Aktenzeichen M 27 K 17.40096
Leitsatz
Eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Zuerkennung subsidiären Schutzes scheiden aus, wenn für die betroffene Person eine innerstaatliche Fluchtalternative im Heimatland besteht. (Rn. 12 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2019 trotz Ausbleibens der Beklagtenseite entschieden werden. Diese wurde ausweislich des Ladungsschreibens und des Generalsverzichts auf förmliche Ladung ordnungsgemäß geladen. In dem Ladungsschreiben hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
II.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Der angegriffene Bescheid ist auch zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Kläger hat, auch unter Einbeziehung dessen, was er in der mündlichen Verhandlung zur Begründung seiner Klage ergänzend vorgetragen hat, weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG oder des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG. Schließlich besteht auch kein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Ablehnung der Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) sowie der Anträge auf subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) als unbegründet und die Verneinung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Dem Vortrag des Klägers beim Bundesamt lassen sich keine Gründe für eine Vorverfolgung in Nigeria in Anknüpfung an eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale entnehmen. Erhebliche konkrete Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, sind allenfalls bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung) zu berücksichtigen (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG), regelmäßig aber nicht im asylrechtlichen Verfahren.
Das Gericht folgt zunächst der Begründung des angefochtenen Bundesamtsbescheids vom 10. Mai 2017 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Auch die von dem Kläger im gerichtlichen Verfahren ergänzend vorgetragenen Gründe ändern an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Anträge der Kläger nichts.
a) Auf Art. 16a Abs. 1 GG kann sich der Kläger bereits deshalb nicht berufen, da er nach seinem eigenen Vortrag aus Italien kommend über Österreich in das Bundesgebiet eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG).
b) Dem Kläger kann auch die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden.
aa) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl, 1953 II S.559, 560-Genfer Flüchtlingskonvention), wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris). Von einer Verfolgung kann hiernach nur dann ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die wegen ihrer Intensität den Betroffenen dazu zwingen, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolution und Kriegen (vgl. OVG NRW, U. v. 28.3.2014 – 13 A 1305/13.A – juris). Auch eine kriminelle Verfolgung muss an ein in § 3 AsylG genanntes Merkmal anknüpfen, um als politische Verfolgung gelten zu können.
bb) Eine Verfolgung kann dabei gem. § 3c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG.
Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung weder substantiiert noch nachvollziehbar das Vorliegen einer Verfolgung oder das Drohen eines Schadens im Sinne von § 3 ff. AsylG bei einer Rückkehr nach Nigeria darlegen können. Er bezog sich lediglich auf die Probleme mit seinem Onkel väterlicherseits. Nur wegen dessen Bedrohungen habe er Nigeria verlassen. Zu einer individuellen Verfolgung während dieser Zeit trug der Kläger nichts vor. Auch konnte er nichts weiter zu konkreten Bedrohungshandlungen vortragen. Er verwies stets nur darauf, dass der Onkel ihm wegen der Vermögensstreitigkeiten nach dem Leben trachte. Soweit der Kläger eine Verfolgung durch seinen Onkel anführt, handelt es sich hierbei nicht um eine Verfolgung aufgrund eines der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe. Eine Verfolgung ginge dabei allenfalls von einem nicht-staatlichen Akteur in Person des Onkels und seiner „Jungs“ aus. Nach § 3c Nr. 3 AsylG kann die Verfolgung zwar auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass der nigerianische Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens ist, Schutz vor derartiger Verfolgung zu bieten, so dass das Handeln nicht dem Staat Nigeria zugerechnet werden kann und die Verfolgung somit nicht von einem gemäß § 3c AsylG relevanten Akteur ausgeht. Die Angaben des Klägers dazu, dass die Polizei ihm nicht helfen könne, blieben unsubstantiiert und vage. Er verwies stets nur darauf, dass sein Onkel ein mächtiger Mann sei und einen Ausweg gefunden habe.
cc) Doch selbst bei Annahme des Vorliegens einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Klägers durch seinen Onkel väterlicherseits und dessen „Jungs“ als sogenannten nichtstaatlichen Akteur (vgl. § 3a i.V. m. § 3c Nr. 3 AsylG) bestehen für den Kläger Fluchtalternativen innerhalb Nigerias (sog. „interner Schutz“).
Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft bzw. der subsidiäre Schutz dann nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Gemessen hieran kann der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht beanspruchen, weil ihm aus den nachfolgenden Gründen eine innerstaatliche Fluchtalternative bzw. ein interner Schutz zur Verfügung steht:
Eine den genannten Anforderungen genügende Ausweichmöglichkeit würde der Kläger innerhalb Nigerias jedenfalls abseits seines Heimatdorfes vorfinden. Mit einer Fläche von 925.000 qkm ist Nigeria fast dreimal so groß wie Deutschland. Nach Art. 41 der Verfassung Nigerias von 1999 steht es jedem Nigerianer frei, sich überall in Nigeria niederzulassen. Dass der Kläger in einer der Millionenstädte von dem Onkel oder dessen „Jungs“ gefunden werden würde, hält das Gericht für mehr als unwahrscheinlich. Zu beachten ist nämlich, dass in Nigeria kein Meldewesen vorhanden ist (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Dezember 2018, S. 24). Ohne Anhaltspunkte für den Aufenthaltsort des Klägers ist es nahezu unmöglich, diesen in einer Millionenstadt zu finden, insbesondere dann, wenn er sich seit mehr als 4 Jahren nicht mehr in Nigeria aufgehalten hat.
Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative wäre dem Kläger auch zumutbar. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt in Nigeria sicherstellen kann, selbst wenn hierfür mehr zu fordern ist als die bloße Sicherung des Existenzminimums. Bei dem Kläger handelt es sich um einen jungen Mann, der in Nigeria bereits nach eigenen Angaben als Fliesenverkäufer gearbeitet hat und über einen Mittelschulabschluss (12 Jahre Schulbildung) verfügt. Insbesondere im Hinblick auf seine schulische und berufliche Bildung ist es dem Kläger mithin durchaus möglich, in anderen Gegenden Nigerias internen Schutz gemäß § 3e Abs. 1 AsylG zu finden und sich andernorts ein Existenzminimum zu erwirtschaften, etwa in den südlichen nigerianischen Großstädten wie … oder … … Auch ist der Kläger nicht wegen des Landbesitzes an sein Heimatdorf gebunden. Er hat selbst gegenüber dem Bundesamt vorgetragen, dass er seinem Onkel schon mehrfach angeboten habe, diesen Besitz zu erwerben.
c) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes liegen ebenfalls nicht vor. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG scheidet vorliegend in rechtlicher Hinsicht bereits deshalb aus, weil – wie eben dargelegt – eine interne Schutzmöglichkeit im Sinne des § 3e AsylG (vgl. zur entsprechenden Anwendbarkeit § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG) besteht (s. o.).
d) Dem Kläger droht in Nigeria in Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG und Art. 3 EMRK auch keine auf Grund eines ganz außergewöhnlichen Falles ungewöhnlich schlechte humanitäre Situation. Ferner führt in Hinblick auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eine Rückkehr des Klägers nach Nigeria für ihn zu keiner extremen Gefahrenlage in Form des sicheren Todes oder schwerster Verletzungen. Der Kläger ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Bedingungen der Rückführung und der Re-Integration abgefedert werden können. Das Verwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit von Rückkehr- und Starthilfen. Der Kläger ist in Nigeria im Fall der Rückkehr nicht auf sich allein gestellt, da er nach eigenem Vortrag auch noch Kontakt zu der Familie mütterlicherseits hat. Er hat bereits vor seiner Flucht aus Nigeria gearbeitet und verfügt über eine überdurchschnittliche Schulbildung, so dass davon auszugehen ist, dass er dort selbst für seine Existenzsicherung sorgen kann.
aa) Ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen besteht ebenfalls nicht.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies wäre dann der Fall, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, so dass die Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint, weil er gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, wobei sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren müssten (BVerwG, U.v. 17.10.1995 – 9 C 9.95 – juris Rn. 14; B.v. 14.11.2007 – 10 B 47.07 – juris Rn. 3; U.v. 29.9.2011 – 10 C 23.10 – juris Rn. 20). Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dabei ist es gemäß § 60 Abs. 7 Sätze 3 und 4 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch dann vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.
Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben kann unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers auch im gerichtlichen Verfahren nicht vom Vorliegen einer individuellen erheblichen konkreten Gefahr u.a. für Leib und Leben im Sinne dieser Bestimmung bei einer Rückkehr des Klägers nach Nigeria ausgegangen werden. Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG, welcher auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anwendbar ist (BayVGH, B.v. 24.1.2018 – 10 ZB 18.30105 – juris Rn. 7), wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG), welche insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung u. a. sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten soll (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG).
Der Kläger hat bereits keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung oder sonstigen Dokumente, welche den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG genügen, vorgelegt. Er hat mithin die ihm obliegenden Darlegungslast nicht erfüllt, so dass vermutet wird, dass die Gründe einer Abschiebung nicht entgegenstehen. Im Übrigen blieb der Vortag hinsichtlich der „Probleme mit seinen Füßen“ unsubstantiiert. Selbst nach eigener Aussage befindet sich der Kläger gegenwärtig nicht in ärztlicher Behandlung. Im Übrigen würde es sich bei den Hautreizungen an den Füßen nicht um eine derart schwere Erkrankung in dem Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG handeln, welche einer Abschiebung entgegenstünde (s. o.).
e) Auch die vom Bundesamt nach Maßgabe der § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V. m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die im Bescheid gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausgesprochene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ist nach Maßgabe des § 114 VwGO nicht zu beanstanden. Über die Länge der Frist wird gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden, wobei die Befristung im Regelfall fünf Jahre nicht überschreiten darf. Die von der Beklagten festgesetzte Frist hält sich im o. g. Rahmen. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung sind nicht erkennbar.
2. Im Übrigen folgt das Gericht den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Gemäß § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.