Verwaltungsrecht

Konversion zum Christentum als Wiederaufgreifensgrund – Iran

Aktenzeichen  W 8 S 17.32379

Datum:
6.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AsylG AsylG § 3, § 4, § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 36 Abs. 3, Abs. 4, § 71 Abs. 1, Abs. 4
GG GG Art. 16a Abs. 4 S. 1
VwVfG VwVfG § 51
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

1. Bei sich fließend entwickelnden Dauersachverhalten wie der Religionskonversion ist unter anderem maßgeblich auf die Taufe als der nach außen erkennbaren Manifestation der Konversion abzustellen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Prüfung, ob ein Folgeantrag zulässig ist, spielt § 28 Abs. 2 AsylG keine Rolle. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Mai 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung in den Iran bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens. Ein erster Asylantrag wurde unanfechtbar abgelehnt (vgl. W 6 K 15.30206).
Am 1. Februar 2016 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, sein Bruder sei am 20. Oktober 2015 im Iran ermordet worden. Zudem sei er zum Christentum konvertiert. Er sei in Deutschland am … … 2017 in der protestantischen Kirchengemeinde B* … getauft worden.
Mit Bescheid vom 12. Mai 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1). Weiter lehnte es den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 10. März 2015 (Az.: 5586961-439) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Nr. 2). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesre-publik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat angedroht (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen nicht vor. Der Folgeantrag des Antragstellers gelte als unzulässig, da dieser nicht innerhalb der Dreimonatsfrist beim Bundesamt gestellt worden sei. Der Tod des Bruders sei bereits seit 21. Oktober 2015 bekannt. Der Folgeantrag sei am 1. Februar 2016 gestellt worden. Das Datum gelte auch für den Übertritt zum Christentum. Nach eigenen Angaben fühle sich der Antragsteller bereits seit 1 ½ Jahren zu seinem neuen Glauben hingezogen, auch wenn die Taufe erst am 12. März 2017 erfolgt sei. Zudem sei der Nachfluchtgrund vom Antragsteller selbst geschaffen worden. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylG erfolge in der Regel keine Anerkennung als Asylberechtigter.
Am 1. Juni 2017 ließ der Antragsteller im Verfahren W 8 K 17.32371 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und gleichzeitig im vorliegenden Verfahren beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Mai 2017 anzuordnen.
Zur Antragsbegründung ließ der Antragsteller ausführen: Die Klage sei aufgrund der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung:, die eine Zwei-Wochen-Frist angebe, zulässig. Der Wiederaufgreifensgrund ergebe sich aus der beigefügten Bestätigung der christlichen Kirchengemeinde und der Taufe vor Ostern 2017. Zum Beleg ließ der Antragsteller den Taufschein vom … … 2017, ausgestellt von der protestantischen Kirchengemeinde B* …, sowie eine Bestätigung dieser Kirchengemeinde vom 30. Mai 2017 zu seinen christlichen Aktivitäten vorlegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten (einschließlich der Akte des Hauptsacheverfahrens W 8 K 17.32371) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag, der sachgerecht dahingehend auszulegen ist (§ 88 VwGO), die kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides anzuordnen, ist zulässig und begründet.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. Zwar wurde er nicht innerhalb der Wochenfrist nach §§ 71 Abs. 4, 34, 36 Abs. 3 Satz 1, 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG bei Gericht gestellt. Jedoch ist die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung:fehlerhaft, da sie fälschlich auf eine Zwei-Wochen-Frist anstatt auf die zutreffende Wochenfrist verweist (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO).
Der Antrag ist auch begründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bestehen, weil erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, weil die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen.
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 und 4 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine Abschiebungsandrohung nach Ablehnung des Asylantrages als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf die sofortige Vollziehbarkeit. Nach Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass diese einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166). Prüfungsgegenstand ist dabei die Entscheidung, den früheren Bescheid nicht abzuändern, weil die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht gegeben sind und weil auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Voraussetzung einer nach § 71 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 AufenthG erlassenen Abschiebungsandrohung ist, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hinsichtlich der Durchführung eines Folgeverfahrens und auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 29a Abs. 1 Nr. 5 AsylG).
Das Bundesamt ist nach summarischer Prüfung im Ergebnis unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass die besonderen Zulässigkeitsanforderungen der §§ 71 Abs. 1 AsylG, 51 VwVfG nicht vorlägen und der Folgeantrag damit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig wäre.
Bei summarischer Prüfung bestehen jedenfalls aus den vom Antragsteller geltend gemachten Gründen hinsichtlich seiner Konversion zum Christentum ernstliche Zweifel, ob die Entscheidung des Bundesamts zutreffend ist.
Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen (§ 71 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG). Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes unter anderem zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstige Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2).
Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten zu stellen. Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG beginnt die Frist mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Bei (gegebenenfalls sich prozesshaft entwickelnden) Dauersachverhalten ist grundsätzlich die erstmalige Kenntnisnahme von den Umständen für den Fristbeginn maßgeblich. Das Erfordernis, die Dreimonatsfrist nach § 51 Abs. 3 VwVfG einzuhalten, gilt auch für die sich prozesshaft entwickelnde Dauersachverhalte sowie Wiederaufgreifensgründe, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens auftreten. Wenn der Dauersachverhalt einen Qualitätsumschlag erfährt, kann diese Frist erneut in Lauf gesetzt werden (BVerwG, U.v. 13.5.1993 – 9 C 49/92 – BVerwGE 92, 278; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 96. Aktualisierung Juni 2016, § 71 AsylG, Rn. 40 ff., 46 ff.; Funke-Kaiser, GK, AsylG, Band 3, Stand Mai 2015, § 71, Rn. 142 und 226). Unbilligkeiten aufgrund des Umstandes, dass bei sich prozesshaft entwickelnden dauerhaften Sachverhalten der Zeitpunkt, zu welchen ein Qualitätssprung stattfindet bzw. der Zeitpunkt, zu welchem der Sachverhalt Asylerheblichkeit erreicht, nur schwer feststellbar ist, lassen sich dadurch vermeiden, dass für die Gewährung von nachrangigem Abschiebungsschutz ein Wiederaufgreifen bei Versäumung auch nach Ermessen möglich ist.
Nicht erforderlich ist, dass die Tatsachen rechtlich zutreffend bereits als Gründe für ein Wiederaufgreifen erfasst bzw. interpretiert werden. Aber selbst bei anderer Sichtweise genügt nicht das behauptete Nichterkennen der Relevanz bzw. die behauptete Unklarheit der Relevanz (vgl. Bergmann in Bergann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 71 AsylG, Rn. 21; Funke-Kaiser, GK, AsylG, Band 3, Stand Mai 2015, § 71, Rn. 285 ff.; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 71, Rn. 80 ff., 90). Bei der Antragstellung müssen substanziiert und schlüssig, gegebenenfalls unter Darlegung von Beweismitteln, sowohl die geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe als auch die Einhaltung der Frist dargelegt werden (Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 96. Aktualisierung Juni 2016, § 71 AsylG, Rn. 41 ff.; Funke-Kaiser, GK, AsylG, Band 3, Stand Mai 2015, § 71, Rn. 224 ff.). Hinsichtlich § 51 Abs. 2 VwVfG ist dem Betreffenden in der Regel ein qualifizierter Schuldvorwurf zu machen, wenn er nicht alle bereits eingetretenen und auch bekannt gewordenen Umstände, die das persönliche Umfeld betreffen, bei den zuständigen Stellen vorbringt. Dem von Verfolgung konkret Bedrohten muss sich – auch wenn er mit den Einzelheiten konkreter Verfahrensabläufe nicht vertraut ist – bei einfachsten Überlegungen aufdrängen, dass er schon im ersten bzw. in früheren Verfahren gegenüber den zuständigen staatlichen Stellen alles zu sagen und vorzubringen hat, was für seine Verfolgung auch nur entfernt von Bedeutung sein kann (Funke-Kaiser, GK, AsylG, Band 3, Stand Mai 2015, § 71, Rn. 204).
Dem Antragsteller ist es im Ergebnis gelungen, die vorliegend genannten Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
Insbesondere ist die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG hinsichtlich der Konversion vom Islam zum Christentum gewahrt.
Mit Blick auf die vorgetragene Konversion des Antragstellers ist konkret von der Taufe am … … 2017 als relevantem Datum auszugehen. Denn gerade bei sich fließend entwickelten dauerhaften Sachverhalt wie hier bei der Religionskonversion ist unter anderem maßgeblich auf die Taufe als der nach außen erkennbaren Manifestation der Konversion abzustellen (vgl. dazu HessVGH, B.v. 23.2.2010 – 6 A 1389/09.A – Asylmagazin 2010, 120), wenn auch der formale Akt der Taufe für sich allein nicht genügt. Hinzu kommen zudem die vorgelegte Bestätigung der protestantischen Kirchengemeinde Beindersheim vom 30. Mai 2017 sowie die Angaben des Antragstellers bei seiner Anhörung am 28. März 2017, welche ebenfalls die Frist wahren.
Auch die weitere Frage, ob ein Grund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorliegt ist zu bejahen. Denn in einem Folgeverfahren ist erforderlich, eine Änderung der Sachlage im Verhältnis zu der früheren Asylentscheidung zugrundeliegende Sachlage glaubhaft und substanziiert vorgebracht wird. Darüber hinaus muss der Betreffende zusätzlich schlüssig darlegen, dass die angeblich veränderten tatsächlichen Umstände geeignet sind, eine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen. Der Betreffende muss darstellen, weshalb die veränderte Situation, die nicht entfernt liegende Möglichkeit einer positiven Entscheidung mit sich bringt. Dabei kommt es allein entscheidend darauf an, ob die neu vorgebrachten Umstände oder Erkenntnisse erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zu gewähren ist. Bei neuem Vorbringen sind aber die Anforderungen an den Vortrag als solchen und an dessen Glaubhaftigkeit zu unterscheiden (vgl. Müller in Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 71 AsylG Rn. 29; Schönenbroicher in Beck`scher Online-Kommentar, AuslR, Hrsg. Kluth/Heusch, 13. Edition, 1.2.2017, § 71 AsylG Rn. 13 ff.). Insofern spricht – angesichts der Taufe, der Bestätigung der Kirchengemeinde sowie der Angaben des Antragstellers bei seiner Anhörung – vieles dafür, dass hinsichtlich der Konversion ein Wiederaufgreifensgrund gegeben ist. Ob eine aufrichtige und nachhaltige Konversion tatsächlich vorliegt, ist nicht schon abschließend auf der Stufe des § 51 VwVfG zu prüfen, sondern erst im Rahmen eines durchzuführenden weiteren Asylverfahrens.
Weiter ist anzumerken, dass die Regelung des § 28 Abs. 2 AsylG nicht Voraussetzung für das Wiederaufgreifen des Verfahrens ist. Die Anwendung des § 28 Abs. 2 AsylG kommt erst zum Tragen, wenn ein Asylfolgeantrag die Hürden des § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG genommen hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird. Bei der Prüfung ob ein Folgeantrag zulässig ist, spielt § 28 Abs. 2 AsylG keine Rolle. Die asylrechtliche Irrelevanz von subjektiven Nachfluchtgründen kann nicht als Grund für die Verweigerung der Durchführung eines Folgeverfahrens herangezogen werden (vgl. nur Fränkel in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 28 AsylG Rn. 16).
Im Ergebnis überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

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