Aktenzeichen M 32 K 19.5612
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Nach Anhörung der Parteien konnte das Gericht durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 84 Abs. 1 VwGO).
Die Klage ist bereits unzulässig, weil sie entgegen § 81 Abs. 1 VwGO nicht in schriftlicher Form erhoben wurde. Eine nicht signierte E-Mail genügt dafür grundsätzlich nicht (Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 81 Rn. 11). Die fehlende Schriftlichkeit führt zur Unzulässigkeit der Klage.
Unabhängig davon kann die Klage auch deshalb keinen Erfolg haben, weil sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist. Der Beklagte verfügt über die begehrte Information nicht, muss und kann sich diese Information auch nicht – aus welchen Quellen auch immer – beschaffen. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass eine verbindliche Auskunft darüber, ob eine dritte Person unter Verstoß gegen dienstliche Pflichten eigenmächtig ohne Wissen der Krankenhausleitung irgendetwas getan oder nicht getan hat, nicht erteilt werden kann.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.