Aktenzeichen M 12 K 17.34297
Leitsatz
Erklärt ein Kläger einen Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, obwohl objektiv kein erledigendes Ereignis vorliegt, kann er sich dadurch keinen Kostenvorteil verschaffen. Die Regelung des § 155 Abs. 2 VwGO findet im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Anwendung. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Kläger hat durch seinen Bevollmächtigten am … Februar 2017 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat mit allgemeiner Prozesserklärung vom 24. März 2016 der Erledigung zugestimmt. Die übereinstimmende Erledigungserklärungen von Kläger und Beklagten beenden den Rechtstreit in der Hauptsache, ohne Rücksicht darauf, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14 Aufl. 2014, § 161 Rn. 6). Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten dem aufzuerlegen. Erklärt der Kläger für erledigt, obwohl objektiv kein erledigendes Ereignis vorliegt, ist offenkundig, dass er sich dadurch keinen Kostenvorteil verschaffen kann. Stimmt der Beklagte zu, so entspricht die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO der Regelung in § 155 Abs. 2 VwGO (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14 Aufl. 2014, § 161 Rn. 18). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom … Januar 2017 beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2016 insoweit aufzuheben, als die Anträge des Klägers auf Flüchtlingseigenschaft und Abschiebeschutz abgelehnt worden sind, und dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Durch seinen Bevollmächtigten hat der Kläger mit Schriftsatz vom … Februar 2017 die Hauptsache für erledigt erklärt, da der Kläger zwischenzeitlich von der Beklagten die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt erhalten habe. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 15. Dezember 2016 dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuerkannt und den Asylantrag im Übrigen abgelehnt. Die Flüchtlingseigenschaft wurde dem Kläger nicht zuerkannt. Somit liegt das erledigende Ereignis „Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft“ objektiv nicht vor.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG)