Verwaltungsrecht

Konkurrentenantrag durch Umsetzungsbewerber

Aktenzeichen  AN 1 E 16.01214

Datum:
8.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 33 Abs. 2
VwGO VwGO § 123

 

Leitsatz

Einem bei der Bewerbung um einen Dienstposten unterlegenen Umsetzungsbewerber fehlt es regelmäßig an einem Anordnungsgrund für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren gegen die Auswahlentscheidung. (redaktioneller Leitsatz)
Interessenten für einen Dienstposten, auf den sie ohne Statusänderung umgesetzt oder versetzt werden wollen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn folgt sein im pflichtgemäßen Ermessen stehendes Recht, zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu wählen. (redaktioneller Leitsatz)
Nur dann, wenn sich der Dienstherr für ein Auswahlverfahren entschließt, an dem Beförderungs- und Um-/Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen, legt er sich auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren nach dem Prinzip der Bestenauslese fest. Schreibt der Dienstherr eine Stelle in dieser Weise aus, hat er seine Organisationsfreiheit durch Wahl und Ausgestaltung des Besetzungsverfahrens beschränkt mit der Folge, dass auch Um-/Versetzungsbewerber am Leistungsgrundsatz zu messen sind. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsgegner schrieb unter der Ziffer 7.2 im Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei Nr. 6 vom 3. März 2016 im Bereich des Polizeipräsidiums … den Dienstposten als Großgruppenführerin/Großgruppenführer Spezialeinsatzgruppen beim Spezialeinsatzkommando der Polizeiinspektion (PI) SE (Spezialeinheiten) … (BesGr. A 11/12) aus.
Die Ausschreibung enthielt den Hinweis, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol vorrangig durchgeführt werden können.
Beim Antragsgegner gingen insgesamt 7 Bewerbungen ein, darunter die des Antragstellers und des Beigeladenen jeweils als Umsetzungsbewerber.
Der am …1970 geborene Antragsteller war seit dem …1995 Angehöriger des … und übte von … 2013 bis … 2014 die Funktion des Großgruppenführers bei der … aus. Mit Ablauf des … 2014 wurde der Antragsteller … von seinen damaligen Führungsaufgaben als Gruppenführer bzw. kommissarische Großgruppenführer beim … entbunden und der Führungsdienststelle der … zur Vorbereitung auf den anstehenden G-7-Gipfel 2014 zugeteilt. Seit dem … 2014 befindet sich der Antragsteller im statusrechtlichen Amt eines Polizeihauptkommissars (PHK) der BesGr. A 12. Seit dem … 2014 ist der Antragsteller zur … abgeordnet. In seiner aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilung, betreffend den Beurteilungszeitraum vom … 2012 bis … 2015, erzielte der Antragsteller ein Gesamturteil von 8 Punkten.
Der am …1973 geborene Beigeladene ist seit 1999 Angehöriger des … Er wurde seit 1. Mai 2014 als Gruppenführer beim … im statusrechtlichen Amt eines Polizeihauptkommissars (PHK) der BesGr. A 11 verwendet und zum … 2014 auf einen Gruppenführerdienstposten (BesGr. A 11/12) beim … bestellt. In seiner aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilung im Statusamt PHK BesGr. A 11 betreffend den Beurteilungszeitraum vom … 2012 bis … 2015, wurde dem Beigeladenen ein Gesamturteil von 12 Punkten zuerkannt.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2016 teilte das Polizeipräsidium … dem Personalrat mit, dass beabsichtigt sei, den ausgeschriebenen Dienstposten dem Beigeladenen zu übertragen.
Der Beigeladene sei seit … 2014 als Gruppenführer … bestellt, werde aber aufgrund von Vakanzen schon seit 2014 kommissarisch als Großgruppenführer verwendet. Der Beigeladene habe sich in dieser Funktion bewährt, die Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung liege deshalb im besonderen dienstlichen Interesse.
Die Bewerbung des Antragstellers werde nicht befürwortet. Die Antragsteller sei seit 2014 von seinen Führungsaufgaben als Gruppenführer bzw. kommissarischer Großgruppenführer entbunden, danach kurze Zeit im Stab der … verwendet und später zur … abgeordnet worden. Somit lägen keine (besonderen) dienstlichen Gründe für eine Umsetzung vor. Persönliche Gründe habe der Antragsteller nicht angegeben.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2016 stimmte der Personalrat beim Polizeipräsidium … der Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen zu.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2016 teilte das Polizeipräsidium … dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, den ausgeschriebenen Dienstposten dem Beigeladenen zu übertragen.
Es stehe im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn festzulegen, ob er einen Dienstposten im Wege der Beförderung oder der Umsetzung vergeben wolle. In der Ausschreibung sei darauf verwiesen worden, dass Umsetzungsbewerber gemäß Nr. 3 RBestPol gegebenenfalls vorrangig berücksichtigt werden könnten. Dort werde geregelt, dass Bewerber, die bereits einen gleichwertigen Dienstposten inne hätten, nicht an einem Leistungsvergleich teilnähmen, sondern die Entscheidung über diese Bewerbungen nach anderen Gesichtspunkten getroffen werde. Damit sei in der Ausschreibung auch deutlich gemacht worden, dass beide Gruppen von Bewerbern nicht unterschiedslos am Auswahlverfahren teilnähmen und die Entscheidung, ob der Dienstposten im Wege der Beförderung oder der Umsetzung besetzt werden solle, erst zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werde.
Der Beigeladene sei bereits auf einen mit A 11/12 bewerteten Dienstposten als Gruppenführer … bestellt und gelte damit als Umsetzungsbewerber. Für seine vorrangige Umsetzung lägen dienstliche Gründe vor. Er werde seit 2014 kommissarisch als Großgruppenführer verwendet. Der Antragsteller begründe seine Bewerbung mit der kommissarischen Ausübung der gleichen Funktion vom … 2013 bis einschließlich … 2014. Allerdings sei er derzeit zur … abgeordnet und übe diese Funktion nicht mehr aus. Der Beigeladene habe sich als Gruppenführer … bewährt. Die Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung liege deshalb im besonderen dienstlichen Interesse und habe Vorrang gegenüber der Umsetzung des Antragstellers.
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 6. Juli 2016 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein.
Mit einem am 7. Juli 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten beantragte der Antragsteller,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, den in Intrapol der Polizei ausgeschriebenen Dienstposten eines Gruppenführers Spezialeinsatzgruppen beim Spezialeinsatzkommando der … (BesGr. A 11/12) mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden sei.
Zur Antragsbegründung wurde im Wesentlichen folgendes vorgetragen:
Der Anordnungsanspruch des Antragstellers folge daraus, dass die Auslese in verfahrensrechtlicher und in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht fehlerfrei getroffen worden sei und sich zumindest die Möglichkeit einer Kausalität der Fehler für das Auswahlergebnis nicht ausschließen lasse.
Bei einer vergleichenden Qualifikationseinschätzung (Art. 33 Abs. 2 GG) dürfe der Dienstherr das Gebot der Chancengleichheit nicht missachten. Dies sei hier zum einen dadurch geschehen, dass nur beim Mitbewerber die bisherige kommissarische Ausübung der genannten Funktion berücksichtigt worden sei, nicht jedoch auch beim Antragsteller, zum anderen dadurch, dass der Antragsteller ausschließlich aufgrund seiner derzeitigen Abordnung zur … nicht berücksichtigt worden sei. Der Antragsteller verfüge jedoch aufgrund seiner Vorerfahrung im Zeitraum vom … 2013 bis … 2014 über sämtliche der für die Ausübung dieser Funktion erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Auch habe sich der Antragsteller während der Dauer seiner kommissarischen Verwendung ebenfalls als Gruppenführer … bewährt. Bei dem bevorzugten Mitarbeiter handle sich zudem um den Nachfolger des Antragstellers in dieser Funktion. Die vom Antragsgegner als dienstlicher Grund angeführte „Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung“ greife somit nicht, da die kommissarische Verwendung des Antragstellers in gerade dieser Funktion unmittelbar vor dem ausgewählten Bewerber erfolgt sei und erst am… 2014 geendet habe. Somit habe der Antragsteller die genannte Funktion für nahezu die gleiche Dauer ausgeübt, wie sein Nachfolger, der ausgewählte Bewerber. Die genannten „dienstlichen Gründe“ des Antragsgegners seien folglich nur vorgeschoben. Darüber hinaus sei die Abordnung des Antragstellers zu … ausdrücklich nicht mit dem Ziel der Versetzung erfolgt, so dass es sich auch beim Antragsteller um einen Umsetzungsbewerber handle. Gehe man davon aus, dass der Antragsteller und der Mitbewerber im Wesentlichen gleich geeignet seien, so sei die Auswahl nach einem Hilfskriterium zu treffen. Die Auffassung der Ernennungsbehörde, dass der ausgewählte Bewerber nur aufgrund seiner aktuellen kommissarischen Verwendung in der ausgeschriebenen Funktion in diesem Rahmen gegenüber einem Konkurrenten, der in derselben Funktion zeitlich unmittelbar vor dem ausgewählten Bewerber kommissarisch verwendet worden sei, ohne weiteres die Präferenz verdiene, treffe nicht zu.
Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass der Beförderungsakt in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.
Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben des Polizeipräsidiums … vom 25. Juli 2016,
den Antrag abzulehnen.
Unabhängig davon, dass schon kein Anordnungsgrund vorliege, sei jedenfalls auch kein Anordnungsanspruch des Antragstellers gegeben.
Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sei Voraussetzung, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar sei, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten.
Da sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene bereits einen mit A 11/12 bewerteten Dienstposten inne hätten und auch der streitgegenständliche Dienstposten nach A 11/12 bewertet sei, handle es sich bei beiden Beamten um sogenannte Umsetzungsbewerber. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 19.2. 2015, 3 CE 14.2693 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) fehle es bei einer derartigen Konstellation bereits an einem Anordnungsgrund. Sollte sich nämlich in einem Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Entscheidung, den in Rede stehenden Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, rechtsfehlerhaft gewesen sei, so könne die behördliche Entscheidung jederzeit rückgängig gemacht werden, da beide Bewerber bereits einen mit A 11/12 bewerteten Dienstposten inne hätten. Dies gelte selbst dann, wenn der Beigeladene auf dem Dienstposten inzwischen nach A 12 befördert werden würde. Der streitbefangene Dienstposten könne somit jederzeit durch Versetzung oder Umsetzung des Beigeladenen wieder freigemacht werden. Dieser habe seinerseits keinen Anspruch auf ein bestimmtes Amt im konkret-funktionellen Sinn. Gleiches gelte auch für den Antragsteller. Es stehe daher nicht zu befürchten, dass mit der
Besetzung der Stelle durch den Beigeladenen der Antragsteller seine Rechtsstellung verlieren könnte (vgl. BayVGH vom 11.11.2008, 3 CE 08.2643).
Der Antrag sei aber auch abzulehnen, da kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sei. Der Beklagte habe sich ausdrücklich nicht auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren festgelegt, an dem Beförderungs- und Umsetzungs-/Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnähmen. Er habe vielmehr in der Stellenausschreibung vom 31. März 2016 mit dem Hinweis darauf, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol vorrangig durchgeführt werden könnten, hinreichend klargestellt, dass Beamte, die bereits einen Dienstposten inne hätten, der – wie hier – dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig sei, nicht am Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPoL teilnähmen. Sie könnten jedoch – auch nach erfolgter Ausschreibung – dann vorrangig bestellt werden, wenn es besondere dienstliche Gründe erforderten (Nr. 3.1.1R BestPol) oder zwingende persönliche Gründe vorlägen und Kosten dadurch nicht anfielen (Nr. 3.1.22 RBestPol). Es stehe daher im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, ob er sich für einen Beförderungsbewerber oder – als Ausnahme vom Leistungsgrundsatz – im Einzelfall für einen Umweltsetzungsbewerber entscheide, wobei den Dienstherrn ein weites Ermessen zustehe. Die Auswahl müsse auf sachlichen Erwägungen beruhen, d. h. sie dürfe nicht willkürlich sein.
Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners entspreche diesem Grundsatz. Der Dienstherr habe nach dienstlichen Gesichtspunkten entschieden; es lägen keine besonderen dienstlichen Gründe vor, die eine vorrangige Bestellung des Antragstellers im Wege einer Umsetzung erforderten. Zwar habe auch der Antragsteller Erfahrungen als kommissarischer Gruppenführer beim … vorzuweisen. Der Antragsteller habe jedoch seinerzeit gerade von diesen Führungsaufgaben aufgrund mehrmaligen innerdienstlichen Fehlverhaltens und dem in dessen Folge zerstörten Vertrauensverhältnisses entbunden und später zur … abgeordnet werden müssen. Demgegenüber habe sich der Beigeladene im Zeitraum seiner kommissarischen Verwendung als Gruppenführer ohne Einschränkungen bewährt. Dass dem Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung bewusst gewesen sei, dass auch der Antragsteller Erfahrungen als kommissarischer Gruppenführer habe, ergebe sich sowohl aus dem Schreiben des Polizeipräsidiums … an den Personalrat als auch aus dem Schreiben des Polizeipräsidiums … an den Antragsteller vom 14. Juni 2016. Zwar nähmen Umsetzungsbewerber nicht am Leistungsvergleich teil, dennoch sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller mit einem Gesamtprädikat der letzten periodischen Beurteilung in A 12 mit einem Gesamtprädikat von 8 Punkten beurteilt worden sei und damit hinter dem Beigeladenen zurückliege, der in der Besoldungsgruppe A 11 mit einem Gesamtprädikat von 12 Punkten beurteilt worden sei. Auch dies zeige, dass die Entscheidung für den Beigeladenen nicht willkürlich, sondern von sachlichen Erwägungen getragen sei. Zwingende persönliche Gründe, die in der Person des Antragstellers lägen und die deshalb dessen vorrangige Berücksichtigung erfordern würden, seien von diesem nicht vorgebracht worden.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 5. August 2016 wiederholte und vertiefte der Antragsteller sein Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung).
Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Die Glaubhaftmachung setzt voraus, dass die begehrte einstweilige Anordnung notwendig und geeignet ist, den auf Art. 33 Abs. 2 GG beruhenden materiellen Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern und dadurch einen endgültigen Rechtsverlust zu seinem Nachteil abzuwenden.
Im vorliegenden Fall wurde bereits ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Da der Antragsteller bereits einen mit A 11/12 bewerteten Dienstposten innehat und auch der streitbefangenen Dienstposten eines „Großgruppenführers Spezialeinsatzgruppen beim Spezialeinsatzkommando der …“ nach A 11/12 bewertet ist, handelt es sich beim Antragsteller um einen sogenannten Umsetzungsbewerber. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 19.2.2015, 3 CE 14.2693 und vom 29.9.2015, 3 CE 15.1604 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) fehlt es bei einer derartigen Konstellation bereits an einem Anordnungsgrund.
Hierzu führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den genannten Beschlüssen übereinstimmend folgendes aus:
„Sollte sich in einem Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Entscheidung, den streitbefangenen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, rechtsfehlerhaft war, so kann die behördliche Entscheidung jederzeit rückgängig gemacht werden, und zwar selbst dann, wenn der Beigeladene auf dem Dienstposten inzwischen nach A 11 befördert worden wäre. Der streitbefangene Dienstposten, der – wie auch der Dienstposten, den der Antragsteller derzeit innehat – nach A 11/00 bewertet ist, kann jederzeit durch Versetzung oder Umsetzung des Beigeladenen wieder freigemacht werden. Der Beigeladene hat seinerseits keinen Anspruch auf ein bestimmtes Amt im konkret-funktionellen Sinn. Ebenso kann der Antragsteller, der bereits ein Amt der BesGr A 11 innehat, jederzeit auf den mit A 11/00 bewerteten Dienstposten umgesetzt werden. Der Grundsatz der Ämterstabilität steht dem nicht entgegen (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2008 – 3 CE 08.2643 – juris Rn. 27; B.v. 20.3.2009 – 3 CE 08.3278 – juris Rn. 32, B.v. 18.10.2011 – 3 CE 11.1479 – juris Rn. 21; B.v. 9.7.2012 – 3 CE 12.872 – juris Rn. 14; B.v. 8.1.2014 – 3 CE 13.2202 – juris Rn. 21).
Ein Anordnungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegner sich auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren festgelegt hätte, an dem Beförderungs- und Um-/Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen würden, mit der Folge der Problematik eines etwaigen Bewährungsvorsprungs des Beigeladenen ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Antragsgegner hat vielmehr mit dem Hinweis darauf, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol (Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der Bayerischen Polizei vom 20. August 1997 i. d. F. vom 31. März 2003 – Az. IC 3-0302.3-2 Gliederungs-Nr. 2030 2.2-I) vorrangig durchgeführt werden können, hinreichend klargestellt, dass Beamte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der – wie hier – dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist, nicht am Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teilnehmen (Nr. 3.1 RBestPol). Sie können jedoch – auch nach erfolgter Ausschreibung – dann vorrangig bestellt werden, wenn es besondere dienstliche Gründe erfordern (Nr. 3.1.1 RBestPol) oder zwingende persönliche Gründe vorliegen und Kosten dadurch nicht anfallen (Nr. 3.1.2 RBestPol). Die Besetzung eines Dienstpostens nach Nr. 3.1.2 RBestPol soll grundsätzlich nur nach erfolgter Ausschreibung dieses Dienstpostens durchgeführt werden (vgl. Nr. 3.1.4 RBestPol).
Interessenten für einen Dienstposten, auf den sie ohne Statusänderung umgesetzt oder versetzt werden wollen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn folgt sein Recht, zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu wählen. Die Ausübung dieses Rechts steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Nur dann, wenn sich der Dienstherr für ein Auswahlverfahren entschließt, an dem Beförderungs- und Um-/Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen, legt er sich auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren nach dem Prinzip der Bestenauslese fest. Schreibt der Dienstherr eine Stelle in dieser Weise aus, hat er seine Organisationsfreiheit durch Wahl und Ausgestaltung des Besetzungsverfahrens beschränkt mit der Folge, dass auch Um-/Versetzungsbewerber am Leistungsgrundsatz zu messen sind. Nur in diesem Fall muss sich der Dienstherr an dem von ihm gewählten Modell der Bestenauslese auch bezüglich der Um-/Versetzungsbewerber festhalten lassen (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.2004 – 2 C 17/03 – BVerwGE 122, 237 juris Rn. 15, 18).
Da der Antragsteller als Umsetzungsbewerber vorliegend nicht der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unterfällt, steht er insoweit nicht in einer Konkurrenzsituation zum Beigeladenen, so dass es deshalb auch nicht auf einen etwaigen Bewährungsvorsprung des Beigeladenen auf dem streitbefangenen Dienstposten ankommt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.1.2014 – 3 CE 13.2202 – juris Rn. 23).
Ein auf dieser Grundlage sich im Rahmen eines Konkurrentenstreits zwischen Beförderungsbewerbern typischerweise ergebender Anordnungsgrund lässt sich deshalb auf die vorliegende Konstellation gerade nicht übertragen. Da mithin bereits ein Anordnungsgrund zu verneinen ist, kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die Frage, ob der Antragsgegner sein Ermessen bei der Auswahl des Beigeladenen fehlerfrei ausgeübt hat, wird vielmehr im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.1.2014 a. a. O. Rn. 26).“
Sollte sich daher im bereits durch Widerspruch anhängig gemachten Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Entscheidung, den streitbefangenen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, rechtsfehlerhaft war, so kann die behördliche Entscheidung jederzeit rückgängig gemacht werden und zwar selbst dann, wenn der Beigeladene auf diesem Dienstposten inzwischen befördert worden wären. Der streitbefangene Dienstposten eines „Großgruppenführers Spezialeinsatzgruppen beim Spezialeinsatzkommando der …“ kann jederzeit durch Versetzung oder Umsetzung des Beigeladenen wieder freigemacht werden. Der Beigeladene hat seinerseits keinen Anspruch auf ein bestimmtes Amt im konkret-funktionellen Sinn. Ebenso kann der Antragsteller jederzeit auf den gleich bewerteten Dienstposten umgesetzt werden. Der Grundsatz der Ämterstabilität steht dem, wie in den oben zitierten Beschlüssen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2015, 3 CE 14.2693, und vom 29. September 2015, 3 CE 15.1604, ausgeführt, nicht entgegen.
Ausgehend von der dargestellten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs war daher der Antrag bereits mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes abzulehnen.
Davon abgesehen fehlt es vorliegend auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, da der Antragsteller mit einem Gesamtprädikat seiner aktuellen periodischen Beurteilung von 8 Punkten weit hinter dem, wenn auch im statusmäßig niedrigeren Amt eines Polizeihauptkommissars BesGr. A 11 erzielten Gesamtprädikat der aktuellen periodischen Beurteilung der Beigeladenen mit 12 Punkten zurückliegt, so dass vorliegend den Grundsätzen einer Auswahl nach Eignung, Leistung und Befähigung, (Art. 33 Abs. 2 GG) Rechnung getragen wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
Streitwert: § 52 Abs. 2 GKG.
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom 22.4.2013 – 3 C 13.298 und vom 19.5.2014 – 3 AE 14.295) ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Konkurrentenstreitverfahren der volle Auffangstreitwert zugrunde zu legen.

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