Verwaltungsrecht

Kostenerstattungsanspruch bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

Aktenzeichen  12 ZB 19.1325

Datum:
25.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 25281
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VIII § 42d
SGB VIII a.F. § 89d
SGB X § 111

 

Leitsatz

Das „Geltendmachen“ einer Kostenersatzforderung nach § 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII erfordert regelmäßig die konkrete Bezifferung der Forderung, es sei denn, diese ist aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zum maßgeblichen Zeitpunkt (noch) nicht möglich (vgl. BayVGH BeckRS 2018, 32937). (Rn. 11)  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 3 K 17.1282 2019-04-04 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.887,44 € festgesetzt.

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Jugendhilfekosten, die der Kläger im Rahmen der Hilfeleistung für den unbegleiteten minderjährigen Flüchtling A. H. 2015/2016 aufgewandt hat.
I.
1. Der afghanische Staatsangehörige A. H., nach eigenen Angaben am 1. Januar 1998 geboren, reiste am 20. Februar 2012 von Frankreich kommend mit dem Zug in die Bundesrepublik ein und wurde vom Kläger nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Obhut genommen. Mit Schreiben vom 8. März 2012 bestimmte das Bundesverwaltungsamt nach § 89d Abs. 3 SGB VIII in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung (im Folgenden SGB VIII a.F.) den Beklagten als erstattungspflichtigen überörtlichen Jugendhilfeträger. In der Folge leistete der Beklagte für die vom Kläger bewilligte Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung Kostenerstattung. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016, dem Beklagten am 5. Januar 2017 zugegangen, machte der Kläger einen Erstattungsbetrag in Höhe von 5.887,44 € geltend, der sich aus 2.850,60 € für die Unterbringung von A. H. im Therapiezentrum S. H. im Juni 2015, 2.945,62 € für die erneute Unterbringung von A. H. im Therapiezentrum S. H. im August 2015, einer Nachberechnung der Kassenärztlichen Vereinigung des Saarlandes für Behandlungskosten im dritten Quartal 2014 in Höhe von 16,71 € sowie einer Rechnung der Kassenärztlichen Vereinigung für Behandlungskosten von A. H. im Oktober 2015 sowie im dritten Quartal 2015 über insgesamt 74,51 € zusammensetzte. Sämtliche Rechnungen beglich der Kläger bis spätestens 20. Mai 2016. Der Beklagte lehnte die Erstattung der Aufwendungen des Klägers mit Schreiben vom 21. Februar 2017 unter Berufung auf die Übergangsregelung des § 42d SGB VIII ab. Der Erstattungsanspruch sei mit Wirkung zum 31. Dezember 2016 verjährt.
2. Die in der Folge vom Kläger erhobene Leistungsklage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. April 2019 ab. Zwar bestehe für die streitgegenständlichen Kosten grundsätzlich eine Erstattungspflicht des Beklagten. Der klägerische Erstattungsanspruch scheitere jedoch an § 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Danach sei die Geltendmachung des Anspruchs des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers gegenüber dem nach § 89d Abs. 3 SGB VIII a.F. erstattungspflichtigen Land für Kosten, die vor dem 1. November 2015 entstanden seien, ab dem 1. August 2016 ausgeschlossen. Entsprechende Fallkosten hätte der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger daher bis 31. Juli 2016 gegenüber dem Erstattungsverpflichteten geltend machen müssen. Ausgehend von der Zielsetzung der Übergangsregelung des § 42d Abs. 4 SGB VIII, das Abrechnungsverfahren nach § 89d SGB VIII a.F. final zu beenden, erfordere die Geltendmachung eine konkrete Bezifferung der Erstattungsforderung, sofern dies dem Erstattungsberechtigten möglich gewesen sei. An einem derart konkret bezifferten Geltendmachen der Erstattungsforderung bis einschließlich 31. Juli 2016 durch den Beklagten fehle es im vorliegenden Fall. Gleichwohl wäre es dem Beklagten angesichts der Begleichung der Rechnungen bis spätestens 21. Mai 2016 vor dem genannten Stichtag möglich gewesen, die Erstattungsforderung konkret zu beziffern. Angesichts der mit der Neuregelung in § 42d SGB VIII verbundenen neuen Anforderungen an die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs entfalte die allgemeine Zusicherung des Beklagten vom 6. Juni 2013, dem Kläger die Jugendhilfeaufwendungen für A. H. zu erstatten, keine Wirkung mehr. Auch soweit der Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 2016 die Erstattung von A. H. gewährten Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII zugesichert habe, komme diesem Umstand vorliegend keine Bedeutung zu, da es sich bei den streitgegenständlichen Leistungen aus dem Jahr 2015 nicht um Hilfen für junge Volljährige handele. Angesichts der fehlenden Geltendmachung der Erstattungsforderung nach § 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII komme es auf die Frage, ob die beim Beklagten am 5. Januar 2017 eingegangene Erstattungsforderung nach § 42d Abs. 4 Satz 2 SGB VIII verjährt sei, nicht mehr entscheidungserheblich an.
3. Gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung wendet sich nunmehr der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, den er mit ernstlichen Zweifeln an deren Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sowie mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründet.
Dem tragenden Rechtssatz des Urteils, nämlich dass die Zielsetzung des § 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII es ausschließe, auf eine konkrete Bezifferung der Kostenforderung zu verzichten, könne nicht gefolgt werden. Was das „Geltendmachen“ eines Erstattungsanspruchs nach § 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII erfordere, sei unter Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen der §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu bestimmen. Nach § 111 SGB X sei die Darlegung des Anspruchs in allen Einzelheiten oder seine Bezifferung nicht geboten. Dass ein beziffertes Geltendmachen des Erstattungsanspruchs erforderlich sei, ergebe sich weder aus dem Gesetz selbst noch aus der Gesetzesbegründung. Auch die Umsetzungshinweise „Kostenerstattung nach der Übergangsregelung des § 42d SGB VIII“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Jugend und Frauen vom 9. Dezember 2015 könnten diesbezüglich keine verbindliche Rechtsgrundlage schaffen.
Aus den genannten Gründen weise die Rechtssache auch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Schließlich komme der Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Diese liege unter anderem dann vor, wenn das Berufungsgericht eine bundesrechtliche Rechtsfrage bereits entschieden habe, ihre höchstrichterliche Klärung aber noch ausstehe. Dies sei vorliegend der Fall. Ferner liege eine Entscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse, da die vorliegend klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden könne.
Demgegenüber verteidigt der Beklagte das angefochtene Urteil.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Berufungszulassungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend geltend gemacht worden sind.
1. Das verwaltungsgerichtliche Urteil unterliegt keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würden.
Dass das „Geltendmachen“ einer Kostenersatzforderung nach § 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII regelmäßig die konkrete Bezifferung der Forderung erfordert, es sei denn, diese ist aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zum maßgeblichen Zeitpunkt (noch) nicht möglich, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 17. Dezember 2018 (Az: 12 ZB 18.2462 – BeckRS 2018, 32937), auf den das Verwaltungsgericht zutreffend Bezug nimmt, entschieden:
„Nach (§ 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII) ist die Geltendmachung des Anspruchs des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Abs. 3 SGB VIII a.F. erstattungspflichtigen Land auf Erstattung der Kosten, die vor dem 1. November 2015 entstanden sind, ab dem 1. August 2016 ausgeschlossen. Fallkosten, die vor diesem Zeitpunkt entstanden waren, mussten deshalb spätestens bis zum 31. Juli 2016 geltend gemacht werden. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Erstattung der vor dem 1. November 2015 entstandenen Kosten ausgeschlossen (vgl. BT-Drs. 18/5921, S. 28; s. hierzu auch Wiesner/Loos, SGB VIII, Nachtragskommentierung Dezember 2015, § 42d N9; Kepert/Dexheimer, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 42d Rn. 5; Bohnert, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 42d Rn. 7; Kirchhoff, in: Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB VIII, 2014, § 42d Rn. 18 und 18.1).
Sinn und Zweck des § 42d Abs. 4 SGB VIII ist es, das Altsystem des Abrechnungsverfahrens im Sinne von § 89d Abs. 3 SGB VIII a.F. final zu beenden, zur Abrechnung zu bringen und sämtliche Ansprüche endgültig durchzusetzen (vgl. hierzu Umsetzungshinweise „Kostenerstattung nach der Übergangsregelung des § 42d SGB VIII“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Jugend und Frauen vom 9. Dezember 2015; s. auch aktualisierte Fassung vom 14. April 2016, JAmt 2016, 302). Die Ausschlussfrist des § 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ist insoweit eine – ‚zusätzliche‘ (!) – Frist, die selbstständig zu den nach der Gesetzeslage bereits bestehenden Ausschlussfristen (§ 111 SGB X) hinzutritt (vgl. Umsetzungshinweise „Kostenerstattung nach der Übergangsregelung des § 42d SGB VIII“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Jugend und Frauen vom 9. Dezember 2015; aktualisierte Fassung vom 14. April 2016, JAmt 2016, 302; siehe auch Kirchhoff, in: Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, Rn. 18.1).
Zur Wahrung dieser neuen zusätzlichen Ausschlussfrist des § 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII genügt es deshalb nicht, dass die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 19.8.2010 – 5 C 14.09 — BVerwGE 137, 368 Rn. 22; s. auch Roller, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 111 Rn. 13) beachtet wurde, nach der ein Darlegen in allen Einzelheiten, namentlich eine Bezifferung der Kostenerstattungsforderung, nicht geboten ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.4.2003 – 5 C 18.02 – FEVS 54, 495, 498; BSG, U.v. 22.8.2000 – B 2 U 24/99 R – FEVS 52, 145, 147) und es maßgeblich auf eine bedarfsorientierte Gesamtbetrachtung, nicht aber auf die jeweiligen Einzelleistungen ankommt (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 5 C 9.15 – BVerwGE 154, 1, 6 Rn. 14 f.; U.v. 27.4.2017 – 5 C 8.16 — NVwZ-RR 2017, 787, 788 Rn. 12). Vielmehr war, dem Sinn und Zweck des § 42d Abs. 4 SGB VIII entsprechend, das Altsystem des Abrechnungsverfahrens final zu beenden, bis zum Ablauf des 31. Juli 2016 gegenüber dem Erstattungspflichtigen überörtlichen Träger über den geltend gemachten Anspruch konkret ‚Rechnung zu legen‘ (so auch ausdrücklich die beide Verfahrensbeteiligte bindenden Umsetzungshinweise „Kostenerstattung nach der Übergangsregelung des § 42d SGB VIII“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Jugend und Frauen vom 9. Dezember 2015), jedenfalls soweit dies bereits rechtlich und tatsächlich möglich war.
Die Ausschlussfrist des § 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII tritt — wie erwähnt — zusätzlich und selbstständig neben § 111 SGB X, ohne diesen zu verdrängen, und verfolgt insoweit eine andere Zielrichtung. Während § 111 SGB X den Zweck verfolgt, den erstattungspflichtigen Träger innerhalb kurzer Zeit nach der Leistungserbringung darüber in Kenntnis zu setzen, welche Ansprüche auf ihn zukommen, um gegebenenfalls entsprechende Rückstellungen bilden zu können, zielt § 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII allein darauf ab, die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen aus dem ‚Altverfahren‘ nach § 89d Abs. 3 SGB VIII a.F. durch Setzen einer einheitlichen Frist von ‚neun Monaten nach Inkrafttreten‘ des Gesetzes endgültig auszuschließen (vgl. BT-Drucks. 18/5921, S. 28), indem er einen klaren Übergang zwischen Neu- und Altverfahren normiert, das Abrechnungsverfahren nach § 89d Abs. 3 SGB VIII a.F. final beendet und noch offene Ansprüche zur endgültigen Abrechnung und Durchsetzung bringt (vgl. VG Mainz, U.v. 3.7.2018 – 1 K 1463/17.MZ — juris, Rn. 31 m.w.N.). Diese Zielsetzung schließt es – anders als etwa im Anwendungsbereich des § 111 SGB X – aus, auf eine konkrete Bezifferung der Kostenforderung zu verzichten, sofern eine solche bis zum 31. Juli 2016 bereits tatsächlich und rechtlich möglich war. Denn ohne Bezifferung ist eine Abrechnung grundsätzlich nicht möglich.
Ein (unbeziffertes) Geltendmachen des Anspruchs durch unbedingtes Einfordern der Leistung, namentlich durch (erneute) Übermittlung des bereits bisher verwendeten Antragsformulars B2, das als Teil der ‚Empfehlungen zur Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII, 2. Aufl.‘ der BAG Landesjugendämter in ihrer 100. Arbeitstagung vom 5. bis 7. April 2006 in Düsseldorf beschlossen wurde (vgl. hierzu Umsetzungshinweise „Kostenerstattung nach der Übergangsregelung des § 42d SGB VIII“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, aktualisierte Fassung vom 14.4.2016, JAmt 2016, 302) kann im Lichte des Gesetzeszwecks, das Abrechnungsverfahren nach § 89d Abs. 3 SGB VIII a.F. final zu beenden, die Ansprüche abzurechnen und endgültig durchzusetzen, nur dann genügen, wenn eine Bezifferung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (ausnahmsweise) noch nicht möglich war. (Nur) in diesen Ausnahmefällen konnte die (erneute) Übermittlung des Antragsformulars B2 genügen.
Dies lässt sich anhand der bekannten Auslegungstechniken ohne Weiteres aus dem Gesetz selbst, insbesondere aber in Verbindung mit den hierzu ergangenen, die Verfahrensbeteiligten unmittelbar bindenden Umsetzungshinweise des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Jugend und Frauen vom 9. Dezember 2015 und 14. April 2016, entnehmen (vgl. zur Bindung von Verwaltungsvorschriften näher Roos, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 40 Rn. 6 m.w.N.), ohne dass insoweit neue Rechtssätze aufgestellt oder eine weitere Klärungsbedürftigkeit begründet würde (vgl. hierzu Dietz, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 124 Rn. 33; Roth, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 124a Rn. 74), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich machte.“
Mit dieser, der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegenden Rechtsauffassung setzt sich der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander. Die bloße Negation der auf der Rechtsordnung des Senats gründenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts kann den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügen. Da auch im Übrigen keine Gründe ersichtlich sind, die zu Zweifeln an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Anlass geben, kommt die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht.
2. Soweit der Kläger sich darüber hinaus auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO stützen will, fehlt es an jeglicher Darlegung in seinem Zulassungsvorbringen, weshalb die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweisen soll, zu deren Klärung es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Weiter kommt der Rechtssache auch die behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zu. Trotz Fehlens einer höchstrichterlichen Rechtsprechung fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage, wenn sich diese unter Zuhilfenahme der klassischen Auslegungskriterien, unter Berücksichtigung der bisher ergangenen Rechtsprechung und unter Heranziehung des Normtextes klären lässt. Dies ist vorliegend, wie unter 1. dargestellt, der Fall. Mithin scheidet eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ebenfalls aus.
3. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert bestimmt sich für das Zulassungsverfahren nach § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das verwaltungsgerichtliche Urteil nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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