Verwaltungsrecht

Konkurrentenstreit; Querversetzung

Aktenzeichen  1 WB 16/16

Datum:
23.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2017:230217B1WB16.16.0
Normen:
§ 3 Abs 1 SG
Art 33 Abs 2 GG
Art 19 Abs 4 GG
Spruchkörper:
1. Wehrdienstsenat

Tatbestand

1
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Konkurrentenstreit um die Besetzung eines nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Kommandeurs-Dienstpostens.
2
Der … geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet (in der derzeitigen Besoldungsgruppe) voraussichtlich mit Ablauf des … Zuletzt wurde er am … zum Oberstleutnant befördert und mit Wirkung vom … in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Seit … (Dienstantritt am …) wird er als Einsatzführungsstabsoffizier bei der … in … auf einem nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten verwendet.
3
Am 29. Juli 2015 entschied der Präsident des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement), den nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten des Kommandeurs …, zum 1. Juli 2016 mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Auswahlentscheidung des Präsidenten liegt eine von ihm gebilligte Entscheidungsvorlage der Abteilung III des Bundesamts für das Personalmanagement vom 23. Juli 2015 zugrunde. Dieser Vorlage beigefügt sind ein Planungsbogen für das Auswahlverfahren, der sich in eine Dienstpostenbeschreibung, eine mit einer Auswahlempfehlung zugunsten des Beigeladenen schließende Kandidatenvorstellung sowie ein Protokoll mit der Auflistung der Stellungnahmen der beteiligten Stellen gliedert, und der Personalbogen des Beigeladenen. Unter Nr. 1 des Planungsbogens befindet sich in der Rubrik „Organisationsgrundentscheidung“ die Eintragung “Querversetzung”. In der Kandidatenvorstellung werden unter Nr. 2.1 die Qualifikationen des Beigeladenen als des einzigen in die engere Wahl gezogenen Bewerbers tabellarisch dargestellt. Unter Nr. 2.2 finden sich unter der Überschrift “Für die Besetzung des Dienstpostens wurden mitbetrachtet” folgende Ausführungen zu weiteren Stabsoffizieren im Dienstgrad Oberstleutnant und Oberst:
“Im Rahmen der VbdFhr-Planung … wurden
alle
in Frage kommenden Offiziere des … mit bestätigten Verwendungsvorschlägen als VbdFhr A16 mitbetrachtet und hinsichtlich ihrer Qualifikation, Verfügbarkeit und weiteren Aspekten der Personalentwicklung für mittelfristig zu besetzende Führungsverwendungen in den … eingeplant:
(es folgen die Namen von drei Offizieren im Dienstgrad Oberstleutnant und deren vorgesehene Verwendung, jeweils als Kommodore).
Weitere Offiziere des … im DGrad Oberst stehen nicht zur Verfügung, da sie entweder anderweitig verplant sind (es folgen die Namen von neun Offizieren im Dienstgrad Oberst und deren jeweilige Verwendung oder Verwendungsplanung) oder zum erforderlichen Besetzungszeitpunkt nachvollziehbare persönliche Gründe vorbringen, die gegen eine Versetzung sprechen (es folgt der Name eines Offiziers im Dienstgrad Oberst).“
4
Der Antragsteller ist in den Auswahlunterlagen nicht genannt.
5
Mit Schreiben vom 27. November 2015 erhob der Antragsteller Beschwerde, in der er sich auf einen per E-Mail geführten Schriftwechsel mit dem Referatsleiter III 2.3 des Bundesamts für das Personalmanagement bezog, dessen abschließende E-Mail vom 9. November 2015 er als offiziellen Bescheid werte. In der Sache wandte sich der Antragsteller gegen das Ergebnis der Auswahl für den Dienstposten des Kommandeurs …. Außerdem beanstandete er Fehlinformationen und mangelnde Transparenz und Kommunikation während des Auswahlverfahrens.
6
Mit Bescheid vom 7. März 2016, dem als Anlage eine Kopie der Auswahldokumentation für den strittigen Dienstposten beigefügt war, wies das Bundesministerium der Verteidigung – R II 2 – die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Auswahlentscheidung rechtmäßig sei und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletze. Der Auswahl habe das Organisationsgrundmodell einer Querversetzung zugrunde gelegen; der Antragsteller habe deshalb als Oberstleutnant keinen Anspruch darauf gehabt, in die engere Auswahl einbezogen zu werden. Eventuelle Informationsdefizite seien inzwischen behoben und hätten im Übrigen keine Auswirkungen auf die Recht- und Zweckmäßigkeit der Auswahlentscheidung gehabt.
7
Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 6. April 2016 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung – R II 2 – hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 22. April 2016 dem Senat vorgelegt.
8
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die angefochtene Auswahlentscheidung sei rechtswidrig. Es werde bestritten, dass eine gültige Organisationsgrundentscheidung “Querversetzung”, die lediglich im Planungsbogen genannt sei, vorliege. Ausweislich der Nr. 2.2 des Planungsbogens seien drei Oberstleutnante und nach mündlichen Äußerungen auch er, der Antragsteller, mitbetrachtet worden; da auch Förderungsbewerber betrachtet worden seien, habe die Auswahl nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG erfolgen müssen. Aus den übersandten Unterlagen ergebe sich ferner, dass sich Generalmajor X vehement gegen ihn, den Antragsteller, ausgesprochen habe, was belege, dass die Motivation für die Organisationsgrundentscheidung weder mit personalwirtschaftlichen Überlegungen noch mit den Partnernationen zu tun habe. Personalwirtschaftliche Gründe, die die Organisationsgrundentscheidung rechtfertigten, seien auch deshalb nicht erkennbar, weil die Dienstpostenbesetzung Teil einer Kette von Personalveränderungen sei. Nicht nachvollziehbar sei schließlich, ob die Organisationsgrundentscheidung von einer dafür zuständigen Stelle getroffen worden sei.
Das Anforderungsprofil des Dienstpostens sei ersichtlich auf den Beigeladenen zugeschnitten. Dennoch habe dieser vor Dienstantritt noch eine halbjährige Ausbildung (unter Inanspruchnahme eines dienstpostenähnlichen Konstrukts) durchlaufen müssen, während er, der Antragsteller, lediglich eine kurze Auffrischung benötigt hätte. Insgesamt erfülle er, der Antragsteller, die Anforderungen des Dienstpostens weitaus besser als der Beigeladene (u.a. umfangreichere …erfahrung; Vorverwendungen bei … und …; mehrjährige Teilnahmen als deutscher Vertreter in einschlägigen Committees). Nicht erkennbar sei ferner, ob für den Beigeladenen zum Auswahlzeitpunkt eine aktuelle dienstliche Beurteilung vorgelegen habe.
Er, der Antragsteller, beanstande schließlich die mangelnde Information und die Intransparenz des Auswahlverfahrens. Wegen der Wiederholungsgefahr bei künftigen Auswahlentscheidungen habe er ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, dass ihm die Informationen über die Grundlagen der Auswahlentscheidung so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen seien, dass er auf dieser Basis beurteilen könne, ob er gegen die Auswahlentscheidung vorgehe oder nicht. Die Verfassungsgarantie des effektiven Rechtsschutzes gebiete, dass ihm die maßgeblichen Auswahlgrundlagen zusammen mit der Entscheidung über die Dienstpostenbesetzung und nicht erst mit dem Beschwerdebescheid zugingen.
9
Der Antragsteller beantragt,
1. die Entscheidung des Präsidenten des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 29. Juli 2015, den nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten des Kommandeurs … mit dem Beigeladenen zu besetzen, in Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung – R II 2 – vom 7. März 2016 aufzuheben und das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, über die Besetzung dieses Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, sowie
2. unter Aufhebung des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung – R II 2 – vom 7. März 2016 festzustellen, dass die gegenüber ihm, dem Antragsteller, mangelnde Information von geeigneten, möglichen Kandidaten bei der Nachbesetzung förderlicher Dienstposten und die Informationspraxis und Kommunikation bzw. Intransparenz hinsichtlich der unter Nr. 1 genannten Auswahlentscheidung rechtswidrig war.
10
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
11
Bei dem gewählten und im Planungsbogen dokumentierten Organisationsgrundmodell einer Querversetzung könne ein Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in das Auswahlverfahren nicht verletzt sein; ein Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG sei für den Antragsteller nicht durchzuführen gewesen. Hinsichtlich des Verfahrens unterbreite der zuständige Personalführer oder das zuständige personalführende Referat den zu beteiligenden Stellen einen Vorschlag; dieser Vorschlag werde mit den Voten der zu beteiligenden Stellen dem Präsidenten des Bundesamts für das Personalmanagement vorgelegt, der sich diesen entweder zu eigen mache oder eine abweichende Entscheidung treffe; es sei daher unerheblich, ob zunächst eine andere Person als der entscheidungsbefugte Präsident einen Vorschlag auch für das Organisationsgrundmodell unterbreite. In der Sache sei die Organisationsgrundentscheidung “Querversetzung” aus personalwirtschaftlichen Gründen erfolgt, um der Dotierungsebene A 16 keine weiteren Anwärter zuzuführen; es hätten genügend geeignete Offiziere im Dienstgrad Oberst zur Verfügung gestanden. Außerdem handele es sich um einen herausgehobenen, von mehreren Nationen (zuletzt: …) rotierend zu besetzenden Dienstposten; man habe der Erwartung der Partnernationen entsprechen wollen, dass der Dienstposten auch tatsächlich bereits bei Dienstantritt mit einem Oberst besetzt werde. Da der Dienstposten anschließend wieder von einer anderen Nation besetzt werde, wäre bei einem Förderungsbewerber eine dotierungsgerechte Folgeverwendung nicht sichergestellt gewesen. Unschädlich sei, dass im Vorfeld der Stellenbesetzung zunächst alle Kandidaten, einschließlich des Antragstellers, identifiziert worden seien, die das Anforderungsprofil und andere Eignungskriterien erfüllten, und erst danach über das anzuwendende Organisationsgrundmodell entschieden worden sei. Diese Vorgehensweise erkläre die Ausführungen unter Nr. 2.2 des Planungsbogens. Generalmajor X, der sich in seiner damaligen Funktion als Kommandeur … gegen den Antragsteller ausgesprochen habe, habe keine Mitentscheidungskompetenz besessen; seine Einschätzung sei deshalb unverbindlich gewesen. Im Übrigen wäre der Antragsteller, auch wenn er in einen Eignungs- und Leistungsvergleich nach dem Grundsatz der Bestenauslese einbezogen worden wäre, nicht ausgewählt worden. Sein Leistungsbild sei in der jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt der Beschwerde aktuellen Beurteilung 2015 mit einem Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von “7,20” schlechter als das des Beigeladenen mit einem Durchschnittswert von “7,70”. Im Rahmen einer Querversetzung unter Zweckmäßigkeitserwägungen komme es auf einen Beurteilungsvergleich nicht an.
Das Feststellungsbegehren zu 2. sei unstatthaft, soweit die Modalitäten der Information innerhalb des Beschwerdeverfahrens gerügt würden; diese könnten nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit dem Antrag gegen die Personalmaßnahme überprüft werden. Im Übrigen sei dem Ersuchen des Antragstellers auf Akteneinsicht durch Übersendung der Auswahlunterlagen mit dem Beschwerdebescheid nachgekommen worden. Eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Auskunft aus § 29 Abs. 8 SG und § 1 IFG.
12
Der Beigeladene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, hat sich jedoch nicht zur Sache geäußert und auch keinen Antrag gestellt.
13
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung – R II 2 – Az.: 319/16 -, die auch die Unterlagen des Auswahlverfahrens enthält, und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

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