Aktenzeichen 9 CS 17.1588
ZPO ZPO § 269 Abs. 3 S. 1
Leitsatz
Verfahrensgang
RN 4 S 17.1037 2017-07-28 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. Juli 2017 ist wirkungslos geworden.
III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten haben übereinstimmend den „Rechtsstreit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren“ für erledigt erklärt. Aufgrund dessen ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt und in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO mit der Folge einzustellen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts wirkungslos geworden ist (§ 173 Abs. 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. Die nach der Erledigung der Hauptsache vom Gericht noch zu treffende Kostenentscheidung hat dabei nicht die Funktion, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären (BVerwG, B.v. 17.10.2012 – 2 C 11/12 – juris Rn. 4). Nach überschlägiger Prüfung wäre die Beschwerde der Antragstellerin aber voraussichtlich erfolglos geblieben.
Soweit die Antragstellerin die Begründung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO rügt, ist zu berücksichtigen, dass sich das besondere Vollzugsinteresse jedenfalls in Fällen einer konkreten Gefährdung der Tiere regelmäßig aus der Grundverfügung ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2017 – 9 CS 16.2021 – juris Rn. 12). Das Landratsamt D* …- … hat hier im Bescheid vom 19. Mai 2017 auf länger anhaltende erhebliche Leiden der Tiere durch den Überbesatz abgestellt. Der dieser Feststellung zugrundeliegenden fachlichen Einschätzung der beamteten Tierärzte in den Stellungnahmen vom 9. März 2017 (Bl. 382 der Behördenakte) und vom 25. Januar 2017 (Bl. 313 der Behördenakte), der eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris Rn. 13), tritt das Beschwerdevorbringen nicht substantiiert entgegen. Gleiches gilt hinsichtlich des Vortrags zu den Scharrmatten, wobei zudem zu berücksichtigen ist, dass insoweit die Möglichkeit einer Leidensverursachung genügt, was bei Verstößen und Mängeln im Bereich der Reinhaltung ohne weiteres auf der Hand liegt (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2017 – 9 ZB 15.2487 – juris Rn. 10). Für die Frage, ob die Anordnung bezüglich Sauberkeit und Austausch der Scharrmatten hinreichend bestimmt ist, ist der gesamte Inhalt des Verwaltungsakts und dessen Begründung maßgebend (vgl. BayVGH, B.v. 23.10.2012 – 9 ZB 11.1779 – juris Rn. 4). Hiermit setzt sich das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht ausreichend auseinander.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 35.2 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).