteller eingeleitet und ihm die Möglichkeit der Anhörung gegeben. Die Anhörung der Vertrauensperson wurde vom Antragsteller am 29. November 2018 abgelehnt. Unter dem 5. Dezember 2018 gab der Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers eine persönliche Einschätzung des Antragstellers ab und beschrieb das Verhalten des Klägers als äußerst positiv und von hoher Qualität. Nach der Feststellung des Waffenbesitzverbotes durch die Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle habe dieser ihm den Sachverhalt umgehend gemeldet und glaubhaft erklärt, dass er über dieses Verbot keinerlei Kenntnis habe, er jedoch wisse, auf welcher Grundlage dieses Verbot hätte ausgesprochen werden können. Aus freien Stücken habe er ihm unaufgefordert zahlreiche Bilder etc. übermittelt, welche seine Tätigkeit als selbstständiger Instrukteur für Nahkampf und Selbstverteidigung belegten. Er bewerte das Verhalten des Antragstellers als grundlegend ehrlich und absolut glaubhaft. Er könne weder eine Dienstpflichtverletzung feststellen noch eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr sowie eine Ansehensschädigung der Bundeswehr.
Mit Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. Mai 2019 wurde der Antragsteller gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 SG mit Ablauf des 30. Juni 2019 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Zur Begründung wurde dargelegt, der Antragsteller sei Soldat auf Zeit im 3. Dienstjahr. Die Entscheidung, ob sich ein Soldat auf Zeit für seine Laufbahn eigne, hänge von dessen geistigen, körperlichen und charakterlichen Eigenschaften ab. Die charakterliche Eignung liege bei dem Antragsteller nicht vor. Denn schon im Einstellungsverfahren habe er angeben müssen, dass gegen ihn staatsanwaltschaftliche Ermittlungen vorgelegen hätten, auch wenn eines der zahlreichen Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Er habe dem Disziplinarvorgesetzten versichert, dass er keinerlei Kenntnis von dem Waffenbesitzverbot gehabt habe. Dies sei jedoch dadurch widerlegt, dass der entsprechende Bescheid dem Kläger zugestellt und er von diesem sowie dessen Gründen somit nachweislich Kenntnis erhalten habe. Der Bescheid sei nicht nur aufgrund des eingestellten Verfahrens wegen Vergewaltigung erlassen worden, sondern aufgrund einer Vielzahl von schweren Tatvorwürfen, welche sich im Zeitraum von 2003 -2012 ereignet hätten. Durch das unaufgeforderte Zeigen von Bildern und Videos, welche die Tätigkeit als selbständiger Instrukteur für Nahkampf und Selbstverteidigung zeigten, habe er den Vorgesetzten bewusst getäuscht und in die Irre geführt. Es sei völlig abwegig, warum der Antragsteller lediglich aufgrund einer Tätigkeit als Lehrer für Kampfsport ein solches Verbot erhalten solle. Auch wenn die Disziplinarvorgesetzten dem Antragsteller eine einwandfreie Dienstverrichtung attestierten, hätten diese jedenfalls keine Kenntnis von den Gründen gehabt, welche für das Aussprechen des Waffenbesitzverbotes ausschlaggebend gewesen seien. Wären all diese Umstände bereits im Einstellungsverfahren angegeben worden, so wäre es nicht zu einer Einstellung gekommen. Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass der Antragsteller weder bei der Angabe strafrechtlicher Ermittlungen in seiner Belehrung vom 27. Februar 2018 noch bei den Angaben gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten der Wahrheitspflicht nach § 13 SG nachgekommen sei. Erschwerend komme die durch den Ausspruch des Waffenverbots manifestierte Nichteignung für den Umgang mit Waffen hinzu. Hierbei handele es sich um einen Kernbereich des Soldatenberufs. Auch wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen habe, dass eine solche Verfügung nicht zwingend zur Aufhebung des Dienstverhältnisses führe, so ergebe sich andererseits kein Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Antragsteller dessen ungeachtet im Dienstverhältnis behalte und er weiter Zugang zu Kriegswaffen habe. Entlastende Aspekte hätten nicht festgestellt werden können, sodass aufgrund des eingeräumten Ermessens und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sowie nach Abwägung der entstehenden Folge die Entlassung verfügt werde.
Gegen den Bescheid hat der Antragsteller am 21. Mai 2019 Beschwerde einlegen lassen, über die bislang nicht entschieden ist.
Am 13. Juni 2019 hat der Kläger einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Entlassung beantragt und hierzu ausgeführt, dass ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht nicht vorliege, sodass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Beurteilung der charakterlichen Eignung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Ausweislich der Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten habe der Antragsteller nicht angegeben, dass ihm das Waffenbesitzverbot nur erteilt worden sei, weil er als Instrukteur für Nahkampf und Selbstverteidigung tätig sei. Vielmehr habe er angegeben, dass er wisse, aufgrund welcher Vorschriften ein solches Verbot hätte ergehen können. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Antragsgegnerin darauf komme, dass der Antragsteller einen falschen Eindruck vermittelt habe. Zwar sei dem Kläger der genannte Bescheid in der JVA D … in rechtlicher Hinsicht zugestellt worden, jedoch zu einem Zeitpunkt, in dem er sich wegen des Vergewaltigungsvorwurfs zum Nachteil seiner Ex-Freundin in Untersuchungshaft befunden habe. Es sei bei einem juristischen Laien und Mannschaftssoldaten nachvollziehbar, dass er davon ausgegangen sei, dass der Bescheid mit dem Verfahren der Vergewaltigung im Zusammenhang stehe und nach seiner Freilassung und Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO keinen Bestand mehr haben könne; die Differenzierung zwischen Straf- und Verwaltungsverfahren könne von ihm nicht verlangt werden. Vor diesem Hintergrund bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Antragsteller das Waffenbesitzverbot bewusst verschwiegen habe. Der Antragsteller könne auch jederzeit einen Antrag stellen, dass die Verbotsverfügung aufgehoben werde; deren Aufhebung sei angesichts des Zeitablaufs jedenfalls möglich. Dies sei bisher nicht erfolgt, da er nicht gewusst habe, dass der Bescheid noch Bestand habe. Die charakterliche Nichteignung könne auch nicht darauf gestützt werden, dass der Antragsteller nicht angegeben habe, dass er bereits rechtskräftig verurteilt wurde, da die letzte Tat, wegen der der Kläger verurteilt worden sei, aus dem Jahre 2009 stamme und im Höchstmaß 40 Tagessätze Geldstrafe verhängt worden seien. Gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) sei eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen nach fünf Jahren zu tilgen. Bei der Bewerbung des Klägers im Jahre 2018 seien die Eintragungen tilgungsreif gewesen, sodass er diese entsprechend § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG nicht habe angeben müssen. Auch die Ausnahmevorschrift des § 53 Abs. 2 BZRG sei nicht anwendbar, da der Kläger anhand der vorliegenden Unterlagen nicht entsprechend belehrt worden sei. Zudem könne diese Vorschrift keine Anwendung finden, da nur die obersten Bundes- und Landesbehörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG hätten, wozu die vorliegenden Einstellungsbehörden, insbesondere das Bundesamt für das … und die Karrierecenter, nicht zählten. Dürften Verurteilungen jedoch verschwiegen werden, so könne hieraus auch nicht auf die charakterliche Nichteignung geschlossen werden. Darüber hinaus finde das Waffengesetz gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine Anwendung auf die Bundeswehr und deren Bedienstete in Ausübung des Dienstes. Somit könne daraus, dass es dem Soldaten untersagt sei, für sich privat Waffen zu erwerben oder zu besitzen, nicht geschlossen werden, dass er nicht in der Lage sei, Soldat zu sein. Während des Dienstes dürfe der Kläger jederzeit Waffen tragen und verwenden. Für die Feststellung der mangelnden Eignung seien in erster Linie die spezifischen Anforderungen des militärischen Dienstes maßgeblich. Nur die militärischen Vorgesetzten könnten sachverständig beurteilen, ob der Soldat in der Zukunft den Anforderungen entsprechen werde; deren Einschätzung sei auch für die Ausübung des Ermessens von Bedeutung. Der die Entlassung verfügende Sachbearbeiter dagegen habe kein persönliches Bild vom Antragsteller und dessen Diensterfüllung. Die Dienstvorgesetzten des Klägers hätten jedoch uneingeschränkt bestätigt, dass sich keine Anzeichen für dessen charakterliche Nichteignung gezeigt hätten.
Der Antragsteller beantragt,
Die aufschiebende Wirkung gegen den Entlassungsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. Mai 2019 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde übersteige nicht das Vollzugsinteresse an seiner Entlassung. Das gegen den Kläger erlassene lebenslange Waffenerwerbs- und -besitzverbot bestehe auch gegenwärtig fort. Der Antragsteller habe von diesem samt Gründen Kenntnis erlangt. Durch die Mitteilung an den Disziplinarvorgesetzten, er könne sich vorstellen, auf welcher Grundlage das Verbot hätte ausgesprochen werden können und diesem anschließend Medien übermittelt habe, die seine Tätigkeit als Instrukteur für Nahkampf und Selbstverteidigung zeigten, sei eindeutig eine gedankliche Verbindung impliziert worden, wobei der Antragsteller sehr wohl gewusst habe, dass die Verbotsverfügung nicht wegen seiner selbstständigen Tätigkeit erlassen worden sei. Er habe daher vorsätzlich einen falschen Eindruck erwecken wollen. Aufgrund der detaillierten Schilderung der Gründe der Verbotsverfügung auf 28 Seiten unter Darlegung diverser Tatbestände erscheine es lebensfern, sich nun darauf zu berufen, geglaubt zu haben, dass die Verfügung nur während der Untersuchungshaft Bestand gehabt habe. Die Berufung darauf, dass jederzeit ein Antrag gestellt werden könne, womit die Verbotsverfügung aus der Welt geschafft werde, sei nicht realistisch, da der Behörde einen Ermessensspielraum zustehe. Darüber hinaus sei der Antragsteller in seinem Bewerbungsbogen eindeutig darauf hingewiesen worden, dass er sich im Rahmen seiner Bewerbung gemäß § 53 Abs. 2 BZRG nicht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG berufen könne. Unabhängig davon, dass sich das Waffenbesitzverbot grundsätzlich nicht auf den Dienst in den Streitkräften auswirke, lasse sich aus den der Verfügung zugrundeliegenden Umständen sehr wohl auf die charakterliche Nichteignung des Antragstellers schließen. Wenn der Kläger bereits zum Umgang mit nicht erlaubnispflichtigen Waffen als ungeeignet gelte, so lasse dies auch einen Rückschluss über das Führen von erlaubnispflichtigen Waffen zu. Hierfür sei auch kein persönliches Bild des Antragstellers notwendig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Das Verwaltungsgericht Würzburg ist vorliegend gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO zur Entscheidung berufen, da der Antragsteller seinen dienstlichen Wohnsitz bei Erhebung des Antrags am 14. Juni 2019 im Bundeswehrausbildungszentrum H … hatte. Dienstlicher Wohnsitz eines Soldaten ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) sein Standort. Der Begriff „Standort“ bezeichnet den Ort, an dem der Truppenteil untergebracht ist, dem der Soldat angehört und in dem er Dienst tut. Zwar war der Kläger vom 18. März 2019 bis 14. Juni 2019 bzw. 30. Juni 2019 zum Bundesamt für das … nach K … kommandiert, jedoch handelte es sich hierbei lediglich um eine kurzfristige Kommandierung, die aufgrund ihres Charakters als Befehl zur nur vorübergehenden Dienstleistung bei einer anderen Dienststelle den dienstlichen Wohnsitz des Soldaten an seinem ursprünglichen Standort noch nicht hat entfallen lassen (vgl. VG Freiburg, B.v. 22.1.2016 – 7 K 2456/15 – juris; VG Hannover, B.v. 9.11.2007 – 13 A 6292/06 – juris). Die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens haben sich dieser Einschätzung angeschlossen.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der fristgerecht eingelegten Beschwerde gegen den kraft Gesetzes (§ 23 Abs. 6 S. 2 Wehrbeschwerdeordnung (WBO)) sofort vollziehbaren Entlassungsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. Mai 2019 anzuordnen, ist zulässig und begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO).
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs durch Bundesgesetz entfallen ist, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO.
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vor und trifft eine eigene originäre Entscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs streitenden (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 146). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht als einziges Indiz zu berücksichtigen (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 85 ff.). In den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist dabei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bereits eine generalisierende Interessenabwägung dahingehend vorgenommen hat, für bestimmte Arten von Entscheidungen einen grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses zu statuieren, was bei der gerichtlichen Entscheidung hinreichende Berücksichtigung finden muss. Maßgeblich ist hierbei die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 147).
Die hiernach vorzunehmende Interessenabwägung führt vorliegend zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung voraussichtlich Erfolg haben. Das private Interesse des Antragstellers, das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren fortsetzen zu können, hat daher Vorrang gegenüber dem von der Antragsgegnerin angeführten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung.
Zunächst bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken gegen die Entlassungsverfügung. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 22. November 2018 vor Erlass der Entlassungsverfügung gemäß §§ 55 Abs. 6 Satz 1, 47 Abs. 2 SG ordnungsgemäß angehört. Eine Anhörung der Vertrauensperson nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) hat der Antragsteller am 29. November 2018 abgelehnt.
Die auf § 55 Abs. 4 Satz 1 SG gestützte Entlassungsverfügung vom 15. Mai 2019 erweist sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Überprüfung indes materiell rechtlich als rechtswidrig, sodass sich das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehbarkeit der Entlassung nicht gegenüber dem Interesse des Antragstellers durchsetzen kann. Nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG kann ein Soldat auf Zeit wie der Kläger in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit aus dem Dienstverhältnis entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Die Regelung knüpft an die allgemeinen Kriterien der charakterlichen, geistigen und körperlichen Eignung im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG an. Es kommt dabei nicht allein auf die konkrete Verwendung des Soldaten auf Zeit an, sondern auf die üblichen, an die Soldaten seiner Laufbahn zu stellenden Anforderungen. Der Begriff der Nichterfüllung setzt eine bestimmte Dauer voraus. Ist erkennbar, dass ein Soldat auf absehbare Zeit wieder in der Lage sein wird, die an ihn gestellten Anforderungen zu erfüllen, liegt keine Nichterfüllung der dienstlichen Anforderungen vor. Bei Dienstunfähigkeit oder schuldhafter Dienstpflichtverletzung ist vorrangig eine Entlassung nach § 55 Abs. 2 bzw. Abs. 5 SG auszusprechen. Die Nichteignung kann sich auch aus einem einzelnen Dienstvergehen des Soldaten ergeben; dies darf aber nicht zu Wertungswidersprüchen zu Abs. 5 führen, wonach eine Entlassung wegen eines Dienstvergehens nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Die mangelnde Eignung muss daher in derartigen Fällen besonders begründet werden (vgl. Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 55, Rn. 30). Die charakterliche Eignung eines Soldaten ist dann gegeben, wenn aufgrund seiner Lebenshaltung im allgemeinen und seiner Einstellung zum Soldatenberuf im Besonderen davon auszugehen ist, dass er den Anforderungen und Pflichten die ihm als Soldat im Umgang mit Vorgesetzten, Kameraden und Untergebenen sowie gegenüber dem Dienstherrn obliegen, gerecht zu werden vermag. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist aufgrund von Verhaltensweisen in der Gegenwart oder Vergangenheit eine Prognose über die künftige charakterliche Eignung vorzunehmen. Die Feststellung, ob ein Soldat geeignet ist oder nicht, ist ein dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die Entlassungsdienststelle hat insoweit einen Beurteilungsspielraum, demgemäß darf das Gericht nicht seine eigene Beurteilung an die Stelle der Bewertung der Verwaltung setzen. Das Gericht muss sich auf die Prüfung beschränken, ob die Behörde bei ihrer Entlassungsentscheidung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dagegen können die fachlichen Erwägungen, die zu der Beurteilung als ungeeignet geführt haben, als solche nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein (vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2010 – 6 ZB 09.232 – juris). Die Entscheidung über die Entlassung wegen fehlender Eignung steht sodann im pflichtgemäßen Ermessen der personalführenden Stelle (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 – 6 ZB 12.376 – juris Rn. 4).
1. Der dem Antragsteller im Hinblick auf seine charakterliche Nichteignung vorgeworfene Verstoß gegen die Wahrheitspflicht gemäß § 13 SG aufgrund der Nichtangabe insbesondere staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen im Verfahren zur Einstellung in die Bundeswehr kann von der Kammer nicht erkannt werden, sodass der angegriffenen Entlassungsverfügung ein fehlerhafter Sachverhalt zugrunde liegt. Hieraus ergibt sich sodann auch ein rechtlich beachtlicher Ermessensfehler, da die Ausübung des Ermessens auf dem vorbenannten fehlerhaften Sachverhalt beruht.
Der Antragsteller hat in dem von ihm unterzeichneten Eröffnungsvermerk/Belehrung des Karrierecenters der Bundeswehr D … vom 27. Februar 2018 bestätigt, dass er weder durch ein deutsches Strafgericht rechtskräftig verurteilt worden sei bzw. eine Staatsanwaltschaft gegen ihn einen Strafbefehl erlassen habe. Ihm sei nicht bekannt, dass derzeit gegen ihn strafrechtliche Ermittlungen (Polizei/Staatsanwaltschaft) geführt würden bzw. ein (gerichtliches) Strafverfahren eröffnet worden sei (insoweit existiert auch eine inhaltsgleiche Belehrung bereits vom 5.5.2017). Darüber hinaus hat der Kläger am 20. März 2017 unterschriftlich bestätigt, dass ihm eröffnet worden sei, dass das Karrierecenter der Bundeswehr D … ein Führungszeugnis für Behörden bzw. das Bundesministerium der Verteidigung eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister über ihn angefordert habe und im Zeitraum von sechs Wochen vor Unterzeichnung seiner Bewerbung bis zum heutigen Tage keine Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen ihn schwebten und ihm keine polizeilichen Ermittlungen bekannt seien. Die Antragsgegnerin hat weder vorgetragen noch ist aus den Akten ersichtlich, dass der Kläger bei Unterzeichnung der o.g. Belehrungen bzw. in dem dort benannten Zeitraum wahrheitswidrig aktuell laufende polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren bzw. ein aktuelles gerichtliches Strafverfahren verschwiegen hat. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller vielmehr die Nichtangabe derjenigen strafrechtlichen Verfahren zur Last gelegt, die dem Waffenbesitz- und -erwerbsverbot vom 22. Januar 2013 zugrunde liegen. Hierbei handelt es sich jedoch – soweit aus den Akten ersichtlich und angesichts des seither verstrichenen erheblichen Zeitraums (Sachverhalte aus 2003 – 2012) auch lebensnah nachvollziehbar – jeweils nicht mehr um „derzeit“ laufende strafrechtliche Ermittlungen, deren Nichtvorliegen der Kläger – soweit ersichtlich wahrheitsgemäß – bestätigt hat.
Der Kläger hat auch nicht dadurch gegen seine Wahrheitspflicht verstoßen, dass er das gegen ihn verhängte (bestandskräftige) Waffenbesitz- und -erwerbsverbot vom 22. Januar 2013 im Einstellungsverfahren nicht angegeben hat. Ausweislich der Akten ist der Antragsteller nicht dahingehend belehrt worden, ein derartiges Verbot offenbaren zu müssen.
Soweit der Antragsteller unterschriftlich bestätigt hat, dass er weder durch ein deutsches Strafgericht rechtskräftig verurteilt bzw. ein Strafbefehl gegen ihn erlassen worden sei, so entspricht dies angesichts des in der Waffenverbotsverfügung vom 22. Januar 2013 zitierten Bundeszentralregisterauszugs zwar nicht den Tatsachen, jedoch durfte sich der Antragsteller diesbezüglich auf § 53 Abs. 1 BZRG berufen und brauchte die seinerzeitigen Verurteilungen nicht anzugeben. Dieses spezialgesetzliche Verschweigensrecht gilt auch anlässlich einer Bewerbung um Übernahme in ein Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.1980 – 2 C 50.78 – juris). Auch für eine Bewerbung als Soldat auf Zeit in der Bundeswehr kann nach Überzeugung der Kammer nichts Abweichendes gelten. Nach dieser Vorschrift dürfen sich Verurteilte als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 BZRG aufzunehmen ist (Nr. 1) oder zu tilgen ist (Nr. 2). Der Kläger wurde gemäß des o.g. Registerauszugs am 13. August 2003 wegen Nötigung und Bedrohung zu 40 Tagessätzen Geldstrafe und drei Monaten Fahrverbot verurteilt, am 8. November 2004 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu 20 Tagessätzen Geldstrafe und zwei Monaten Fahrverbot sowie am 17. April 2009 wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu 25 Tagessätzen Geldstrafe und Einziehung nach § 54 WaffG. Dies zugrunde gelegt waren die vorgenannten 3 strafrechtlichen Verurteilungen jedenfalls zu tilgen, § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG. Die Tilgungsfrist beträgt vorliegend jeweils fünf Jahre, da der Antragsteller jeweils nur zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen verurteilt worden ist und keine Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe im Register eingetragen war, § 46 Abs. 1 Nr. 1 a) BZRG. Da die letzte der Verurteilungen am 17. April 2009 erfolgt ist, waren sämtliche eingetragenen Verurteilungen spätestens im Jahre 2014 zu tilgen, § 45 Abs. 1, 47 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BZRG. Dies wird letztlich auch durch das bei den Akten befindliche Führungszeugnis des Antragstellers vom 10. Oktober 2018 bestätigt, das keine Eintragungen enthält. Vor diesem Hintergrund war der Antragsteller berechtigt, sich im Einstellungsverfahren bei der Bundeswehr im Jahre 2017/2018 als unbestraft zu bezeichnen.
Darüber hinaus greift vorliegend auch nicht die Ausnahmevorschrift des § 53 Abs. 2 BZRG, wonach, soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG herleiten können, falls sie hierüber belehrt wurden. Hier ist bereits nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller entsprechend dieser Vorschrift belehrt worden ist. Insoweit muss der Betroffene in der konkreten Situation – hier für seine Bewerbung und das Ausfüllen dazu verwendeter Fragebögen – auf den in § 53 Abs. 2 BZRG statuierten Wegfall eines eventuell bestehenden Verschweigensrechts früherer Verurteilungen oder auf dessen Nichtbestehen hingewiesen werden. Bezüglich der Form der Belehrung gilt, dass diese vom Empfängerhorizont her gesehen eindeutig sein muss. Der Empfänger ist somit ausdrücklich und für ihn eindeutig erkennbar darauf hinzuweisen, dass im Rahmen seiner Bewerbung als Zeitsoldat ein Verschweigungsrecht hinsichtlich vergangener Verurteilungen nicht besteht, auch wenn diese nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind und nicht im Bundeszentralregister aufscheinen (vgl. VG Augsburg, U.v. 26.10.2017 – Au 2 K 17.600 – juris; VG München, U.v. 13.11.2012 – M 21 K 10.3378 – juris). Ein diesen Anforderungen gerecht werdender Hinweis ist den vorliegenden Akten, insbesondere der bereits zuvor erwähnten Belehrungen des Karrierecenters der Bundeswehr D … vom 5. Mai 2017 und 27. Februar 2018 sowie dessen Eröffnung vom 20. März 2017, nicht ansatzweise zu entnehmen. Überdies dürfte der Anwendung von § 53 Abs. 2 BZRG nach summarischer Prüfung zusätzlich entgegenstehen, dass den Einstellungsbehörden im Falle des Antragstellers kein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister zustand. Ausweislich der vorgelegten Akten wurde die Einstellung des Antragstellers hier allein durch das Karrierecenter der Bundeswehr D … sowie durch das Bundesamt für das … vorgenommen, für die nach § 41 BZRG jeweils kein unbeschränktes Recht auf Auskunft besteht. Ein solches besteht nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG im hiesigen Zusammenhang ausschließlich für oberste Bundes- und Landesbehörden, hier zuvörderst für das Bundesministerium der Verteidigung. Ausweislich des Gesetzeswortlauts können sich Verurteilte jedoch nur diesen Behörden gegenüber nicht auf die Rechte aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG berufen. Das unbeschränkte Auskunftsrecht des Bundesministeriums der Verteidigung bedeutet auch nicht, dass die dadurch gewonnenen Erkenntnisse innerhalb des Ressorts in unbeschränktem Umfang für Vollzugszwecke verwendet werden dürften (vgl. LAG Nürnberg vom 30.6.1986 Az. 4 Sa 103/84, juris). Die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen nach § 43 BZRG die betreffenden Eintragungen den nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden nur mitteilen, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn andernfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde. Letzteres kann nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, da anderenfalls die auf einer gesetzgeberischen Abwägung beruhende Grundsatzentscheidung, den Vollzugsbehörden kein Auskunftsrecht zu gewähren, praktisch gegenstandslos würde (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2006 – 7 B 05.2202 – juris). Angesichts des langen Zeitraums, der zwischen den genannten Verurteilungen des Klägers und seiner Einstellung in die Bundeswehr vergangen ist und des jeweils nur geringen Strafmaßes der 3 strafrechtlichen Verurteilungen war vorliegend bei summarischer Prüfung auch kein Ausnahmefall gegeben, in dem eine Weiterleitung von Informationen aus dem Bundeszentralregister durch das Bundesministerium der Verteidigung an das Bundesamt für das … aus besonderen Gründen – etwa zur Vermeidung einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung – zulässig gewesen wäre. Der Kläger konnte sich daher im Ergebnis auf das Verschweigensrecht aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG berufen (vgl. auch: VG Augsburg, U.v. 26.10.2017 – Au 2 K 17.600 – juris; VG Augsburg, B.v. 1.4.2016 – Au 2 S 15.1767 – juris Rn. 23; VG München, U.v. 13.11.2012 – M 21 K 10.3378 – juris Rn. 27-33). Schließlich gilt die Einschränkung der Offenbarungspflicht ausdrücklich nur für Rechte aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, während vorliegend § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG zugunsten des Antragstellers eingreift (vgl. oben).
2. Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht nach § 13 SG vorgeworfen hat, indem dieser gegenüber seinem Disziplinarvorgesetzten hinsichtlich des gegen ihn erlassenen Waffenbesitz- und -erwerbsverbotes bewusst falsch dargestellt habe, dass er keinerlei Kenntnis von dem Verbot habe und durch das unaufgeforderte Zeigen von Bildmaterial betreffend seine selbstständige Tätigkeit als Instrukteur für Nahkampf und Selbstverteidigung bewusst getäuscht habe, so mangelt es diesbezüglich zumindest an einer ausreichenden Aufklärung des Sachverhaltes, die für eine tragfähige Begründung der Entlassungsverfügung und eine ordnungsgemäße Ermessensausübung von Rechts wegen unerlässlich ist.
Denn angesichts des Wortlauts der Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten P. vom 5. Dezember 2018 erschließt sich für die erkennende Kammer derzeit nicht hinreichend klar und eindeutig, wie die Antragsgegnerin darauf kommt, dass der Antragsteller gegenüber seinem Disziplinarvorgesetzten eine (alleinige) Verbindung zwischen dem bestehenden Verbot und seiner selbstständigen Tätigkeit hergestellt haben soll. Dies allein aus der Tatsache zu schließen, dass der Antragsteller angegeben hat, dass er von dem Verbot keinerlei Kenntnis habe, er jedoch wisse, auf welcher Grundlage dieses hätte ausgesprochen werden können und im Nachgang Bildmaterial zu seiner selbständigen Tätigkeit vorgelegt hat, interpretiert die Aussage und das Verhalten des Antragstellers nach Einschätzung der Kammer einseitig zulasten des Antragstellers und erscheint auf dem Boden der aktenkundigen Erkenntnisse eher spekulativ. Vielmehr wären die Motivation und die Hintergründe dieser dienstlichen Meldung des Antragstellers näher aufzuklären gewesen, zumal die Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten keineswegs eindeutig formuliert ist und Interpretationsspielraum zulässt. Es erscheint jedenfalls auch nicht ausgeschlossen, dass dem Antragsteller die Bestandskraft/Geltung des genannten Verbotes zum Zeitpunkt seiner Meldung tatsächlich nicht bewusst war. Dies liegt trotz der seinerzeitigen Bekanntgabe des Bescheides an den Antragsteller, sodass er hiervon zweifellos Kenntnis erlangt hat, insofern nicht gänzlich fern, als seit Erlass der Verfügung bereits mehrere Jahre vergangen waren und der Antragsteller als juristischer Laie tatsächlich – wie vorgetragen – eine Verbindung zwischen dem seinerzeitigen Strafverfahren, welches nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, und dem Waffenbesitzverbot hergestellt haben kann, nachdem beide Ereignisse zeitlich zusammengefallen sind. Auch der Hinweis auf die selbstständige Tätigkeit des Klägers könnte ein Indiz dafür sein, dass er gutgläubig davon ausgegangen ist, dass das Waffenbesitzverbot keine Geltung mehr hatte, nachdem er diese Tätigkeit im Januar 2018 gewerblich angemeldet hat. Jedenfalls erscheint es durchaus möglich, dass der Kläger im hiesigen Zusammenhang nicht wie von der Antragsgegnerin angenommen vorsätzlich gegen seine Wahrheitspflicht verstoßen hat. Dies gilt umso mehr, als der Disziplinarvorgesetzten P. die erwähnte positive Stellungnahme im Entlassungsverfahren abgegeben hat und hierin eine etwaige Täuschung seiner Person durch den Antragsteller nicht gesehen hat. Vielmehr hat er das Verhalten des Antragstellers als grundlegend ehrlich und dessen Aussagen als absolut glaubhaft eingestuft.
Selbst wenn man jedoch im vorgenannten Zusammenhang von einem Verstoß gegen die Wahrheitspflicht ausgehen würde, so erscheint dieser einmalige Verstoß nicht ohne weiteres geeignet, eine charakterliche Ungeeignetheit des Antragstellers für den Soldatenberuf anzunehmen. Zwar kann sich die Nichteignung nach § 55 Abs. 4 SG grundsätzlich auch aus einem einzelnen Dienstvergehen des Soldaten ergeben. Dies darf jedoch – wie bereits oben ausgeführt – nicht zu Wertungswidersprüchen zu § 55 Abs. 5 SG führen, wonach eine Entlassung wegen eines Dienstvergehens nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Die mangelnde Eignung muss daher in derartigen Fällen besonders begründet werden (vgl. Walz/Eichen/ Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl., § 55 Rn. 30). Eine derartige Begründung hat die Antragsgegnerin vorliegend gänzlich vermissen lassen. Insbesondere ist nichts dafür vorgetragen worden, dass das Verbleiben des Antragstellers im Dienstverhältnis entsprechend § 55 Abs. 5 SG die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
3. Auch das gegen den Antragsteller verhängte bestandskräftige Waffenbesitz- und -erwerbsverbot vom 22. Januar 2013 als solches erscheint nach summarischer Prüfung nicht geeignet, die mangelnde Eignung des Antragstellers zu rechtfertigen. Denn nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist das Waffengesetz auf die Bundeswehr und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden, nicht anwendbar, sodass es dem Antragsteller im dienstlichen Bereich nicht untersagt ist, Umgang mit Waffen zu haben, und er somit seinen diesbezüglichen Dienstpflichten als Soldat ordnungsgemäß nachkommen kann.
Soweit die Antragsgegnerin (wohl) auf die durch das Waffenverbot manifestierte Nichteignung für den Umgang mit erlaubnisfreien und erst recht mit erlaubnispflichtigen Waffen bei der Bundeswehr abstellt und hierfür die dem Verbot zugrundeliegenden Umstände in den Blick nimmt (wobei den Formulierungen der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid sowie den Ausführungen im nachfolgenden Rechtsbehelfsverfahren bereits nicht hinreichend klar zu entnehmen ist, ob diese Argumentation tatsächlich verfolgt wird), so steht dem bei summarischer Prüfung im Eilverfahren entgegen, dass sich das erlassene Waffenbesitz- und -erwerbsverbot vom 22. Januar 2013 inhaltlich auf eine Reihe von Ermittlungs- und Strafverfahren (sämtlich aus dem Zeitraum von 2003 – 2012) sowie 3 strafrechtliche Verurteilungen (aus 2003, 2004 und 2009) stützt und diese Vorgänge dem Antragsteller nach § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr vorgehalten werden können. Nach dieser Vorschrift dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht mehr zu ihrem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden ist oder sie zu tilgen ist. Entsprechend obiger Ausführungen waren die 3 gegenüber dem Antragsteller erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen zu tilgen; die Tilgung ist angesichts des bei den Akten befindlichen Führungszeugnisses vom 10. Oktober 2018, das keine Eintragungen enthält, auch vorgenommen worden. Ein Vorhalte- und Verwertungsverbot muss jedoch erst recht für die in anderer Form zum Abschluss gebrachten bzw. eingestellten Strafverfahren gelten, welche nicht zu einer Verurteilung des Antragstellers geführt haben und daher generell nicht in das Bundeszentralregister einzutragen waren.
Vorliegend greift auch § 51 Abs. 2 BZRG nicht ein, wonach gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, unberührt bleiben. Zwar bleibt danach die bestandskräftige Waffenverbotsverfügung vom 22. Januar 2013 als solche in ihrer Wirksamkeit unberührt, jedoch kann ein erst nach Tilgung der genannten Verurteilungen neu eingeleitetes Verwaltungsverfahren – hier zur Entlassung des Antragstellers – nicht mehr auf die der Waffenverbotsverfügung zugrunde liegenden früheren Verurteilungen und erst recht nicht auf die nicht zu einer Verurteilung führenden Strafverfahren gestützt werden, da dies dem Vorhalte- und Verwertungsverbot nach Abs. 1 der Vorschrift widersprechen würde (vgl. BeckOK StPO, Bücherl, BZRG § 51 Rn. 46).
Schließlich dürfen die früheren Taten und Ermittlungs-/Strafverfahren abweichend von § 51 Abs. 1 BZRG auch nicht nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG berücksichtigt werden. Dies wäre im hiesigen Zusammenhang dann möglich, wenn die betroffene Person die Einstellung in den öffentlichen Dienst beantragt, falls die Einstellung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt. Denn vorliegend geht es dem Antragsteller nicht um den Zugang zu einer bestimmten Betätigung, hier etwa die Einstellung in den öffentlichen Dienst bzw. die Bundeswehr. Allein darauf ist die genannte Vorschrift anzuwenden. Sie schränkt demgegenüber das Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG nicht für Maßnahmen ein, die die betreffenden Betätigungen beenden. Eine derartige Maßnahme stellt die Entlassung aus der Bundeswehr nach § 55 Abs. 4 SG jedoch dar (vgl. BVerwG, B.v. 30.10.2014 – 2 B 109/13 – juris; BVerwG, U.v. 26.3.1996 – 1 C 12.95 – juris). Mangels erforderlicher Regelungslücke lässt sich die eng auszulegen Ausnahmevorschrift auch nicht analog auf den vorliegenden Fall anwenden (vgl. BeckOK StPO, Bücherl, BZRG § 52 Rn. 8).
Die Beurteilung der charakterlichen Eignung für eine bestimmte Laufbahn erfordert eine umfassende und plausibel begründete Prognoseentscheidung (Scherer/Alff/Poretschkin/Lucks, Soldatengesetz, 10. Aufl., § 3 Rn. 18), woran es vorliegend angesichts vorstehender Ausführungen ersichtlich mangelt. Da für die Feststellung der Eignung in erster Linie die spezifischen Anforderungen des militärischen Dienstes maßgebend sind, können nur die militärischen Vorgesetzten sachverständig und zuverlässig beurteilen, ob der Soldat auf Zeit diesen Anforderungen entspricht (Scherer/Alff/Poretschkin/Lucks, Soldatengesetz, 10. Aufl., § 55 Rn. 11). Auffällig ist in dieser Hinsicht, dass aktuell jedoch allein Stellungnahmen der Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers vorliegen, welche ihn als uneingeschränkt geeignet für seine Laufbahn erachten.
Angesichts vorstehender Ausführungen wird der gegen die Entlassungsverfügung erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg haben. Auch darüber hinausgehend sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, wonach im Rahmen einer Interessenabwägung den öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung der Vorrang gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren fortsetzen zu können, einzuräumen wäre. Aus diesem Grunde war dem Begehren des Antragstellers stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei setzt die Kammer in Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO die Hälfte des in der Hauptsache maßgeblichen Streitwerts nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG an (vgl. auch BayVGH, B.v. 26.8.2013 – 6 CS 13.1459 -, juris). Vorliegend befindet sich der Antragsteller im Dienstrang eines Obergefreiten (Besoldungsgruppe A 4). Aufgrund seiner Einstellung zum 1. Mai 2018 wurde die Stufe 1 zugrunde gelegt, § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG (3 × 2.324,72 EUR = 6.974,16 EUR).