Verwaltungsrecht

Kostenerstattung für einen Feuerwehreinsatz auf der Autobahn

Aktenzeichen  Au 7 K 15.1348

Datum:
12.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayFwG BayFwG Art. 4, Art. 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 2, Abs. 4 S. 1
BayVwVfG BayVwVfG Art. 28, Art. 42, Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2
StVG StVG § 7
BayGO BayGO Art. 61, Art. 62

 

Leitsatz

1 Die Pauschalsätze, die die Gemeinden aufgrund einer Satzung gemäß Art. 28 Abs. 4 S. 1 BayFwG für die Kostenerstattung von Feuerwehreinsätzen verlangen können, müssen sich der Höhe nach in etwa an den Kosten messen lassen, die tatsächlich angefallen sind (ebenso VGH München BeckRS 2009, 32611). Voraussetzung für die pauschale Abrechnung von angefangenen halben Stunden ist, dass die einschlägige Satzung eine Regelung enthält, nach der für angefangene Stunden bis zu dreißig Minuten die Erhebung der halben, im Übrigen die Erhebung der ganzen Stundenkosten erlaubt ist. Andernfalls ist eine minutengenaue Berechnung vorzunehmen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Kosten und Aufwendungen, die für Feuerwehreinsätze im technischen Hilfsdienst verlangt werden können, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen veranlasst wird, sind verschuldensunabhängig zu ersetzen. Es handelt sich um einen Gefährdungshaftungstatbestand. (redaktioneller Leitsatz)
3 Notwendige Aufwendungen, die nach Art. 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BayFwG zu erstatten sind, sind die Aufwendungen, die die Feuerwehr nach dem Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt ihres Handelns für erforderlich gehalten hat, um den Einsatz erfolgreich durchzuführen (ebenso VGH München BeckRS 2009, 43641). (redaktioneller Leitsatz)
4 Die Ermessensentscheidung, dass Kosten und Aufwendungen für einen Feuerwehreinsatz erhoben werden, kann mit dem Verweis auf das haushaltsrechtliche Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit begründet werden, wenn keine besonderen Umstände für einen Kostenverzicht sprechen. Solche Umstände ergeben sich nicht, wenn die Unfallbeteiligten haftpflichtversichert sind (ebenso VGH München BeckRS 2013, 49686). Bei der Auswahl, welchen von mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Kostenschuldnern die Behörde in Anspruch nehmen will, kann sie sich von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten leiten lassen. Sie ist nicht zur Begründung ihrer Auswahlentscheidung verpflichtet. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Bescheid der Gemeinde … vom 26. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … vom 12. August 2015 wird insoweit aufgehoben, als vom Kläger Aufwendungs- und Kostenersatz in Höhe von mehr als 713,36 EUR verlangt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 4/5, die Beklagte zu 1/5 zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2016 über die Klage entscheiden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Er war mit Postzustellungsurkunde am 25. November 2016 ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen und auf den Umstand, dass auch bei seinem Ausbleiben verhandelt und entschieden werden könne, hingewiesen worden (§ 102 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO). Der Kläger hat auch keinen erheblichen Grund für die Verlegung vorgetragen und glaubhaft gemacht (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 und 2 ZPO). Insbesondere liegt kein Ladungsmangel vor, da der Kläger in der Ladung korrekt bezeichnet wurde.
A) Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … vom 12. August 2015 war aufzuheben, soweit er einen Betrag von 713,36 EUR übersteigt, da er insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1, § 79 Abs. Nr. 1 VwGO).
Die Kostenerhebung durch die Beklagte erwies sich als fehlerhaft soweit sie einen Betrag von 713,36 EUR übersteigt. Nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) können die Gemeinden Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten bei der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 4 BayFwG durch Satzung festlegen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestimmt in seiner grundlegenden Entscheidung (B.v. 18.7.2008 – 4 B 06.1839 – juris Rn. 25 ff. m.w.N) unter Heranziehung der gesetzlichen Bestimmungen inhaltliche Maßstäbe für die Festlegung der Pauschalsätze. Die Gemeinden können demnach nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG im Interesse einer Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs Pauschalsätze aufstellen und werden durch diese Bestimmung der Notwendigkeit enthoben, zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG die bei dem einzelnen Feuerwehreinsatz entstanden Aufwendungen konkret zu ermitteln. Die Pauschalsätze müssen sich der Höhe nach in etwa an den Kosten messen lassen, die tatsächlich angefallen sind.
Der Kläger hat insbesondere bemängelt, dass für die 12 Feuerwehrdienstleistenden, das Fahrzeug … und für den Versorgungs-Lkw mit dem Verkehrssicherungsanhänger eine Einsatzdauer von 1,5 Stunden berechnet wurde, obwohl im Einsatzbericht die Einsatzdauer mit einer Stunde und 22 Minuten und die Helfereinsatzstunden bzw. die Ausrückzeiten der eingesetzten Fahrzeuge teilweise mit einer Stunde und fünf Minuten und teilweise mit einer Stunde und 16 Minuten angegeben wurden. Damit dringt er durch. Aus der Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Beklagten vom 31. Januar 2013 ergibt sich, dass sowohl für Personalkosten als auch hinsichtlich der Kosten für den Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen jeweils Stundensätze abgerechnet werden. Da der Einsatz vorliegend weniger als 1,5 Stunden umfasste, hätte die Beklagte auch nicht pauschal angefallene halbe Stunden abrechnen dürfen. Voraussetzung für die pauschale Abrechnung von angefangenen halben Stunden ist, dass die entsprechende Anlage zur jeweiligen Aufwendungs- und Kostenersatzsatzung für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr eine entsprechende Regelung enthält, die für angefangene Stunden bis zu 30 Minuten die Erhebung der halben, im Übrigen die Erhebung der ganzen Stundenkosten erlaubt (vgl. z. B. die Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr der Stadt … vom 11. Oktober 2011). Eine derartige Regelung findet sich in der Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Beklagten nicht. Stellt man diese falsche Berechnungsgrundlage richtig und nimmt eine minutengenaue Berechnung vor, welcher entsprechend des Einsatzberichts der Freiwilligen Feuerwehr … vom 24. Juni 2013 für das Fahrzeug … inklusive der Besatzung von 8 Einsatzkräften eine Einsatzzeit von einer Stunde und fünf Minuten und für den Versorgungs-Lkw mit dem Verkehrssicherungsanhänger inklusive einer Besatzung von 4 Einsatzkräften eine Einsatzdauer von einer Stunde und 16 Minuten zugrunde zu legen ist, durfte die Gemeinde unter Anwendung der satzungsmäßigen Pauschalsätze lediglich 713,16 EUR als Kostenersatz vom Kläger erheben. Damit wurden 169,82 EUR zu viel verlangt.
B) Im Übrigen war die Klage abzuweisen, da der Kostenersatz in Höhe von 713,16 EUR weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden ist.
1. In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Kostenerhebung. Die zunächst unterbliebene Anhörung des Klägers im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG konnte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geheilt werden, da der Kläger mit Schreiben vom 24. März 2014 die Gelegenheit erhielt, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG). Entgegen der Ansicht des Klägers ist es weiter unerheblich, dass im Bescheid vom 26. Februar 2014 mit der Nennung von „Art. 28 Abs. 4 Nr. 1 und 2 BayFwG“ teilweise eine nicht existente und damit falsche Rechtsgrundlage angegeben wurde, da es sich hierbei um eine offenbare Unrichtigkeit in Form eines Schreibfehlers handelt (§ 42 BayVwVfG). Schließlich hat der Kläger weder substantiiert vorgetragen noch liegen dem Gericht sonstige Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde … vom 14. Oktober 2014 rechtwidrig sein könnte.
2. Die Kostenerhebung in Höhe von 713,16 EUR ist materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid ist Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 BayFwG i. V. m. § 1 Abs. 1, 3 der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Beklagten vom 9. Juli 1999. Danach kann die Beklagte insbesondere für Einsätze im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen veranlasst war, Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen dienen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
a) Bei dem Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr … vom 4. Juni 2013, der das Absperren und Sichern der linken und mittleren Fahrspur der Bundesautobahn … beinhaltete, hat es sich um einen Einsatz im technischen Hilfsdienst gemäß Art. 1 Abs. 1 BayFwG gehandelt. Ein Ausnahmefall des § 28 Abs. 2 Nr. 1 (a. E.) ist nicht gegeben, da der Einsatz nicht unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen gedient hat.
b) Der Beklagten sind Aufwendungen entstanden, die gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG kausal durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen veranlasst waren. Zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeugs des Klägers, dem Unfall und dem dadurch verursachten Einsatz der Feuerwehr besteht ein Kausalzusammenhang. Zwar ist nach derzeitigem Sachstand die zivilrechtliche Schuldfrage bezüglich des Unfalls nicht geklärt, doch ändert dies nichts an der grundsätzlichen Leistungspflicht des Klägers gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG, da es sich hierbei, anders als vom Kläger vorgetragen, um einen an die straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG angelehnten, reinen Gefährdungshaftungstatbestand handelt, der auf die Frage eines Verschuldens oder Mitverschuldens gerade nicht abstellt. Es reicht somit aus, dass der Einsatz durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursacht wurde (vgl. hierzu Forster/Pemler, Remmele Bayerisches Feuerwehrgesetz, Art. 28 Rn. 34 ff. m. w. N.). Damit bleibt das vom Kläger am 21. Mai 2016 vorgelegte Gutachten der … vom 12. Mai 2016 zur Klärung der Schuldfrage bezüglich des Unfalls auf der … vom 4. Juni 2013 ohne Entscheidungsrelevanz für die Frage der Veranlassung im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayFwG. Weiter bestreitet der Kläger zwar, dass am 4. Juni 2013 überhaupt ein Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr … auf der … stattgefunden habe. Jedoch kann er mit diesem Vorbringen nicht durchdringen, da sich zum einem aus dem Alarmfax der Integrierten Leitstelle (ILS) … vom 4. Juni 2013 und andererseits aus den Aussagen des 1. Kommandanten … und des Feuerwehrmannes … in der mündlichen Verhandlung ergibt, dass der streitgegenständliche Feuerwehreinsatz tatsächlich stattgefunden hat.
c) Der Kläger ist auch richtiger Adressat des Leistungsbescheids der Beklagten vom 26. Februar 2014. Gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayFwG ist derjenige zum Ersatz der Kosten verpflichtet, der im hier vorliegenden Fall des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG Halter eines Fahrzeuges ist, durch das ein Feuerwehreinsatz veranlasst war. Es ist unstrittig, dass der Kläger Halter des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen … ist und dass dieses Fahrzeug in den Unfall vom 4. Juni 2013 auf der Bundesautobahn … verwickelt war. Dass an dem Unfall noch weitere Kraftfahrzeuge beteiligt waren, ändert daran nichts. Vielmehr haften mehrere Verpflichtete gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 2 BayFwG als Gesamtschuldner.
d) Weiter handelt es sich bei den durch die Freiwillige Feuerwehr … getätigten Aufwendungen auch um „notwendige“ im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayFwG. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayFwG sind die notwendigen Aufwendungen zu erstatten, d. h. die Aufwendungen, die von der Feuerwehr den Umständen entsprechend für erforderlich gehalten werden durften, um den Einsatz erfolgreich durchzuführen (Forster/Pemler/Remmele, Bayerisches Feuerwehrgesetz, Art. 28 Rn. 8). Ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage, wobei allerdings die ex-ante-Sicht maßgeblich ist, es also auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns ankommt (vgl. BayVGH, U.v. 3.9.2009 – 4 BV 08.696 – juris Rn. 33). Ferner ist es sachgerecht, wenn die freiwillige Feuerwehr entsprechend ihres auf Erfahrungswerten basierenden Alarmierungskonzeptes und ihrer Ausrückordnung, die Art und Umfang des sächlichen und personellen Einsatzes bei bestimmten Schadensereignissen vorsieht, verfährt um sicherzustellen, dass bei einem Schadensereignis mit in der Regel unbekanntem Ausmaß dies bereits im ersten Zugriff wirkungsvoll bekämpft werden kann und das erforderliche Personal und die technische Ausstattung bereitstehen (BayVGH, U.v. 20.2.2013 – 4 B 12.717 – juris Rn. 19, 21; VGH BW, U.v. 8.6.1998 – 1 S 1390/97 – juris Rn. 22). Nach diesen Maßgaben sind die von der Feuerwehr der Beklagten geltend gemachten Aufwendungen für den Einsatz eines …, eines Versorgungs-Lkw und eines Verkehrssicherungsanhängers nicht zu beanstanden. Im Alarmfax der ILS … vom 4. Juni 2013 war als Unfallgrund angegeben: „Verkehrsunfall Person eingeklemmt“. Damit war es für die Freiwillige Feuerwehr … aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht sachgerecht, zumindest mit zwei Feuerwehrfahrzeugen einem Verkehrssicherungsanhänger und 12 Einsatzkräften auszurücken. Dies stellt nach Angaben der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung die absolute Mindestausrüstung dar, mit der die Freiwillige Feuerwehr … regelmäßig zu vergleichbaren Einsätzen ausrückt. Im Übrigen wird hierzu auf die entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 12. August 2015 (II. 1.3) verwiesen (§ 117 Abs. 5 Alt. 2 VwGO).
e) Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hatte über den Kostenersatz nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wobei sie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit beachten musste.
Die Beklagte hat ihr Entschließungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Auch wenn Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 17.4.2008 – 4 C 07.3356 – juris Rn. 9; U.v. 14.12.2011 – 4 BV 11.895 – juris Rn. 35) kein sog. intendiertes Ermessen in Richtung einer Kostenerhebung im Regelfall festlegt, genügt im Rahmen des Ermessens der Verweis auf das haushaltsrechtliche Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nach Art. 61, Art. 62 GO, wenn wie hier besondere Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, auf den Kostenersatz zu verzichten, nicht zu erkennen sind. Solche zu berücksichtigende Gesichtspunkte ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht, wenn die Unfallbeteiligten eines Autounfalls haftpflichtversichert sind (vgl. BayVGH U.v. 20.2.2013 – 4 B 12.717 – juris Rn. 21 m. w. N.).
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte (nur) vom Kläger Aufwendungsersatz erstattet haben will, d. h. ihren Leistungsbescheid ausschließlich gegen den Kläger gerichtet hatte. Für die Frage der Schuldnerauswahl gilt ein sehr weiter Maßstab. So ist das Auswahlermessen nur durch das Willkürverbot und durch offensichtliche Unbilligkeit begrenzt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 31.7.2007 – 4 ZB 07.636 – juris Rn. 3 m. w. N.). Es entspricht der bisherigen Rechtsprechung, dass es bei der Einforderung entstandener Kosten, anders als bei der Störerauswahl zur Durchsetzung sicherheitsrechtlicher Handlungspflichten, keiner weiteren Ermessenserwägungen der anordnenden Behörde bedarf. Diese kann vielmehr grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen, von wem sie die Kosten einziehen will und es diesem überlassen, bei dem oder den mithaftenden weiteren Gesamtschuldnern einen Ausgleich nach § 426 BGB zu suchen (BayVGH, B.v. 23.5.2001 – 22 ZB 00.1448 – BayVBl 2002, 372; B.v. 17.4.2008 – 4 C 07.3356 – juris Rn. 9). Dies soll der Verwaltung den Gesetzesvollzug erleichtern und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand verringern. Danach ist die Gemeinde auch nicht zur Darlegung der Gründe verpflichtet, warum sie den Kläger und nicht einen anderen potentiellen Kostenschuldner als Gesamtschuldner herangezogen hat (BayVGH, B.v. 31.7.2007 – 4 ZB 07.636 – juris Rn. 9 m. w. N.). Ein Ermessensfehler ist somit nicht feststellbar und die Beklagte hat den Kläger daher zu Recht zum Ersatz ihrer notwendigen Auslagen herangezogen.
f) Da auch die weiteren vom Kläger angeführten Gesichtspunkte zu keiner anderen Bewertung der Rechtslage führen, war die Klage insoweit abzuweisen. Insbesondere kann der Kläger mit einer sinngemäßen Rüge des rechtlichen Gehörs nicht durchdringen, da einerseits dem früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 2. Juni 2016 Akteneinsicht in die damals vorliegenden Behördenakten ermöglicht und andererseits dem Kläger mehrfach angeboten wurde in die vollständigen Akten bei Gericht Einsicht zu nehmen.
C) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 883,18 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,– EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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