Aktenzeichen M 5 K 17.38114
Leitsatz
Tenor
I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Auch wenn die Anträge erst in der mündlichen Verhandlung gestellt werden (§ 103 Abs. 3 VwGO), so wird mit Erhebung der Klage die Streitsache rechtshängig (§ 90 VwGO). Der eingeklagte Anspruch umfasste ausdrücklich den ganzen Bescheid des Bundesamtes vom 7. April 2017, es wurde ausdrücklich die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wie auch von subsidiärem Schutz nach der Fassung der angekündigten Klageanträge im Klageschriftsatz vom 21. April 2017 geltend gemacht. Entsprechend waren auch diese Ansprüche rechtshängig (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 90 Rn. 2 f.). Da diese Ansprüche nicht mehr verfolgt werden, muss insoweit eine Klagerücknahme erfolgen, um zum Ausdruck zu bringen, dass dieser Teil des rechtshängig gemachten Streitgegenstands nicht mehr der gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden soll.
2. Im Übrigen ist die Klage als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
Die Voraussetzungen für das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen offensichtlich nicht vor. Der Kläger ist ein junger gesunder Mann, der neben der Landessprache Urdu nach seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt auch Englisch spricht. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG beim Kläger vorliegen könnten. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird für die Begründung auf den bereits zitierten Beschluss vom 10. August 2017 (M 5 S 17. 38117) verwiesen, soweit dort nicht auf Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens eingegangen ist. Die in der mündlichen Verhandlung übergebene Bestätigung vom 23. Oktober 2017 der Schule, die der Kläger besucht, hat keinerlei Bezug zu den zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen und ist daher für dieses Klageverfahren rechtlich unerheblich.
3. Der Kläger hat nach teilweiser Klagerücknahme insoweit (§ 155 Abs. 2 VwGO), im Übrigen als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach § 83 b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.
Dieses Urteil ist unanfechtbar (hinsichtlich des Einstellungsbeschlusses § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO, im Übrigen § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG).