Aktenzeichen M 11 S 15.30799
Leitsatz
Führt die Furcht und Ungewissheit im Hinblick auf eine drohende Abschiebung zu einer Erkrankung, so handelt es sich in rechtlicher Hinsicht nicht um ein zielstaatsbezogenes, sondern ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, welches von der Ausländerbehörde zu berücksichtigen ist. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit.
Er stellte am 16. April 2015 in Deutschland einen Asylantrag.
Bei seiner Anhörung beim Bundesamt … (im Folgenden: Bundesamt) am 24. April 2015 gab der Antragsteller an, er sei mit seiner Lebensgefährtin verheiratet, aber „nur traditionell“. Mit ihr habe er seit ca. Juni 2014 immer wieder woanders gewohnt, da sie bedroht worden seien. Er sei von seiner Familie bedroht worden, weil diese gegen seine Frau sei. Seine und die Familie seiner Frau seien früher zerstritten gewesen. Worauf der Streit beruhe, wisse der Antragsteller nicht. Seine Familie habe zu ihm gesagt, dass sie ihn und seine Frau umbringen würden. Seine Frau sei schwanger und seine Familie habe gesagt, dass sie das Kind umbringen würden, sobald es geboren sei. Die Familie seiner Frau habe nichts gegen die Beziehung. Auf Nachfrage gab der Antragsteller an, er und seine Frau seien seit ca. drei Jahren ein Paar, seine Familie wisse seit ca. einem Jahr davon, dann seien sie sofort bedroht worden. Vor einem Jahr habe der Antragsteller noch bei seiner Familie gewohnt, als die Familie von der Beziehung erfahren habe, sei er gleich ausgezogen. Sie seien von seinem Vater und seinem Bruder, von Cousins und von Abgesandten bedroht worden. Er habe als Vertreter gearbeitet und sich Dörfer ausgesucht, die weiter weg seien und nicht direkt um … herum. Die Firma, bei der gearbeitet habe, habe ihm ermöglicht, täglich das Auto zu wechseln. Er sei aber doch immer wieder von seiner Familie gefunden und bedroht worden. Er sei auch bei seiner Firma aufgesucht worden. Die Firma habe ihm dann ermöglicht, von anderen Stellen aus die Arbeit zu beginnen. Er sei aber immer wieder gefunden worden, obwohl er z.T. Wohnungen nur für eine Woche angemietet und nicht nur in …, sondern in ganz Kosovo gewohnt habe. Von der Schwangerschaft seiner Frau habe seine Familie erfahren, weil sich das „herumgesprochen“ habe. Er und seine Frau hätten die Hoffnung gehabt, dass die Bedrohungen aufhören, wenn seine Familie erfahre, dass seine Frau schwanger sei, dabei sei ab dann alles nur noch schlimmer geworden. Auf Nachfrage gab der Antragsteller an, außer Bedrohungen sei nichts passiert. Auf weitere Nachfrage gab der Antragsteller an, er habe zwar überlegt, seine Familie bei der Polizei anzuzeigen, er habe es dann aber nicht getan, weil er nicht seine eigene Familie habe anzeigen wollen. Bei einer Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden, er habe sogar in Deutschland Angst, dass ihm etwas passiere. Auf Nachfrage, wann sie das erste Mal bedroht worden seien, gab der Antragsteller an, dass sei im September 2013 gewesen, das letzte Mal sei im Januar 2015 gewesen. Auf die Niederschrift über die Anhörung im Übrigen wird Bezug genommen.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 13. Mai 2015 die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung jeweils als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 1 und 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3), verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Nr. 4) und forderte den Antragsteller unter Androhung der Abschiebung nach Kosovo auf, Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen (Nr. 5). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
Mit Begleitschreiben vom 28. Mai 2015 wurde dem Antragsteller der Bescheid übersandt. Einen Zustellungsnachweis enthält die Bundesamtsakte nicht. Aus den mit der Klageerhebung vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass der Bescheid am 2. Juni 2015 durch Niederlegung zugestellt wurde.
Der Antragsteller erhob am 3. Juni 2015 zur Niederschrift bei der Rechtsantragsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München Klage (M 11 K 15.30798). Gleichzeitig wurde beantragt,
hinsichtlich der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung nahm der Antragsteller Bezug auf seine Angaben gegenüber dem Bundesamt und führte ergänzend aus, eine Rückkehr sei nicht möglich, weil seine Familie mit der Beziehung zu seiner Frau, die zudem in der 37. Woche schwanger sei, nicht einverstanden sei.
Die Antragsgegnerin legte mit Schreiben vom 8. Juni 2015 die Behördenakten vor.
Mit Schreiben seines mittlerweile bestellten Bevollmächtigten vom 26. Februar 2016 wurde eine ärztliche Stellungnahme vom 24. Februar 2016, welche die Lebensgefährtin des Antragstellers, …, betrifft, vorgelegt.
Das Asylverfahren der Lebensgefährtin wird unter dem Bundesamts-Aktenzeichen … geführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem und im Klageverfahren, auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 19. April 2016 (Az.: M 5 S 16.30526) betreffend die Lebensgefährtin des Antragstellers sowie auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 25. April 2016 (M 11 S 16.30629) betreffend das gemeinsame Kind des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen, ist zulässig, insbesondere ist von der Einhaltung der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG auszugehen.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. Art. 16 a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG).
Gemäß Art. 16 a GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG offensichtlich nicht besteht – wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht – und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v. 02.05.1984 – 2 BvR 1413/83 -, BVerfGE 67,43 ff.). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel im Sinne von Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 ff.). Das ist nach ständiger Rechtsprechung dann nicht der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 05.02.1993 – 2 BvR 1294/92 -, InfAuslR 1993, 196).
An der Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Fall vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen bestehen keine derartigen ernstlichen Zweifel.
Maßgeblicher Zeitpunkt ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG der Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung. Zugrunde zu legen ist daher das neugefasste Asylgesetz einschließlich des Umstands, dass der Kosovo mittlerweile als sicherer Herkunftsstaat nach § 29 a AsylG eingestuft ist, § 29 a Abs. 2 AsylG i. V. m. Anlage II zum AsylG, wobei dieser Umstand für den Ausgang des Rechtsstreits letztlich keine Rolle spielt, da auch nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Bescheidserlass keine Erfolgsaussichten bestanden hätten.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Anerkennung als Asylberechtigter scheitert bereits daran, dass er nach eigenen Angaben auf dem Landweg in die Bundesrepublik eingereist ist bzw. nicht vorgetragen hat, dass dem nicht so sei. Nach Art. 16 a Abs. 2 GG i. V. m. § 26 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nicht auf das Asylgrundrecht berufen. Sichere Drittstaaten in diesem Sinne sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die in der Anlage I zu § 26 a AsylVfG bezeichneten Staaten.
Außerdem ist ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigter oder als Flüchtling rechtfertigen würde, bei dem Antragsteller nicht erkennbar. Der Antragsteller beruft sich darauf, dass er wegen der Beziehung zu seiner Frau bzw. Lebensgefährtin von seiner Familie bedroht und verfolgt werde. Dieser Umstand begründet unter keinem Gesichtspunkt eine Verfolgung im Sinne von Art. 16 a GG oder § 3 AsylG.
Zunächst erscheint der Vortrag des Antragstellers dem Gericht als unglaubhaft. Es überzeugt nicht, dass der Antragsteller den Grund für die zwischen seiner Familie und der Familie seiner Lebensgefährtin bestehende Feindschaft nicht kennen will. Ausgehend von der Schilderung des Antragstellers und der darin zum Ausdruck gebrachten Intensität der Feindschaft und des Hasses seiner Familie gegenüber seiner Lebensgefährtin ist es vollkommen unglaubhaft, dass der Antragsteller auf die Nachfrage in der Anhörung durch das Bundesamt lapidar angegeben hat, er wisse nicht, warum die Familien verfeindet seien bzw. worauf diese Feindschaft zurückgehe. Einem nachvollziehbaren Geschehensablauf entspräche es vielmehr, wenn der Antragsteller, konfrontiert mit den angeblichen ständigen Bedrohungen durch seine Familien, nachgefragt hätte, was denn der Grund für diese noch dazu nach seinem Vortrag einseitige Familienfehde sei. Dass der Antragsteller dagegen zu dem Grund hierfür nur angibt, er wisse nichts über den Grund, spricht deutlich dafür, dass die Angaben zu der Verfolgung durch seine Familienangehörigen wegen seiner Beziehung zu seiner Lebensgefährtin erfunden oder mindestens stark übertrieben sind. Ein weiterer Umstand, der die Angaben des Antragstellers als unglaubhaft erscheinen lässt, ist, dass die Angaben zum behaupteten Verfolgungsschicksal in zeitlicher Hinsicht nicht zusammen passen. Während der Antragsteller einerseits angibt, er habe seit Juni 2014 mit seiner Lebensgefährtin wegen der Bedrohungen an ständig wechselnden Orten leben müssen, gibt er am Ende der Anhörung durch das Bundesamt an, die Bedrohungen hätten im September 2013 begonnen. Das passt aber nicht damit zusammen, dass der Antragsteller zunächst vorgetragen hat, er sei, sobald die Bedrohungen begonnen hätten, von zu Hause ausgezogen und habe ab dann die Familie gemieden. Dann hätte er jedoch bereits ab September 2013 und nicht erst im Juni 2014 ausziehen müssen und woanders wohnen müssen. Diese zeitlichen Widersprüche hat er auch nicht, geschweige denn nachvollziehbar erklärt, etwa dadurch, dass die Bedrohungen beispielsweise zu Beginn noch nicht so schlimm gewesen seien o.ä.
Unabhängig davon stellt der Vortrag des Antragstellers auch keine Umstände dar, die in der Sache eine Verfolgung im Sinne von Art. 16 a GG oder § 3 AsylG begründen könnten. Es handelt sich weder um eine staatliche noch dem Staat zurechenbare Verfolgung noch um die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne von § 3 c Nr. 3 AsylVfG. Es wäre dem Antragsteller ohne weiteres zumutbar gewesen, unterstellt, die angegebenen Bedrohungen hätten tatsächlich stattgefunden, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der Antragsteller hat selbst zu erkennen gegeben, das er eine Anzeige bei der Polizei in Betracht gezogen hat. Er kann sich nicht darauf zurückziehen, er habe dies deswegen nicht getan, weil er „nicht seine eigene Familie habe anzeigen wollen“. § 3 c Nr. 3 und § 3 d AsylG zeigen, dass die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe zumutbar ist. Wird diese, obwohl vorhanden und hier noch dazu vom Antragsteller selbst als realistische Möglichkeit eingeschätzt, nicht in Anspruch genommen, kommt die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz wegen einer geltend gemachten Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nicht in Betracht.
Schließlich fehlt es unabhängig davon auch an Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG und § 3 b AsylG.
Das Bundesamt hat auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylVfG) verneint. Das Gericht nimmt insoweit auf die zutreffende Begründung im Bescheid des Bundesamtes Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Zutreffend verneint wurde auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auch insoweit wird zunächst auf die Begründung im Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist dazu noch auszuführen, dass in der Person des Antragstellers selbst bereits keine Umstände geltend gemacht wurden, die hierfür relevant wären. Soweit Umstände im Verwaltungs- bzw. im gerichtlichen Antragsverfahren geltend gemacht wurden, welche die Lebensgefährtin des Antragstellers betreffen, ist dazu folgendes auszuführen: Im vorliegenden Verfahren kommt es ausschließlich auf die Person des Antragstellers an; bezogen auf ihn ist, wie soeben ausgeführt, weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich, was ein Abschiebungsverbot begründen könnte. Der Umstand, dass seine Lebensgefährtin auf ihn angewiesen sei (vgl. das ärztliche Attest vom 24.02.2016, dort S. 2 vierter Absatz von oben), vermag für den hiesigen Antragsteller kein Abschiebungsverbot, das in diesem Verfahren berücksichtigungsfähig wäre, d. h. ein zielstaatsbezogenes, zu begründen. Dazu kommt noch der weitere Umstand, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz der Lebensgefährtin selbst bereits abgelehnt wurde (vgl. VG München, B.v. 19.04.2016 – M 5 S 16.30526). In diesem Beschluss ist u. a. und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das auch im hiesigen Verfahren vorgelegte Attest des …-Klinikums vom 24. Februar 2016 ausgeführt (Seite 8/9 des Entscheidungsumdrucks), dass
„[…] bei objektiver Betrachtung nicht festgestellt werden [kann], dass die bei der Antragstellerin vorliegende Erkrankung im Kosovo nicht behandelt werden könnte. Etwas anderes lässt sich auch nicht den angesprochenen Attesten entnehmen. Diese belegen allerdings, dass die Furcht und Ungewissheit im Hinblick auf eine drohende Abschiebung für die Antragstellerin bei der bei ihr vorliegenden Erkrankung zu einer Gefährdung von Leib und Leben der Antragstellerin und ihres Kindes führen kann. In rechtlicher Hinsicht erweist sich dieser Umstand jedoch nicht als zielstaatsbezogenes, sondern als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, welches im vorliegenden Fall von der Ausländerbehörde zu berücksichtigen ist (§ 60a Abs. 2 AufenthG) […es folgen Rechtsprechungsnachweise…].“
Der Schutz des Antragstellers, abgeleitet von geltend gemachten Erkrankungen seiner Lebensgefährtin, kann nicht weiter reichen als der Schutz der Lebensgefährtin selbst. Daher können die für die Lebensgefährtin geltend gemachten Umstände für den Antragsteller erst recht kein (zielstaatsbezogenes) Abschiebungsverbot begründen, wenn das nicht einmal im Verfahren der Lebensgefährtin selbst der Fall war. Ob der Antragsteller ein gleichsam von seiner Lebensgefährtin abgeleitetes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis geltend machen kann bzw. ob ein solches, was zunächst Voraussetzung wäre, überhaupt bei der Lebensgefährtin vorliegt, ist beides nicht Sache dieses Verfahrens.
Vor diesem Hintergrund ist die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.
Nach alledem ist der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b AsylG.