Aktenzeichen M 17 K 16.31334
AsylG AsylG § 24, § 25
Leitsatz
Art. 12 Abs. 1 S. 1 RL 2005/85/EG, als auch Art. 14 Abs. 1 S. 1 RL 2013/32/EU, räumen Asylbewerbern ein subjektives Recht auf behördliche Entscheidung und Anspruch auf deren gerichtliche Überprüfung ein (ebenso VG München NVwZ-RR 2016, 276). (redaktioneller Leitsatz)
Die in § 75 S. 2 VwGO vorgesehene Dreimonatsfrist wird nicht durch Art. 31 AsylVf-RL verlängert, da eine Umsetzung der Verfahrensrichtlinie in nationales Recht bislang nicht erfolgte. Auch kommt eine unmittelbare Anwendung nicht in Betracht, da die Umsetzungsfrist noch nicht verstrichen ist. (redaktioneller Leitsatz)
Die dauerhafte Überlastung des Bundesamtes für Migration ist kein sachlicher Grund iSd § 75 S. 1 VwGO (ebenso VG München BeckRS 2016, 47340). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren des Klägers fortzusetzen und über seinen Asylantrag vom 3. Juli 2015 innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu entscheiden.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Über die Klage konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Klagepartei mit Schreiben vom 8. Juni 2016 auf mündliche Verhandlung verzichtet hat und die Beklagte mit Schreiben vom 25. Februar 2016 generell einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt hat.
Die Untätigkeitsklage ist zulässig und begründet.
1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage zulässig (§ 75 VwGO, § 42 Abs. 1 Alt. 3 VwGO).
1.1 Gemäß § 75 Sätze 1 und 2 VwGO ist eine Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
1.2 § 75 VwGO i. V. m. § 44a VwGO setzen nicht regelhaft voraus, dass die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage, wenn sie als Untätigkeitsklage erhoben wird, einen konkreten Antrag auf Verpflichtung zu einer bestimmten inhaltlichen Sachentscheidung verlangt. Jedenfalls im Anwendungsbereich der Asylverfahrensrichtlinie ist Asylbewerbern aus unionsrechtlichen Gründen eine auf bloße Verwaltungsentscheidung über den gestellten Asylantrag gerichtete Untätigkeitsklage möglich, da sowohl Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/85/EG (Asylverfahrensrichtlinie alte Fassung – AsylVf-RL a. F.) als auch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie neue Fassung – AsylVf-RL n. F.), die auf nach dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge anzuwenden ist (vgl. Art. 52 AsylVf-RL n. F.), den Asylbewerbern ein subjektives Recht auf eine behördliche Entscheidung nach einer persönlichen Anhörung und anschließend einen Anspruch auf dessen gerichtliche Überprüfung einräumen (vgl. VG München, U.v. 8.2.2016 – M 24 K 15.31419 – juris Rn. 21; VG München, U.v. 29.3.2016 – M 24 K 15.31313 – UA S. 7ff.; VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 – 5 A 390/15 – juris Rn. 50-53).
1.3 Die Klage wurde nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO und damit zulässigerweise erhoben.
a) Auch im Bereich des Asylrechts gilt als Zulässigkeitsvoraussetzung die Wahrung der dreimonatigen Frist des § 75 Satz 2 VwGO, und zwar zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht bzw. bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die in § 24 Abs. 4 AsylG genannte sechsmonatige Frist bezieht sich demgegenüber nicht auf die Frage der Sachurteilsvoraussetzungen in einem gerichtlichen Verfahren, sondern nur auf die Frage eines Mitteilungsanspruchs gegenüber dem Bundesamt innerhalb des Verwaltungsverfahrens (vgl. VG München, U.v. 8.2.2016 – M 24 K 15.31419 – juris Rn. 27; VG München, U.v. 29.3.2016 – M 24 K 15.31313 – UA S. 9 m.V.a. VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 – 5 A 390/15 – juris Rn. 52; VG Würzburg, B.v. 8.3.2016 – W 1 K 16.30131 – juris Rn. 18). Ungeachtet dessen erinnerte die Klagepartei die Beklagte mehrfach an die Entscheidung über den Asylantrag und beantragte ausdrücklich, gemäß § 24 Abs. 4 AsylG mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über den Antrag entschieden wird (s. Schreiben v. 26.02.2016 und 06.04.2016). Der Kläger musste mit seiner Klage keine weitere Zeit zuwarten, weil das Bundesamt ihm keinen Zeitpunkt mitteilte, bis wann über den Asylantrag entschieden wird.
b) Die in § 75 Satz 2 VwGO vorgesehene Dreimonatsfrist wird aktuell nicht durch Art. 31 AsylVf-RL n. F. verlängert (VG Stuttgart, U.v. 23.3.2016 – A 12 K 439/16 – juris Rn. 21; VG Würzburg, B.v. 8.3.2016 – W 1 K 16.30131 – juris Rn. 18, das jedenfalls zur Bestimmung einer angemessenen Entscheidungsfrist auf den Rechtsgedanken der noch nicht unmittelbar anwendbaren Vorschrift des Art. 31 Abs. 3 bis 5 AsylVf-RL n. F. abstellt). Art. 31 Abs. 3 AsylVf-RL n. F. sieht eine grundsätzliche Verfahrensdauer in Asylsachen von sechs Monaten vor, die unter gewissen Voraussetzungen um neun weitere Monate verlängert werden kann. Ausnahmsweise können diese Fristen um drei weitere Monate verlängert werden (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 4 AsylVf-RL n. F.). Werden beide Fristen somit um jeweils drei Monate verlängert, besteht eine 21-Monatsfrist, wie sie auch von Art. 31 Abs. 5 AsylVf-RL n. F. als Maximalfrist festgelegt wird. Die Regelungen sind auf den vorliegenden Fall jedoch noch nicht anwendbar. Der deutsche Gesetzgeber hat die europäische Verfahrensrichtlinie bislang nicht in nationales Recht umgesetzt. Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 AsylVf-RL n. F. können auch nicht unmittelbar angewendet werden, weil die Umsetzungsfrist, die gem. Art. 51 Abs. 2 AsylVf-RL n. F. erst am 20. Juli 2018 endet, noch nicht abgelaufen ist. Auch ist der Rechtsgedanke des Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 AsylVf-RL n. F. nicht dahingehend zu übernehmen, dass schon heute für Asylverfahren europarechtlich eine längere Frist als die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO angemessen sein soll, weil andernfalls durch die Fristverlängerung eine mittelbare Anwendung zulasten der Kläger konstruiert würde (VG Stuttgart, U.v. 23.3.2016 – A 12 K 439/16 – juris Rn. 21).
1.4 Ob die Beklagte mit „zureichendem Grund“ noch nicht entschieden hat, ist dagegen keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Spruchreife als Teil der Begründetheit (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO; Dolde/Porsch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 75 Rn. 7 m. w. N.; BVerwG, U.v. 22.5.1987 – 4 C 30/86 – NVwZ 1987, 969, juris Rn. 12; VG München, U.v. 8.2.2016 – M 24 K 15.31419 – juris).
2. Die Untätigkeitsklage ist auch begründet. Das Unterlassen einer Entscheidung über den Asylantrag des Klägers ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten; der Kläger hat einen Anspruch auf Fortsetzung des Asylverfahrens und Verbescheidung des gestellten Antrags (§ 113 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 VwGO).
2.1 Die Sache ist spruchreif i. S. v. § 113 Abs. 5 VwGO, insbesondere ist eine Aussetzung des Klageverfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO nicht angezeigt.
a) Nach dieser Vorschrift kann das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist.
b) Die Beklagte hat keine (nähere und tragende) Begründung dafür vorgetragen, warum das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen worden ist. Insbesondere ist es der schriftlichen Aufforderung des Gerichts, sich bis spätestens 24. Juni 2016 zum Vorliegen eines Grundes nach § 75 Satz 3 VwGO zu äußern, nicht nachgekommen. Ein weiteres Zuwarten ist auch im Hinblick auf § 24 Abs. 4 AsylG nicht angezeigt, nachdem der dort genannte sechsmonatige Zeitraum im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) deutlich überschritten ist.
b) Unabhängig vom fehlenden Vortrag der Beklagten zur Frage eines „zureichenden Grundes“ für die bislang ausstehende Entscheidung über den Asylantrag ist ein derartiger Grund auch nicht ersichtlich.
Die pauschal abgegebene Erklärung in der allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes vom 25. Februar 2016 („Arbeitsbelastung“) genügt dem Begründungserfordernis des § 75 VwGO nicht. Der Einzelrichter schließt sich insoweit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Osnabrück im Urteil vom 14. Oktober 2015 (5 A 390/15 – juris Rn. 34-38) an. Auch wenn gerichtsbekannt ist, dass das Bundesamt durch die stark erhöhten Asylbewerberzahlen überlastet ist, reicht dies nicht aus, um einen zureichenden Grund für die Nichtverbescheidung anzunehmen. Es handelt sich nicht um eine kurzfristig erhöhte Geschäftsbelastung, sondern um eine permanente Überlastung der Behörde. Eine andauernde Arbeitsüberlastung ist jedoch kein sachlicher Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO (vgl. VG München, 8.4.2016 – M 12 K 16.30295 – UA S. 8f.). In einem solchen Fall ist es Aufgabe des zuständigen Bundesministeriums bzw. der Behördenleitung, entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen (vgl. VG Dresden, U.v. 13.2.2015 – A 2 K 3657/14; VG Düsseldorf, U.v. 30.10.2014 – 24 K 992/14.A; VG Braunschweig, U.v. 8.9.2014 – 8 A 618/13 – alle juris). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Behörde – wie hier – keine Perspektive für eine Entscheidung aufzeigt, so dass auf zunächst unbestimmte Zeit offenbleibt, wann überhaupt über den Antrag entschieden werden wird. Die Beklagte hat sich bislang auch nicht darauf berufen, aufgrund der unaufgeklärten Staatsangehörigkeit des Klägers nicht in der Lage zu sein, über dessen Asylantrag zu entscheiden. Ungeachtet dessen könnte die vom Kläger begehrte persönliche Anhörung gerade einen diesbezüglichen Beitrag zur Aufklärung leisten. Hinzu kommt, dass der Kläger seinen Mitwirkungspflichten bislang nachkam und seit seinem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am … Juli 2015 ebenfalls fast 12 Monate vergangen sind.
Eine weitere Nachfristsetzung unter Aussetzung des Klageverfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO, wie vom Bundesamt mit Schreiben vom 25. Februar 2016 generell beantragt, war daher nicht veranlasst. Auch die bisherige Verfahrensdauer spricht dagegen, der Beklagten eine weitere Nachfrist zu setzen.
2.2 Die fehlende Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag des Klägers ist rechtswidrig und verletzt sein subjektives Recht aus Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 AsylVf-RL a. F. (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 der AsylVf-RL n. F.) i. V. m. Art. 18 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (GRCh)i. V. m. Art. 16a GG auf Entscheidung in angemessener Frist.
Dem Bundesamt stehen nunmehr als angemessene Frist für die Entscheidung drei Monate ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Verfügung.
Ausgangspunkt ist aus Sicht des deutschen Rechts die Wertung des § 75 Satz 2 VwGO einerseits und des § 24 Abs. 4 AsylG andererseits (vgl. VG München, U.v. 8.2.2016 – M 24 K 15.31419 – juris Rn. 35). Dabei findet sich der in § 24 Abs. 4 AsylG benannte sechsmonatige Mindestzeitraum auch in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 AsylVf-RL a. F. wieder (die AsylVf-RL a. F. ist vorliegend – wie oben dargestellt – einschlägig gemäß Art. 52 Abs. 1 AsylVf-RL n. F.). Zwar wird in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b Satz 2 AsylVf-RL a. F. noch explizit festgehalten, dass eine Unterrichtung des Asylbewerbers über den zeitlichen Rahmen des Verwaltungsverfahrens keine Verpflichtung des Mitgliedstaates gegenüber dem Asylbewerber begründet. All dies ist aber andererseits auch vor dem Hintergrund der generellen Vorgabe in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 AsylVf-RL a. F. zu sehen, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Asylverfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge „so rasch wie möglich“ zum Abschluss gebracht werden. Auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen möglichen Gründe für eine Verfahrensverzögerung und des den Mitgliedstaaten eingeräumten Spielraums bei der Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens ist deshalb stets auch das Interesse des Asylbewerbers daran zu sehen, eine Verwaltungsentscheidung (mit welchem Ergebnis auch immer) zu erhalten. Nachdem der Vollzug des unionsrechtlich geprägten Asylrechts durch die Mitgliedstaaten dem Anwendungsbereich der Unionsgrundrechte unterfällt (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GRCh), ist Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 AsylVf-RL a. F. dabei auch als Ausprägung des Art. 41 Abs. 1 GRCh und des dort unter anderem angesprochenen Grundsatzes zu sehen, Angelegenheiten jeder Person „innerhalb einer angemessenen Frist“ zu behandeln.
Eine Anhörung nach § 25 AsylG hat bislang nicht stattgefunden. Zwar lässt sich aufgrund dieses Umstandes nicht sicher beurteilen, inwieweit über eine Anhörung hinaus eine weitere Sachaufklärung erforderlich werden könnte, um eine behördliche Entscheidung zu treffen. Andererseits hat die Beklagte keine hinreichend substantiierte Begründung dafür vorgetragen, warum immer noch keine Anhörung nach § 25 AsylG erfolgt ist.
Dies und der Umstand, dass seit der Asylantragstellung nahezu 12 Monate (also mehr als das Doppelte des in § 24 Abs. 4 AsylG genannten sechsmonatigen Zeitraums) verstrichen sind, führt im Hinblick auf das von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 AsylVf-RL a. F. geschützte Interesse der Klagepartei an einer raschen Entscheidung dazu, dass dem Bundesamt ab Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung noch drei Monate zur Verfügung stehen, um über den Asylantrag der Klagepartei in der Sache zu entscheiden.
Der Fristablauf nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß § 167 Abs. 2 VwGO eine vorläufige Vollstreckung bei einer Verpflichtungsklage nur hinsichtlich der Kosten möglich ist (so überzeugend VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 – 5 A 390/15 – juris Rn. 42).
2.3 Da die Klagepartei keinen Antrag auf Zuerkennung materieller Rechtspositionen gestellt hat, kommt es vorliegend auf die Problematik des Durchentscheidens nicht an (vgl. VG Stuttgart, U.v. 23.3.2016 – A 12 K 439/16 – juris Rn. 21; VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 – 5 A 390/15 – juris; VG Hannover, B.v. 11.01.2016 – 7 A 5037/15 – juris).
Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.