Verwaltungsrecht

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

Aktenzeichen  9 C 17.659

Datum:
26.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

Tritt eine Erledigung der Hauptsache ein, weil ein in einem zu vollstreckenden gerichtlichen Vergleich geregelter Verpflichtungszeitraum abläuft, hat der nach dem Vergleich Verpflichtete die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn er vor Ablauf des Vergleichszeitraums voraussichtlich unterlegen wäre. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 1 V 17.79 2017-03-02 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 2. März 2017 ist wirkungslos geworden.
III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

Gründe

I.
Der Kläger begehrte Rechtsschutz gegen eine Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung eines gerichtlichen Vergleichs vom 13. März 2015. In diesem Vergleich hatte sich der Kläger verpflichtet, ab 1. Mai 2015 für einen Zeitraum von zwei Jahren – bis zum 1. Mai 2017 – seinen Tierbestand auf 75 Milchkühe, 3 Bullen und maximal 90 Stück Nachzucht zu reduzieren, wobei auf die vereinbarte Zahl der Nachzuchttiere die Zahl der Bullen anzurechnen war, soweit sie die vereinbarte Höchstzahl von 3 überschreitet.
Auf Antrag des Landratsamts erließ das Verwaltungsgericht am 2. März 2017 eine Zwangsgeldandrohung für den Fall, dass der Kläger seinen Tierbestand nicht bis spätestens 7. April 2015 [gemeint: 2017 – vgl. Au 1 V 17.79 – juris Rn. 18] auf die vereinbarte Zahl reduziert.
Gegen diesen Beschluss legte der Kläger am 24. März 2017 Beschwerde ein. Nach Ablauf des mit o.g. Vergleich geregelten Zeitraums erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
II.
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO entsprechend).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. In der Regel entspricht es der Billigkeit, die Kosten der Partei aufzuerlegen, die voraussichtlich unterlegen wäre.
Nach diesem Maßstab hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil seine Beschwerde vor Ablauf des mit dem Vergleich geregelten Zeitraums voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Die vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. März 2017 erlassene Zwangsgeldandrohung begegnet nämlich keinen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die auf dem Anwesen des Klägers gehaltenen 199 Tiere die im Vergleich vereinbarten Höchstzahlen (insgesamt 168 Tiere) überschritt und die Vollstreckungsvoraussetzungen vorlagen. Entgegen der Meinung des Klägers bezieht sich die mit Vergleich vom 13. März 2015 vereinbarte Reduzierung des Tierbestands auf höchstens 168 Tiere nämlich nicht nur auf die unstrittig im Eigentum des Klägers befindlichen Tiere, sondern – unabhängig von der Eigentumslage – auf alle auf dem Anwesen des Klägers gehaltenen Tiere. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Vergleichs („im klägerischen Stall“) und seinem Sinn und Zweck (Reduzierung des Tierbestands auf dem Anwesen auf einen Umfang, der vom Kläger noch ordnungsgemäß bewirtschaftet werden kann). Abgesehen davon spricht auch die Vorgeschichte des Vergleichs für diese Auslegung (vgl. z.B. folgende Formulierung im Ausgangsbescheid vom 23. Mai 2014: „wird untersagt, andere landwirtschaftliche Nutztiere … zu halten und zu betreuen – gültig auch für alle Tiere, die nicht im Eigentum des Klägers stehen“ sowie das Gutachten vom 16. Februar 2015 über die Höhe des vom Kläger, seinem Bruder und Neffen sowie von Aushilfskräften auf dem Anwesen des Klägers ordnungsgemäß bewirtschaftbaren Tierbestands). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich angesichts der zutreffenden ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts, auf die verwiesen wird.
Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar § 152 Abs. 1 VwGO.

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