Aktenzeichen M 17 K 16.30723
Leitsatz
Die Anerkennung als Asylberechtigter scheidet aus, wenn die Einreise auf dem Landweg – also aus einem sicheren Drittstaat – in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. (redaktioneller Leitsatz)
Der Kosovo ist ein sicherer Herkunftsstaat. Gegen diese Einstufung bestehen weder verfassungs- noch europarechtliche Bedenken. (redaktioneller Leitsatz)
Bei einer Gefahr für Leib und Leben durch nichtstaatliche Dritte kann auf die Hilfe durch die zuständigen Behörden im Kosovo verwiesen werden. Zudem besteht eine inländische Fluchtalternative. (redaktioneller Leitsatz)
Die allgemein harten Lebensbedingungen und ärmlichen Verhältnisse im Kosovo begründen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG. (redaktioneller Leitsatz)
Ein Abschiebungsverbot wegen einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt nur vor bei einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde; eine der medizinischen Versorgung in Deutschland gleichwertige Versorgung im Herkunftsland wird nicht vorausgesetzt. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht im Sinne der §§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1, 71 Abs. 4 i. V. m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, aber unbegründet.
Der Bescheid vom 30. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (1.1.), Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.2.), des subsidiären Schutzes (2.1.) oder Abschiebungsverboten (2.2. und 2.3.), § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Auch die Abschiebungsandrohung (3.) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate (4.) begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
1. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist im Fall der Stellung eines erneuten Asylantrages nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages (Folgeantrag) ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Hier hat die Beklagte ein erneutes Asylverfahrens zu Recht durchgeführt, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorlagen.
1.1. Die Anerkennung als Asylberechtigter scheidet bereits deswegen aus, weil der Kläger auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG).
1.2. Aber auch ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Flüchtling rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag des Klägers nicht erkennbar.
Das Heimatland des Klägers, Kosovo, ist ein sicherer Herkunftsstaat (vgl. § 29a Abs. 2 AsylG und Anlage II zu § 29a AsylG). Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507/93 – juris Rn. 65). Verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen die Einstufung Kosovos als sicherer Herkunftsstaat sind nicht ersichtlich.
Der Kläger hat die durch § 29a AsylG normierte Nichtverfolgungsvermutung auch nicht durch den schlüssigen Vortrag von individuellen Verfolgungstatsachen erschüttern können.
1.2.1. Zum einen trägt der Kläger nicht substantiiert vor, dass er aus begründeter Furcht vor Verfolgung aus dem Kosovo geflüchtet wäre, vgl. § 3 Abs. 1 AsylG. Eine asylerhebliche Verfolgung des Klägers mittelbar oder unmittelbar durch den kosovarischen Staat lässt dessen Vortrag nicht erkennen. In ihrer Intensität reichen die geschilderten Ausreisegründe nicht an die unter § 3a Abs. 1 AsylG zu fassenden Maßnahmen heran. Sie sind nicht aufgrund ihrer Art oder Wiederholung (Nr. 1) oder kumuliert (Nr. 2) so gravierend, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Im Übrigen wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft im angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Soweit der Kläger vorträgt, durch behördliche Maßnahmen in seiner Geschäftsausübung gestört worden zu sein oder aber generell unter einem geringen Ansehen aufgrund seiner politischen Position gelitten zu haben, ist dies in keiner Weise erheblich genug, um die Annahme der Flüchtlingseigenschaft in Erwägung zu ziehen. Selbst bei Wahrunterstellung ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Anlass sich der Kläger letztendlich gezwungen sah, sein Heimatland zu verlassen. In der mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2016 gab er dazu an, dass am … Februar 2015 sein Schwager mit drei weiteren Personen an der Tür des klägerischen Geschäfts angeklopft und gesagt hätten: „Heute will ich nichts einkaufen, aber das nächste Mal.“ Soweit der Kläger darin vermute, dass die Männer damit einen Streit provozieren wollten, vermag eine derartige Handlung kein nachvollziehbares Drohpotential zu entwickeln, die eine begründete Furcht vor Verfolgung plausibel erscheinen lassen.
1.2.2. Zum anderen erfordert § 3c Nr. 3 AsylG bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehenden Verfolgung – soweit Bedrohungen von Mitgliedern einer rivalisierenden politischen Partei ausgehen, können diese nicht pauschal dem Staat zugerechnet werden -, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren. Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der kosovarischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist aber nicht auszugehen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9.12.2015; Ausführungen im Bescheid des Bundesamts zu Polizei, Justiz und EULEX, § 77 Abs. 2 AsylG; ebenso u. a. VG Leipzig, U. v. 16.10.2015 – 7 K 643/15.A – juris; VG Darmstadt, B. v. 24.4.2015 – 2 L 430/15.DA.A – juris). Vielmehr ist der kosovarische Staat bei einer Bedrohung, bei der es sich um kriminelles Unrecht eines nichtstaatlichen Akteurs handelte, in der Lage und auch willens, hinreichenden Schutz zu gewähren (§ 3c Nr. 3, § 3d Abs. 1 und 2 AsylG). Dass ein Schutz im Übrigen auch mitunter sichergestellt wird, zeigen die vom Kläger vorgelegten Unterlagen. Entsprechend betrieb der Kläger hinsichtlich der Straßenbauarbeiten vor seinem Haus im Jahre 2008 ein Klageverfahren, für das die „…“ dem Kläger nach dessen eigenen Angaben kostenlose Rechtshilfe durch den Rechtsanwalt … angeboten wurde (Bl. 102 BA).
1.2.3. Ferner ist davon auszugehen, dass – jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden – ganz offensichtlich eine inländische Fluchtalternative besteht (§ 3e AsylG). Der Kläger kann durch Verlegung seines Wohnsitzes in andere Landesteile Kosovos, insbesondere urbane Zentren, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist und ihn nichtstaatliche Dritte mit asylrechtlich hinreichender Sicherheit nicht ausfindig machen können, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden (st. Rspr. der Kammer, vgl. z. B. VG München, U.v. 5.2.2015 – M 17 K 14.31233; VG Würzburg, B.v. 29.11.2010 – W 1 S 10.30287 – juris Rn. 20; VG Gelsenkirchen, U.v. 30.5.2012 – 7a K 646/12.A – juris Rn. 20; VG Aachen, B.v. 18.7.2014 – 9 L 424/14.A – juris bzgl. Blutrache bei Grundstücksstreit). Eine Übersiedelung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9.12.2015, S. 17).
1.2.4. Soweit die Söhne des Klägers Ziele von Erpressungen geworden seien, ist dies für die Beurteilung des Sachverhalts nicht relevant. Daraus lässt sich jedenfalls kein Verfolgungsschicksal des Klägers selbst ableiten, da darin keine in der Person des Klägers liegenden Verfolgungsgründe oder Abschiebungsverbote liegen.
2. Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Das Gericht nimmt insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
2.1. Auch bei Annahme einer drohenden erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG durch einen nichtstaatlichen Akteur kommt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. der entsprechenden Anwendung des § 3c Nr. 3 AsylG die Gewährung subsidiären Schutzes nicht in Betracht, weil es an der Voraussetzung, dass der Staat erwiesenermaßen nicht schutzfähig oder -willig ist, fehlt.
2.2. Allein wegen der harten Lebensbedingungen und allgemein bestehenden ärmlichen Verhältnisse im Kosovo vermag sich der Kläger weder auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch auf § 60 Abs. 5 AufenthG unter Berücksichtigung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zu berufen. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschlich oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen (BVerwG, U.v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, S. 1167ff. – juris Rn. 23 – 26 sowie Rn. 38; VGH BW, U.v. 24.07.2013 – A 11 S 697/13 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger eine Existenzgrundlage bei seiner Rückkehr gänzlich fehlen würde, sind nicht ersichtlich. Die humanitären Bedingungen für Rückkehrer sind grundsätzlich nicht als derart schlecht zu bewerten, dass diese den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK aufweisen. Unter Berücksichtigung der derzeit Lebensverhältnisse im Kosovo (vgl. dazu den streitgegenständlichen Bescheid, § 77 Abs. 2 AsylG) reicht hierfür der bloße Verweis auf eine schwierige wirtschaftliche Situation im Kosovo schon im Ansatz ganz offensichtlich nicht aus. Der Kläger hat Verwandte im Kosovo. Als Geschäftsinhaber ist davon auszugehen, dass der Kläger in der Lage ist, wie jeder andere dort Lebende in der vergleichbaren Situation, seinen Lebensunterhalt in seinem Heimatland durch eigene Tätigkeit sicherzustellen. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr des Klägers ist damit nicht ersichtlich (vgl. auch Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9.12.2015).
2.3. Die psychischen Erkrankungen des Klägers können kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen.
Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst zwar nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis kann aber gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, B.v. 17.8.2011 – 10 B 13/11 u.a – juris; BayVGH, U.v. 3.7.2012 – 13a B 11.30064 – juris Rn. 34). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (OVG NW, B.v. 30.12.2004 – 13 A 1250/04.A – juris Rn. 56). Diese Rechtsprechung hat nunmehr auch in § 60 Abs. 7 Satz 2 bis 4 AufenthG seinen Niederschlag gefunden, wonach eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vorliegt bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.
Demnach kann hier von einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis nicht ausgegangen werden:
Psychische Erkrankungen können im Kosovo grundsätzlich behandelt werden. Laut Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 9. Dezember 2015 (S. 25ff.) wird die Behandlung von psychischen Erkrankungen im öffentlichen Gesundheitssystem in neun regionalen Gesundheitszentren durchgeführt. Patienten, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik … behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen ausreichende Bettenkapazitäten zur Verfügung. Freiwillige Rückkehrer sowie Zurückgeführte aus Deutschland können bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung/Traumatisierung unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrerprojekts „URA II“ bzw. Eingliederungshilfen einschließlich Beratungen und psychologische Betreuung durch die Rückkehrerprojekte der NRO „Diakonie Kosova“ oder der Arbeiterwohlfahrt in Anspruch nehmen.
Zwar könnte der Kläger bei einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet wohl eine bessere gesundheitliche Versorgung erlangen. Wie in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG jedoch ausdrücklich klargestellt ist, ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Abschiebungsschutz des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gewährleistet nicht die Heilung oder bestmögliche Linderung von Krankheiten im Bundesgebiet, sondern „nur“, dass sich im Fall der Rückkehr in das Heimatland eine vorhandene Erkrankung nicht aufgrund der Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung oder aufgrund individuell eingeschränkten Zugangs zu Behandlungsmöglichkeiten in dem Zielstaat alsbald und in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führen würde. Ein Ausländer muss sich auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem Niveau in Deutschland nicht entspricht (vgl. OVG NW, B.v. 27.7.2006 – 18 B 586/06; v. 14.6.2005 – 11 A 4518/02.A – juris).
3. Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.
4. Auch die nach § 11 Abs. 1, 2 AufenthG vorgenommene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Das Bundesamt ist gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG für die Entscheidung über die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 2 AufenthG zuständig. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten. Die Beklagte hat die Frist im Falle des Klägers auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Dies hat sie damit begründet, dass Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange weder ausreichend vorgetragen worden seien noch nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vorlägen. Der Kläger habe keine wesentlichen Bindungen im Bundesgebiet. Einzig sein Bruder befinde sich in Deutschland. Seine Ehefrau sowie einer seiner Söhne würden nach wie vor im Kosovo leben.
Die Entscheidung, die von Amts wegen vorzunehmende Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes ab dem Tag der Abschiebung auf 30 Monate festzulegen und damit im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens anzusiedeln, lässt damit keine Ermessensfehler gemäß § 114 Satz 1 VwGO erkennen. Umstände, die eine weitere Reduzierung angezeigt erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich.
5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.