Aktenzeichen M 24 S 16.1071, M 24 K 16.1070
DVAsyl DVAsyl § 8
Leitsatz
Die ohne Übergangsregelung seit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 am 24.10.2015 verbindliche Regelung des § 47 Abs. 1a AsylG findet auch auf solche Asylbewerber Anwendung, die ihren Asylantrag vor dem 24.10.2015 gestellt haben und vor diesem Tag aus der Aufnahmeeinrichtung heraus erstverteilt worden sind (ebenso VGH München BeckRS 2016, 40766). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag (M 24 S 16.1071) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigen wird sowohl für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (M 24 S 16.1071) als auch für das Hauptsacheverfahren (M 24 K 16.1070) abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger, der als Asylbewerber in einer ihm zugewiesenen Unterkunft in … wohnt.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom … Februar 2016 wies die Regierung von Oberbayern dem Antragsteller als künftigen Wohnsitz die Ankunfts- und Rückführungseinrichtung I Bayern (ARE I) in … zu, in die er spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheides einzuziehen hätte. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl daran, den Antragsteller von der Anschlussunterbringung in die zuständige Aufnahmeeinrichtung umzuverteilen und dadurch der Wohnpflicht des § 47 Abs. 1a AsylG Geltung zu verschaffen.
Am 3. März 2016 erhob der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom … Februar 2016. Über die unter dem Aktenzeichen M 24 K 16.1070 bei Gericht anhängige Klage wurde noch nicht entschieden. Zugleich beantragte der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und dem Kläger/Antragsteller sowohl für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch das Hauptsacheverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners zu bewilligen.
Der Kläger/Antragsteller beziehe lediglich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst einer Bestätigung der Sozialverwaltung des zuständigen Landratsamtes wurde vorgelegt. Neben Ausführungen zur Verfolgungssituation im Heimatland trug der Bevollmächtigte des Antragsstellers vor, dass dieser an den Folgen eines lumbalen Bandscheibenschadens leide. Er habe sich deshalb bereits im November 2014 einer stationären Bandscheibenoperation in einem Klinikum in … unterziehen müssen. Die Beschwerden, insbesondere ambulant nicht mehr beherrschbarer Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung ins rechte Bein, hätten sich dadurch zwar etwas gebessert, seien jedoch nach wie vor in erheblichem Umfang vorhanden. Der Antragsteller stehe deshalb in laufender ärztlicher Behandlung. Er sei unter diesen Umständen nicht reisefähig, zumal ihm ärztlicherseits zu einem weiteren stationären Klinikaufenthalt geraten worden sei. Ein Umzug in die Rückführungseinrichtung in … sei dem Antragsteller unter diesen Umständen nicht zumutbar, zumal er auf eine engmaschige ärztliche Versorgung angewiesen sei und dies unter den bislang bekannt gewordenen Bedingungen im … Rückführungslager nicht gesichert wäre. Auch sei über seinen Asylfolgeantrag bislang nicht entschieden worden, der aber aussichtsreich sei, so dass die mit der Umverteilungsentscheidung bezweckte Zielrichtung, Personen ohne nennenswerten flüchtlingsrelevanten Schutzbedarf schneller in ihre Heimatländer rückführen zu können, nicht erreicht werde. Im Übrigen sprächen auch familiäre Gesichtspunkte gegen die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsentscheidung, da zahlreiche, sich um den Antragsteller kümmern könnende Familienangehörige (Onkel, zwei Cousins, Mutter und Bruder) in … bzw. in der näheren Umgebung leben würden.
Der Antragsschrift beigefügt waren ein vorläufiger stationärer Entlassungsbrief des Städtischen Klinikums … vom … November 2014, wonach dem Antragsteller am … November 2015 ein Bandscheibenvorfall mikrochirurgisch entfernt worden sei, ein Überweisungsschein vom … März 2016 an einen Orthopäden und ein ärztlicher „Laufzettel“ vom … März 2016 mit bei dem Antragsteller festgestellten Diagnosen seit … Juli 2015.
Mit Schreiben vom 11. März 2016 beantragte der Antragsgegner, die Klage abzuweisen und
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller habe am 24. Oktober 2014 seinen vierten Asyl(folge)antrag gestellt. Nach Ablehnung des vorherigen Antrags habe er laut Ausländerzentralregister nach Androhung der Abschiebung im Oktober 2012 das Bundesgebiet verlassen und sei im Oktober 2014 wieder eingereist. Ober der Asylantrag tatsächlich aussichtsreich sei, sei in diesem Verfahren irrelevant. Jedenfalls seien die vorherigen drei Asylanträge abgelehnt worden. Die offenbar in Kopie beigelegten Atteste würden dem Antragsgegner nicht vorliegen. Aus dem sonstigen Vorbringen seien jedoch keine derart humanitären Gründe ersichtlich, die einer Umverteilung nach … entgegenstünden. Dass der Antragsteller nicht transportfähig sei, wird schon nicht behauptet. Bei den erwähnten Angehörigen handele es sich nicht um Familienangehörige i. S. d. § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG. Die ärztliche Versorgung sei auch in … gewährleistet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten M 24 K 16.1070 und M 24 S 16.1071 Bezug genommen.
II.
1. Der zulässige Eilantrag bleibt in der Sache erfolglos.
1.1. Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG) sofort vollziehbare Zuweisungsentscheidung im Bescheid vom … Februar 2016.
1.2. Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung über diesen Antrag als Gericht der Hauptsache sachlich zuständig gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 45 VwGO; seine örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO. Es handelt sich vorliegend um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz, da Kern der Streitigkeit eine Vorschrift des Asylgesetzes, nämlich § 47 Abs. 1a Satz 1 AsylG, ist (BayVGH, B. v. 9.12.2015 – 21 CS 15.30249 – juris Rn. 4). Der Antragsteller hatte im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG -) seinen Aufenthalt nach dem Asylgesetz im Regierungsbezirk Oberbayern (ARE I in …) und damit im Gerichtsbezirk (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO) zu nehmen. Zur Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist der Berichterstatter als Einzelrichter berufen (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
1.3. Der zulässige Antrag ist unbegründet und war daher abzulehnen.
1.3.1. Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht abzuwägen zwischen dem gesetzlich bestimmten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse eines Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei der Interessenabwägung.
1.3.2. Nach summarischer Prüfung ist vorliegend davon auszugehen, dass sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig erweisen und die Klage des Antragstellers deshalb voraussichtlich erfolglos bleiben wird, so dass das staatliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt.
1.3.2.1. Rechtsgrundlage der im streitgegenständlichen Bescheid von Amts wegen verfügten landesinternen Umverteilung ist § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Asyldurchführungs-verordnung (DVAsyl). Nach dieser Vorschrift kann aus Gründen des öffentlichen Interesses durch die insoweit nach § 8 Abs. 2 Satz 2 DVAsyl zuständige Regierung, in deren Bezirk die Verteilung erfolgen soll, landesintern eine Umverteilung in einen anderen Landkreis oder eine andere kreisfreie Gemeinde im selben oder in einem anderen Regierungsbezirk erfolgen.
Dass öffentliche Interesse i. S. v. § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 DVAsyl (i. V. m. § 8 Abs. 5 DVAsyl i. V. m. Art. 4 Abs. 1 Aufnahmegesetz (AufnG)) ergibt sich vorliegend aus § 47 Abs. 1a Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift sind (abweichend von § 47 Abs. 1 AsylG, wonach Asylbewerber längstens sechs Monate zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind) Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat i. S. v. § 29a AsylG i. V. m. Anlage II zum AsylG verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a AsylG als offensichtlich unbegründet oder nach § 27a AsylG als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Nach § 47 Abs. 1a Satz 2 AsylG bleiben die §§ 48 bis 50 AsylG unberührt.
Die ohne Übergangsregelung seit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungs-gesetzes vom 20. Oktober 2015 am 24. Oktober 2015 verbindliche Regelung des § 47 Abs. 1a AsylG findet dabei auch auf solche Asylbewerber Anwendung, die ihren Asylantrag vor dem 24. Oktober 2015 gestellt haben und vor diesem Tag aus der Aufnahmeeinrichtung heraus erstverteilt worden sind. Die Einzelrichterin schließt sich insoweit den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (in BayVGH, B. v. 9.12.2015 – 21 CS 15.30249 – juris Rn. 7) an:
Die Bestimmung des § 47 Abs. 1a Satz 2 AsylG, wonach die §§ 48 bis 50 AsylG unberührt bleiben, spricht für sich genommen nicht gegen die Annahme des Beklagten, dass auch solche Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat der neu geschaffenen Wohnpflicht unterliegen, die bereits auf die Regierungsbezirke verteilt wurden. Damit ist lediglich bestimmt, dass die Wohnpflicht des § 47 Abs. 1a Satz 1 AsylG aus den in den §§ 48 bis 50 AsylG geregelten Gründen endet. Es kann jedoch nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Gründe, die zu einem Ende der aus § 47 Abs. 1 (a. F.) folgenden Wohnpflicht geführt haben, auch einer späteren Umverteilung in eine auf der Grundlage des § 47 Abs. 1a Satz 1 AsylG bestehende Aufnahmeeinrichtung entgegenstehen. Denn diese Aufnahmeeinrichtungen wurden eigens für den Zweck geschaffen, bei Personen ohne flüchtlingsrelevanten Schutzbedarf – wie den Antragstellern – eine abschließende sowie im Ergebnis schnellere Bearbeitung der Asylverfahren und eine raschere Beendigung des Aufenthalts zu gewährleisten (vgl. BT-Drs. 18/6185 S. 33 f.).
Der Antragsteller ist als kosovarischer Staatsangehöriger auch Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat i. S. v. § 47 Abs. 1a, §§ 29a AsylG i. V. m. der Anlage II zum AsylG. Dass der Antragsteller aufgrund einer (abweichend von § 29a Abs. 1 Halbs. 1 AsylG) positiven Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nicht mehr verpflichtet wäre, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wurde weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Die Vorschrift des § 47 Abs. 1a AsylG findet dabei auch auf Asylfolgeantragsteller Anwendung, wenn sie, wie vorliegend, das Bundesgebiet vor der Folgeantragstellung verlassen hatten (§ 71 Abs. 2 Satz 2 AsylG und die Gesetzesbegründung hierzu in BT-Drs. 18/6185 zu Art. 1 Nr. 27 a), Seite 36 oben).
Die im Regierungsbezirk Oberbayern in … gelegene ARE I ist dabei auch eine Aufnahmeeinrichtung i. S. v. § 47 Abs. 1a, § 44 Abs. 1 AsylG, wobei vorliegend dahinstehen kann, ob sie als Dependance zur in § 3 Satz 1 Nr. 2 DVAsyl genannten „Aufnahmeeinrichtung München“ oder als eigenständige zusätzliche Aufnahmeeinrichtung im Regierungsbezirk Oberbayern nach § 3 Satz 3 DVAsyl anzusehen ist.
1.3.2.2. Der streitgegenständliche Bescheid verstößt auch nicht gegen die in § 47 Abs. 1a Satz 2 i. V. m. § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG bzw. § 8 Abs. 6 DVAsyl genannten Anforderungen.
Weder sind die von dem (volljährigen) Antragsteller angeführten Familienangehörigen (Onkel, Cousins, Mutter und Bruder) Familienangehörige i. S. v. § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG bzw. § 8 Abs. 6 DVAsyl noch lebt der Antragsteller mit diesen in einer Haushaltsgemeinschaft.
Dass sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht i. S. v. § 47 Abs. 1a Satz 2 i. V. m. § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG bzw. § 8 Abs. 6 DVAsyl bei dem Antragsteller vorliegen würden, die die Umverteilungsentscheidung rechtswidrig erscheinen ließen, ist ebenso nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus den vorgelegten Unterlagen zur Erkrankung des Antragstellers. Diesen ist zu entnehmen, dass der Antragsteller im November 2014, also vor gut 1 ¼ Jahren, an der Bandscheibe operiert wurde und insoweit weiterhin orthopädisch in Behandlung ist. Weshalb eine solche Behandlung in … nicht möglich sein sollte, ist dem Vorbringen des Antragstellers bzw. den von ihm vorgelegten Unterlagen ebenso wenig zu entnehmen, wie eine etwaige Transportunfähigkeit nach … Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller medizinische Aspekte, aus denen sich sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht ergeben könnten, die einer landesinternen Umverteilung entgegenstehen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO) vorzulegen und zu belegen hat. Angesichts der in Deutschland verfügbaren Medikamente und der im Raum … dichten medizinischen Versorgung ist der Antragsteller bei einer bayerninternen Umverteilung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, solche fachärztlichen Belege vorzulegen, die eine explizite Begründung enthalten, warum eine Therapie oder Behandlung oder ein weiterer stationärer Klinikaufenthalt im Raum … nicht möglich sein sollte und womit (mit welcher Wahrscheinlichkeit) konkret gerade im Falle einer Verlegung der Behandlung oder Therapie in den Raum … zu rechnen wäre. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die bloße Aussage seines Bevollmächtigten, der Antragsteller sei nicht reisefähig, genügt diesen insgesamt hohen Anforderungen nicht.
1.3.2.3. Der streitgegenständliche Bescheid leidet auch nicht unter Ermessensfehlern (§ 114 VwGO). Die vorliegende landesinterne Umverteilungsentscheidung bedarf gemäß § 8 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 4 Satz 2 DVAsyl i. V. m. § 50 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 47 Abs. 1a Satz 2 AsylG zum einen von vornherein keiner expliziten Begründung. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass der Bescheid vom … Februar 2016 auf ermessensfehlerhaften Erwägungen beruhen könnte; vielmehr dient er der Umsetzung der bundesrechtlich in § 47 Abs. 1a AsylG verankerten Pflicht der Antragsteller, (wieder) in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Ob der Asylfolgeantrag des Antragstellers Aussicht auf Erfolg hat, ist nicht Gegenstand der landesinternen Umverteilungsentscheidung.
1.4. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Eilverfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
2. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des unterzeichnenden Bevollmächtigten werden sowohl für das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes (M 24 S 16.1071) als auch für das Klageverfahren (M 24 K 16.1070) abgelehnt.
2.1. Für die Entscheidung über die Prozesskostenhilfeanträge ist das Verwaltungsgericht München als Gericht der Hauptsache sachlich und örtlich zuständig (s.o. unter Nr. 1.2.).
Die Zuständigkeit des Einzelrichters über den Prozesskostenhilfeantrag ergibt sich für das Eilverfahren aus § 76 Abs. 4 AsylG. Aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 17. März 2016 ist der Einzelrichter auch zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag im Klageverfahren zuständig (§ 76 Abs. 1 AsylG).
2.2. Nach § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach einen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist dabei bereits dann gegeben, wenn ein Obsiegen des Beteiligten ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Die Erfolgsaussichten des gerichtlichen Verfahrens müssen im Zeitpunkt der Bewilligungsreife als offen zu beurteilen sein (BayVGH B. v. 23.10.2005 – 10 C 04.1205 – juris).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da weder der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO noch die Klage hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO haben. Auf die vorstehenden Ausführungen wird insofern Bezug genommen.
Da den Antragstellern keine Prozesskostenhilfe gewährt wird, war auch der Antrag auf Beiordnung der zur Vertretung bereiten Bevollmächtigten abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO).
2.3. Die Entscheidungen über die Prozesskostenhilfe ergehen kostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).