Aktenzeichen AN 6 K 17.34429
Leitsatz
1. Vortrag nicht glaubhaft
2. Veränderung der Machtverhältnisse in Gambia schließt Verfolgungsgefahr jetzt aus.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Gründe
Die Klage ist zulässig. Das Gericht konnte auch in Abwesenheit der Beklagten aufgrund eines Hinweises in der ordnungsgemäßen Ladung verhandeln und entscheiden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg, da der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Juni 2017 rechtmäßig ist und den inzwischen volljährigen Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Da der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg über Italien und weitere Staaten in das Bundesgebiet eingereist ist, hat die Bevollmächtigte des Klägers die Klage auf die Verpflichtung, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote zuzuerkennen, beschränkt. Der Kläger stützt sich bei seinem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft darauf, dass er zu politischen Treffen der oppositionellen Partei UDP gegangen sei und am 21. März 2014 in Facebook einen Text gepostet habe, der in der Asylakte des Bundesamtes enthalten ist. In diesem Text wendet sich der Kläger im Wesentlichen gegen Polizeibrutalität, Korruption und das Verschwinden von Leuten. Das Bundesamt wendet zutreffend gegen sein Vorbringen ein, dass es oberflächlich, detailarm und wenig konkret sei. Eine tatsächlich bestehende Bedrohungslage bei der Ausreise sei wenig überzeugend. Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 77 Abs. 2 AsylG ab.
Insbesondere ist das Gericht jedoch davon überzeugt, dass der Kläger bei einer Rückkehr heute nach Veränderung der Machtverhältnisse in Gambia keine Verfolgung zu befürchten hat. Der frühere Präsident Jammeh, gegen den sich im Wesentlichen die Äußerungen des Klägers in seinem Artikel, den er in Facebook veröffentlicht haben will, wenden, verlor im Dezember 2016 überraschend die Wahl gegen Adama Barrow, der gemeinsamer Kandidat mehrerer Oppositionsparteien war und der der Vereinigten Demokratischen Partei (UDP) angehörte. Der Kläger, der im Verfahren angegeben hat, er habe Treffen der UDP besucht und sein Onkel sei auch ein Oppositioneller gewesen, muss deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nicht mit politischer Verfolgung rechnen. Gleiches gilt für die Voraussetzung der Zuerkennung des subsidiären Schutzes.
Auch Abschiebungsverbote wurden dem Kläger zu Recht nicht eingeräumt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch unter Berücksichtigung der etwas unklaren Rechtssituation in seiner Heimat volljährig ist, erwerbsfähig und gesund. Aus diesem Grunde hat das Gericht keine Zweifel daran, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann. Dabei berücksichtigt das Gericht auch seine Behauptung, dass seine Eltern bereits verstorben sind und er auch nicht weiß, wo sein Onkel sich aufhält. Im Hinblick auf die ungünstige wirtschaftliche Situation in Gambia teilt der Kläger das Schicksal gleichaltriger männlicher Jugendlicher in Gambia, denen es ebenfalls gelingt, mit entsprechenden Anstrengungen den Lebensunterhalt zu sichern. Auch insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die ausführliche Darstellung zur humanitären und wirtschaftlichen Situation in Gambia und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Da der Kläger nach seinen Angaben in Deutschland auch nicht über Verwandtschaft verfügt, ist auch die Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung nicht zu beanstanden.
Die Klage war daher abzuweisen, die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.