Aktenzeichen 9 CS 18.1330
TierSchG § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2
GKG § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 269 Abs. 3 S. 1
GG Art. 20a
Leitsatz
Für die im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO erforderliche überschlägige Überprüfung des Streitstoffes sind Beweise nicht mehr zu erheben und schwierige Sach- und Rechtsfragen nicht mehr zu klären. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RN 4 S 18.235 2018-06-04 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts R … vom 4. Juni 2018 ist in Nummer I und II wirkungslos geworden.
III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.370,40 Euro festgesetzt.
Gründe
Mit Schriftsätzen vom 13. August 2018 und vom 30. Oktober 2018 haben die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt. Das Verfahren war deshalb analog § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Ferner war festzustellen, dass Nr. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts R … vom 4. Juni 2018 unwirksam geworden sind (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, die Kosten der Partei aufzuerlegen, die bei Fortführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre. Für die dazu erforderliche überschlägige Überprüfung des Streitstoffes sind Beweise nicht mehr zu erheben und schwierige Sach- und Rechtsfragen nicht mehr zu klären (vgl. Kopp, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 161 Rn. 15 ff.). Dem entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen dem Antragsteller aufzuerlegen, da dieser voraussichtlich im Beschwerdeverfahren unterlegen wäre.
Das Verwaltungsgericht R … hat mit Beschluss vom 4. Juni 2018 zutreffend ausgeführt, dass die Kostenentscheidungen in den bestandskräftigen Bescheiden vom 6. April 2016, 8. Dezember 2016 und 16. März 2017 die Grundlage für den die Höhe der Kosten konkretisierenden Bescheid des Landratsamts D* … vom 7. Dezember 2017 bilden. Bezüglich Grund und Höhe der darin geforderten Kosten bestehen jedenfalls bei im vorliegenden Verfahren gebotener summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken.
Soweit der Antragsteller vorträgt, der Antragsgegner hätte für den Verkauf der drei Pferde und der zwei Schafe einen höheren Erlös erzielen können, steht sein Vorbringen im Widerspruch zu seinem Vorwurf im selben Schriftsatz, dass angesichts des geringen Werts der Tiere „eine Schlachtung ernsthaft in Betracht hätte gezogen werden müssen“. Der Antragsteller verkennt offenbar, dass die Tötung eines Tieres nach § 16a TierSchG aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sowie des in Art. 20a GG verbürgten Tierschutzes allein aus Kostengründen unzulässig ist und erst als ultima ratio in Betracht kommt. Hinsichtlich des Werts der veräußerten Tiere hat das Landratsamt in verschiedenen Bescheiden ausgeführt, dass die Schafe schon mehrere Jahre alt waren und deshalb nur ein geringer Erlös zu erwarten war; die beiden älteren Pferde seien nicht an den Umgang mit Menschen gewöhnt, nicht halfterführig und nicht reitbar gewesen. Sie seien extrem aufeinander fixiert gewesen, wobei der Hengst außergewöhnlich aggressiv und kaum zu handhaben war. Deshalb hätten mehrere Kaufinteressenten letztlich vom Kauf Abstand genommen. Nur ein Käufer sei nach Kastration des Hengsts bereit gewesen, die Pferde zu erwerben; für die Schafe habe sich auch nur ein Interessent gemeldet. Dies ist in den Behördenakten dokumentiert. Es spricht damit vieles dafür, dass die Kosten der Durchführung einer öffentlichen Versteigerung außer Verhältnis zum Wert der fortgenommenen Tiere gestanden wären. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Bei überschlägiger Prüfung erscheint der erzielte Verkaufserlös für die Pferde und die Schafe daher nicht unangemessen.
Soweit der Antragsteller darüber hinaus rügt, dass der Antragsgegner unnötige Unterbringungskosten verursacht habe, weil er nicht bereits wenige Tage nach dem 9. Januar 2017, sondern erst am 16. März 2017 eine Veräußerungsanordnung erlassen und deren Sofortvollzug angeordnet habe, ist sein Vorbringen nicht nachvollziehbar, weil die Tiere erst am 10. März 2017 weggenommen wurden und erst ab diesem Tag Unterbringungskosten anfielen und geltend gemacht wurden.
Bei summarischer Prüfung erscheint auch der weitere Vorwurf des Antragstellers, Unterbringungskosten von monatlich 200 Euro pro Pferd seien nicht angemessen gewesen, nicht gerechtfertigt. Der Antragsteller hält hierfür nach seinem Schriftsatz umgerechnet monatlich etwa 67 Euro pro Pferd für angemessen, ohne jedoch anzugeben, wie er auf diesen Betrag kommt, der bei überschlägiger Prüfung wenig realistisch erscheint.
Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Erforderlichkeit der mit dem streitgegenständlichen Leistungsbescheid geforderten Tierarztkosten anzweifelt, ergeben sich bei überschlägiger Prüfung ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken, da die Behandlungen offensichtlich nach amtstierärztlicher und tierärztlicher Einschätzung für erforderlich gehalten wurden und ihre Notwendigkeit vom Antragsteller auch nicht substantiiert bestritten wurde.
Es entspricht daher billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).