Verwaltungsrecht

Kostenentscheidung bei Untätigkeitsklage

Aktenzeichen  M 4 K 16.30959

Datum:
30.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 75, § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 3

 

Leitsatz

Objektiv zureichende Gründe, um die Verzögerung der Entscheidung über den Asylantrag zu rechtfertigen, können sich bei einer Verfahrensdauer von weit über drei Jahren nicht mehr aus der besondere Belastung des Bundesamts ergeben. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Die Klagepartei erhob am 19. April 2016 Untätigkeitsklage.
Die Klagepartei hat mit Schreiben vom 16. September 2016 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat mit Schreiben vom 25. Februar 2016 und der Ergänzung vom 24. März 2016 (vorab) einer etwaigen Erledigungserklärung generell zugestimmt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 3 VwGO nach Aktenlage zu entscheiden. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist nicht geboten.
Nach § 161 Abs. 3 VwGO fallen in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn die Kläger mit ihrer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durften. Dafür spricht im vorliegenden Fall nach Aktenlage vieles.
Nach Aktenlage wurde im September 2013 Asylantrag gestellt und die Beklagte wiederholt um Entscheidung gebeten; die Klage wurde am 2. Mai 2016 erhoben (Bescheiderlass 08.07.2016).
Objektiv zureichende Gründe, um die Verzögerung der Entscheidung zu rechtfertigen, liegen nicht vor. Auch die besondere Belastung des Bundesamts rechtfertigt nicht eine Verfahrensdauer von weit über drei Jahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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