Aktenzeichen B 2 K 18.31905
Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29.10.2018. Mit diesem Bescheid lehnte das Bundesamt den Folgeantrag auf Asyl (Nr. 2), Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und die Gewährung subsidiären Schutzes (Nr. 3) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, im Fall der Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe der Entscheidung; für den Fall der Nichtausreise wurde eine Abschiebung in die islamische Republik Iran angedroht (Nr.5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr.6).
Nachdem das Gericht gemäß § 84 Abs. 4 VwGO der Begründung seines Gerichtsbescheides vom 13.08.2019 folgt, wird von einer weiteren (wiederholenden) Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe abgesehen.
Die mündliche Verhandlung hat keine neuen Erkenntnisse gebracht, welche eine andere Entscheidung rechtfertigen würden. Der Kläger hat sich im Klageverfahren B 2 K 16.30387 über seinen Asylantrag durch Anwaltsschriftsatz ausdrücklich von seiner bei der Bundesamtsanhörung geschilderten Fluchtgeschichte distanziert, seinen Fehler bedauert und das Gericht und die Beklagte um Entschuldigung gebeten. Im verfahrensgegenständlichen Folgeantragsverfahren wird der Vortrag, von dem sich der Kläger vormals ausdrücklich distanziert hat, wieder aktiviert und intensiviert. Ein derart asyltaktisches Verhalten untergräbt die Glaubwürdigkeit des Klägers und es ist von keiner aufrichten und identitätsprägenden Zuwendung zum Christentum auszugehen. Ob die Beratung seines früheren Anwalts hierauf von Einfluss gewesen ist, kann dahinstehen.