Verwaltungsrecht

Kosten für Ersatzvornahme

Aktenzeichen  9 ZB 16.2476

Datum:
23.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 32485
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwZVG Art. 32
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Es genügt nicht dem gesetzlichen Darlegungserfordernis, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu behaupten, aber lediglich das Vorbringen erster Instanz zu wiederholen und nicht annähernd die vom erstinstanzlichen Urteil abweichende Auffassung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu erläutern. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 23 K 16.2107 2016-07-06 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.642,64 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts München vom 31. März 2016, mit dem ihr zum einen die Kosten für die im Rahmen einer Ersatzvornahme erfolgte Lieferung und Errichtung von mobilen Weidezelten und zum anderen die Kosten für einen amtstierärztlichen Kontrolltermin am 1. Januar 2015 und die Anwesenheit von zwei Mitarbeitern des Veterinäramts bei der Ersatzvornahme am 3. Januar 2015 auferlegt wurden. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid bezüglich der geforderten Kosten für den Kontrolltermin am 1. Januar 2015 und die Anwesenheit einer zweiten Person bei der Ersatzvornahme am 3. Januar 2015 mit Urteil vom 6. Juli 2016 auf; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Soweit die Klage abgewiesen wurde, begehrt die Klägerin die Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124,124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg.
Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Hieraus ergeben sich solche Zweifel nicht.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Ersatzvornahme rechtmäßig erfolgt sei. Die Klägerin sei ihrer Pflicht zur Errichtung von Unterständen nicht rechtzeitig nachgekommen; die Erfüllung der Verpflichtung sei auch nicht absehbar gewesen, weil die Klägerin dem Landratsamt keine verbindliche Bestellbestätigung, sondern nur unverbindliche Liefer- und Kostenanfragen vorgelegt habe. Wegen des unmittelbar bevorstehenden Wetterwechsels mit deutlicher Temperaturabkühlung sei es dringend erforderlich gewesen, unverzüglich Unterstände für die Zwerg-Zebu-Rinder aufzustellen, um Schmerzen und Leid von den Tieren abzuwenden. Ein weiteres, auch kurzfristiges Abwarten hätte eine konkrete Gefahr zumindest für einige der Tiere dargestellt. Von der vorherigen Festsetzung des angedrohten Zwangsgelds sowie der vorherigen Androhung der Ersatzvornahme habe deshalb abgesehen werden dürfen.
Soweit die Klägerin in der Zulassungsbegründung rügt, das Verwaltungsgericht habe weder ausreichend gewürdigt, dass sie nach eigenem Vortrag und nachgewiesen durch Vorlage von Bestellbestätigungen bereits Unterstände bestellt habe, die am 7. Januar 2015 geliefert hätten werden sollen, noch habe es ausreichend gewürdigt, dass die Ersatzvornahme nicht vorher angedroht wurde und ein milderes Mittel in Betracht gekommen wäre, um die Klägerin anzuhalten, Unterstände aufzustellen, genügt dies den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Denn insofern wird lediglich das Vorbringen erster Instanz wiederholt und nicht annähernd die vom erstinstanzlichen Urteil abweichende Auffassung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht erläutert.
Auch die Einlassung, das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass die Beklagte Kenntnis von der Bestellung der Unterstände und dem Lieferdatum 7. Januar 2015 gehabt habe, genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Sie ignoriert die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts, dass für eine solche Bestellung kein Beweis existiere, weil die vorgelegten E-Mails lediglich Liefer- und Kostenanfragen seien und dass eine derartige Bestellung auch nicht geeignet gewesen wäre, die Verpflichtung zur Errichtung der Unterstände fristgerecht zu erfüllen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich schließlich auch nicht aus der Rüge, das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass bei einer Anschaffung der Unterstände durch die Klägerin die Kosten hierfür erheblich niedriger gewesen wären als die im Wege der Ersatzvornahme angefallenen Kosten. Auch insoweit genügt das Vorbringen nicht dem Darlegungserfordernis, weil den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Angemessenheit der Kosten unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Bedarfs lediglich unsubstantiiert widersprochen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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