Aktenzeichen B 3 K 15.30570
GG GG Art. 16a
EMRK EMRK Art. 3
Leitsatz
1 In Bulgarien läuft ein Asylbewerber keine Gefahr, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, sodass keine systemischen Mängel im bulgarischen Asylverfahren oder den dortigen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bestehen (ebenso VG Düsseldorf BeckRS 2014, 58229). (redaktioneller Leitsatz)
2 Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung sind unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, die nicht teilidentisch sind; insbesondere stellt sich eine Abschiebungsanordnung nicht als spezielle Ausformung der Abschiebungsandrohung dar. Eine Abschiebungsandrohung ist nicht als Minus in jeder Abschiebungsanordnung mitenthalten (ebenso BVerwG BeckRS 2015, 54736). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten übereinstimmend hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
1. Die Klage ist hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens zulässig. Der Anfechtungsantrag gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags ist statthaft und ausreichend zur Erlangung des vom Kläger erstrebten Rechtsschutzziels, der erneuten Aufnahme des Verwaltungsverfahrens durch die Beklagte (BayVGH, Urteil vom 28.02.2014, Az. 13a B 13.30295 und Beschlüsse vom 23.01.2015, Az. 13a ZB 14.50071 und 02.02.2015, Az. 13a ZB 14.50068). Vor diesem Hintergrund ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Anfechtungsklage gegeben, weil schon die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides grundsätzlich ein weiteres Prüfprogramm der Beklagten von Gesetzes wegen auslöst.
2. Die zulässige Klage, hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2015 erweist sich in Nr. 1 als rechtmäßig und verletzt die Klägerin auch im Übrigen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a. Nr. 1 des angefochtenen Bescheides vom 15.10.2015 – Ablehnung des Asylantrags als unzulässig – ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen folgt das Gericht zunächst der insoweit zutreffenden Begründung im angefochtenen Bescheid und macht sie zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Den aus Syrien stammenden Eltern der Klägerin wurde in Bulgarien unstrittig die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, weshalb das Bundesamt im angefochtenen Bescheid auch (deklaratorisch) tenoriert hat, dass die Klägerin nicht nach Syrien abgeschoben werden darf (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).
Wie schon dem rechtskräftigen, klageabweisenden Urteil bezüglich der Eltern der Klägerin vom 27.04.2015 (B 3 K 15.30128) zu entnehmen war, ist das Bundesamt bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt; ein gleichwohl gestellter Asylantrag ist unzulässig (so BVerwG, U.v. 17.06.2014 – 10 C 7/13 – unter Hinweis auf Art. 33 Abs. 2 lit.a der Richtlinie 2013/32/EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013 – juris Rn. 23, B.v. 30.09.2015 – 1 B 51.15 – juris und BayVGH, B.v. 12.01.2015 – 20 ZB 14.30091 – juris Rn. 1).
Diese Rechtslage gilt nicht nur für die Eltern der Klägerin, sondern auch für sie selbst: „Hier ist das Verfahren der Klägerin nach Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO untrennbar mit dem Verfahren ihrer Eltern verbunden“ (BayVGH B.v. 17.08.2015 – 11 B 15.50110 – juris Rn. 1/14 bei negativem Ausgang des Asylverfahrens der Eltern im Drittstaat).
Es trifft zwar zu, dass das sogenannte Dublin-Verfahren der Eltern der Klägerin mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die bulgarische Republik am 21.07.2015 abgeschlossen wurde. Die damit unstreitig feststehende Zuständigkeit der Republik Bulgarien für das Asylbegehren der Eltern der Klägerin besteht allerdings nach wie vor; ein Umstand, der nachträglich zu einer Änderung dieser Zuständigkeit geführt hätte, ist in keiner Weise ersichtlich. Und genau an diese fixierte Zuständigkeit knüpft hier aktualisierend Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO an, wonach für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden ist und in die Zuständigkeit des Mitgliedsstaates fällt, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist. Dieses „ist“ beinhaltet gerade keinen Ausschluss einer Zuständigkeit, die sich bereits in Form der Flüchtlingsanerkennung der zuvor antragstellenden Eltern realisiert hat, also „gewesen“ ist. Vielmehr erstreckt Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO die zeitliche Reichweite der „verfahrensrechtlichen Akzessorietät“ (so zutreffend VG Meiningen 5 E 20238/14 ME, Entscheidungsabdruck Seite 4) zum Verfahren der Eltern nach dem Sinn und Zweck der Regelung auch und gerade auf deren Anerkennung als Flüchtlinge. Die Rückmeldung der bulgarischen Behörden (Gerichtsakte Seite 45), wonach entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften Familienmitglieder eines Ausländers, der den Flüchtlingsstatus erhalten hat, auch als Flüchtlinge betrachtet werden, bestätigt dies lediglich: „In case the parents are transferred to Bulgaria they shall lodge an application for the minor child and the child also will be granted refugee status in Republic of Bulgaria.“
Der Einwand des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, deren von den Eltern abgeleiteter Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien sichere ihr noch nicht die – gemeinsame – Einreise mit den Eltern nach Bulgarien, ist dem gegenüber unbeachtlich. Abgesehen davon, dass auch nach § 26 AsylG die von den bulgarischen Behörden angekündigte Verfahrensweise im Bundesgebiet einzuhalten wäre und die Einreise der Klägerin nach Bulgarien, wie auch die ihrer Eltern (Beiakt I S. 146) nach dem deutsch-bulgarischen Rückübernahmeabkommen vom 07.03.2006 zu erfolgen hat, kann in der Tat kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin in Bulgarien den Flüchtlingsstatus erhalten wird. Die bulgarischen Behörden verlangen für die Klägerin und ihre Eltern lediglich eine gesonderte Anfrage nach dem Rückübernahmeabkommen und sichern der Klägerin nach entsprechender Antragstellung in Bulgarien durch die Eltern den Flüchtlingsstatus zu (Beiakt I S. 146 und Gerichtsakte S. 49).
Das Erfordernis, die – alternativlos – gemeinsame Einreise/Rückkehr der Klägerin und ihrer Eltern in die Republik Bulgarien nach dem deutsch-bulgarischen Rückübernahmeabkommen vom 07.03.2006 zu organisieren und sicherzustellen, betrifft die Möglichkeit und die Modalitäten der Aufenthaltsbeendigung in der Bundesrepublik Deutschland (siehe unten b), nicht aber die Zuständigkeit der Republik Bulgarien gem. § 27a AsylG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO zur Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin als Tochter ihrer in Bulgarien als Flüchtlinge anerkannten Eltern.
Da es sich bei Bulgarien gem. § 26a Abs. 2 AsylG um einen sicheren Drittstaat handelt, ist aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zu eben dieser Drittstaatenregelung entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (vgl. grundsätzlich BVerwG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u. a. – juris).
Zwar sind die Lebensbedingungen für Personen mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärem Schutzstatus in Bulgarien nicht leicht. Weder ist aber eine Verletzung der in Art. 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote erkennbar noch herrschen in Bulgarien derart handgreiflich eklatante Missstände, die die Annahme rechtfertigen, anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und der Klägerin müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Eine solche Behandlung muss vielmehr ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK zu gelten. Dieses Mindestmaß erreichen die Verhältnisse, denen anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien ausgesetzt sind, nicht (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 27.10.2014 – 17 L 2200/14.A – juris). Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nicht etwa dazu, Schutzberechtigte finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen. Generell reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten (vgl. EGMR, B.v. 02.04.2013 – 27725/10 – juris). Der UNHCR berichtet zwar („Bulgarien als Asylland, Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien, April 2014), dass der Zugang zu einer stabilen Beschäftigung Flüchtlingen in Bulgarien schwer fällt und es an angemessenen und erschwinglichen Unterkünften mangelt (vgl. Ziffer 2.7). Diese genannten Probleme treffen jedoch offensichtlich auf eine Vielzahl von Mitgliedsstaaten zu. Mögen sie in Bulgarien ausgeprägter sein, ist hierin jedoch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu sehen.
Das Gericht ist zwar aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel davon überzeugt, dass derzeit in Bulgarien ein wirklich vielversprechendes Integrationsprogramm für anerkannte Flüchtlinge nicht existiert. Auch die Aussagen von UNHCR (a. a. O.), von Dr. phil. V. I. („Bericht über die derzeitige, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien“ vom 27.08.2015) sowie die Auskünfte des Auswärtigen Amtes (Auskunft an VG Stuttgart vom 23.07.2015, Az. A 13 K 1733/15), wonach die Situation der bereits anerkannten Flüchtlinge in Bulgarien in Bezug auf Wohnung, Arbeit und Sprachkurse unbefriedigend ist, macht deutlich, dass die Lage der anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien weiterhin prekär ist und dass die bulgarischen Behörden nicht alle Missstände beseitigt haben. So ist den genannten Unterlagen zu entnehmen, dass dieser Personenkreis durchaus auf dem freien Arbeitsmarkt Arbeit suchen und antreten kann. Dazu bedarf es jedoch einer Registrierung bei einem Jobcenter, die abhängig ist von einer Meldebestätigung, d. h. einer Unterkunft. Per Gesetz haben die international Schutzberechtigten auch Anrecht auf Sozialhilfe unter denselben Bedingungen und nach demselben Verfahren wie bulgarische Staatsbürger. Dazu bedarf es jedoch eines Ausweisdokuments (Ausweiskarte eines international Schutzberechtigten) und einer zivilen Adressregistrierung, d. h. des Nachweises einer Unterkunft. Damit ist die Teilhabe am Leben in Bulgarien (Arbeit, Unterstützung) in aller Regel abhängig vom Nachweis einer Unterkunft. Laut Gesetz steht ihnen auch das Recht auf medizinische Versorgung unter denselben Bedingungen zu wie bulgarischen Staatsangehörigen. Ist der betroffene Ausländer allerdings arbeitslos, muss er die Krankenversicherung selbst bezahlen. Um dies tun zu können, muss er erst eine „Modell 7“ Erklärung bei der örtlichen Steuerbehörde abgeben.
Ein Verstoß gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK lässt sich daraus jedoch noch nicht ableiten (vgl. VGH BW, U.v. 10.11.2014 – A 11 S 1778/14 – juris Rn. 59; zu Bulgarien als sicheren Drittstaat s.a. VG Ansbach, U.v. 22.4.2015 – AN 14 K 15.50044 – juris Rn. 17 ff. u. VG Gelsenkirchen, U.v. 8.5.2015 – 18a K 3619/14.A – juris Rn. 23 ff.). Dabei darf nicht übersehen werden, dass das Unionsrecht den Betroffenen lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art. 32 und 33 RL 2011/95/EU) verspricht und sie damit nur teilhaben an den schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen weiter Teile der bulgarischen Bevölkerung.
Ergänzend sei unter dem Aspekt der systemischen Mängel hinzugefügt, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinen Urteilen vom 29.01.2015, denen sich das erkennende Gericht anschließt, unter eingehender und sorgfältiger Würdigung des vorliegenden aktuellen Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern sowie Dublin-Rückkehrern zu der Überzeugung gelangt, dass in der Gesamtschau das bulgarische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen nicht an systematischen Schwachstellen leiden, die befürchten ließen, dass Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen werden (Az. 13 AB 14.50038 und 50039 – juris Leits. 2 und Rn. 29 bis 47 bzw. 50).
Der Bericht von Pro Asyl, April 2015 „Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien“ stützt sich im Wesentlichen auch auf die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in oben genannten Entscheidungen herangezogenen Quellen, bewertet diese jedoch (teilweise) anders. Die überzeugende Würdigung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird damit allerdings nicht in Frage gestellt (s.a. VG Düsseldorf B.v. 04.05.2015 – 15 L 947/15.A – juris Rn. 25 ff. unter Einbezug des o.g. Berichts von Pro Asyl, April 2015), zumal der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den oben genannten Urteilen vom 29.01.2015 – insoweit in Einklang mit den Forderungen von Pro Asyl Bericht 4.2 Seite 43 – eine gesonderte Überprüfung bei besonders schützenswerten Personen vorsieht (BayVGH, 29.01.2015 a. a. O. Rn. 44 bzw. 50; vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg vom 18.03.2015, Az. A 11 S 2042/14, sowie vom 01.04.2015, Az. A 11 S 106/15; OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.01.2015, Az. 14 A 134/15.A).
Die Empfehlungen des UNHCR, bei Asylsuchenden bzw. anerkannten Schutzberechtigten mit besonderen Bedürfnissen eine Einzelfallbewertung durchzuführen, haben vorliegend auf das Ergebnis keine Auswirkung.
Die mittlerweile neun Monate alte Klägerin wird (nur) zusammen mit ihren Eltern nach Bulgarien reisen und dort in ihrer Obhut leben. Die Anmietung einer Wohnung ist nach gerichtlicher Kenntnis (auch) in Sofia möglich.
b. Die Abschiebungsandrohung Nr. 2 des angefochtenen Bescheides vom 15.10.2015 ist rechtswidrig.
Die Ablehnung des Asylantrags der Klägerin ist hier zwar gerade nicht auf die Einreise aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a AsylG, sondern auf die Zuständigkeit der Republik Bulgarien für die Durchführung ihres Asylverfahrens als Tochter in Bulgarien anerkannter Flüchtlinge gestützt worden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof kommt aber in seinem Beschluss vom 05.10.2015 (Az. 21 ZB 15.30178 – juris Rn. 2 ff.) offenbar auch für diesen Fall zu der Schlussfolgerung, dass – wegen der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat gem. § 26a AsylG – gem. § 34a Abs. 1 AsylG eine Abschiebungsanordnung „zwingend“ zu erlassen ist (s.a. BVerwG, B.v. 23.10.2015 – 1 B 41/15 – juris, wonach Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung keine teilidentischen Vollstreckungsmaßnahmen darstellen).
Dies führt indes nicht zur Aufhebung der Abschiebungsandrohung in Nr. 2 des angefochtenen Bescheides vom 15.10.2015, weil eine Rechtsverletzung der Klägerin durch den – rechtswidrigen – Ausspruch einer Abschiebungsandrohung statt einer Abschiebungsanordnung nicht ersichtlich ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 05.10.2015 (a. a. O. Rn. 16) zitierten Regelungswillen des Gesetzgebers, „von einer Abschiebungsandrohung abzusehen, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann und die Möglichkeit einer freiwilligen Rückreise in den Drittstaat im Allgemeinen nicht besteht (vgl. BT-Drs. 12/4450 Begr. S 23)“, kann eine drittschützende Wirkung nicht entnommen werden, zumal bei Abschiebungshindernissen, die sich erst nach der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung ergeben, ohnehin ggf. – weiterer – Eilrechtsschutz veranlasst ist (etwa entgegen VG Ansbach U.v. 7.10.2015 – AN 11 K 15.50067 – juris Rn. 35).
Das in § 34a AsylG normierte Erfordernis, dass die Anordnung einer Abschiebung in einen sicheren Drittstaat deren rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit voraussetzt (s. dazu BayVGH, B.v. 12.03.2014 – 10 CE 14.427 – juris Rn. 4), ist ersichtlich der Zielsetzung der Sonderregelung geschuldet, wonach eine Rückführung in „allernächster Zeit“ nach Erlass der Abschiebungsanordnung erfolgen soll (s. Funke – Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Lose Blatt, Bd. 2, Rn. 20 zu § 34a), was bei einer Abschiebungsandrohung gemäß §§ 34, 38 AsylG mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens gerade nicht der Fall ist. Diese Ausreisefrist beinhaltet zugunsten der Klägerin insbesondere auch die aufschiebende Wirkung seiner Klage (§ 38 Abs. 1 i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG), weshalb ein diesbezüglicher Ausspruch in einem Eilverfahren nicht vonnöten war.
Im Kern ist hinsichtlich der – fehlenden – Rechtsverletzung jedoch darauf abzustellen, dass auch im Rahmen der ausgesprochenen Abschiebungsandrohung ohne jegliche qualitative Abstriche sichergestellt ist, dass eine Abschiebung der Klägerin zwingend erst und nur dann erfolgen kann, wenn die (Rückübernahme) der Klägerin aufgrund des Rückübernahmeabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien vom 01.02.2006 zusammen mit ihren Eltern sichergestellt ist und auch ansonsten (keine inlandsbezogenen) Abschiebungshindernisse vorliegen.
Dass die Klägerin insofern nur aufgrund der Prüfungszuständigkeit der Ausländerbehörde in ihren Rechten verletzt wäre, erschließt sich nicht, denn die Ausländerbehörden sind ohnehin in jeden Abschiebungsvorgang in direktem örtlichen Kontakt eingebunden und verfügen über die maßgebenden Informationen zu den individuellen Verhältnissen des Abzuschiebenden.
c. Schließlich begegnet auch die Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. Art. 11 Abs. 1 AufenthG keinen rechtlichen Bedenken. Die Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung ist ermessensfehlerfrei innerhalb der in § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG normierten gesetzlichen Grenzen getroffen worden. Besondere Umstände sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.
Die Klage war sonach insgesamt abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.