Verwaltungsrecht

Keine Zuerkennung nationaler Abschiebungsverbote an jungen, arbeitsfähigen Asylbewerber aus Sierra Leone

Aktenzeichen  M 30 K 17.47394

Datum:
3.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 31102
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
AsylG § 3

 

Leitsatz

1. Es ist davon auszugehen, dass ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann in Sierra Leone trotz schwieriger wirtschaftlicher und sozialer Verhältnisse sein Existenzminimum – wenn auch nur durch Gelegenheitsjobs – erwirtschaften kann, sodass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK besteht. (Rn. 13 – 14) (red. LS Clemens Kurzidem)
2. In Sierra Leone existiert weder ein ausreichendes Melderegister noch ein funktionierendes zentrales Fahndungsbuch. Lediglich jene Polizeidienststellen besitzen Informationen über vermeintliche Straftäter, gegen die aktuell ermittelt wird, sodass jederzeit die Möglichkeit besteht, an anderen Orten in Sierra Leone unbehelligt zu leben (vgl. VG Regensburg BeckRS 2020, 12927). (Rn. 20) (red. LS Clemens Kurzidem)
3. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ergibt sich nicht aufgrund der Covid-19-Pandemie. Ein gesunder und keiner Risikogruppe zugehöriger Asylbewerber wäre im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone nicht über das allgemeine Risiko hinaus in besonderer Weise gefährdet, insbesondere nicht derart, dass er gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schweren  Verletzungen ausgeliefert würde. (Rn. 26) (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.
Soweit die Klage zurückgenommen wurde (Anerkennung der Asylberechtigung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus), ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).
II.
Die im Übrigen aufrechterhaltene, zulässige Klage ist unbegründet. Die ablehnende Entscheidung des Bundesamts vom 25. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da dieser zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich einer Abschiebung nach Sierra Leone hat. Die auf der Ablehnung des Asylantrags als unbegründet beruhende Ausreiseaufforderung mit 30tägiger Ausreisefrist und die Abschiebungsandrohung gemäß §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG und dessen Befristung sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten.
1.1 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK liegen nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Sierra Leone unmenschlichen Verhältnissen i.S.v. Art. 3 EMRK ausgesetzt würde. Es wird dem Kläger trotz der schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Sierra Leone möglich sein, sein Existenzminimum zu sichern. Ein außergewöhnlicher Fall, wonach unter dem allgemeinen Gesichtspunkt schwieriger humanitärer Bedingungen im Herkunftsland von einer Abschiebung entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK „zwingend“ abzusehen wäre, liegt nicht vor.
Sierra Leone gehört trotz seines Rohstoffreichtums zu den ärmsten Ländern der Erde. Nach den Jahren des Bürgerkriegs erholt sich das Land wirtschaftlich nur langsam. Sierra Leone ist eines der am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Die Wirtschaft Sierra Leones ist geprägt von der Landwirtschaft (überwiegend kleinbäuerliche Subsistenzwirtschaft) und der Rohstoffgewinnung. Das Land ist mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 4,1 Milliarden US-Dollar und einem Pro-Kopf-Einkommen von ca. 539,2 US-Dollar (Stand Oktober 2019) eines der ärmsten Länder der Welt und belegt nach dem Human Development Index von 2019 Rang 181 der 189 untersuchten Länder. Ein Großteil der Bevölkerung (ca. 77%) lebt in absoluter Armut und hat weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Die Arbeitslosenrate im Land ist sehr hoch. Die Jungendarbeitslosigkeit ist ein besonderes Problem (Bertelsmann Stiftung, Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index (BTI) 2016 – Sierra Leone Country Report, Gütersloh, Bertelsmann Stiftung, 2016). Staatliche oder nichtstaatliche finanzielle Fördermöglichkeiten wie Sozial- oder Arbeitslosenhilfe existieren nicht. Erwerbslose, Kranke, Behinderte und ältere Menschen sind ganz besonders auf die Unterstützung der traditionellen Großfamilie angewiesen. Auch nichtstaatliche oder internationale Hilfsorganisationen bieten in der Regel keine konkreten Hilfen zum Lebensunterhalt. Die Wirtschaft wird mit etwa 60,3% am Bruttoinlandsprodukt vom landwirtschaftlichen Sektor dominiert. Der Dienstleistungssektor trägt mit 32,4% und der Industriesektor mit 5,2% zum Bruttoinlandsprodukt bei. Die Mehrheit versucht mit Gelegenheitsjobs oder als Händler/in ein Auskommen zu erwirtschaften. Die Subsistenzwirtschaft wird in Familien oft parallel oder alternativ genutzt, um den Lebensunterhalt zu sichern (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Sierra Leone, Wien am 4.7.2018). Ungelernten Arbeitslosen gelingt es nur durch Hilfstätigkeiten, Gelegenheitsarbeiten (z.B. im Transportwesen), Kleinhandel (z.B. Verkauf von Obst, Süßigkeiten, Zigaretten) und ähnlichen Tätigkeiten etwas Geld zu verdienen und in bescheidenem Umfang ihren Lebensunterhalt sicher zu stellen (vgl. zu damals noch prekäreren Verhältnissen: OVG NRW, B.v. 6.9.2007 – 11 A 633/05.A – juris Rn 28). Die Lebensumstände in Sierra Leone sind also als äußerst schwierig zu bezeichnen. Man geht aber davon aus, dass sich ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann in Sierra Leone ein Existenzminimum – wenn auch nur durch Gelegenheitsjobs – erwirtschaften kann. (vgl. VG Regensburg, U.v. 11.02.2019 – RN 14 K 17.3514 – juris).
Die medizinische Versorgung ist in Sierra Leone nach wie vor schwierig und es herrscht ein ausgeprägter Mangel an Fachärzten (vgl. BFA Republik Österreich a.a.O.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration, Glossar Islamische Länder – Band 17 Sierra Leone, Mai 2010).
Auch angesichts der aktuellen Covid-19-Pandemie liegen keine Erkenntnisse vor, dass sich die Verhältnisse in Sierra Leone derart verschlechtert haben, dass es dem Kläger unzumutbar wäre, sein Existenzminimum zu sichern.
Die tatsächlichen individuellen Umstände des Klägers werden es ihm daher ermöglichen, trotz dieser humanitären Verhältnisse in Sierra Leone seinen Lebensunterhalt zu sichern. Der Kläger ist jung, gesund und erwerbsfähig. Er hat sieben Jahre lang die Schule besucht und bereits Arbeitserfahrung im Einzelhandel (Aushilfe im Lebensmittelladen und Handel auf dem Markt) sowie als Lieferant – wenngleich nur mit einer Schubkarre – sammeln können. Er spricht die Landessprache und ist mit den Gepflogenheiten des Landes vertraut. Es kann von ihm erwartet werden, sich in Sierra Leone durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – seien es auch nur Gelegenheitsarbeiten – ein Existenzminimum aufzubauen und zu sichern.
Auch der Vortrag des Klägers, er werde von der Polizei gesucht, gefährdet dessen Existenzsicherung nicht.
Insoweit ist der klägerische Vortrag schon nicht glaubhaft. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Bescheid vom 25. August 2017 wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die fehlende Glaubhaftigkeit hinsichtlich der Verfolgung durch die Polizei deutlich unter Beweis gestellt. So behauptet er nunmehr, selbst an einem Raub beteiligt zu sein, statt – wie zuvor beim Bundesamt angegeben – das ihm lediglich ein Ladendiebstahl von der Polizei zugeschrieben werde. Diesen Widerspruch vermochte der Kläger nicht hinreichend zu erklären; er begründete ihn mit der schlechten Übersetzung im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt. Auch widersprach sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung. Zunächst erklärte er, dass er aufgrund seiner Zeugenstellung aus der Haft entlassen worden sei, um später – angesprochen auf die „Schubkarren-Union“ – zu erklären, dass ihn diese auf Kaution aus dem Gefängnis herausholen konnte.
Selbst wenn man die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags unterstellt, ist es dem Kläger möglich an anderen Orten in Sierra Leone unbehelligt von der Polizei zu leben (vgl. VG Regensburg, U.v. 21.1.2020 – Rn 14 K 18.31831 – juris Rn. 31; VG München, U.v. – M 30 K 17.70530 – n.v.; vgl. ferner BayVGH, B.v. – 9 ZB 20.30521 – juris Rn. 4). In Sierra Leone existiert kein ausreichendes Melderegister (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17.10.2017); auch verfügt das Land über kein funktionierendes zentrales Fahndungsbuch, es besitzen lediglich jene Polizeidienststellen Informationen über vermeintliche Straftäter, gegen welche ermittelt wird (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 4.11.2019 als Antwort auf den Beweisbeschluss des VG Regensburg vom 26. April 2019 – RN 14 K 14.33993). Wie der Polizei das Auffinden des Klägers gelingen soll, vermag das Gericht trotz der verhältnismäßig geringen Landesgröße Sierra Leones nicht nachzuvollziehen. Das Gericht ist vielmehr davon überzeugt, dass die örtliche Polizei den Kläger nicht noch einige Jahre später in ganz Sierra Leone und allen größeren Städten suchen wird. Der Aufwand wäre enorm. Die im Raum stehende Straftat – Ladendiebstahl bzw. Raub – hingegen dürfte nicht von übermäßig großem (öffentlichen oder politischen) Interesse sein. Zudem ist der Polizei bereits nicht bekannt, ob sich der Kläger überhaupt in Sierra Leone aufhält.
1.2 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.
1.2.1 Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Erfasst sind davon nur solche Gefahren‚ die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind‚ während Gefahren‚ die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben‚ nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden
Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, wie etwa eine unzureichende Versorgungslage, sind hingegen bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG, U.v. 17.10.1995 – 9 C 9/95 – BVerwGE 99, 324/328; U.v. 19.11.1996 – 1 C 6/95 – BVerwGE 102, 249/258 f.; U.v. 8.12.1998 – 9 C 4/98 – BVerwGE 108, 77/80 f.; U.v. 12.7.2001 – 1 C 2/01 – BVerwGE 114, 379/382; U.v. 29.6.2010 – 10 C 10/09 – BVerwGE 137, 226/232 f.). Diese Grundsätze über die Sperrwirkung bei allgemeinen Gefahren und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise verfassungskonforme Anwendung in den Fällen, in denen dem Betroffenen im Abschiebezielstaat eine extreme zugespitzte Gefahr droht, sind auch für die neue Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes maßgeblich (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.2006 – 1 B 60/06 (1 C 21/06) – juris).
1.2.2 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe droht dem Kläger keine erheblich konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit.
Der Kläger ist gesund. Anhaltspunkte für eine extreme Gefahrenlage für den Kläger sind nach den obigen Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht ersichtlich. Damit liegt die für eine verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger alsbald existenzbedrohenden Mangellagen ausgesetzt wäre, nicht vor.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich ebenfalls nicht aufgrund der Covid-19-Pandemie. Unabhängig von der Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, wonach es bei allgemeinen Gefahren einer – vorliegend nicht bestehenden – Anordnung nach § 60a Abs. 1 AufenthG bedürfte, wäre der Kläger nicht über das allgemeine Risiko hinaus in besonderer Weise gefährdet, insbesondere nicht derart, dass er „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder Verletzungen ausgeliefert würde“ (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2015 – 9 ZB 14.30457 – juris Rn. 11; OVG NRW, B.v. 17.12.2014 – 11 A 2468/14.A – juris Rn. 14). Bei dem Großteil der Bevölkerung verläuft eine vom Coronavirus verursachte Erkrankung in der Regel eher mild. Ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben ältere Personen und Personen mit Vorerkrankungen, auch wenn schwere Verläufe auch bei Personen ohne bekannte Vorerkrankung auftreten können und auch bei jüngeren Patienten beobachtet wurden (vgl. Steckbrief des RKI, Stand 7.8.2020, https://www.rki.de/DE/ Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html). Der Kläger ist gesund und gehört zu keiner Risikogruppe.
Darüber hinaus wird die Ausländerbehörde etwaige Veränderungen in den humanitären Verhältnissen Sierra Leones vor einer Abschiebung prüfen und ggf. berücksichtigen müssen
2. Im Übrigen wird auf die Bescheidsbegründung nach § 77 Abs. 2 AsylG, insbesondere hinsichtlich der Ausreisefrist von 30 Tagen und der Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG sowie dem gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG, Bezug genommen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO bzw. – soweit die Klage zurückgenommen wurde – auf § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
IV.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung.

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