Verwaltungsrecht

Keine Verfolgung alleinstehender, arbeitsfähiger, männlicher Rückkehrer in Afghanistan

Aktenzeichen  Au 5 K 16.31837

Datum:
26.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
AsylG AsylG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 26a Abs. 1
EMRK EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1 Aus den aktuellen Erkenntnismitteln ergibt sich trotz der sich verschlechternden Sicherheitslage in Afghanistan keine derart hohe Gefahrendichte, dass praktisch jede Zivilperson schon alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in Kabul einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre. (redaktioneller Leitsatz)
2 Trotz der schlechten Versorgungslage in Afghanistan muss ein alleinstehender, arbeitsfähiger, männlicher Rückkehrer nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, alsbald nach seiner Rückkehr in eine extreme Gefahrenlage zu geraten, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter, auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf die Gewährung subsidiären Schutzes. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG liegen nicht vor (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 15. August 2016 ist auch hinsichtlich der Ausreiseaufforderung, der Abschiebungsandrohung und der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es wird insoweit in vollem Umfang Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt:
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter.
Der Kläger ist nach eigenen Angaben über Österreich und damit über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 und 2 GG kann sich auf das Asylrecht nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen durch Gesetz zu bestimmenden Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Durch Anlage I zu § 26a AsylG sind Norwegen und die Schweiz als sichere Drittstaaten bestimmt worden. Da somit alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland entweder aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Europäischen Gemeinschaft oder aufgrund der Anlage I zu § 26a AsylG sichere Drittstaaten sind, hat jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht (BVerwG, U.v. 7.11.1995, InfAuslR 1996, 152). Auf den genauen Reiseweg kommt es dabei nicht mehr an.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i. S. des § 3 Abs. 1 AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Dabei ist es Sache des Schutzsuchenden, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.
Gemessen an diesen Anforderungen ist der Vortrag des Klägers nicht geeignet, eine Verfolgung im Sinne von § 3 und § 3c AsylG glaubhaft zu machen. Der Kläger trägt vor, dass sein Bruder und sein Vater mit der NATO und der ISAAF zusammengearbeitet hätten. Deshalb seien sie von einem entfernten Cousin aus 17 Ghazni, der den Taliban angehöre, bedroht worden. Die Bedrohungen hätten etwa im Jahr 2011, bei der Beerdigung seiner Großmutter, begonnen. Seitdem seien sein Vater und sein Bruder etwa neun bis zehn Mal bis zur Ausreise im Oktober 2015 bedroht worden. Dabei habe sie ein maskierter Mann, dessen Identität er aber nicht sicher kenne, wenn sie unterwegs gewesen seien, auf der Straße abgepasst und verbal bedroht. Eine andere Form der Bedrohung habe es nicht gegeben. Nach Angaben des Klägers waren die Tätigkeit für die ISAAF und die NATO offensichtlich die Gründe dafür, warum der Vater und Bruder des Klägers bedroht worden. Der Kläger hat jedoch weiter angegeben, selbst nie konkret bedroht worden zu sein. Er ist nach eigenem Vortrag auch nie für eine ausländische Organisation tätig gewesen, die Anknüpfungspunkt für eine Bedrohung durch den entfernten Cousin oder dessen Gesinnungsgenossen sein könnte. Dabei mussten, zumal der Kläger den Hintergrund der Bedrohung im Familienkreis vermutet, die familiären Beziehungen bekannt sein. Dennoch wurde der Kläger über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren seit der ersten Drohung nie persönlich bedroht. Er konnte weiterhin ungehindert zunächst die Schule besuchen und dann ein Studium beginnen. Von einer Vorverfolgung des Klägers kann deshalb nicht ausgegangen werden. Auch spricht nach Auffassung des Gerichts keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass er nach einer Rückkehr von den Taliban verfolgt werde. Auch der Vater und Bruder des Klägers wurden trotz ihrer bekannten Tätigkeit für ISAAF und NATO über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren zwar einige Male verbal von eine unbekannten Mann bedroht, zu ernsthaften Übergriffen kam es jedoch nicht. Der Kläger selbst wurde gar nicht behelligt. Dies spricht gegen die Befürchtung des Klägers, dass er tatsächlich bei einer Rückkehr gezielt in den Fokus der Taliban geraten würde und Opfer einer Racheaktion würde. Eine solche hätten die Taliban, wenn dies ernsthaft beabsichtigt gewesen wäre, bereits in den zurückliegenden Jahren durchführen können.
3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG. Er hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 AsylG droht.
a) Es ist nach Überzeugung des Gerichts nicht zu erwarten, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) drohen könnten. Soweit der Kläger sich auf die Bedrohung durch die Taliban beruft, wird auf die Ausführungen unter Ziff. 2 verwiesen.
b) Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan nach derzeitigem Kenntnisstand des Gerichts auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.
Die Frage, ob die in Afghanistan oder Teilen von Afghanistan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen nach Intensität und Größenordnung als vereinzelt auftretende Gewalttaten im Sinn von Art. 1 Nr. 2 ZP II oder aber als anhaltende Kampfhandlungen bewaffneter Gruppen im Sinne von Art. 1 Nr. 1 ZP II zu qualifizieren sind, kann dahinstehen, weil der Kläger bei einer Rückkehr keiner individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Es fehlt an einer Verdichtung allgemeiner Gefahren in der Person des Klägers, die Voraussetzung für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist. Das Risiko, in Kabul durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BayVGH, B.v.19.6.2013 – 13a ZB 12.30386 – juris). Auch aus dem Lagebericht ergibt sich nicht, dass sich die Sicherheitslage in Kabul im Vergleich zur Einschätzung in den vorangegangenen Lageberichten dagegen wesentlich verändert hätte (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6.11.2015, S. 4 – im Folgenden: Lagebericht). Zwar sei ein Anstieg von zivilen Opfern um 23% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zu verzeichnen. Dass dieser Anstieg jedoch die Sicherheitslage in Kabul derart gravierend verschlechtert hat, dass der Kläger dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre, ergibt sich auch aus den aktuellen Auskünften nicht (s. auch BayVGH, B.v. 14.1.2015 – 13a ZB 14.30410 – juris Rn. 5).
Auch soweit die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) in ihrem im Februar 2016 veröffentlichten Jahresbericht für 2015 anführt, dass sie im Jahr 2015 die höchste Zahl an zivilen Opfern seit 2009 dokumentiert hat, ändert dies obige Einschätzung nicht. Nachdem es bereits in den Jahren 2013 und 2014 einen Anstieg in der Zahl der zivilen Todesopfer und Verletzten gegeben hatte, stieg im Jahr 2015 die Zahl der durch konfliktbedingte Gewalt getöteten und verletzten Zivilisten im Vergleich zum Jahr 2014 um vier Prozent auf 11.002 zivile Opfer (3.545 Tote und 7.457 Verletzte). Wie UNAMA erläutert, ist der Anstieg in der Gesamtzahl der zivilen Opfer vor allem durch eine Zunahme an komplexen Anschlägen und Selbstmordanschlägen sowie gezielten Tötungen durch regierungsfeindliche Kräfte zu erklären. Darüber hinaus stieg auch die Zahl von Opfern, die durch Regierungskräfte im Zuge von Luft- und Bodengefechten verursacht wurden. Insbesondere in der Provinz Kundus geriet zudem eine steigende Zahl von Zivilisten zwischen die Frontlinien der Konfliktparteien. UNAMA zu Folge führten komplexe Anschläge und Selbstmordanschläge in der Zentralregion, insbesondere in der Stadt Kabul, zu einem 18-prozentigen Anstieg in der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2015 (vgl. ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul, Stand: 5.7.2016, http: …www.ecoi.net/news/188769::afghanistan/101 .allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan-chronologie-fuer-kabul.htm). Allerdings hat die Zunahme von Anschlägen nach Überzeugung des Gerichts nicht zu einer solchen Verschlechterung der Sicherheitslage in der Zentralregion und in Kabul geführt, dass vernünftigerweise nicht mehr erwartet werden könnte, dass ein Rückkehrer sich dort niederlässt. Die allgemeine Gefährdungslage dort erreicht nicht die Intensität, dass ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen wäre. Soweit Organisationen wie UNHCR und Pro Asyl sowie Presseberichte auf die Zunahme von Anschlägen in Kabul verweisen, folgen sie eigenen Maßstäben, aber nicht den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (vgl. BayVGH, B.v. 17.8.2016 – 13a ZB 16.30090 – Rn. 10 m.w.N.). Die allgemeine Gefährdungslage in Kabul erreicht auch nicht die Intensität, dass in Kabul das Risiko, durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, über der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit liegt (vgl. bisher schon BayVGH, B.v.19.6.2013 – 13a ZB 12.30386 – juris). Dies gilt auch zum jetzt entscheidungserheblichen Zeitpunkt.
Es spricht vorliegend auch nichts dafür, dass sich die allgemeinen Gefahren in der Person des Klägers verdichtet hätten. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich durch sein Verhalten in einer Weise exponiert hat, die erwarten ließe, dass er von den Taliban nach einer Rückkehr gezielt in Kabul aufgespürt und verfolgt werde, gibt es nicht. Hiergegen spricht, wie bereits ausgeführt, bereits der Umstand, dass nach eigenen Angaben des Klägers zwar sein Bruder und sein Vater von den Taliban schon seit dem Jahr 2011 bedroht worden seien, es jedoch nie zu konkreten Übergriffen gekommen war. Der Kläger selbst blieb nach eigenen Angaben völlig unbehelligt. Er hat nach eigenem Vorbringen auch nie für ausländische Organisationen oder Sicherheitskräfte gearbeitet. Das Gericht ist deshalb der Überzeugung, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan in Kabul keiner Verfolgung ausgesetzt wäre.
4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Gefahr liefe, in Afghanistan bzw. in Kabul als Zielort der Abschiebung auf derart schlechte humanitäre Bedingung zu stoßen, dass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde, gibt es nach der Auskunftslage nicht. Wie bereits ausgeführt, ist die Sicherheitslage in Kabul zwar fragil, steht jedoch einer Rückkehr nicht entgegen. Eine extreme allgemeine Gefahrenlage ergibt sich für den Kläger in Kabul auch nicht wegen seiner Volks- oder Religionszugehörigkeit. Das Gericht geht auch davon aus, dass der Kläger auch sein Existenzminimum in Kabul sicherstellen kann (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 14.1.2015 – 13a ZB 14.30410 – juris Rn. 5). Er ist ein alleinstehender, junger Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen und mit guter Schulbildung. In Kabul leben auch noch zwei Tanten mütterlicherseits, so dass der Kläger notfalls auf ein soziales Netzwerk zurückgreifen kann. Im Übrigen sind unter Berücksichtigung der Auskunftslage insbesondere Rückkehrer aus dem Westen in einer vergleichsweise guten Position, die durchaus auch Perspektiven im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts eröffnet (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 13.5.2013 – 13a B 12.30052 – juris Rn. 12). Hinzu kommt, dass für freiwillige Rückkehrer ein Reintegrationsprogramm besteht, das Sachleistungen im Wert von bis zu 2.000 Euro gewährt, die die Wiedereingliederung erleichtern können (Bundesamt, Auskunft an VG Augsburg v. 12.8.2016). Damit sind weder Anhaltspunkte für eine Gefahrenlage i.S. des § 60 Abs. 5 AufenthG noch für eine extreme Gefahr i.S. des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ersichtlich.
Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass seine Kernfamilie mittlerweile in Deutschland lebe, macht er in inlandsbezogenes Abschiebungshindernis geltend, das im aufenthaltsrechtlichen Verfahren, nicht jedoch im Asylverfahren zu prüfen ist.
5. Nachdem sich auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG als rechtmäßig erweist, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

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