Verwaltungsrecht

Landesinterne Umverteilung ukrainischer Asylbewerber in die Gemeinschaftsunterkunft

Aktenzeichen  M 24 S 16.3628

Datum:
31.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 155787
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1, § 114 S. 1
DVAsyl-2016 § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 Nr. 3

 

Leitsatz

An einer Umverteilung in eine Gemeinschaftsunterkunft besteht ein „öffentliches Interesse“, weil damit zu rechnen ist, dass durch die Umverteilung das Asylverfahren wegen der dortigen Bündelung der beteiligten Stellen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – BAMF -, Zentrale Ausländerbehörde der ROB, Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts) beschleunigt und unter effizientem Einsatz öffentlicher Mittel fortgeführt werden kann. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag (M 24 S 16.3628) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens
M 24 S 16.3628 zu tragen.
III. Der Streitwert wird im Verfahren M 24 S 16.3628 auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
IV. Im Eilverfahren M 24 S 16.3628 wird den Antragstellern ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife (24.08.2016) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt … … bewilligt, soweit der Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich Nr. 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides vom 27. Juli 2016 gerichtet ist.
Im Übrigen wird hinsichtlich dieses Eilverfahrens der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt … … abgelehnt.
V. Im Klageverfahren M 24 K 16.3627 wird den Klägern ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife (24.08.2016) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt … … bewilligt, soweit die Klage auf Aufhebung der Nr. 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides vom 27. Juli 2016 gerichtet ist.
Im Übrigen wird hinsichtlich dieses Klageverfahrens der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt … … abgelehnt.

Gründe

I.
Der Rechtsstreit betrifft eine vom Antragsgegner gegenüber den Antragstellern verfügte landesinterne Umverteilung in die Gemeinschaftsunterkunft … (GU I …).
Die Antragsteller haben als ukrainische Staatsangehörige Asylanträge gestellt. Ihre Asylverfahren sind bestandskräftig abgeschlossen. Die Antragsteller zu 1) und zu 2) sind die Eltern der Antragsteller zu 3) bis 6).
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 27. Juli 2016 wies die Regierung von Oberbayern die Antragsteller ab 1. August 2016 der Stadt … (Nr. 1) und ihnen dort als künftigen Wohnsitz die Gemeinschaftsunterkunft (Asyl) GU … (…) in … (Nr. 2) zu, verpflichtete sie, spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheides zum Einzug „in die unter Nr. 1 genannte Unterkunft“ (Nr. 3) und drohte für den Fall, dass „der Aufforderung unter Nr. 2 nicht rechtzeitig nachgekommen werde“, die Vollstreckung durch unmittelbarem Zwang an (Nr. 4).
Ausweislich des streitgegenständlichen Bescheides wohnten die Antragsteller bislang in einer Gemeinschaftsunterkunft in … im Landkreis … … Am 11. August 2016 erhoben die Antragsteller durch ihre Bevollmächtigten Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Juli 2016 aufzuheben. Über die unter dem Aktenzeichen M 24 K 16.3627 bei Gericht anhängige Klage wurde noch nicht entschieden. Zugleich beantragten die Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom heutigen Tage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Juli 2016 anzuordnen und (im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und im Klageverfahren) den Antragstellern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … zu bewilligen.
Der Bescheid vom 27. Juli 2016, den Antragstellern ausgehändigt am 2. August 2016, sei bereits rechtswidrig und daher aufzuheben, weil er in sich widersprüchlich sei. Die Nr. 1 des Bescheides beinhalte keine Unterkunft, die Nr. 2 beinhalte keine Aufforderung zum Umzug bzw. Einzug.
Der Asylantrag der Antragsteller sei mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Dezember 2015 abgelehnt worden. Diese Ablehnung beruhe insbesondere darauf, dass die Antragsteller keine ukrainischen Staatsangehörigen seien. Dementsprechend sei den Antragstellern auch eine Abschiebung in den Herkunftsstaat angedroht worden. Die Antragsteller seien nach Auffassung der Behörden daher gar keine ukrainischen Staatsangehörigen, so dass sie bereits nicht zu der vom Antragsgegner benannten Personengruppe gehören würden. Zudem entbehre es jedoch jeder nachvollziehbaren Grundlage, dass bei ukrainischen Staatsangehörigen eine geringe Bleibewahrscheinlichkeit bestehe. In den gesamten Statistiken des Bundesamtes für das Jahr 2015 und für das erste Halbjahr 2016 fänden sich keine Statistik und keine Erwähnung der Flüchtlinge aus der Ukraine.
Mit am 24. August 2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 23. August 2016 wurde die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger nebst Belegen übersandt.
Mit am 30. August 2016 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 29. August 2016 teilte der Antragsgegner mit, das die Bezifferung in dem streitgegenständlichen Bescheid offenbar unrichtig sei. Es müsse selbstverständlich unter Nr. 3 lauten, dass die Antragsteller zum Umzug in die unter Nr. 2 genannte Unterkunft verpflichtet seien, und unter Nr. 4, wenn sie der Aufforderung unter Nr. 3 nicht rechtzeitig nachkämen. Die Asylanträge der Antragsteller seien abgelehnt worden. Mitte Juli 2016 sei auch die dagegen erhobene Klage abgewiesen worden. Dass die Antragssteller keine Bleibeperspektive hätten, dürfte daher unstreitig sein. Daher werde beantragt, die Klage abzuweisen und den Antrag abzulehnen.
Mit Schreiben vom 3. November 2016 teilte der Antragsgegner mit, dass die Familie am 19. Oktober 2016 die freiwillige Ausreise beantragt habe. Eine Verlegung der Familie sei daher, sollte sie tatsächlich ausreisen, nicht mehr erforderlich. Nachdem die Organisation der Ausreise einige Zeit in Anspruch nehme, würde Mitte Dezember eine Rückmeldung gegeben werden, ob die Ausreise erfolgt sei oder an der Zuweisungsentscheidung festgehalten werde.
Auf gerichtliche Nachfrage teilte der Antragsgegner mit Telefax vom 3. Januar 2017 mit, dass die Familie nicht mehr freiwillig ausreisen wolle. Im Rahmen des Verfahrens bzgl. der freiwilligen Ausreise in die Ukraine habe sich herausgestellt, dass die Familie offenbar falsche Angaben gemacht habe. Infolgedessen sei auch eine Anzeige gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erstattet worden. Somit sei vorliegend auch der Umverteilungsgrund des § 9 Abs. 5 Nr. 3, § 10 Nr. 2 DVAsyl erfüllt. Mit welcher Begründung der Asylantrag der Antragsteller abgelehnt worden sei, sei bei der für die Unterbringung zuständigen Behörde nicht bekannt, aber auch irrelevant. Die Antragsteller würden bis zu einer etwaigen Richtigstellung nach wie vor als Ukrainer geführt. Bezüglich der Bleibewahrscheinlichkeit werde auf die beigefügte Statistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verwiesen. Auch nach der Ablehnung des Asylantrags bestehe neben dem oben genannten Grund ein öffentliches Interesse an der Umverteilung nach Ingolstadt, da aufgrund der dortigen Bündelung der Behörden und der vorhandenen Spezialisierung auch mit einer effektiveren Bearbeitung der Identitätsklärung gerechnet werden könne.
Mit zwei Beschlüssen vom 23. Januar 2017 wurde der Rechtsstreit im Eilverfahren und in der Hauptsache auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten
M 24 S 16.3628 und M 24 K 16.3627 Bezug genommen.
II.
1. Der zulässige Eilantrag bleibt in der Sache erfolglos.
Das Verwaltungsgericht München ist als Gericht der Hauptsache insbesondere örtlich zuständig gemäß § 52 Nr. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil der streitgegenständliche Bescheid durch die Regierung von Oberbayern im Bezirk des Verwaltungsgerichts München erlassen wurde. Da dem Vorbringen der Antragsteller und des Antragsgegners zufolge die Klage gegen den ablehnenden Bundesamtsbescheid vom 18. Dezember 2015 Mitte Juli 2016 vom Verwaltungsgericht abgewiesen und damit das Asylverfahren der Antragsteller vor Eingang der Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Bescheid am 11. August 2016 bestandskräftig abgeschlossen wurde, handelt es sich vorliegend nicht um eine asylrechtliche Streitigkeit, so dass sich vorliegend die örtliche Zuständigkeit nicht aus§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ergibt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 19.10.2016 – 21 CS 16.30179 – juris Rn. 10).
Aufgrund des Kammerbeschlusses vom 23. Januar 2017 ist der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung über den Eilantrag berufen (§ 6 Abs. 1 VwGO).
Für die gemäß § 101 Abs. 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehende Entscheidung maßgeblich ist der Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung. Dies ergibt sich zwar nicht aus § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG, weil es sich – wie oben ausgeführt – nicht um ein Verfahren nach Asylgesetz handelt. Da es sich bei der Umverteilungsentscheidung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, der die Antragsteller ab dem 1. August 2016 ohne zeitliche Beschränkung der Stadt … und dort der GU … zuweist, spricht dies dafür, nicht auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses abzustellen, sondern auch zwischenzeitliche Entwicklungen bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung zu berücksichtigten. Deshalb ist der Entscheidung auch die Asyldurchführungsverordnung vom 16. August 2016 (GVBl. S. 258; DVAsyl-2016) zugrunde zu legen, die gemäß § 30 Abs. 1 DVAsyl-2016 am 1. September 2016 in Kraft getreten ist und die Vorgängerregelung der Asyldurchführungsverordnung vom 4. Juni 2002 (DVAsyl-2002) – ohne Übergangsregelung – außer Kraft gesetzt hat (§ 30 Abs. 2 DVAsyl-2016).
2. Der Eilantrag ist zulässig (§ 80 Abs. 5 VwGO), insbesondere statthaft, weil die in der Hauptsache erhobene Klage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 10 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2 Aufnahmegesetz i.V.m. § 9 DVAsyl).
3. Der Eilantrag ist unbegründet.
3.1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, ob diejenigen Interessen, die für einen gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts streiten, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen (beispielsweise BVerwG, B.v. 25.3.1993 – 1 ER 301/92 – NJW 1993, 3213, juris Rn. 3). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, weil er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt voraussichtlich erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.
3.2. Nach summarischer Prüfung ist in dem für das Eilverfahren maßgeblichen Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses davon auszugehen, dass sich der streitgegenständliche Bescheid vom 27. Juli 2016 als rechtmäßig erweisen und die in der Hauptsache erhobene Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, so dass das staatliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse der Antragsteller überwiegt.
3.3. Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere statthaft, und zwar hinsichtlich Nr. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides gemäß § 42 Abs. 1 VwGO sowie hinsichtlich der vollstreckungsrechtlichen Maßnahmen der Nr. 3 und 4 gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG).
3.4. Nr. 1 und Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides erweisen sich nach summarischer Überprüfung in dem für das vorliegende Eilverfahren maßgeblichen Zeitpunkt des vorliegenden Eilbeschlusses als rechtmäßig und die Anfechtungsklage deshalb als unbegründet (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 VwGO).
3.4.1. Rechtsgrundlage der von Amts wegen verfügten landesinternen Umverteilung ist im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung § 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 DVAsyl-2016. Nach dieser Vorschrift kann aus Gründen des öffentlichen Interesses landesintern eine Umverteilung in einen anderen Landkreis oder in eine andere kreisfreie Gemeinde im selben oder in einem anderen Regierungsbezirk erfolgen. Abgesehen von der veränderten Paragraphenzählung führt diese Neufassung der DVAsyl-2016 im Hinblick auf die vorliegend streitgegenständliche landesinterne Umverteilung die Vorgängervorschrift des § 8 DVAsyl-2002 in der Sache unverändert fort.
3.4.2. Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig.
Zuständig ist insoweit gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 DVAsyl-2016 diejenige Regierung, in deren Bezirk die Verteilung erfolgen soll, vorliegend also die Regierung von Oberbayern (ROB), weil Ingolstadt im Regierungsbezirk Oberbayern liegt.
Dabei bedarf es für derartige Verteilungsentscheidungen gemäß § 9 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 Satz 5 DVAsyl-2016 weder einer Anhörung noch einer Begründung. Damit setzt die Asyldurchführungsverordnung voraus, dass wesentliche Teile der Sachverhaltsermittlung und der Begründung auch erst nach Bekanntgabe derartiger Umverteilungsentscheidungen erfolgen können, mithin auch im Wege von Schriftsätzen in nachfolgenden gerichtlichen Verfahren wie vorliegend.
3.4.3. Der streitgegenständliche Bescheid ist hinsichtlich Nr. 1 und Nr. 2 materiell rechtmäßig.
3.4.3.1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 DVAsyl-2016 für eine landesinterne Umverteilung liegen vor. Die Antragsteller gehören auch als abgelehnte Asylbewerber zu dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1 DVAsyl-2016 i.V.m. § 1 Asylbewerberleistungsgesetz genannten Personenkreis.
An der streitgegenständlichen Umverteilung besteht ein „öffentliches Interesse“, weil damit zu rechnen ist, dass durch die Umverteilung in die GU … das Asylverfahren der Antragsteller wegen der dortigen Bündelung der beteiligten Stellen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – BAMF -, Zentrale Ausländerbehörde der ROB, Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts) beschleunigt und unter effizientem Einsatz öffentlicher Mittel fortgeführt werden kann. Hierbei ist – zumindest bislang – von der ukrainischen Staatsangehörigkeit der Antragsteller auszugehen. Sollten die Antragsteller tatsächlich eine andere (oder weitere) Staatsangehörigkeit besitzen, obläge es ihnen, diese nachzuweisen. Entsprechende Nachweise wurden bislang von den Antragsteller jedoch nicht erbracht; vielmehr hatten sie sich im Asylverfahren gerade als ukrainische Staatsangehörige ausgegeben. Da die vom Antragsgegner vorgelegte Statistik des BAMF für die Zeit von Januar bis einschließlich Juli 2016 für die Ukraine eine bundesweite Gesamtanerkennungsquote von nur 1,6 Prozent ausweist, darf davon ausgegangen werden, dass sich nur in wenigen Asylverfahren von Personen dieses Herkunftslandes derart gravierende Asylgründe auftun werden, dass mit besonders langwierigen Asylverfahren zu rechnen ist, so dass die in der GU … vorhandenen freien Kapazitäten durch Umverteilungen von ukrainischen Asylbewerbern sinnvoll ausgelastet werden können und zudem die Umverteilungen in die GU … zu einem beschleunigten Abschluss des Asylverwaltungsverfahrens führen. Dieses aus einer Betrachtung der Gruppe der ukrainischen Asylbewerber folgende „öffentliche Interesse“ schlägt auch auf den Einzelfall der Antragsteller durch, weil diese zur Gruppe der ukrainischen Asylbewerber zu rechnen sind. Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass das Asylverfahren der Antragsteller mittlerweile bestandskräftig abgeschlossen wurde, da aufgrund der Bündelung der Behörden und der vorhandenen Spezialisierung in der GU … auch mit einer effektiveren Bearbeitung der Identitätsklärung der Antragsteller gerechnet werden kann. Nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 i.V.m. § 10 Nr. 2 DVAsyl besteht ein öffentliches Interesse für eine Umverteilung nämlich insbesondere dann, wenn Ausländer ihrer Verpflichtung zur Vorlage, Aushändigung oder Überlassung eines Passes oder Passersatzes an die mit der Ausführung des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden oder im Fall des Nichtbesitzes eines Passes ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Identitätsklärung oder bei der Beschaffung eines Identitätspapieres nicht nachkommen.
Der streitgegenständliche Bescheid verstößt auch nicht gegen die in § 9 Abs. 6 DVAsyl-2016 genannten Anforderungen, bei denen es sich im Hinblick auf § 53 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG um gerichtlich vollständig überprüfbare Anforderungen handelt. Nach § 9 Abs. 6 DVAsyl-2016 soll der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie von Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht Rechnung getragen werden. Der Aspekt der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern mit ihren minderjährigen ledigen Kindern wurde beachtet, da die Antragsteller, Eltern mit ihren minderjährigen Kindern, zusammen umverteilt wurden. Sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
3.4.3.2. Der streitgegenständliche Bescheid leidet im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht unter Ermessensfehlern.
Auf der Rechtsfolgenseite räumt § 9 Abs. 1 DVAsyl-2016 der Verwaltung Ermessen ein, das sowohl hinsichtlich des Entschließungsermessens als auch hinsichtlich des Auswahlermessens gemäß § 114 VwGO gerichtlich hinsichtlich der in § 114 Satz 1 VwGO genannten Ermessensfehler überprüft werden kann. Gemäß§ 114 Satz 2 VwGO sind Ergänzungen noch im gerichtlichen Verfahren möglich, wobei stets auch die Wertung von § 50 Abs. 4 Satz 4 AsylG (i.V.m. §§ 9, 7 DVAsyl-2016) zu berücksichtigen ist, wonach auch landesinterne Umverteilungen keiner Begründung bedürfen.
Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens i.S.v. § 114 Satz 1 Alt.1 VwGO werden durch den streitgegenständlichen Bescheid nicht verletzt.
Dabei sind bei von Amts wegen verfügten landesinternen Umverteilungen vor allem Grundrechte und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als gesetzliche Grenzen des Ermessens bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Daran ändert auch
§ 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG nichts, wonach ein Asylbewerber keinen Anspruch auf einen bestimmten Aufenthaltsort hat. Denn bei von Amts wegen verfügten landesinternen Umverteilungen als belastender Verwaltungsakte kommen die Grundrechte in ihrer Ausgangsfunktion als Abwehrrechte gegen den Staat (Art. 1 Abs. 3 Grundgesetz – GG) zur Anwendung.
Auch ein Eingriff in Grundrechte kann dabei allerdings gerechtfertigt sein, was vorliegend der Fall ist.
Der streitgegenständliche Bescheid greift in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Antragsteller ein. Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist allerdings nicht tiefgreifend; insbesondere ist eine landesinterne Umverteilung innerhalb Bayerns von ihrer Grundrechtsrelevanz her nicht ansatzweise vergleichbar mit einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet heraus, was bei der Prüfung der Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs von Bedeutung ist.
Der Grundrechtseingriff ist gerechtfertigt. Die vorliegende landesinterne Umverteilung verfolgt einen legitimen Zweck. Es geht darum, eine Beschleunigung des Asylverfahrens dadurch zu erreichen, dass einerseits freie Kapazitäten in der GU … und andererseits die dort vorhandene Bündelung behördlicher Kapazitäten genutzt werden, wobei die Antragsteller der Gruppe der ukrainischen Asylbewerber angehört, bei der – wie gezeigt – die Anerkennungsquote gering ist (s.o.). Dabei sind die Kriterien der Anerkennungsquote beziehungsweise der geringen Bleibewahrscheinlichkeit dem deutschen Ausländerrecht nicht fremd. So stellt etwa § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) darauf ab, ob bei einem Ausländer „ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist“, wobei in der amtlichen Begründung explizit der Aspekt der „guten Bleibeperspektive“ mit dem Aspekt der Herkunft aus einem „Land mit einer hohen Anerkennungsquote“ in Beziehung gesetzt wird (Bundestags-Drucksache 18/6185, S. 48, unten). Vor diesem Hintergrund ist die in dem streitgegenständlichen Bescheid hinsichtlich der Antragsteller formulierte „geringe Bleibewahrscheinlichkeit“ als Kehrseite einer geringen Anerkennungsquote im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Maßnahme ist schon deshalb geeignet, um das (legitime) Beschleunigungsziel zu erreichen, weil die Antragsteller zur Gruppe der Ukrainer gehört und in der GU … freie Kapazitäten zur Verfügung stehen. Ohne eine Umverteilung könnten die freien Kapazitäten nicht genutzt werden, um den Beschleunigungseffekt zu erzielen, so dass insoweit kein milderes Mittel ersichtlich ist. Auch erscheint der streitgegenständliche Beschied bei einem Vergleich des legitimen Beschleunigungsinteresses mit der geringen Schwere des mit ihnen verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen.
Der Ermessensgebrauch erfolgte vorliegend entsprechend dem Zweck der Ermessensermächtigung (§ 114 Satz 1 Alt. 2 VwGO). Vorliegend wurde (wie gezeigt) legitimer Weise im Interesse der Beschleunigung des Asylverfahrens auf den Aspekt der freien Kapazitäten und der möglichen Bündelung von Verwaltungseinrichtungen unter Berücksichtigung der geringen Anerkennungsquote ukrainischer Asylbewerber zurückgegriffen.
Die offene Formulierung des § 9 Abs. 1 DVAsyl-2016 gestattet die Berücksichtigung einer Vielzahl öffentlicher Zwecke und Aspekte. Deshalb können auch divergierende öffentliche Zwecke, die gegen eine Umverteilung sprechen, im Kontext dieser Vorschrift relevant werden. Derartige anderweitige öffentliche Zwecke sind vorliegend aber nicht ersichtlich.
3.5. Auch die Nr. 3 und die Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheides erweisen sich nach summarischer Prüfung in dem für das vorliegende Eilverfahren maßgeblichen Zeitpunkt des vorliegenden Eilbeschlusses als rechtmäßig und die Anfechtungsklage deshalb auch insoweit als unbegründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 VwZVG).
Die Formulierung im Bescheid vom 27. Juli 2016 wies ursprünglich in Nr. 3 und 4 unrichtige Bezugnahmen auf die anderen Nummern des Tenors auf: In der in Nr. 3 in Bezug genommenen Nr. 1 des Bescheidtenors wird keine „Unterkunft“ genannt – das erfolgt erst in Nr. 2; in der in Nr. 4 in Bezug genommenen Nr. 2 des Bescheidtenors ist keine „Aufforderung“ enthalten – diese erfolgt erst in Nr. 3.
Es handelt sich insoweit um eine „offenbare Unrichtigkeit“ i.S.v. Art. 42 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Über diese Art von Fehler kann das Gericht nicht hinweggehen, zumal er nicht in Art. 46 BayVwVfG genannt ist. Vielmehr sieht der Gesetzgeber für offenbare Unrichtigkeiten in Art. 42 BayVwVfG eine erleichterte (jederzeitige) Korrekturmöglichkeit für die Verwaltung vor – insbesondere kann eine derartige Berichtigung auch durch ein einfaches Schreiben (etwa in Form eines Schriftsatzes an das Gericht, das diesen dann an die Gegenseite weiterleitet) erfolgen, ohne dass auf dem Verwaltungsakt selbst ein Berichtigungsvermerk angebracht werden müsste (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage (2016), § 42 Rn. 17). Andererseits ist eine derartige formlose Berichtigung durch die Verwaltung selbst unverzichtbar und kann nicht durch das Gericht selbst vorgenommen werden, insbesondere nicht im Wege der „Umdeutung“ (Art. 47 BayVwVfG), weil es bei „offenbaren“ Unrichtigkeiten ja gerade um die von Anfang an von der Verwaltung tatsächlich gewollte Regelung (und nicht um einen „anderen“ Verwaltungsakt i.S.v. Art. 47 Abs. 1 BayVwVfG) geht.
Vorliegend hat der Antragsgegner diese offenbare Unrichtigkeit mit Schreiben vom 29. August 2016 berichtigt, ohne dass es – wie oben dargelegt – eines Berichtigungsvermerks auf dem streitgegenständlichen Bescheid bedurft hätte. Die in Nr. 3 und Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheides enthaltene Androhung unmittelbaren Zwangs erweist sich deshalb im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung auch im Hinblick auf die Umzugsfrist als (zwischenzeitlich) rechtmäßig.
4. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Eilverfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Da es sich vorliegend nicht um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, werden Gerichtskosten erhoben, und es ist ein Streitwert festzusetzen. Die Höhe des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), § 173 VwGO, § 5 ZPO i.V.m. Nr. 1.1.3 und Nr. 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. BayVGH, B.v. 30.01.2007 – 21 ZB 06.2748 – juris Rn. 16 und BayVGH, B.v. 06.05.2004 – 21 CS 03.2993 – unter II.3., S. 24/25).
6. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt … … sowohl für das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes (M 24 S 16.3628) als auch für das Klageverfahren (M 24 K 16.3627) haben teilweise, nämlich im Hinblick auf Nr. 3 und Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheides, Erfolg.
6.1. Für die Entscheidung über die Prozesskostenhilfeanträge ist das Verwaltungsgericht München als Gericht der Hauptsache sachlich und örtlich zuständig (s.o. unter Nr. 1.). Aufgrund der Übertragungsbeschlüsse der Kammer vom 23. Januar 2017 im Eil- und im Klageverfahren ist der Einzelrichter auch zur Entscheidung über die Prozesskostenhilfeanträge zuständig (§ 6 Abs. 1 VwGO).
6.2. Nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach einen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist dabei bereits dann gegeben, wenn ein Obsiegen des Beteiligten ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Die Erfolgsaussichten des gerichtlichen Verfahrens müssen im Zeitpunkt der Bewilligungsreife als offen zu beurteilen sein (BayVGH B.v. 23.10.2005 – 10 C 04.1205 – juris).
6.3. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf Nr. 1 und Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides vom 27. Juli 2016 nicht vor, da weder der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO noch die Klage hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO haben. Auf die vorstehenden Ausführungen (insbesondere unter Nr. 3.4.) wird insofern Bezug genommen. Da den Antragstellern insoweit keine Prozesskostenhilfe gewährt wird, war auch der Antrag auf Beiordnung des zur Vertretung bereiten Rechtsanwaltes abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO).
6.4. Im Hinblick auf die Androhung unmittelbaren Zwangs in Nr. 3 und Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheides vom 27. Juli 2016 waren die Erfolgsaussichten des Eil- und Klageverfahrens im Zeitpunkt der Bewilligungsreife, also im Zeitpunkt des Eingangs der vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen bei Gericht am 24. August 2016 jedoch zumindest offen, weil zu diesem Zeitpunkt die offenbare Unrichtigkeit in der Tenorierung noch nicht berichtigt worden war. Dies erfolgte erst mit Schreiben des Antragsgegners vom 29. August 2016.
Die Antragsteller und Kläger sind ausweislich der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen auch nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
Hat das Begehren des Prozesskostenhilfeantragstellers nur zu einem Teil hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur für den erfolgversprechenden Teil des Begehrens zu gewähren (OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 16.4.2012 – 18 E 871/11 – juris Rn. 23 – 24 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 4.2.2010 – 7 C 10.90 – juris Rn. 20 – 22).
Vorliegend machen der erfolgreiche Teil des Prozesskostenhilfeantrags (hinsichtlich Nr. 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides) und der erfolglose Teil des Prozesskostenhilfeantrags (hinsichtlich Nr. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides) jeweils die Hälfte der von der Prozesskostenhilfe umfassten Positionen aus.
Im Rahmen des Umfangs der Prozesskostenhilfebewilligung ist den Antragstellern und Klägern auf deren Antrag hin auch der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt beizuordnen, da eine rechtsanwaltliche Vertretung aufgrund der Schwierigkeit der klärungsbedürftigen rechtlichen und tatsächlichen Fragen erforderlich erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Eine Beschränkung der Beiordnung gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 3 ZPO dahingehend, nur zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen rechtsanwaltlichen Vertreters beizuordnen, ist dabei vorliegend nicht vorzunehmen.
Die Reisekosten eines am Wohnort der Partei oder in dessen Nähe ansässigen Rechtsanwalts werden im Rahmen des § 162 Abs. 1 VwGO stets als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen angesehen (BayVGH, B.v. 30.11.2006 – 12 C 06.1924 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dieser Grundsatz ist – obwohl § 166 VwGO auch auf § 121 Abs. 3 ZPO verweist – wegen der nach § 166 VwGO bloß entsprechenden Anwendung der Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe auch im Prozesskostenhilfeverfahren anzuwenden, wenn – wie vorliegend – der Wohnsitz der Antragsteller und Kläger nicht im Gerichtsbezirk liegt und der von ihnen gewählte Rechtsanwalt seinerseits in der Nähe des Wohnsitzes der Antragsteller und Kläger ansässig ist (vgl. BayVGH vom 30.11.2006, a.a.O.).
Dass die Antragsteller und Kläger durch den streitgegenständlichen Bescheid gerade ein Aufenthalt im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts München zugewiesen worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn gegen eben diese Zuweisung sind vorliegend Klage und Eilantrag gerichtet und es geht bei der anwaltlichen Beratung gerade darum, ob umgezogen werden muss oder nicht.
6.5. Die Entscheidungen über die Prozesskostenhilfe ergehen kostenfrei.

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